BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 11/15 vom 12. Mai 201 5 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 12. Mai 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diese m Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2014 (2 BGs 420/14) am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die in Syrien und im Irak bestehende Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" - seit 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS)" - , deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, dadurch unterstützt, dass er 1 2 - 3 - (1) im Juli 2013 von Deutschland aus im Zusammenwirken mit dem in Syrien kämpfenden, im Januar 2014 getöteten "ISIG" - Mitglied Ü . die Ausreise des G . aus Deutschland nach Syrien und dessen Au f- nahme als Mitglied der "ISIG" geför dert habe, indem er G . abspracheg e- mäß über notwendige Vorbereitungsmaßnahmen informiert und ihm Kontak t- personen vermittelt habe, (2) am 19. Dezember 2013 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten R . und anderen in B . drei Pakete mit Kle idungsstücken im Gesamtwert e- sen seien, zum Postversand an einen Mittelsmann in der Türkei aufgegeben habe, (3) am 13. Februar 2014 einem A . in der Türkei 3 überwiesen habe, die zur Unterstützung des mit diesem verwandten, in Syrien kämpfenden "ISIG" - Mitglieds " W . " bestimmt gewesen seien, e- sen habe, die zur Unterstützung des in Syrien kämpfenden "ISIG" - Mitglieds J . bestimmt gewesen seien, (5) am 14. März 2014 den Mitbeschuldigten R . veranlasst habe, an J . zu überwiesen, um es di e- sem zu ermöglichen , seine schwangere Ehefrau in der Türkei unterzubringen und den bewaffneten Kampf fortzusetzen, 3 4 5 6 7 - 4 - (6) am 26. März 2014 im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten R . und einem anderen Flüge für vier in Adana/Türkei wegen illegalen Au f- enthalts festgen ommene Mitglieder des "ISIG" nach Tunesien bzw. Mauretan i- en gebucht und bezahlt habe, um deren Abschiebung in ihr Heimatland Maro k- ko zu verhindern und ihnen so die Rückkehr nach Syrien zu ermöglichen, (7) im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten G . dem 17 - jährigen K . , der sich dieser Vereinigung habe anschließen wollen, bei der Ausreise aus Deutschland über die Türkei nach Syrien behilflich gewesen sei, indem er ihn am 10. August 2014 von Aachen zum Flughafen Köln - Bonn ge bracht, ihm während der bis 13. August 2014 andauernden We i- terreise von Istanbul nach Syrien telefonisch sachdienliche Anweisungen erteilt und Kontaktpersonen über ihn informiert habe; - Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerh alb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in sieben tatmehrheitlichen Fällen, strafbar nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB - . II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig. 8 9 10 11 1 2 - 5 - a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyr ien/ad - Dawla al - Islamiya fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)" Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelte es sich um eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die hi s- torische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jord a- nien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Go t- tesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung ent gege n- setzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes. Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az - Zarqawi Anfang 2004 als Wid erstandsgruppe gegen die US - Präsenz im Irak gegründete "Ja - ma'at at - Tauhid wal - Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az - Zarqawi die bai'at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al - Qa'ida", wora uf sich die Gruppierung umb e- nannte in "Tanzim Qa'idat al - Jihad fi Bilad ar - Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al - Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az - Zarqawi zu seinem Stellvertret er im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westl i- cher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf s o- dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab 13 14 15 16 - 6 - Herbst 2005 verlegte sie s ich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vo r- nehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura - Rat der Mudschah eddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusa m- men. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al - Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwes t- provinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusamm e n- schluss um in "ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausg e- rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erw e- ckungsbewegung" führte zu kein er entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben - und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte z u insg e- samt etwa 3.000 Toten. Im Frühjahr 2010 wurde al - Masri bei einer Operation der US - Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließl i ch Abu Bakr al - Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al - Qaida - Anführers Aiman az - Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad - Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. D a- bei kooperierte er unter anderem mit de r 2011 als Arm von "al - Qa'ida" in Syrien gegründeten, vom Syrer Muhammad al - Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an - Nusra li Ahl ash - Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an - 17 18 - 7 - Nusra - Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und A n- gehörige der Assad - Armee richteten. Im April 2013 verkündete al - Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an - Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al - Jawlani und lei stete seinerseits die bai'at auf az - Zawahiri, w o- rauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an - Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Br uch al - Baghdadis sowohl mit "al - Qa'ida" als auch mit "an - Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az - Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes - Picot - Abkommens vor und erklärte "an - Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al - Jawlani zum "Abtrü n- nigen". Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Or d- nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ih r beherrschten Gebieten. Angehörige anderer O p- positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsa n- spruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinric h- tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen m ehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regi e- rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgru p- pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwische n- zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gru p- pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al - Qa'ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrück lich vom Vorgehen des "ISIG". 19 - 8 - Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad - Regime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 ve r- letzte . Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren T o- desopfern. In der Folge verlagerte der "ISIG" seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mosul unter seine G e- walt zu bringen. Die Führung des "ISIG" bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne B ereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zug e- ordnet waren beratende "Shura - Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabte i- lung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung b e- stand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarz em Grund, überschrieben mit dem islam i- schen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - waren dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des "ISIG", Abu Muhammad al - Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des "Emirs" Abu Bakr al - Baghdadi zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "ISIG" in "ad - Dawlat al - Islamiya/Islamischer Staat (IS)". Dies verdeutlicht 20 21 22 23 - 9 - - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und die Erhebung e i- nes Führungs - und Herrschaftsanspruc hs in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouve r- nements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten (1) Der in Aa . wohnhafte Beschuldigte verkehrte in radikalislam i- schen, mit den Zielen des "ISIG" sympathisierenden Kreisen. Im Juli 2013 en t- schloss er sich, den damals 26 Jahre alten G . - den Bruder des Mitbeschuldigten Y . G . - bei dessen Vorhaben zu unterstützen, aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien auszureisen und sich dort dem "ISIG" als Kämpfer anzuschl ießen. Hierzu wandte er sich an den ihm bekan n- ten Ü . , der sich bereits im Januar 2013 nach Syrien begeben und sich dort Anfang Juni 2013 dem "ISIG" angeschlossen hatte, und bat diesen am 9. Juli 2013, sich bei "Landsleuten" zu erkundigen, ob man G . au f- nehmen würde. Ü . forderte den Beschuldigten auf, G . z u- nächst auf die Reise und auf die Situation in Syrien vorzubereiten, damit er - der Beschuldigte - nicht dadurch sein Gesicht verliere, dass dieser die Er wa r- tungen nicht erfülle. In der Folge bewog er einen "Emir" des "ISIG", der wie G . tschetschenischer Herkunft war, zu dessen Aufnahme. Der B e- schuldigte erteilte G . am 17. Juli 2013 die von Ü . für erfo r- derlich ge haltenen Instruktionen und benannte ihm weitere Kontaktleute. Am 25. Oktober 2013 reiste G . zusammen mit seiner Ehefrau und drei 24 25 - 10 - Kindern nach Syrien aus, nahm dort Kontakt zu Ü . auf und schloss sich in der Folge wie geplant dem " IS IG " an. (2) Im Dezember 2013 plante der Beschuldigte zusammen mit dem Mi t- beschuldigten R . sowie den gesondert verfolgten H . , Ka . und S . , Ü . eine Sendung mit Kle i- du ngsstücken - 27 Jacken, 10 Paar Schuhe und 73 Stück Unterwäsche im G