BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 88/01 - 5 AK 12/02 vom 26. Juni 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 26. Juni 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlo s sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l - gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermit t - lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 seit dem 29. November 2001 wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terrorist i - schen Vereinigung (§ 129 a Abs. 3 StGB) in Untersuchungshaft. Die Vorau s - setzu n gen für deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm angelasteten Tat dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Am 11. September 2001 entführten mindestens 19, in vier Gruppen agierende Personen auf Inlandsflügen in den USA vier Verkehrsflugzeuge. - 3 - Zwei dieser Flugzeuge wurden gezielt in die Trme des World Trade Center in New York gesteuert. Das Dritte wurde in das Verteidigungsministerium in Washington (Pentagon) gelenkt. Das Vierte strzte in Stoney Creek Township (Pennsylvania) ab. Bei diesen Terrorakten kamen mehrere Tausend Menschen ums Leben, eine Vielzahl weiterer Pers o nen wurde verletzt. Die bisherigen Ermittlungen belegen, daß sich sptestens im Lauf des Jahres 1999 in der Bundesrepublik - vornehmlich in Hamburg - eine Gruppi e - rung muslimischer Studenten zusammenschloß, die an der Vorbereitung und Durchfhrung dieser Anschlge mitwirkte. Zu dieser Gruppierung zhlten j e - denfalls die bei den Anschlgen ums Leben gekommenen A. , Al. und J. sowie die kurz vor dem 11. September 2001 unte r getauchten B. , O. (alias Bi. ) und E. . Mehrere Zeugen sowie weitere Beweismittel besttigen, daß diese Personen in engen persönlichen Beziehungen zueinander standen. Teilweise wohnten sie in wechselnder Zusammensetzung in derselben Wohnung. Ihnen war in religiösen und politischen Fragen eine fundamentalistische bzw. radikale Einstellung gemeinsam, die sich in einer Ablehnung der westlichen Kultur, Feindschaft namentlich gegen Israel und die USA sowie einer Befrwortung des "heiligen Krieges" ußerte, wie er ihres Erachtens etwa in Tschetschenien gefhrt wurde. Diese Ideologie wurde insbesondere in Veranstaltungen prop a - giert, die - maßgeblich unter der Leitung des A. - regelmßig im Rahmen d er an der Technischen Universitt Hamburg-Harburg gegrndeten "Islam AG", in Moscheen, aber auch im privaten Bereich stattfanden und an denen die g e - nannten Personen wie auch andere Muslime in wechselnder Besetzung tei l - nahmen. - 4 - Nach den vorliegenden Erkenntnissen hielten sich A. , Al. , J. , O. und E. ab Ende 1999/Anfang 2000 fr lngere Zeitrume nicht mehr in der Bundesrepublik auf. Fr A. und J. sind Flge nach P a - kistan am 25. bzw. 29. November 1999 belegt, fr E. ist ein Rckflug aus Pakistan am 19. August 2000 ermittelt. Diese Flge, die Koordination der Au s - reise, der Zeitraum der Abwesenheit der Genannten aus der Bundesrepublik, die nachfolgenden Geschehnisse sowie der Umstand, daû E. und B. nach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager in Afghanistan g e - sehen wurden, begrnden den dringenden Verdacht, daû sich die bezeichn e - ten fnf Personen zum Zwecke der Ausbildung in militrischen bzw. terrorist i - schen Fhigkeiten in einschlgige Lager nach Afghanistan b e geben hatten. Nach ihrer Rckkehr in die Bundesrepublik beantragten zunchst A. , Al. , J. und O. Visa fr die USA und nahmen Kontakt zu dortigen Flugschulen mit dem Ziel einer Pilotenausbildung auf. Nachdem A. , Al. und J. die Visa erhalten hatten, absolvierten sie bei verschiedenen Au f - enthalten in den USA bis in das Jahr 2001 hinein ihre Pilotenausbildung. O. , der bereits eine Anzahlung an eine Flugschule in Florida geleistet hatte, wurde das Visum dagegen verweigert. Kurz nach dieser Ablehnung beantragte E. ein Visum, das ihm jedoch ebenfalls nicht bewilligt wurde. Unmittelbar vor dem 11. September 2001 setzten sich B. , O. und E. aus der Bundesrepublik ab. A. und Al. befanden sich am 11. September 2001 in je einem der Flugzeuge, die in das World Trade Center in New York gesteuert wurden. J. gehrte zu der Gruppe, die das schlieûlich in Pennsylvania a b - gestrzte Flugzeug entfhrt hatte. B. und E. wurden von dem