BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 1/07 vom 1. M344rz 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Unterst374tzung ausl344ndischer terroristischer Vereini-gungen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. M344rz 2007 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem nach den all-gemeinen Vorschriften zust344ndigen Gericht 374bertragen. Gr374nde: Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2006 festgenommen und befindet sich seit dem 7. Juli 2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Deren Grundlage war zun344chst der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 136/06). Dieser Haftbefehl wurde mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 (2 BGs 332/06) aufgehoben und durch den von ihm am selben Tag erlassenen neuen Haftbefehl (2 BGs 333/06) ersetzt. 1 Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 2 1. Der Beschuldigte ist dringend verd344chtig, in Deutschland ausl344ndische terroristische Vereinigungen unterst374tzt zu haben, deren Zwecke und deren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag und Sprengstoffdelikte sowie 3 - 3 - Straftaten gegen die pers366nliche Freiheit (247247 239 a, 239 b StGB) zu begehen (247 129 b Abs. 1 StGB i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). a) Die von Usama Bin Laden mitgegr374ndete terroristische Organisation "Al Qaida" verfolgt ihr Ziel, in der muslimischen Welt einen Gottesstaat auf der Basis des islamischen Rechts unter Ausschaltung westlicher Einfl374sse zu er-richten, weiterhin durch die Vorbereitung, Planung und Ausf374hrung von Terror-akten im Rahmen eines internationalen "Heiligen Kriegs" (Jihad). Dies galt hin-sichtlich ihres Zwecks und ihrer T344tigkeit in gleicher Weise f374r die - bis zu sei-nem Tod am 7. Juni 2006 von Abu Musab Al Zarqawi, danach von Abu Hamza Al Muhadjer alias Al Badawy gef374hrte und jedenfalls bis Oktober 2006 im Irak selbst344ndig t344tige - Organisation "Al Qaida im Zweistromland", die sich - wie sich auch aus dem Namensbestandteil "Al Qaida" ergibt - ideologisch mit der Ausgangsvereinigung verbunden f374hlte und sich Bin Laden durch eine formelle Erkl344rung ihres fr374heren F374hrers angeschlossen hatte, ohne indes ihre Selb-st344ndigkeit aufgegeben zu haben. 4 Der Beschuldigte hat die beiden terroristischen Vereinigungen "Al Qaida" und "Al Qaida im Zweistromland" zwischen Anfang August 2005 und Ende Juni 2006 in mindestens acht F344llen unterst374tzt: Wahrscheinlich am 4. August 2005 sowie am 6. August 2005 hat er im Internet seinen Gespr344chspartnern gegen-374ber zwei 374ber Mullah Mohammed Omar - dem F374hrer der Taliban in Afghanis-tan - auf Bin Laden und Al Zarqawi bzw. allein auf Bin Laden bezogene Ver-pflichtungserkl344rungen des Inhalts abgegeben, f374r den Jihad K344mpfer zu ver-mitteln und Geld zu besorgen. Am 6. und am 20. August 2005 veranlasste er zwei Transfers von je 1.000 200 nach 304gypten zur Ausr374stung von Freiwilligen f374r die "Al Qaida im Zweistromland". Gegen374ber Mitgliedern einer Gruppe in Sy-rien, die Jihadisten f374r den Irak vermittelte, sagte der Beschuldigte die eigene 5 - 4 - Ausbildung zum K344mpfer in Algerien und Syrien und deren Vorbereitung zu, 374berwies in diesem Zusammenhang am 27. September 2005 einen Kostenan-teil von 1.000 200 nach Damaskus und reiste Ende Oktober 2005 dorthin sowie im November 2005 nach Algerien. Am 7. Februar 2006 transferierte er weitere 2.000 200 nach Damaskus zur Weiterleitung an die "Al Qaida im Zweistromland" und entfaltete im Fr374hjahr sowie im Juni 2006 Aktivit344ten bei der Rekrutierung und Vermittlung von mindestens drei K344mpfern f374r den Jihad im Irak. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatvorw374rfe, deren Grundlagen der Senat gepr374ft hat, insbesondere zu Entstehung, Strukturen und Zielen der Ver-einigungen "Al Qaida" und "Al Qaida im Zweistromland", deren terroristischen Ausrichtung und zu den Unterst374tzungshandlungen des Beschuldigten, wird im 334brigen auf die Gr374nde des Haftbefehls vom 21. Dezember 2006 Bezug ge-nommen. 6 b) Der dringende Verdacht, dass es sich bei den beiden genannten Or-ganisationen nach ihren Strukturen um Vereinigungen im Sinne der 247247 129, 129 a StGB handelt, wird durch mehrere Auswerte- und Erkenntnisberichte des Bundeskriminalamtes - zuletzt vom 27. November 2006 -, durch Beh366rdengut-achten und eine Beh366rdenerkl344rung des Bundesnachrichtendienstes vom 25. September 2006 und 14. Februar 2007 bzw. vom 22. November 2006 sowie durch ein Sachverst344ndigengutachten belegt. 7 Der dringende Verdacht hinsichtlich der Unterst374tzungshandlungen des Beschuldigten ergibt sich aus den Ergebnissen von Ma337nahmen der Telekom-munikations374berwachung und der Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Datentr344ger. Wegen der weiteren 8 - 5 - Einzelheiten der Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht begr374nden, nimmt der Senat Bezug auf die Begr374ndung des bestehenden Haftbefehls. c) Die Erm344chtigung des Bundesministeriums der Justiz zur strafrechtli-chen Verfolgung von Mitgliedern und Unterst374tzern der "Al Qaida" und der "Al Qaida im Zweistromland", die sich im Inland aufhalten oder im Inland t344tig wer-den, liegt vor. 9 2. Aus den im Haftbefehl vom 21. Dezember 2006 genannten zutreffen-den Gr374nden, auf die Bezug genommen wird, besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gem344337 247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Zweck der Untersu-chungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Ma337nahmen als deren Vollzug erreicht werden (247 116 StPO). 10 3. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Das Ver-fahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gef374hrt worden. Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen, die mit gro337em Aufwand auf internationaler Ebene - unter anderem auch mit zahl-reichen, noch nicht beantworteten Rechtshilfeersuchen - zu f374hren waren, ha-ben deren Abschluss noch nicht zugelassen. Die Sichtung und Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Daten-tr344ger (drei Festplatten und 180 CDs), auf denen sich mehrere Hunderttausend Dateien in arabischer Sprache befinden, haben schon bisher einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und konnten trotz des monatelangen Einsatzes von gleichzeitig sechs Dolmetschern noch nicht abgeschlossen werden. Diese Um-st344nde rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. 11 - 6 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der f374r den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwar-tenden Strafe nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 12 Winkler Miebach Hubert
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