BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ AK 12/10 vom 16. September 2010 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Septem-ber 2010 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt D374sseldorf 374bertragen. Gr374nde: Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 (6 BGs 16/10) am 24. Februar 2010 festgenommen und befindet sich seit dem 25. Februar 2010 in Untersuchungshaft. 1 1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch seine T344tigkeit als F374hrungsfunktion344r der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolution344re Volksbefreiungspartei/-front) vom 5. November 2008 bis Ende M344rz 2009 als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) zu begehen, sowie am 29. Januar und 5. Februar 2009 wiederholt einem Ausl344nder, der nicht im Besitz des erfor-derlichen Aufenthaltstitels ist, dazu Hilfe geleistet, dass er unerlaubt in das 2 - 3 - Bundesgebiet einreist. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 9. August 2010 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht D374sseldorf erho-ben. Mit dieser wirft er dem Angeschuldigten vor, sich in der Zeit vom 7. Okto-ber 2002 bis zum 9. April 2009 als Mitglied an der DHKP-C beteiligt zu haben und am 4. und 5. Januar, am 29. Januar sowie am 5. Februar 2009 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, wiederholt einem Ausl344nder, der nicht im Besitz des erforderlichen Aufent-haltstitels ist, dazu Hilfe geleistet zu haben, dass er unerlaubt in das Bundesge-biet einreist. Das Oberlandesgericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft f374r erforderlich gehalten und zur Begr374ndung ausgef374hrt, es halte den Ange-schuldigten der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten dringend ver-d344chtig. 334ber den Antrag des Generalbundesanwalts, den bestehenden Haftbe-fehl aufzuheben und durch einen neuen Haftbefehl im Umfang der Anklage zu ersetzen, hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen auf der - im Haftpr374fungsverfahren nach den 247247 121 f. StPO ma337gebenden - Grundlage des Vorwurfs, der dem Angeschul-digten in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 gemacht wird, vor. 3 2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: 4 Die marxistisch-leninistisch orientierte, hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C verfolgt das Ziel, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verh344ltnisse in der T374rkei herbeizuf374hren und dort eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie hat sich seit dem Jahre 1994 zu zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschl344gen bekannt, die 5 - 4 - u. a. gegen Repr344sentanten des t374rkischen Staates, Mitglieder t374rkischer Jus-tizbeh366rden und der t374rkischen Armee gerichtet waren. Hinsichtlich der diesbe-z374glichen Einzelheiten wird auf die Ausf374hrungen in dem Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Die DHKP-C ist auch au337erhalb der T374rkei, vor allem in Westeuropa, aktiv. Hier bestehen Organisati-onseinheiten, die von Parteifunktion344ren oder -komitees geleitet werden. Die Aufgabe dieser sog. R374ckfront ist es insbesondere, finanzielle Mittel zu be-schaffen und auf diese Weise die Begehung der terroristischen Anschl344ge in der T374rkei zu unterst374tzen. Daneben werden in Europa K344mpfer rekrutiert; zu-dem wird f374r deren Ausstattung gesorgt sowie ein R374ckzugsraum f374r Mitglieder der Organisation geschaffen. Der Angeschuldigte arbeitete als professioneller Kader f374r die Vereini-gung. Als Nachfolger der am 5. November 2008 festgenommenen E. 374bernahm er vor374bergehend deren Aufgaben und war als Deutschland-verantwortlicher t344tig. In dieser Funktion koordinierte er die Aktivit344ten der Or-ganisation in Deutschland. Er war vor allem auch in die Beschaffung von Gel-dern eingebunden. U. a. leitete er am 30. Januar 2009 ein Treffen verschiede-ner DHKP-C-Gebietsverantwortlicher in K366ln, bei dem wesentliche Einzelheiten zur "Spendenkampagne" besprochen wurden. Bis Ende M344rz 2009 arbeitete er den neuen Deutschlandverantwortlichen, den gesondert Verfolgten 326. , in dessen Aufgaben ein und unterst374tzte ihn. 6 3. Der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte sich als Mitglied an der DHKP-C beteiligt hat, ergibt sich insbesondere aus seiner Einlassung sowie Erkenntnissen, die im Rahmen verdeckter Ermittlungsma337nahmen, etwa der 334berwachung der Telekommunikation, gewonnen wurden. Hinsichtlich der Ein-zelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. 