BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 AK 14/01 vom 12. Oktober 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias alias wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. Oktober 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l - gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: Der Beschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindet sich wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terror i - stischen Vereinigung seit dem 5. April 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 93/2001). Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchung s - haft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 StGB zu begehen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB). - 3 - a) Unter einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist ein auf gewisse Dauer berechneter organisatorischer Zusammenschluß von mind e - stens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des ei n - zelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fhlen (st.Rspr.; s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240). Die organisierte Wi l - lensbildung, hinter der einzelne abweichende individuelle Meinungen zurc k - stehen, kann dabei auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein, aber auch dem Demokratieprinzip entsprechen (BGHSt 31, 239, 240). Handelt es sich bei der Vereinigung um eine auslndische oder international ttige, sind die §§ 129, 129 a StGB jedoch nur dann anwendbar, wenn die Verein i - gung zumindest in Form einer Teilorganisation auch auf dem Gebiet der Bu n - desrepublik Deutschland besteht (BGHSt 30, 328 m.w.Nachw.). In einem de r - artigen Fall ist es nicht erforderlich, daß die organisierte Willensbildung sich innerhalb der inlndischen Teilorganisation vollzieht. Es gengt vielmehr, daß deren Mitglieder in die Willensbildung der auslndischen oder internationalen Organisation integriert sind und sich den auf dieser Ebene getroffenen En t - schlssen gegebenenfalls unter Zurckstellung ihrer individuellen Meinungen unterwerfen. Zweck oder Ttigkeit der inlndischen Teilorganisation mssen nicht notwendig darauf gerichtet sein, Straftaten der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Art im Inland zu begehen. Vielmehr gengen auch Auslan d - staten, wenn auf diese das deutsche Strafrecht Anwendung fnde (BGH NJW 1966, 310, 312). b) Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht der dringe n - de Verdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß sich der Beschuldigte - 4 - K. jedenfalls ab Herbst 2000 im Raum F. zumindest mit den Mitbeschuldigten B. und S. zu einer nach auûen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit zusammengeschlossen hat und unter Einbindung in diese Organisation in einer international ttigen terrorist i - schen Vereinigung gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten (sog. "non- aligned Mudjahedin") ttig geworden ist, die in Umsetzung des von ihr prop a - gierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Lndern des westlichen Kulturkreises Te r - rorakte, insbesondere Sprengstoffanschlge verben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurte i - lung des Angeklagten tragenden Überzeugung verdichten lût, muû der Beu r - teilung des Tatgerichts nach Durchfhrung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten grndet sich auf folgende Umstnde, die dem Senat teilweise auch aus frheren Haftprfungsverfahren betreffend die Mitbeschuldigten B. , S. , M. und E. be- kannt sind: aa) Der organisatorische Zusammenschluû der Beschuldigten K. , B. und S. : Die bisherigen Ermittlungen belegen zunchst mit hinreichender Siche r - heit, daû die Beschuldigten B. und S. im Zusammenwirken mit den Beschuldigten M. und E. , die im Dezember 2000 von L. kommend in F. eingetroffen waren, einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in St. vorberei- teten. Hierzu hatten sie sich mit mehreren Schuûwaffen versorgt sowie erhebl i - - 5 - che Mengen Kaliumpermanganat erworben und hieraus bereits Triacetonper o - xid hergestellt. Auûerdem hatten E. und S. fr den Zeitraum Ende Dezember 2000 bis Anfang Januar 2001 unter Falschnamen Wohnungen in Ba. angemietet und eine - per Videoaufzeichnung dokumentierte - Fahrt von dort nach St. und zurck Richtung Deutschland unternommen, um die ins Auge gefaûten Tatorte sowie Anfahrts- und Abfahrtsrouten ausz u - kundschaften. Der Beschuldigte B. besttigte im brigen in seiner Ve r - nehmung vom 12. Februar 2001, daû die Beschuldigten M. , E. und S. vorgehabt htten, Menschen zu töten. Das gewonnene Beweismaterial legt darber hinaus den Schluû nahe, daû sich der Beschuldigte K. jedenfalls mit den Beschuldigten B. und S. zu einer Organisation verbunden hatte, deren Zwecke oder Tti g - keit allgemein darauf gerichtet waren, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen. Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit Herbst 2000 im Raum F. auf und standen untereinander in Kontakt. D a - bei verhielten sie sich in konspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teilweise Wohnungen, die von Dritten - auch unter Falschnamen - angemietet worden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellen oder mit Handys, die fr andere Personen freig e - schaltet worden waren. All dies wird vom Beschuldigten K. zum Teil eing e - rumt und im brigen durch mehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonate besttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, daû es sich bei der Beziehung der Beschuldigten K. , B. und S. nicht um ein reines Freundschaftsverhltnis handelte, gegrndet etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion. - 6 - Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die dafr sprechen, daû sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen des internationalen Netzwerks der "non-aligned Mudjahedin" an der Verwirkl i - chung deren terroristischer Ziele mitzuwirken. Diese ergeben sich zunchst aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweismitteln, die s o - wohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei anderen Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz gewaltbere i - ter islamischer Fundamentalisten anzugehren. Sie folgen auûerdem aus dem Inhalt zahlreicher abgehrter Telefonate, die seit Dezember 2000 insbesond e - re im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldigten in Deutschland, im europischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in den Raum Afgh a - nistan/Pakistan gefhrt wurden. Besonders aufschluûreich sind darber hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten B. in der Untersuchung s - haft gegenber dem Mitgefangenen Sa. , den er von den Zielen des isl a - mischen Fundamentalismus berzeugen wollte und fr eine Ausbildung in A f - ghanistan zu gewinnen suchte. Laut B. habe die Gruppe ber mehr als 200 kg Sprengstoff verfgt, es sei ein Anschlag auf eine jdische Ei nrichtung in Li. vorgesehen gewesen und weitere Operationen htten sich in der Planung befunden. Zu diesen htten die Inhaftierten aber noch keine nheren Informationen besessen, da die entsprechenden Anweisungen von Fhrung s - personen von auûerhalb kmen. bb) Einbindung der Organisation der Beschuldigten K. , B. und S. in die internationale terroristische Vereinigung der "non-aligned Mudjahedin": - 7 - Zur Existenz des internationalen Netzes der "non-aligned Mudjahedin", den Beziehungen der ihm angehrenden Mitglieder oder lokalen Gruppen u n - tereinander sowie den aus dieser Vereinigung heraus bereits begangenen oder geplanten terroristischen Anschlgen sind eine Vielzahl von Erkenntnissen deutscher, franzsischer, italienischer und britischer Ermittlungsbehrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden beispielhaft auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 gefhrten Telefonats zwischen einem Es. in Italien und einem Ma. in Belgien, die beide der Zuge hrigkeit zu den "non- aligned Mudjahedin" verdchtig sind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, daû in Frankreich nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortige Versteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzunehmen. Die Einbindung der zumindest von den Beschuldigten K. , B. und S. gebildeten Untergruppierung in die internationale Vereinigung folgt zunchst aus ihrem Kontakt zu bzw. ihrem Zusammenwirken mit den B e - schuldigten M. und E. , die augenscheinlich zur Vorbereitung des Anschlags in St. aus L. angereist waren, wo sie nach den Erkenn t - nissen der britischen Ermittlungsbehrden einer vergleichbaren Untergruppi e - rung des Netzes gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten angehrten. Darber hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht st e - hen, diesem internationalen Netz anzugehren, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl abgehrter Telefonate besttigt wird. Ebenso liegen in Form s i - chergestellter Briefe und Internetausdrucke hinreichende Beweise dafr vor, daû sich der Beschuldigte K. mit der islamistisch-fundamentalistischen Ideologie der Mudjahedin und dem von diesen propagierten "heiligen Krieg" identifiziert. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg dafr vorhanden, daû sich die - 8 - Mitglieder der F. Untergruppierung der Willensbildung im internationalen Netz der "non-aligned Mudjahedin" unterwarfen, nmlich die Bemerkung des Beschuldigten B. gegenber dem Zeugen Sa. , es htten sich weitere Operationen in der Planung befunden, zu denen die Inhaftierten aber noch ke i - ne nheren Informationen besessen htten, da die entsprechenden Anweisu n - gen von Fhrungspersonen von auûerhalb kmen. 2. Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermit t - lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2001 genannten Grnden der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der U n - tersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maûnahmen als deren Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden. Die Voraussetzungen fr die Fortdauer der Untersuchungshaft ber sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der auûergewhnliche Umfang der Ermittlungen haben bi s - her ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrep u - blik, in das europische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten in Zusa m - menarbeit mit auslndischen Ermittlungsbehrden aufzuklren sind. Sie we r - den durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres Umfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbehrden in Frankreich, Groûbritannien und Italien notwendig geworden. Durch Wo h - nungsdurchsuchungen, Telefonabhrmaûnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von Beweisstcken auslndischer Ermit t - lungsbehrden hat sich eine umfangreiche Sammlung von Beweismaterial e r - geben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Sie - 9 - wird noch dadurch erschwert, daû eine Vielzahl von Schriftstcken, Abhrpr o - tokollen und auf Datentrgern gespeicherter Dokumente zunchst ins Deu t - sche zu bersetzen war, um eine Auswertung erst zu ermglichen. Nach Mi t - teilung des Generalbundesanwaltes ist mit dem Abschluû der Ermittlungen und der Anklageerhebung noch im November 2001 zu rechnen. Es ist danach kein Anhaltspunkt dafr erkennbar, daû die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden wren. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht auûer Ve r - hltnis zur Bedeutung der Sache und der fr den Beschuldigten zu erwarte n - den Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Tolksdorf Winkler Becker
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