BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 10/15 vom 19. Mai 201 5 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 19. Mai 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diese m Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte, ein in B . ansässiger libanesischer Staatsangehör i- ger, wurde am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seit dem 19. Oktober 2014 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 474/14) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe ab Dezember 2013 von Deutschland aus die Lieferung von Stiefeln, Militärparkas an die "Ahrar al - Sham" organisiert und damit eine Vereinigung im außereurop ä- 1 2 - 3 - ischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. D er Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Tat dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen : aa) Die Vereinigung "Ahrar al - Sham" (1) Die Organisation "Harakat Ahrar al - Sham al - Islamiya" ("Islamische Bewegung der Freien Großsyriens", kurz: "Ahrar al - Sham") ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib Ahrar al - Sham" ("Brigaden der Freien von Großsyr i- en") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "Al - Jabha al - Islamiya as - Suriya" ("Syrisch - Islamische Front") anschloss. Nach der damal i- gen Verlautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad - Regimes; mit militärischen und zi vilen Mitteln sollte eine zivilisierte islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht - Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Aus - einandersetzung sollten Zivilisten geschont we rden. 3 4 5 6 7 - 4 - Ende Januar 2013 schlossen sich die "Kata'ib Ahrar al - Sham" mit drei anderen Gruppierungen zur "Ahrar al - Sham" zusammen. In dem dazu verö f- fentlich t en Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat Ahrar al - Sham al - Islamiya" wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die "Syrisch - Islamische Front" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bün d- nisses mit dem Namen "Islamische Front" bekannt, als dessen Ziele der Stur z des Assad - Regimes und die Gründung eines "rechtgeleiteten islamischen Sta a- tes" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal - islamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die "Ahrar al - Sham" wurde in der Erklärung als Gründung s- mitglied bezeichnet; sie ist a ls eigenständige Vereinigung innerhalb des Bün d- nisses gleichwohl bestehen geblieben. (2) Ziel der "Ahrar al - Sham" ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad - Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von T o- leranz gegenüber Ande rsdenkenden und - gläubigen die Rede war, wird nu n- mehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend m it den teilweise engen Bindungen der "Ahrar al - Sham" zu etwa der "Jabhat al - Nusra" und zum Teil auch dem Al - Qaida - Netzwerk sind die Ziele der "Ahrar al - Sham" von denen dieser jihadistischen ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzeptiert die "Ahrar al - Sham" die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen E r- ric h tung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszude h- nen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der b e- waffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, 8 9 - 5 - Säkularismus und Demokratie sieht die "Ahrar al - Sham" als Übel a n, die in i h- rem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al - Qaida, einen tran s- nationalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld v on Nöten seien. (3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die "Ahrar al - Sham" mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad - Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatzta ktiken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, profitierte aber bei mehreren Operationen von den Selbstmordanschlägen, die von Kämpfern der "Jabhat al - Nusra" begangen wurden und die der "Ahrar al - Sham" erst die notwendige Durchschlagskraft etwa zur Ein nahme größerer Militärbasen verli e- hen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie, bzw. ihre Vorgänger o rganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit der "Jabhat al - Nusra" und anderen Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Ope r a- tionen der syrischen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der "Jabhat al - Nusra", dem "Islamischen Staat im Irak und Syrien" (ISIG) und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die "Jabhat al - Nusra" und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. 