BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 11/09 vom 1. Juli 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 1. Juli 2009 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundes-gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandes-gericht Koblenz 374bertragen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde am 12. September 2008 festgenommen und be-findet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2008 (2 BGs 174/08), der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009 (2 BGs 25/09) ersetzt worden ist. Mit Anklageschrift vom 4. M344rz 2009 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Oberlan-desgericht Koblenz erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. M344rz 2009 - AK 5/09 - die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat - Staats-schutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren er366ffnet. 1 - 3 - Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer 374ber neun Monate hinaus liegen vor. 2 1. Der Angeklagte ist dringend verd344chtig, 3 - sich sp344testens seit Sommer 2006 bis zu seiner Festnahme am 12. September 2008 in Germersheim und anderen Orten in der Bun-desrepublik Deutschland sowie im Ausland als Mitglied an einer aus-l344ndischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren T344tigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (247 211 StGB), Totschlag (247 212 StGB) und Straftaten gegen die pers366nliche Freiheit in den F344llen des 247 239 a StGB oder des 247 239 b StGB zu begehen, und - seit Sommer 2004 in drei F344llen einem im Bundesanzeiger ver366ffent-lichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstel-lungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterst374tzungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europ344ischen Gemein-schaft zuwider gehandelt zu haben, welcher der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344ischen Union im Bereich der gemeinsamen Au-337en- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sankti-onsma337nahme dient; Verbrechen und Vergehen, strafbar nach 247 129 b Abs. 1 StGB i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002. 4 Wegen der Einzelheiten der Tatvorw374rfe und der Umst344nde, die den dringenden Tatverdacht begr374nden, nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des 5 - 4 - Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009, den Beschluss des Senats vom 17. M344rz 2009 sowie die Anklageschrift vom 4. M344rz 2009. An der dort dargestellten Beurteilung hat sich im Fortgang des Verfah-rens nichts Wesentliches ge344ndert. Ihr liegt zu den dem Angeklagten angelaste-ten Verst366337en gegen das AWG in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht zugrun-de, dass dieser sich vor Sommer 2006 noch nicht als Mitglied an der Al Qaida beteiligt hatte. Sollte sich im weiteren Gang des Verfahrens indessen ergeben, dass der Angeklagte bereits zu der Zeit, als er dem gesondert Verfolgten N. bei drei Gelegenheiten Bargeld, eine Schussweste sowie weitere Ge-genst344nde 374bergab, mitgliedschaftlich in die Al Qaida eingebunden war, so wird die sich daran ankn374pfende Rechtsfrage zu beantworten sein, ob nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 die Weiter-gabe von Geld und wirtschaftlichen Ressourcen zwischen Mitgliedern der Ver-einigung 374berhaupt erfasst ist oder - so dies nicht generell ausgeschlossen sein sollte - jedenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein kann, etwa wenn erst durch die Weitergabe das Geld oder die wirtschaftlichen Res-sourcen f374r die Zwecke oder die T344tigkeit der Vereinigung nutzbar werden. 6 2. Es bestehen aus den im Haftbefehl vom 16. Februar 2009 und im Be-schluss des Senats vom 17. M344rz 2009 dargestellten Gr374nden nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der besondere Haft-grund nach 247 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Ma337nahmen als deren Vollzug erreicht werden (247 116 StPO). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht nicht au337er 7 - 5 - Verh344ltnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu er-wartenden Strafe (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft (247 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen. 8 Nach Anklageerhebung hat der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz am 9. M344rz 2009 die Zustellung der Anklage ver-f374gt und der Verteidigung eine Einlassungsfrist von sechs Wochen gesetzt. Am 17. M344rz 2009 hat er Rechtsanw344ltin W. auf deren Antrag als weite-re Pflichtverteidigerin bestellt. Auf Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt B . hat er am 21. April 2009 wegen des au337ergew366hnlichen Umfangs der Ermittlungsakten die Einlassungsfrist bis 4. Juni 2009 verl344ngert. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren er366ffnet. Nach dem derzeitigen Sachstand soll die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nach Absprache mit den Verteidigern am 14. September 2009 beginnen. 9 - 6 - Das Verfahren ist daher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung gef366rdert worden. 10 Becker von Lienen Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy