ECLI:DE:BGH:2017:060417BAK11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 11 - 13/17 vom 6. April 201 7 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera lbu n- desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 6. April 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgericht s- hof findet in drei Monaten stat t. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Hamburg übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigten wurden am 13. September 2016 festgenommen und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesger ichtshofs vom 7. September 2016 (2 BGs 612/16 - 614/16) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist jeweils der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten sich jedenfalls in der Zeit von Mitte September 2015 (der Angeschuldigte H . ) bzw. von Anfang Oktober 2015 (die beiden anderen Angeschuldi g- ten) bis zumindest Dezember 2015 - die Angeschuldigten M . und H . als Jugendliche mit Verstandesreife (§§ 1, 3 JGG) - an der Verein i- gung "Islamischer Staat" als Mitglied beteiligt und dami t an einer Vereinigung, 1 2 - 3 - deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB ) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). II. Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Ha ftbefehlen des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdäc h- tig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der "Islamische Staat" ist e ine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palä s- tina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu erric h- ten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten K ampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder 3 4 5 6 - 4 - ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mi t- tel des Kampfes an. Die Führung der Vere inigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte - wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm - , hat der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime wel t- weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "M i- nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen e i- genen Twitterkanal und ein Internet forum nutzt. Das auch von den Kampfei n- heiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwa r- zem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Di e me h- reren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingericht et; diese Maßnahmen zi e- len auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syr i- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der 7 8 - 5 - Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hi naus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen. bb) Die Angeschuldigten sind in Syrien geboren. Der zur Tatzeit 16 - jährige Angeschuldigte H . schloss sich spätestens Mitte September 2015, die zur Tatzeit 25 bzw. 17 Jahre alten Angeschuldigten A . und M . schlossen sich spätestens Anfang Oktober 2015 in Syrien d em IS an. Der Angeschuldigte H . erhielt in der syrischen Stadt Raqqa, einer Hochburg des IS, zumindest eine kurze Unterweisung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff. Zusammen mit weiteren Rekruten des IS hielt er sich in einer Wohnung in Raqqa a uf; alle Bewohner hatten sich für Operationen des IS ei n- schließlich Selbstmordattentaten zur Verfügung gestellt und hielten sich zum jederzeitigen Abruf durch Vorgesetzte bereit. Für den Angeschuldigten H . , der in Raqqa auch unter dem Decknamen F . in Erscheinung trat, und die anderen in der genannten Wohnung aufhältigen IS - Rekruten war S . verantwortlich, ein mutmaßlich im Februar 2016 getöteter hochrangiger IS - Funktionär, der zudem für Operationen und Anschläge auße r- halb des vom IS kontrollierten Gebiets zuständig war. Diesem gegenüber verpflichteten sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch Anfang Oktober 2015, alle drei Angeschuldigten, sich nach Europa zu begeben, um dort entweder einen ihnen bereits mitgetei l- ten Auftrag zu erledigen oder auf weitere Weisungen zu warten. Um ihnen die Reise nach Europa zu ermöglichen, ließ S . Passbilder der Angeschuldigten aufnehmen und sandte diese an einen im Auftrag des IS arbeitenden Passfä l- sche r. Neben den von diesem hergestellten gefälschten und auf Aliasperson a- 9 10 - 6 - lien lautenden Ausweispapieren erhielten die Angeschuldigten größere Ba r- geldbeträge in US - amerikanischer Währung sowie Mobiltelefone, auf denen der "Messengerdienst" Telegram vorinstalli ert war; mit diesem sollte der weitere Kontakt zu S . aufrecht erhalten werden. So ausgestattet begaben sich die Angeschuldigten über die Türkei und Griechenland nach Deutschland, wo sie am 18./19. November 2015 eintrafen und auf weitere Anweisung en warteten. Nachdem sie kurzzeitig voneinander getrennt waren, trafen sie am 2. Dezember 2015 in der Erstaufnahmeeinric h- tung in Boostedt wieder zusammen und versicherten sich gegenseitig ihre B e- reitschaft, weiter für den IS tätig sein zu wollen. Ob die An geschuldigten in der Folge konkrete Anweisungen oder Aufträge erhielten, konnte nicht festgestellt werden. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung IS aus Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesondere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. St . . Die Angeschuldigten haben sich bislang im Strafverfahren nicht zur Sache eingelassen. Der dringende Verdacht, dass sie sich in der dargestellten Art in den IS eingliederten und im Auftrag des hochran gigen IS - Funktionärs S . mit gefälschten Pässen und Bargeld ausgestattet nach Deutschland begaben, ergibt sich aus einer Gesamtschau folgender Beweis - mittel: Die Angeschuldigten H . und A . sind von einem Zeugen, der si ch ebenfalls unter dem Kommando von S . in der genannten Wohnung in Raqqa aufhielt, als IS - Kämpfer (der Angeschuldigte H . ) bzw. als Helfer oder Kamerad von S . identifiziert worden. Der Zeuge hat auch bestätigt, 11 12 13 14 - 7 - dass H . Anfan g November 2015 von Mitgliedern des IS aus der Wo h- nung in Raqqa abgeholt worden sei; er habe den Eindruck vermittelt, als habe er