10 11 - 6 - (4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als polit i- scher Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Na chrichtensender Al - Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur "Ahrar al - Sham" und ihren Zeilen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Fü h- rungspersönlichkeiten der Vereinigung getötet worden war, setzte der Shura - Rat der Organisation bereits a m Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisherigen Militärveran t- wor t lichen Abu Talha. Die Organisation verfügt nach eigenen Angabe n über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Ve r- lautbarungen sowie Bekenner - und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Weiter verfügt die Vereinigung über Abteilungen zur Rekrutierung, Ausbildung und Missionierung. In verschiedenen Operationsgebieten in Syrien agieren nach den Ang a- ben auf der eigenen Internetseite 83 Kampfeinheiten, die den koordinierenden Befehlsstrukturen der Führungsebene unterwo rfen sind; die Untereinheiten tr a- gen wiederum die von der Führungsebene stammenden organisatorischen A n- weisungen mit und setzen sie um. Einzelheiten zur Befehlsgewalt innerhalb der Organisation sind zwar nicht bekannt, an der Einhaltung des Verzichts auf S elbstmordanschläge durch alle Einheiten der "Ahrar al - Sham" zeigt sich indes, dass zentrale Leitlinien der Organisation für alle Einheiten bindend sind. bb) Die Unterstützung der Vereinigung durch den Beschuldigten Der Beschuldigte unterstützte - ar beitsteilig mit weiteren Mitbeschuldi g- ten - ab Dezember 2013 die Vereinigung, indem er nach mehrtägigen Verhan d- lungen insgesamt ca. 7.400 Paar Stiefel, etwa 6.000 Militärparkas und 108 Mil i- 12 13 14 15 - 7 - . GmbH erwarb, diese Ende Dezember 2013 von Deutschland in die Türkei transportieren ließ und sich alsdann mit mehreren Mitbeschuldigten selbst in die Türkei begab, um dort den Weitertransport nach Syrien in die Wege zu le i- ten oder sicherzuste llen und die Bezahlung der Warenlieferung in Empfang zu nehmen. Auf Nachfrage des Verkäufers der Waren teilte der Beschuldigte in mehreren Telefonaten mit, dass Schwierigkeiten bei dem Transport über die syrische Grenze behoben und dass die Waren angekomme n seien. Mitte April meldete er dann allerdings, dass die Waren bei einem Überfall auf die LKWs gestohlen worden seien. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der "Ahrar al - Sham" erg e- ben s ich im Wesentlichen aus dem Sachverständigengutachten des Islamwi s- senschaftlers Dr. S. , einer Behördenerklärung des Bundesnachrichte n- dienstes sowie aus den Auswertevermerken des Bundeskriminalamtes zu den Internetveröffentlichungen der Vereinigung . Der Tatverdacht betreffend die Unterstützungshandlungen des Beschu l- digten folgt vornehmlich aus den überwachten Telefongesprächen zwischen ihm und seinen Mitbeschuldigten sowie - nach seiner Verhaftung - aus der Auswertung des bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefons und Laptops. Neben Kontaktdaten zu Personen, die der "Ahrar al - Sahm" jedenfalls nahe stehen, fanden sich auf den Geräten Rechnungen und Bilddateien betreffend die geli e- ferten Waren, Zahlungsbelege, Bilddateien, die den Beschuldigten mit Waffe n und vor einem Kampfhubschrauber in Syrien zeigen, sowie zahlreiche Bilder mit verwundeten bzw. getöteten Menschen in Kriegsgebieten. Ferner können anhand gespeicherter Bilder Anhaltspunkte für die Reise des Beschuldigten 16 17 18 - 8 - und seiner Begleiter in die Türke i Ende Dezember 2013 gefunden werden. Dass eine Kontaktperson des Beschuldigten namens T . Mitglied der "Ahrar al - Sham" war, ergibt sich schließlich ebenfalls aus überwachten Tel e- fongesprächen, die zum Teil bereits aus Überwachungsmaßnahmen nach de m G - 10 - Gesetz stammen und den Ermittlungsbehörden vom Bundesamt für Ve r- fassungsschutz übermittelt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der den Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung in dem Haftb efehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. 