BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 13 - 14/14 vom 2. Juli 201 4 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh örung des Generalbu n- desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 2. Juli 2014 gemäß §§ 121, 122, 130 StPO beschlossen: I. Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten z u- nächst fortzudauern; jedoch werden die Haftbefehle des Erm ittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I . : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A . : 2 BGs 131/14) insoweit abgeändert, als - der Angeschuldigte I . der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der ausländischen terror istischen Vereinigung " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar" , - der Angeschuldigte A . der Unterstützung der genannten Vereinigung dringend verdächtig sind. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlande s- gericht Stuttgart übertragen. II. Die gegen die Angeschuldigten bestehenden Haftbefehle we r- den aufgehoben werden, wenn das Bundesministerium der - 3 - Justiz und für Verbraucherschutz nicht binnen ein er Woche nach Zugang dieses Beschlusses gegenüber dem Bundesg e- richtshof - 3. Strafsenat - die Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, begangen durch Mitglieder bzw. Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung " Jaish al - Muhajirin wal - Ans ar" , erteilt (§ 130 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 3, § 77e StGB). Gründe: I. Die Angeschuldigten wurden am 13. November 2013 vorläufig festg e- nommen. Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftb e- fehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selbe n Tag (27 Gs 11121 und 11131/13), ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I . : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A . : 2 BGs 131/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Haftb efehle in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs haben folgende Tatvorwürfe zum Gegenstand: Der Angeschuldigte I . , ein libanesischer Staatsangehöriger, habe sich in Syrien, in Stuttgart und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland von Ende August 2013 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer im Au s- land bestehenden Vereinigung - "Islamischer Staat Irak und Großsyrien 1 2 - 4 - (ISIG)" - beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, erpresser ischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen. Nach seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 habe er sich in S y- rien dieser Vereinigung angeschlossen, dort eine militärische Ausbildung abso l- viert und auch an einem Kampfeinsatz teilgenommen. Am 2 1. Oktober 2013 sei er vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt, um im Auftrag seines " Emirs " Geld und Ausrüstungsgegenstände für den " ISIG " zu beschaffen. In Ausführung dieses Auftrags habe er unter anderem zwei Nachtsichtgeräte und Tarnkleidung erwor ben sowie eine Überweisung von 600 USD für Zwecke der Vereinigung veranlasst. Dem Angeschuldigten I . sei deshalb vorzuwerfen, er habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland auße r- halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Der Angeschuldigte A . , ein deutscher Staatsangehöriger, habe in Mönchengladbach und in Stuttgart von Anfang Oktober 2013 bis zu seiner Festnahme diese Vereinigu ng dadurch unterstützt, dass er dem Angeschuldi g- ten I . in Kenntnis der beschriebenen Umstände bei der Erledigung des ihm erteilten Auftrags geholfen habe. Er habe bei der Beschaffung von Tarnkle i- dung mitgewirkt, das für den Transport der Ausrüstungsgeg enstände bestim m- te Kraftfahrzeug auf sich zugelassen, einen entsprechenden Versicherungsve r- trag abgeschlossen und sich bereiterklärt, den vorgesehenen Transport auf dem Landwege nach Syrien gemeinsam mit dem Angeschuldigten I . durc h- zuführen. Er habe da mit eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt (Vergehen nach § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). 3 - 5 - Unter anderem wegen dieser Tatvorwürfe hat der Generalbundes anwalt am 23. Mai 2014 gegen die Angeschuldigten Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart erhoben. Eine Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten u.a. durch Mitglieder oder Unterstützer des "ISIG", die deutsche Staatsangehörige s ind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bu n- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). II. Die dem Senat gemäß §§ 121, 122 StPO obliegende Prü fung, ob die gegen die Beschuldigten vollzogene Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, führt dazu, dass die Angeschuldigten nach dem gege n- wärtige n Stand der Ermittlungen - insoweit abweichend von den Annahmen im Haftbefehl - dringend v erdächtig sind, sich durch die ihnen vorgeworfenen Ta t- handlungen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jaish al - Muhajirin wal - Ansar" beteiligt bzw. diese Vereinigung unterstützt zu haben. 