BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 4/01-6 AK 13/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 22. August 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Düsseldorf übertragen. Gründe: Die Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2001 festgenommen und b e - findet sich seit dem 16. Februar 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haf t - befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1997 - 2 BGs 55/97. Sie ist dringend verdächtig, in der Zeit von 22. oder 24. April 1994 bis zum 2. Mai 1994 eine Vereinigung unterstützt zu haben, deren Zwe k - ke und Tätigkeit im Tatzeitraum darauf gerichtet waren, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308 StGB a.F. (= §§ 306 bis 306 b StGB n.F.) zu begehen, sowie durch dieselbe Handlung vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - einem versuchten Mord - H ilfe geleistet zu haben. Ihr wird im Haftbefehl und in der Anklage des Generalbundesanwalts vorgeworfen, im Tatzeitraum einen der PKK/ERNK tät i - gen Aktivisten mit Decknamen "H. " in ihrer Wohnung beherbergt zu haben. Dieser sollte den früheren PKK-Führungsfunktionär A. für die Parteiarbeit zurückgewinnen oder - im Falle der Weigerung - töten. In Kenntnis des Au f - - 3 - trags soll die Angeschuldigte, die damals selbst halbprofessioneller Kader der PKK/ERNK war, den "H. " mit dem ihr bekannten A. zusammengebracht und mit "H. " Fragen des Weges zum Tatort und einer anschließenden Flucht erörtert haben. Auf Weisung der Mitglieder des führenden Funktionärskörpers der PKK/ERNK schoß "H. " am 2. Mai 1994 in Tötungsabsicht sechsmal auf A. . Er verletzte A. mit zwei Schüssen lebensgefährlich. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatve r - dacht begründenden Umstände sowie der den Haftgrund der Fluchtgefahr b e - legenden Tatsachen nimmt der Senat auf die Darlegungen in der Anklag e - schrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2001 sowie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 1997 Bezug. Danach ergibt sich u.a. die Betätigung der Angeschuldigten als halbprofessioneller K a - der der PKK aus einer sichergestellten Notiz aus dem Jahr 1993, einem Fer n - sehbericht aus dem Jahr 1995 und aus Erkenntnissen, die im Wege der Tel e - fonüberwachung nach der Verhaftung der Angeschuldigten gewonnen worden sind. Die Kontakte der Angeschuldigten mit dem Opfer des Mordanschlags werden durch das Opfer und dessen Lebensgefährtin bekundet; zur Beherbe r - gung des Attentäters durch die Angeschuldigte und zu der Bewaffnung des Attentäters liegen Bekundungen des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes der Angeschuldigten vor; die Bemühungen der Angeschuldigten, den Attentäter und das Opfer zusammenzubringen, sind vom Opfer und dessen Lebensg e - fährtin geschildert worden. Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Unterstützung, die die Angeschu l - digte bereits einmal bei einer Flucht durch das "Heimatbüro" der PKK/ERNK erfahren hat, nicht in Betracht. - 4 - Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, die auch das mit der Sache befaßte Oberlandesgericht für e r - forderlich erachtet hat, liegen vor. Das Verfahren ist mit der gebotenen B e - schleunigung gefördert worden. Die Angeschuldigte hat sich zum Tatvorwurf lediglich allgemein bestreitend eingelassen. Der Generalbundesanwalt hat al s - bald nach der Inhaftierung Anklage erhoben. Diese nennt 39 Zeugen und 50 Urkunden bzw. Augenscheinsobjekte. Der 6. Strafsenat des Oberlandesg e - richts Düsseldorf hat die Anklage umgehend übersetzen lassen und der Ang e - schuldigten eine zweimonatige Erklärungsfrist nach Zustellung der übersetzten Anklage eingeräumt. Diese Frist läuft Ende August 2001 ab. Rissing-van Saan Miebach Pfister
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