damit gerechnet und nur auf seinen Auftrag gewartet. Aus mehreren Behö r- denzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz ergi bt sich, dass S . mit der Passfälschung für die Angeschuldigten denselben Passfälscher beauftragte, der auch die Fälschung der Pässe von IS - Mitgliedern besorgte, die zu den Attentätern vom 13. November 2015 in Paris gehörten und vor dem Stade de Fra nce als Selbstmordattentäter von ihnen getragene Sprengstoffgü r- tel zur Detonation brachten. Auch mit Blick auf die Ausstattung der Angeschu l- digten einerseits mit hohen Bargeldbeträgen, gestückelt in 100 US$ - Noten, und andererseits mit Mobiltelefonen, auf d enen der "Messengerdienst" Telegram vorinstalliert war, ergeben sich Parallelen zu den Attentätern von Paris bzw. zu zeitgleich mit diesen aus Syrien ausgeschleusten IS - Mitgliedern, die in Europa auf weitere Weisungen ihrer Vorgesetzten vom IS warten sollt en: Wie bei jenen haben auch bei den Angeschuldigten M . und A . hohe Geldbeträge in identischer Stückelung sichergestellt werden können (1.500 US$ in 100 US$ - Noten); die Angeschuldigten H . und M . wurden von ihren Auftra g- gebern mit Mobiltelefonen ausgestattet, auf denen Telegram vorinstalliert war. Aus Chat - Protokollen, die auf dem Mobiltelefon des Angeschuldigten H . gefunden worden sind, ergeben sich zudem weitere dringende Hinweise auf seine Einbindung in die Strukture n des IS. Aus Telekommunikationsdaten, die auf den Mobiltelefonen der Angeschuldigten gesichert worden sind, ergibt sich zudem, dass sie während der Reise nach Deutschland Kontakt untereinander hielten und spätestens am 2. Dezember 2015 in einer Aufnahmeei nrichtung in Boostedt wieder zusammentrafen, in der ihnen ein gemeinsames Zimmer z u- gewiesen wurde. Am folgenden Tag berichtete wiederum der Angeschuldigte H . in einem Chat von diesem Treffen dahingehend, dass sie sich auf alles geeinigt hätten, woraus sich der dringende Verdacht ergibt, dass sich die - 8 - Angeschuldigten gegenseitig ihres gemeinsamen Auftrags oder jedenfalls ihrer Bereitschaft dazu, einen solchen auszuführen, versicherten. Wegen der weit e- ren Einzelheiten zur Verdachtslage nimmt der Se nat Bezug auf die Darstellu n- gen in den Haftbefehlen sowie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts gegen die Angeschuldigten vom 26. Januar 2017. 2. In rechtlicher Hinsicht besteht danach der dringende Tat verdacht, dass sich die Angeschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie sich in den IS eingliederten und in dessen Auftrag na ch Deutschland reisten, um hier jedenfalls auf weitere We i- sungen zu warten. Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Verein i- gung im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ob sich die Angeschuldigten d a- neben auch wegen der Begehung von Urkundsdelikten strafbar gemacht h a- ben, wovon der Generalbundesanwalt in der Anklageschrift ausgeht, und wie dies gegebenenfalls konkurrenzrechtlich zu beurteilen wäre, kann der Senat im Rahmen dieser Haftprüfung offen lassen, weil der Haftbefehl darauf nicht g e- stützt is t und schon der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Ve r- einigung die Haftfortdauer trägt. Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil die Angeschuldigten sich in Deutschland befinden (vgl . zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 34 ff.). Jedenfalls einen Teil der mi t- gliedschaftlichen Beteiligungshandlungen begingen sie zudem in Deutschland, so dass unabhängig von der Frage, ob ein ihnen gegebenenfalls erteilter Au f- 15 16 - 9 - trag sich auf Aktionen in Deutschland bezog, auch § 129b Abs. 1 Satz 2 Varia n- te 1 StGB einschlägig ist. Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgungser mächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Angeschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung wegen Mitglie d- schaft im IS, bei dem es sich um eine besonders gefährliche und gra usame terroristische Vereinigung handelt, mit einer empfindlichen Freiheits - oder J u- gendstrafe zu rechnen, von der ein hoher Fluchtanreiz ausgeht. Diesem stehen keine fluchthindernden Umstände gegenüber. Die Angeschuldigten, die mu t- maßlich im Auftrag des I S als Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, verfügen hier über keine sozialen Bindungen. Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB auch der Haftgrun d der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Die genannten Umstände begrü n- den die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihr er gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist. 17 18 19 20 - 10 - 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der E r- mittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 13. September 2016 sind weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, insbeso ndere die Auswertung der bei den Angeschuldigten sichergestellten Mobiltelefone und anderer umfangre i- cher elektronischer Asservate. Ergänzend haben weitere Zeugen vernommen werden müssen. Das Bundeskriminalamt hat die Akten zwei Monate nach der Verhaftung dem Generalbundesanwalt vorgelegt und weitere Aktenteile mit mehreren Nachlieferungen noch bis Ende Dezember 2016 nachgereicht. Der Generalbundesanwalt hat die Anklageschrift am 26. Januar 2017 fertig gestellt; sie ist am 1. Februar 2017 beim Oberlandesger icht Hamburg eingegangen. Der Vorsitzende des dortigen 3. Strafsenats hat noch am selben Tag die Zustellung der Anklage verfügt und ihre Übersetzung in die arabische Sprache in Auftrag gegeben; zugleich hat er eine Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO gesetzt, die am 20. April 2017 abläuft. Für den Fall der Eröffnung des Haup t- ve r fahrens soll die Hauptverhandlung am 13. Juni 2017 beginnen und in der Folge an jeweils zwei Verhandlungstagen pro Woche stattfinden. Angesichts dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen geb o- tenen Beschleunigung geführt worden. 21 22 23 - 11 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen. Becker Gericke Tiemann 24
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