BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 24/00 - 7 2 StE 7/01 - 6 AK 11/02 vom 26. April 2002 in dem Strafverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 26. April 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Düsseldorf übertragen. Gründe: Der Senat hat zuletzt mit Beschluß vom 18. Januar 2002 - AK 1/02 - die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Haftvoraussetzungen best e - hen unverändert fort. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen B e - schleunigung gefördert worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Dü s - seldorf vom 10. April 2002 ist die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlande s - gericht eröffnet worden. Die Hauptverhandlung wird - wie mit den Verteidigern des Angeklagten abgesprochen - am 14. Mai 2002 beginnen. - 3 - In Anbetracht des Umstandes, daû der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat whrend des Laufs einer Strafaussetzung zur Bewhrung begangen und mit der Verbûung des noch offenen Strafrestes von 588 Tagen zu rechnen hat, ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhltnismûig. Tolksdorf Winkler Becker
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