BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 1/06 vom 9. Februar 2006 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 9. Februar 2006 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt M374nchen 374bertragen. Gr374nde: Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2005 seit dem 7. Juli 2005 wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum Mord an dem kroatischen Exilpoliti-ker D. in Untersuchungshaft. 1 1. Nach den Ermittlungen wurde D. , der zu den f374hrenden K366p-fen der kroatischen Emigration geh366rte und von Deutschland aus gegen die jugoslawische Regierung opponierte, am 28. Juli 1983 im Auftrag des jugosla-wischen Geheimdienstes SDB, f374r den der Angeschuldigte als Informant t344tig war, get366tet. 2 Die Zust344ndigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach 247 169 StPO ist gegeben, da die Voraussetzungen f374r die 334bernahme der Ver- 3 - 3 - folgung des Falles durch den Generalbundesanwalt nach 247 120 Abs. 2 Nr. 3 a GVG vorliegen. Mit diesem Mordanschlag, an dem sich der Angeschuldigte be-teiligt hat, hat der Geheimdienst eines ausl344ndischen Staates auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland einen Menschen, der hier Zuflucht gesucht hatte, verfolgt und get366tet. Damit wurde die Souver344nit344t des deutschen Staa-tes verletzt. Diese Tat, die Teil einer entsprechenden Serie von Mordanschl344-gen war, hat zugleich die innere Sicherheit der Bundesrepublik beeintr344chtigt. Aus diesen Umst344nden ergibt sich auch die besondere Bedeutung des Falles, die die 334bernahme durch den Generalbundesanwalt geboten hat. Diese beson-dere Bedeutung ist heute noch gegeben, obgleich der jugoslawische Staat und sein Geheimdienst nicht mehr existieren. Denn es liegt im generellen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat gegen374ber ausw344rtigen Re-gierungen und deren Diensten deutlich zu machen, dass solchen schwerwie-genden Souver344nit344tsverletzungen und Gef344hrdungen der inneren Sicherheit mit Nachdruck entgegen getreten wird. Es kommt hinzu, dass der Balkankonflikt noch nicht v366llig gekl344rt ist und neben anderen Staaten auch die Bundesrepu-blik Deutschland eine verantwortliche Rolle zur Befriedung der Region und zur L366sung der dortigen politischen Schwierigkeiten 374bernommen hat. Daher liegt es auch im besonderen au337enpolitischen Interesse, bei der Aufarbeitung von Unrechtstaten der fr374heren jugoslawischen Regierung effektiv mitzuwirken. 2. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 4 Der Angeschuldigte ist dringend verd344chtig, vor der Mordtat seinem ge-heimdienstlichen F374hrungsoffizier P. in Br374ssel oder Luxemburg einen auf dessen Veranlassung angefertigten Nachschl374ssel zu dem Eingangs-tor der Druckerei in W. , dem sp344teren Tatort, 374bergeben zu ha- 5 - 4 - ben. Dabei hat er gewusst, dass der SDB D. aus politischen Gr374nden zeitnah t366ten lassen wird und er durch die 334bergabe des Schl374ssels den T344tern den ungehinderten und unbemerkten Zugang zu der Druckerei erm366glichte. Zudem hat er den SDB dar374ber informiert, dass das Opfer am Vormittag des Tattages in der Druckerei anwesend sein wird. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Einlassungen des Ange-schuldigten sowie den Angaben der Zeugen V. und Da. , die durch den Bericht des Untersuchungsrates des kroatischen Parlaments vom September 1999 zur Ermordung zahlreicher kroatischer Emigranten - u. a. auch des D. - durch den jugoslawischen Geheimdienst best344tigt wer-den. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Generalbundes-anwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen. 6 3. Aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 6. Juli 2005 ge-nannten Gr374nden, auf die insofern Bezug genommen wird, besteht der Haft-grund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Haftgrund der Schwerkriminalit344t (247 112 Abs. 3 StPO). 7 4. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben das Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Haft. Die Vernehmung von Aus-landszeugen sowie die 334bersetzung vieler fremdsprachiger Schriftst374cke waren au337ergew366hnlich zeitaufw344ndig. Hinzu kam die Auswertung zahlreicher weiterer Unterlagen, wie etwa mehrerer Stehordner mit Wortprotokollen und umfangrei-cher Akten aus anderen Verfahren. Nach Durchf374hrung der notwendigen Ermitt-lungshandlungen hat das Bayerische Landeskriminalamt deren Ergebnisse am 8 - 5 - 20. Oktober 2005 vorgelegt. Unter dem 30. November 2005 hat der General-bundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht M374nchen erhoben. Daraus er-gibt sich, dass das Ermittlungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung betrieben wurde. Gleiches gilt f374r das Zwischenverfahren: Das Oberlandesgericht hat bereits mit Verf374gung vom 7. Dezember 2005 - unter Fristsetzung gem344337 247 201 Abs. 1 StPO bis zum 16. Januar 2006 - die Zustel-lung der Anklageschrift an den Verteidiger und deren Mitteilung an den Ange-schuldigten verf374gt. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung f374r den Angeschuldigten zu er-wartenden Strafe nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9 Tolksdorf Winkler Hubert
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