Zeugen Ad. nach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager fr "Gotte s - krieger" in Afghanistan gesehen. - 5 - Nach alledem bestehen hinreichende tatschliche Anhaltspunkte dafr, daû es sich bei der Gruppierung um A. um e ine terroristische Vereinigung handelte (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 211, § 316 c StGB). Denn es liegt nahe, daû es sich um einen auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Z u - sammenschluû von mindestens drei Personen handelte, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit terroristische Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, daû sie sich als einheitlicher Verband fhlten (vgl. Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N. ). Der Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses steht hier nicht entg e - gen, daû die bei der Planung der Anschlge als Selbstmordkommandos vorg e - sehenen Attentter fr weitere Aktionen nicht mehr zur Verfgung stehen w r - den und sich die anderen bekannten Mitglieder der Organisation schon vor den Anschlgen aus der Bundesrepublik absetzen sollten. Das Vorliegen dieses Merkmals beurteilt sich nach den Vorstellungen, die die Mitglieder der Verein i - gung bei deren Grndung hegten. Insoweit ist hier zum einen nicht erkennbar, daû sich die Zielrichtung der Vereinigung von vornherein auf die Durchfhrung einer einzigen terroristischen Aktion beschrnkte. Vielmehr liegt es nahe, daû sich die Gruppierung zunchst in dem allgemeinen Bestreben zusamme n - schloû, terroristische Beitrge zu dem gegen den Westen, insbesondere gegen die USA und Israel gerichtete "heiligen Krieges" fundamentalistischer Isla- misten im Umkreis der Al Quaida zu leisten. Zum anderen deutet aber auch die lange Planungs- und Vorbereitungszeit fr die schlieûlich konkret am 11. September 2001 ausgefhrten Terrorakte (nach bisherigen Erkenntnissen fast zwei Jahre) auf einen von vornherein auf gewisse Dauer angelegten Z u - sammenschluû der Gruppierung hin. Die Erfllung des Merkmals der organ i - sierten Willensbildung (vgl. BGHSt 31, 239, 243 aE) liegt bei Bercksichtigung - 6 - des erheblichen Aufwands, der zur logistischen Vorbereitung der Anschlge und zur internen Abstimmung der Vorgehensweise sowohl innerhalb der Ha m - burger Gruppe, als auch zwischen dieser und anderen an der Planung und Vorbereitung der Terrorakte beteiligten Gruppierungen oder Einzelpersonen auf internationaler Ebene erforderlich war, auf der Hand. Letztlich steht der Annahme einer terroristischen Vereinigung auch nicht entgegen, daû die von der Organisation geplanten Straftaten ausschlieûlich im Ausland begangen werden sollten. Denn jedenfalls auf die beabsichtigten Flugzeugentfhrungen (§ 316 c StGB) findet gemû § 6 Nr. 3 StGB das deutsche Strafrecht Anwe n - dung. Damit unterfllt die Vereinigung auch dem § 129 a StGB (vgl. BGH NJW 1966, 310, 312). Es liegen auch ausreichende tatschliche Anhaltspunkte dafr vor, daû die Vereinigung bis in das Jahr 2001 hinein in der Bundesrepublik fortbestand. Obwohl sich bis auf B. die brigen Gruppenmitglieder ab Ende 1999/Anfang 2000 regelmûig und fr lngere Zeiten im Ausland aufhielten, kehrten sie immer wieder in die Bundesrepublik zurck und hatten hier mit gr o - ûer Wahrscheinlichkeit auch jeweils wieder untereinander Kontakt. Dies wird durch Zeugenaussagen, die hier gestellten Visaantrge fr die USA, verschi e - dene Flugdokumente, Kontobewegungen und Kreditkartenabrechnungen b e - legt. Whrend ihrer Abwesenheit kmmerte sich unter anderem B. , der sich bis September 2001 durchgehend in der Bundesrepublik aufgehalten haben drfte, um die Erledigung von Angelegenheiten der anderen Gruppenmitgli e - der. Auch die Geldtransfers in die USA, die von der Bundesrepublik vorg e - nommen wurden, deuten darauf hin, daû die Vereinigung eine wesentliche B a - sis fr ihre Akt i vitten im Inland beibehielt. - 7 - b) Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, daû er die terroristische Vereinigung jedenfalls dadurch untersttzte, daû er am 4. Se p - tember 2000 aufgrund entsprechender Vollmacht von einem Girokonto des Al. bei der Dresdner Bank in Hamburg auf ein Konto des O. 5.000 DM berwies, die dieser Ende September 2000 mit weiteren 5.000 DM an Al. in die USA transferierte, der