e- - zukommen zu lassen, die für die Ausstattung von Mi t- gliedern des "ISIG" bestimmt waren. Sie verpackten die Kleidungsstücke in drei Pakete und gaben diese am 19. Deze mber 2013 in B . zur Post. Als Empfänger bezeichneten sie den in Hatay/Türkei wohnhaften und als Mittel s- mann zum "ISIG" fungierenden Sa . . Dieser löste die Pakete E n- de Januar 2014 bei einer türkischen Zollbehörde aus und ver brachte sie am 11. Februar 2014 zur syrischen Grenze. Da Ü . bei Kampfhandlungen im Januar 2014 getötet worden war, konnte er die Sendung zwar nicht mehr selbst in Empfang nehmen, sie gelangte jedoch wie beabsichtigt in den Besitz des "ISIG". Die a e- . am 29. Januar 2014 auf Anweisung des Beschuldigten über Western Union an Sa . , den der B e- schuldigte am 22. Februar 2014 nochmals darauf hinwies, dass alles, was er ihm in die Türkei schicke, für die "dawla" bestimmt sei. (3) Weiter beabsichtigte der Beschuldigte, dem in Syrien kämpfenden "ISIG" - Mitglied " W . " und dessen Familie über deren in der Türkei wohnhaften Verwand ten A . finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Mit Hilfe des gesondert verfolgten Ka . überwies der Beschuldigte am Nachmittag des 13. Februar 2014 aus einem lnternetcafé in Aa . über Western Union . , übermittelte diesem telefonisch 26 27 - 11 - die Transaktionsnummer und teilte ihm den Verwendungszweck mit. A . ließ sich den Betrag am 24. Februar 2014 in einer Postfiliale in Reyhanli/Türkei auszahlen und leitete ihn sodann wie erbeten weiter. (4) In gleicher Weise überwiesen der Beschuldigte und Ka . Sa . in Hatay/Türkei, der zur Unterstützung des in Syrien kämpfenden "lSlG" - Mitglieds J . (" T . ") und dessen Familie bestimmt war. Sa . ließ das Geld in der Folge durch einen Kurier namens " Ab . " zu J . nach Syrien bringen. (5) Am 19. Februar 2014 äußerte der sich in dem umk ämpften Ort Da r- kush in der syrischen Provinz ldlib aufhaltende J . die Absicht, se i- ne hochschwangere Ehefrau zu ihrer Sicherheit in der Türkei unterzubringen. Um J . der Sorge um seine Familie zu entheben und ihm so die weitere T eilnahme am bewaffneten Kampf für den "lSlG" zu erleichtern, nahm der B e- schuldigte darauf am 6. März 2014 erneut Kontakt mit Sa . auf und vera n- lasste diesen, eine Wohnung in der Türkei anzumieten und die Frau dorthin zu verbringen. Weiter veranlasste er den Mitbeschuldigten R . , am 14. März 2014 zwei der für die Wohnung zu bezahlenden Monatsmieten und einen B e- , über Western Union an Sa . zu überweisen. Sa . ließ sich das Geld am 17. März 2014 in Hatay/Türkei auszahlen. (6) Am 22. März 2014 erhielt der Beschuldigte einen Anruf des ihm bis dahin u nbekannten "lSIG" - Mitglieds Bo . , der sich als Freund des " T . " vorstellte. Bo . erklärte, er und drei weitere " lSlG " - Mitglieder, E . , D . und Ay . , seien 28 29 30 - 12 - wegen illegaler Einreise in die Türkei in Adana in Haft. Ihre Abschiebung in i h- ren Heimatstaat Marokko und ihre anschließende Inhaftierung dort könnten sie nur durch den Nachweis von Flugtickets in einen anderen - für sie sicheren - Staat bis spätest ens 26. März 2014 abwenden. Um den Genannten die Rüc k- kehr nach Syrien und die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes auf Seiten des " ISIG " zu ermöglichen, veranlasste der Beschuldigte den Mitbeschuldigten R . und den gesondert verfolgten H . , am 2 6. März 2014 in einem Re i- sebüro in B . auf deren Namen für den Folgetag vier Flüge von Istanbul nach Tunis bzw. Nouakchott zu buchen, von wo aus jeweils die Weiterreise über Libyen geplant war. Die Flu gesondert verfolgte H . in bar. Bo . flog wie geplant nach Maur e- tanien, wurde dort aber später festgenommen; den anderen wurde in Tunesien die Einreise verweigert, worauf sie in die Türkei zurückgeflogen wurden. Jede n- falls D . und Ay . gelangten von dort aus im Mai 2014 nach Syrien, wo sie sich erneut dem " lSlG " anschlossen. (7) Im August 2014 verabredeten der Beschuldigte und der Mitbeschu l- digte Y. G . , den 17 - jähr igen K . bei seinem Vorhaben zu unterstützen, über die Türkei nach Syrien auszureisen und sich dort dem " IS " als Kämpfer anzuschließen. Beide beschafften K . das Ticket für einen Flug nach Istanbul und brachten ihn am 1 0. August 2014 zum Flughafen Köln - Bonn. Weiter übergaben sie ihm einen Geldbetrag unbekannter Höhe, der zur Unterstützung des sich weiterhin als " IS " - Mitglied in Syrien aufhaltenden G . bestimmt war. Nach der Ankunft in Istanbul erhielt K . vom Beschuldigten telefonische Hinweise zur Unterkunft dort und zur Weite r- reise. Am 12. August 2014 nahm der in Gaziantepe/Türkei angelangte K . erneut telefonischen Kontakt zum Beschuldigten auf. Dieser wies ihn an, eine türkisc he Rufnummer zu wählen und den Gesprächspartner unter 31 - 13 - Berufung auf einen " I . " zu bitten, einen Taxifahrer mit der Weiterfahrt zu beauftragen. Während der Fahrt versicherte sich der Beschuldigte telef o- nisch über den ordnungsgemäßen Reiseverlauf und teilte K . mit, er werde laut Auskünften von