7 - 5 - 4. Danach besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschul-digte nach den 247 129a Abs. 1 Nr. 1, 247 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - was allerdings nahe liegt (vgl. etwa auch die uneingeschr344nkte Listung der DHKP-C als terroristische Vereinigung in den Ratsbeschl374ssen 2002/460/EG vom 17. Juni 2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchf374hrung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) - vor diesem Hintergrund die DHKP-C ma-teriell-rechtlich insgesamt als ausl344ndische terroristische Vereinigung anzuse-hen ist, oder ob - wie der Haftbefehl annimmt - sich lediglich innerhalb dieser Organisation eine terroristische Vereinigung gebildet hat, der neben bestimmten Funktion344ren und den mit der Ausf374hrung der Anschl344ge betrauten Kadern in der T374rkei jedenfalls auch solche Kader als Mitglieder angeh366ren, die im euro-p344ischen Ausland in herausgehobenen Funktionen f374r die DHKP-C t344tig sind und denen es obliegt, u. a. durch Spendensammlungen die f374r den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen (vgl. schon BGH, Be-schluss vom 29. Mai 2009 - AK 8-10/09). Denn nach dem Ergebnis der bisheri-gen Ermittlungen geh366rte der Angeschuldigte als Deutschlandverantwortlicher diesem engeren Funktion344rskreis an. 8 Die erforderliche Erm344chtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und k374nftiger Taten in Deutschland, "die im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung stehen, die sich innerhalb des F374hrungskaders der DHKP-C unter der F374hrung von Dursun KARATAS in der T374rkei gebildet hat", hat das Bundesministerium der Justiz am 29. Juli 2003 erteilt (247 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB). Dieser Zusammenhang ist hinsichtlich der dem An-geschuldigten zur Last gelegten Taten unabh344ngig davon gegeben, wie der Umfang der Vereinigung materiell-rechtlich zu bestimmen ist. 9 - 6 - Der Strafbarkeit des Angeschuldigten steht nicht entgegen, dass er nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen seit sp344testens Anfang des Jahres 2003 f374r eine Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst angeworben und verpflichtet wurde. Der Angeschuldigte hat auch vor diesem Hintergrund die tatbestandlichen Voraussetzungen der 247247 129b, 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erf374llt. Sein Handeln k366nnte allenfalls in entsprechender Anwendung der f374r verdeckte Ermittler i.S.d. 247 110a StPO und verdeckt operierende Polizeibeamte geltenden Grunds344tze unter den engen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach 247 34 StGB gerechtfertigt sein (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 129 Rn. 37 mwN). Hierf374r bestehen jedoch aufgrund der bisherigen Einlas-sung des Angeschuldigten und der sonstigen Ermittlungsergebnisse keine An-haltspunkte. 10 5. Da der Angeschuldigte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (247 129a Abs. 1 Nr. 1, 247 129b StGB) drin-gend verd344chtig ist, liegt der Haftgrund der Schwerkriminalit344t (247 112 Abs. 3 StPO) vor. Es ist aufgrund der in dem Haftbefehl n344her dargelegten Umst344nde auch bei Ber374cksichtigung seiner langj344hrigen Mitarbeit beim Bundesnachrich-tendienst nicht auszuschlie337en, dass er sich, in Freiheit belassen, dem Verfah-ren entziehen wird. 11 Mit Blick insbesondere auf die Kontakte, die der Angeschuldigte als lang-j344hriges hochrangiges Mitglied einer international agierenden ausl344ndischen terroristischen Vereinigung zu kn374pfen in der Lage war, verm366gen weniger ein-schneidende Ma337nahmen nach 247 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu be-gr374nden, dass durch sie der Zweck der Untersuchungshaft auch erreicht wer-den kann. 12 - 7 - 6. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung gef374hrt worden. Seit der Festnahme des Angeschuldigten wurden zahlreiche Ermittlungsma337nahmen durchgef374hrt. U. a. wurde der Angeschuldig-te an insgesamt neun Terminen vernommen. Trotz des gro337en Umfangs der Ermittlungen ist die Anklage bereits erhoben worden. 13 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten in dem Haftbefehl erhobenen Tatvorw374rfen derzeit noch nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Umstand, dass der Angeklag-te 374ber einen langen Zeitraum als nachrichtendienstliche Quelle t344tig war, darf jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht aus dem Blick geraten. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass dem Angeklagten gegebenenfalls kein Nachteil daraus erwachsen darf, dass der Bundesnachrichtendienst 374ber die Beh366rdenerkl344rung vom 14. Juli 2010 hinaus keine weiteren Angaben zu der T344tigkeit des Angeschuldigten machen und insbesondere die F374hrungsper-son des Angeschuldigten als Zeuge im hiesigen Strafverfahren nicht zur Verf374-gung stehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. M344rz 2004 - 3 StR 218/03, BGHSt 49, 112). Der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mitwirkung des Angeschuldigten in der DHKP-C wird sich gegebenenfalls - abh344ngig von der Art und Intensit344t - zu Gunsten des Angeschuldigten bei der Strafzumessung auszuwirken haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 435/99, BGHR StGB 247 46 Abs. 1 V-Mann 13; Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321; Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207; Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44). Mit Blick auf die nach derzeitigem Ermittlungsstand infolge des Einflusses des 14 - 8 - Bundesnachrichtendienstes auf das strafbare Verhalten des Angeschuldigten reduzierte Straferwartung und dem im Vergleich zur Anklageschrift deutlich ge-ringeren Tatvorwurf in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofs wird das Oberlandesgericht indes zeitnah 374ber die vom Generalbun-desanwalt beantragte Erweiterung des Haftbefehls zu befinden haben. Becker von Lienen Sch344fer
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