sich dort in Vorbereitung der Anschlge zur Pil o - tenausbildung aufhielt. Der Verdacht, daû der Beschuldigte die Überweisung in Kenntnis der Hintergrnde und insbesondere des Verwendungszwecks des Geldes vornahm, sttzt sich auf eine zusammenfassende Bewertung folgender Ermittlungsergebnisse: aa) Nach den Aussagen mehrerer Zeugen, die durch weitere Bewei s - mittel besttigt werden, stand der Beschuldigte in engem persnlichem Kontakt zu den oben genannten Mitgliedern der Vereinigung. Auch er nahm regelmûig an den Treffen teil, die im Rahmen der "Islam AG", in Moscheen oder in Pr i - vatwohnungen unter fhrender Beteiligung des A. stattfanden. Dabei teilte er, wie auch auûerhalb des Rahmens dieser Zusammenknfte, in religisen Fr a - gen die radikal-fundamentalistischen Ansichten des A. und lieû durch en t - sprechende Äuûerungen in politischer Hinsicht eine aggressive, feindliche Haltung gegenber den Juden bzw. Israel sowie den USA und allgemein eine Ablehnung der westlichen Kultur erkennen. Fr diese Einstellung des Beschu l - digten spricht auch, daû er ausweislich von ihm notierter Telefonnummern s o - wie des Einzelverbindungsnachweises zu seinem Telefonanschluû mit groûer Wahrscheinlichkeit telefonischen Kontakt zu fundamentalistischen Regimekrit i - kern in Saudi-Arabien pflegte, die sich dort wegen ihrer Aktivitten zeitweise in Haft befunden hatten. - 8 - Seine engen Beziehungen zu dem genannten Personenkreis werden beispielhaft auch dadurch belegt, daû er schon am 11. April 1996 ein "Test a - ment" des A. als Zeuge unterzeichnet hatte und ihm am 30. Juli 1998 von Al. sowie am 5. April 2000 von B. eine Generalvoll macht erteilt wo r - den war. Aufgrund der Generalvollmacht des Al. lieû der Beschuldigte am 23. November 1999 bei der Dresdner Bank seine Verfgungsbefugnis ber das dort gefhrte Girokonto des Al. auf dem Kontenblatt eintragen und nahm in der Folge Verfgungen ber das Konto vor. Auch verfaûte und unte r - zeichnete der Beschuldigte am 30. November 1999 das Schreiben zur Knd i - gung des Mietvertrags des Al. fr die Wohnung W. str. in Ha m - burg und wickelte das Mietverhltnis bis zum Ablauf der Kndigungsfrist ab, wobei er sich selbst bis zu diesem Zeitpunkt hufig in der Wohnung aufhielt und ber den dortigen Telefonanschluû erreichbar war. Aufschluûreich ist auch die Tatsache, daû B. , der sich Anfang September 2001 nach Pakistan a b - gesetzt hatte und spter in einem Ausbildungslager in Afghanistan gesehen wurde, bereits am 4. September 2001 aus Karachi beim Beschuldigten in Ha m - burg anrief. Diese Bewertung wird durch die Einlassungen des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Er hat bei seinen Vernehmungen die Intensitt seiner Ko n - takte zu der genannten Personengruppe teilweise herunterzuspielen bzw. zu verheimlichen versucht. Insbesondere verleugnete er seine Freundschaft zu J. , die jedoch durch die Aussagen der Zeu gen Ay. , F. und S. belegt wird. Sie wird auch dadurch besttigt, daû es ersichtlich der Beschu l - digte war, der whrend des Auslandsaufenthalts des J. Ende 1999/Anfang 2000 dessen Lebensgefhrtin Se. in Bo. anrief und fra gte, ob sie e t - was brauche. Er war demgemû ber die Abwesenheit des J. zu diesem - 9 - Zeitpunkt informiert. Auch den Anruf des B. aus Pakistan am 4. September 2001 verschwieg der Beschuldigte und behauptete, er habe erst spter vom Schwiegervater des B. erfahren, daû dieser sich in Pakistan aufhalte. Ebenso behauptet er, von den Aufenthalten des A. in den USA keine Kenn t - nis gehabt zu haben. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen M. g e - genber. Dieser bekundete, er habe sich anlûlich eines Besuchs in Hamburg im Jahr 2000 mit dem Beschuldigten, Mu. und Ba. getro f - fen. Bei diesem Treffen habe einer seiner Bekannten (wahrscheinlich Ba. ) erzhlt, daû A. sein Studium in der Bundesrepublik bee ndet habe und in den USA weiterstudiere. Dies habe ihn - M. - gewundert, da A. stren g - glub i ger Moslem war. bb) Der Beschuldigte unternahm vom 23. Mai (Hinflug von Hamburg nach Karachi) bis zum 1. August 2000 (Rckflug von Karachi nach Hamburg) eine Reise nach Pakistan, die er zu verheimlichen suchte. Dem Zeugen D. und anderen Kommilitonen hatte der Beschuldigte erklrt, er werde im So m - mersemester 2000 in Marokko studieren. Im Herbst 2000 besttigte er dann diesem Zeugen gegenber, daû er dieses Studiensemester in Marokko abso l - viert h a be. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich whrend des gesamten Reisezeitraums in Karachi aufgehalten, konnte nicht verifiziert werden. In dem von ihm zunchst angegebenen Hotel lagen keine Anmeldeunterlagen fr ihn vor. Lediglich fr den 28./29. Juli 2000 ist eine Übernachtung des Beschuldi g - ten in einem anderen Hotel in Karachi belegt. Dies lût die Mglichkeit offen, daû sich der Beschuldigte zwischenzeitlich tatschlich von Pakistan nach Afghanistan begeben hatte. Die Ermittlungsergebnisse legen im brigen nahe, - 10 - daû sich auch E. von Anfang 2000 bis 19. August 2000 (Flug von Kar a chi nach Dubai) in Pakistan oder Afghanistan aufhielt. cc) Die Angaben des Beschuldigten zu Anlaû und Hintergrund der Überweisung der 5.000 DM vom Konto des Al. auf das Konto des O. am 4. September 2000 sind teilweise widersprchlich und im brigen auffallend inhaltsleer. So hatte der Beschuldigte zunchst behauptet, O. habe ihn w e - nige Tage vor dem 4. September 2000 in der Moschee zu der Überweisung aufgefordert mit dem Hinweis, er - O. - wolle von Al. 5.000 DM und habe die Überweisung mit diesem abgesprochen. An dieser Aussage hielt der Beschuldigte zunchst trotz des Vorhaltes fest, O. habe sich zu dieser Zeit gar nicht in der Bundesrepublik aufgehalten. Erst bei Fortsetzung der Verne h - mung am Folgetag uûerte der Beschuldigte, es sei doch mglich, daû ihn O. wegen der Überweisung angerufen habe. Wie es tatschlich gewesen sei, habe er aber nicht in Erinnerung. Auch wisse er nicht, fr welchen Zweck die 5.000 DM gedacht gewesen seien. dd) Vor diesem Hintergrund erhlt auch die Aussage des Zeugen L. besondere Beweisbedeutung. Danach habe der Beschuldigte in einem von dem Zeugen mitgehrten Gesprch mit dem Zeugen Ay. ge u - ûert: "Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas Grûeres sein: Die Juden verbrennen und wir werden auf ihren Grbern tanzen." Bei anderer G e - legenheit habe er anlûlich des Besuchs von zwei oder drei Bekannten auf einen von diesen gewiesen und gesagt: "Dies ist unser Pilot." 2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Beschuldigte ist Marokkaner, seine Ehefrau - 11 - stammt aus Ruûland. Beide Eheleute halten zu ihren in den jeweiligen He i - matlndern wohnenden Eltern engen Kontakt. Besondere Bindungen des B e - schuldigten oder seiner Ehefrau in der Bundesrepublik bestehen dagegen - abgesehen von dem weitgehend abgeschlossenen Studium des Beschuldi g - ten - nicht. Im Hinblick auf den erheblichen Tatvorwurf besteht daher fr ihn der besondere Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht in das Ausland zu entzi e - hen. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch mildere Maûnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Es liegen wichtige Grnde im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, die die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ber sechs Monate hinaus rechtfertigen. Die Ermittlungen zu den Hintergrnden der Anschlge vom 11. September 2001 sind von auûergewhnlichem Umfang und auf internati o - naler Ebene zu fhren und zu koordinieren. Ebenso sind die Nachforschungen zu den Strukturen der Gruppierung um A. sowie den Beziehungen des B e - schuldigten zu dieser Gruppe und seinen in diesem Zusammenhang vorg e - nommenen Aktivitten mit erheblichem Aufwand verbunden. Es waren eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen und erhebliche Mengen sonstigen B e - weismaterials auszuwerten. Auch hierbei ergaben sich vielfach Bezge ins Ausland. Daher muûten mehrere Rechtshilfeersuchen gestellt werden, deren Beantwortung noch aussteht. Vor diesem Hintergrund ist verstndlich, daû die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt, daû sie nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefhrt worden wren. - 12 - Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht auûer Ve r - hltnis zur Bedeutung der Sache und der fr den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung zu e r wartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Winkler Miebach Becker
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