BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 24/00 - 7 2 StE 7/01 - 6 AK 1/02 vom 18. Januar 2002 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 18. Januar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Düsseldorf übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich seit 9. Juli 2001 auf Grund des Haf t - befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2001 (2 BGs 147/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeit von Februar 2000 bis März 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb der PKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung bete i - ligt zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen, daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der Vereinigung zum einen aus der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufen t - haltspapieren sowie aus Verstößen gegen das Ausländergesetz verbundenen Tätigkeit des "Heimatbüros" und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung der PKK/ERNK sich vorbehalten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anor d - nung von Straftaten mit "demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Ang e - schuldigte sei als Führungskader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit u m - zusetzen, und habe dafür gesorgt, daß "die Masse aktionsbereit" geblieben sei. - 3 - Der Senat sttzt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ang e - schuldigten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten im Zusammenhang mit dem "Heimatbro" gerichtet sind. Die durchgefhrten Ermittlungen belegen den dringenden Verdacht, daû sich der Angeschuldigte als Leiter der Region Mitte an einer kriminellen Vere i - nigung beteiligt hat, die auf Straftaten, begangen im Zusammenhang mit der Ttigkeit des "Heimatbros" der PKK/ERNK, gerichtet war. Wegen der Einze l - heiten hierzu wird auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklag e - schrift vom 17. Dezember 2001 verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, daû er nicht nur auf Grund seiner fhrenden Position als Regionsverantwortlicher den Mitarbeitern des "Heimatbros" gegenber eine Vorgesetztenstellung hatte, sondern darber hinaus mehrfach konkret in dessen Ttigkeit eingebunden war. Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser Haftfor t - dauerentscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Au f - fassung zutrifft, die Fhrungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit auch desw e - gen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Frhjahr 1999 "demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Krpe r - verletzung, Sachbeschdigung, Ntigung und Widerstand gegen Vollstre k - kungsbeamte nicht mehr nachweisbar durchgefhrt oder gesteuert hat, sich allerdings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situati o - nen und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer Ansicht Leib und Leben des Parteifhrers Öcalan gefhrden oder den Bestand der Parteistrukturen bedrohen knnten". Hiergegen knnten Bedenken bestehen, - 4 - weil die Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu begehen, daû diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesentlich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnet sind, daû durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprgt wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies b e - darf angesichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr mit friedl i - chen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes a n - dererseits, wonach die Voraussetzungen einer Rckkehr zu "demonstrativen" Straftaten nur relativ vage definiert und auch ein zeitlicher Rahmen nicht a b - sehbar ist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Grnde des Haf t - befehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maûna h - men nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Unters u - chungshaft ist in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht unverhltnismûig. Hierbei ist zu bercksichtigen, daû der Angeschuldigte am 18. November 1998 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einschlgig wegen Mitglie d - schaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Die dieser Verurteilung z u - grunde liegenden Straftaten hatte der Angeschuldigte im Jahre 1996 als Ve r - antwortlicher fr die PKK-Region Sd begangen. Am 17. Dezember 1999 war der Angeschuldigte aus der Haft entlassen worden, nachdem der Rest der Strafe zur Bewhrung ausgesetzt worden war. Bereits im Februar 2000 und damit whrend des Laufs der Bewhrungszeit hat er seine Ttigkeit als F h - rungskader in der PKK als Verantwortlicher fr die Region Mitte fortgesetzt. - 5 - Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mit hohem Übersetzungsaufwand verbundenen Ermittlungen bereits am 17. Dezember 2001 die Anklage gefertigt und am 19. Dezember 2001 zum Oberlandesgericht Dsseldorf erhoben worden ist. Tolksdorf Winkler Becker
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