2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Be schuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. a) Die "Ahrar al - Sham" stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen als Vereinigung dar, also als ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger o r- ganisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei U n- te rordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit g e- meinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad - Regimes sind, sondern - wie die Massaker in alawitischen Dörfern zei gen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören. 19 20 21 - 9 - b) Diese Vereinigung hat der Beschuldigte dadurch unterstützt, dass er ihr Ausrüstungsgegenstände verschafft hat. Dass diese - nachdem sie, wie die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahelegen, in der Verfüg ungsgewalt der O r- ganisation waren - von Dritten wiederum gestohlen worden sind, steht der Erfü l- lung des Tatbestandsmerkmals nicht entgegen. Für ein Unterstützen reicht es aus, wenn die Vereinigung in ihren Bestrebungen und ihrer Tätigkeit gefördert wird (M üKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129 Rn. 108 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die Warenlieferung die "Ahrar al - Sham" erreicht hatte und ihr zur Verf ü- gung stand. Damit war die Unterstützungshandlung beendet, ohne dass das spätere Schicksal der Güter auf die T atbestandsverwirklichung noch einen Ei n- fluss haben konnte. Auf die Abgrenzung zwischen von vornherein nutzlosem Handeln und einer - grundsätzlich ausreichenden - irgendwie vorteilhaften Hilf e- leistung (vgl. MüKoStGB/Schäfer aaO) kommt es danach nicht an. Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt sowohl aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB als auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. insoweit BGH, U r- teil vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, NJW 2000, 1732, 1736; aA BGH, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 2 St R 31/03, NStZ 2004, 45: Anwendbarkeit nach § 9 Abs. 1 StGB), weil der Beschuldigte einen wesentlichen Teil der Ta t- handlungen im Inland erbracht hat. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der auslä n- dischen terroristischen Vereinigung "Ahrar al - Sham", soweit sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, liegt seit dem 25. Juli 2014 vor. 22 23 24 - 10 - 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Wegen der Tat, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist, hat er im Falle seiner Verurteilung eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dieser wird nicht durch fluchthindernde Gründe von Gewicht ko m- pen siert: Der Beschuldigte ist libanesischer Staatsangehöriger. Er hat ve r- wandtschaftliche Beziehungen in sein Heimatland, in dem seine Eltern und mehrere Geschwister wohnen, und unterhält zudem vielfache Kontakte ins Au s- land, unter anderem zu Personen, die s eine radikal - islamistischen Ansichten teilen und im Umfeld jihadistischer Gruppierungen in Syrien agieren. Im Fall einer Flucht aus Deutschland kann der Beschuldigte mit Unterstützung durch diese Personen rechnen. Die genannten Gründe wiegen so schwer, dass weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung nicht zu begründen ve r- mögen, der Zweck der Untersuchungshaft könne auch ohne ihren Vollzug e r- reicht werden. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls kommt deshalb nicht in Betr acht. 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der b e- sondere Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und re chtfertigen die Fortdauer der Unters u- chungshaft. Bei den koordinierten Durchsuchungsmaßnahmen am 18. Oktober 2014 wurden in 20 Objekten unter anderem 118 elektronische Datenträger mit einem Datenvolumen von insgesamt mehr als 16 Terabyte sichergestellt, de ren Durchsicht und Auswertung - nicht zuletzt mit Blick auf passwortgeschützte G e- räte und kryptierte Festplattenpartitionen - trotz sofortigen Beginns und unu n- terbrochener Fortführung der Arbeiten noch andauert. In ausländischer Spr a- 25 26 27 - 11 - che, insbesondere in ar abischer oder türkischer Sprache geführte Gespräche bzw. Datenbestandteile (wie etwa umfangreiche Skype - Chats) mussten von Sprachmittlern durchgesehen und gegebenenfalls übersetzt werden. Das in Auftrag gegebene Gutachten de s Sachverständigen Dr. S. zur "Ahrar al - Sham" liegt seit Mitte Februar 2015 vor. Am 9. April 2015 hat das Bundeskrim i- nalamt 26 Ordner Ermittlungsakten übergeben, die zu bewerten sind. Nachli e- ferungen im Umfang von etwa zehn Bänden betrafen die noch ausstehenden Ergebnisse der (v ollständigen) Auswertung der sichergestellten Datenträger sowie weitere Zeugenvernehmungen. Die Erhebung der Anklage zum Oberla n- desgericht Stuttgart ist vom Generalbundesanwalt noch vor der nächsten g e- setzlich vorgesehenen Haftprüfung beabsichtigt. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den B eschuldigten erhobenen Vorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Pfister Gericke 28
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