Kontaktleuten wohl in ein Militärlager nach Raqqa/Syrien gebracht. Am 13. August 2014 reiste K . nach Syrien ein und wurde dort von Mitgliedern des " IS " in Empfang genommen, um ihn wie vorgesehen nach Raqqa zu verbringen. Hiervon in Kenntnis gesetzt forderte der Beschuldigte K . telefonisch auf, seinen Begleitern zunächst den Wunsch nach einem Treffen mit G . zum Zwecke der Geldübergabe vorzutragen. b) Der dr ingende Tatverdacht ergibt sich, wie im Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2014 im Einzelnen da r- gestellt, aus den Ergebnissen der Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten, der Nachv erfolgung und Öffnung der Postsendung (Tat 2) und den Auskünften der Western Union Payment Services (Taten 2 bis 5). Zu Tat 6 werden diese Erkenntnisse bestätigt durch die am 18. Oktober 2014 im Pkw des Mitbeschuldigten R . sichergestellten Flugt i- ckets nebst Quittung des Reisebüros und eines Faxprotokolls betreffend die Übermittlung der Tickets durch das Reisebüro an eine türkische Rufnummer (Vermerk des Bundeskriminalamts vom 24. November 2014, Auswertung A s- servat 2.4.2.2.2. Flugtickets). Im Übrigen war en in einem am selben Tag in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Smartphone die jeweils für die Kommunikation benutzten Rufnummern von " T . " (Taten 4 und 5) und " So . " (K . , Tat 7) eingespeichert, desweiteren die türki sche Ru f- nummer eines " Ab . " (Tat 4), unter " Tu . " die an K . in die Türkei übermittelte Rufnummer (Tat 7) sowie eine türkische Rufnummer, die nach polizeilichen Erkenntnissen einem unter " I . " 32 - 14 - a uftretenden Kontaktmann des " IS " zuzuordnen ist (Tat 7; im Einzelnen Ve r- merk des Bundeskriminalamts vom 26. Januar 2015, Auswertung Asservat 1.1.2.4.2.1.1 Smartphone Samsung). c) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafr echtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der ausländ i- schen terroristischen Vereinigung " ISIG " , die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (4030 E (1027) - 21 1158/2013). Diese Ermächtigung erfasst auch das unter (7) geschilderte Tatgeschehen, denn die mit der Ausrufung des " Kh a- lifats Islamischer Staat " am 29. Juni 2014 einhergehenden Verän derungen la s- sen die Identität der Vereinigung unberührt. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Sein e bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig g e- nug, um den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Zwar unterhält der Beschuldigte in Aa . einen gemeinsamen Wohnsitz mit s einer deutsch - marokkanischen Ehefrau und seinen ehelichen Töchtern. Nach den Umständen ist jedoch zu besorgen, dass ihn seine famili ä- ren Verhältnisse nicht daran hindern würden, Fluchtgedanken auch in die Tat umzusetzen. Wie oben dargelegt, ist der B eschuldigte dringend verdächtig, eng in ein konspirativ arbeitendes Netzwerk von Mitgliedern und Sympathisanten des " IS " eingebunden zu sein, das ihm ein Untertauchen auch zusammen mit seiner Familie wesentlich erleichtern könnte. So ergibt sich aus den de m B e- 33 34 35 - 15 - schuldigten bekannten Ausreiseplänen des Mitbeschuldigten R . , dass eine Beteiligung dieser Vereinigung an der Schleusung auch von Familienangehör i- gen nicht ungewöhnlich ist. Ebenso ist dem Beschuldigten der Gebrauch fa l- scher Personaldokumente nicht fremd. So meldete er sich nach den polizeil i- chen Feststellungen am 1. Oktober 2009 unter Vorlage eines auf Aliasperson a- lien lautenden totalgefälschten französischen Reisepasses beim Einwohne r- meldeamt in Aa . an. Am 17. Oktober 2009 versuchte er, mit einem g e- fälschten französischen Reisepass in die Türkei einzureisen, weshalb er an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wurde. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Ur teil bislang noch nicht zugelassen. Bei der zeitgleich mit der Festnahme des Beschuldigten und der Mitb e- schuldigten G . und R . am 18. Oktober 2014 durchgeführten Durchs u- chung von insgesamt 20 Objekten wurden über 400 Asservate sichergestellt, darunter 118 Datenträger mit einem Gesamtvolumen von 18 Terabyte, teilweise verschlüsselt oder passwortgeschützt. Etwa 4.000 Skype - Chat - Ereignisse, überwiegend in arabischer Sprache, waren zu sichten. Die Auswertung der A s- servate konnte zwischenzeitlich i m Wesentlichen abgeschlossen werden. Am 9. April 2014 hat das mit den Ermittlungen beauftragte Bundeskriminalamt in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten insgesamt 36 37 38 - 16 - 48 Ordner Ermittlungsakten vorgelegt; die Vorlage der noch ausstehe nden Te i- le hat es für Mai 2015 angekündigt. Der Generalbundesanwalt beabsichtigt, noch vor der nächsten Haftprüfung durch den Senat Anklage zum Oberlande s- gericht Düsseldorf zu erheben. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung geführt worden. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu e r- wartenden Strafe. Becker Hubert Mayer 39 40
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