1. Der Senat geht vorläufig von folgend em Sachverhalt aus: a) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawla al - Islami y a fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)" 4 5 6 7 8 - 6 - Beim " Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien " handelt es sich um eine Organisation mit militant - fundamentalistischer isl amischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die hist o- rische Region " ash - Sham " - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordan i- en sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden " Gotte s- st aat " zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgege n- setzt, wird begriffen als " Feind des Islam " ; die Tötung solcher " Feinde " oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält sie für ein legitimes Mittel des Kampfes. Die Organisation g eht zurück auf die von Abu Musab az - Zarqawi Anfang 2004 als Widerstand s gruppe gegen die US - Präsenz im Irak gegründete " J a- - Tauhid wal - Dschihad " ( " Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes " ). Im Oktober 2004 leistete az - ( den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen " al - " , worauf sich die Gruppierung umb e- nannte in " - Jihad fi Bilad ar - Rafidain " ( " Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland " ) und bekannt wurde als " al - Qaida im Irak (AQI) " . Im Deze mber 2005 ernannte bin Laden az - Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die " AQI " trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westl i- cher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf s o- dann verbreiteten Videofilmen festge haltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vo r- nehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich die " AQI " zunächst unter der Dachorganisation " Schura - Rat der Mudschaheddin im Irak " mit weiteren Gruppierungen zusa m- men. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al - 9 10 11 - 7 - Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwes t- provi nzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusamme n- schluss um in " ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq " ( " Islamischer Staat im Irak " , " ISI " ). Die von den USA gegen den " ISI " ins Leben gerufene und mit Waffen ausg e- rüstete, zeitweise bis zu 100.000 St ammesangehörige umfassende " Er - weckungsbewegung " führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben - und Selbstmordanschlägen des " ISI " im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf s chiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insg e- samt etwa 3.000 Toten. Im Frühjahr 2010 wurde al - Masri bei einer Operation der US - Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr al - Baghdadi. Unt er dessen Führung beteiligte sich der " ISI " nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al - Qaida - Anführers Aiman az - Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad - Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bü rgerkrieg. D a- bei kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al - Jawlani angeführten Kämpfergruppe " Jabhat an - Nusra li Ahl ash - Sham " ( " Hilfsfront für das syrische Volk " ; " an - Nusra - Front " ), deren Akti o- nen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad - Armee richteten. Im April 2013 verkündete al - Baghdadi die Vereinigung von " ISI " und " an - Nusra " zum " Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawlat al - Islami y a fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH) " . Dem widersprach al - Jawlani und - Zawahiri, worauf dieser den Zusamme n- schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - " ISIG " im Irak, " an - Nusra " in Syrien - au f- rief. Dies führte zum Bruch al - Baghdadis sowohl mit " al - " als auch mit 12 - 8 - " an - Nusra " . In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az - Zawahiri die " Heiligsprechung " des Sykes - Picot - Abkommens vor und erklärte " an - Nusra " zum Teil des " ISIG " sowie al - Jawlani zum " Abtrünnigen " . Dem " ISIG " gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Or d- nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterh altung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer O p- positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsa n- spruch des " ISIG " in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinric h- tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des " ISIG " zu Massakern unter der regi e- rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Opposit ionsgru p- pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwische n- zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den " ISIG " haben andere Gru p- pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch " al - " distanzierte sich Mitt e Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des " ISIG " . Wegen der Parteinahme der libanesischen " Hizbollah " für das Assad - Regime verübte der " ISIG " ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tö tete und 77 ve r- letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi a m 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren T o- desopfern. Anfang Jun i 2014 gelang es ihm, die Stadt Mosul unter seine G e- walt zu bringen. 13 14 - 9 - Die Führung des " ISIG " besteht aus dem " Emir " , derzeit Abu Bakr al - Baghdadi, dem " Minister " als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, so ein " Kriegsminister " und ei n " Propagandaminister " . Zugeordnet sind der Führungsebene beratende " Shura - Räte " sowie " Gerichte " , die über die Ei n- haltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Med i- enabteilung " Al - Furqan " produziert und über die Medienstelle " al - I " ve r- breitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem " Prophetensiegel " , einem weißen Oval mit der Inschrift: " Allah - Rasul - Muhammad " , auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islam i- schen Glaubensbekennt nis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnitischen Teilen der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - sind dem " Kriegsminister " unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. b) " A rmee der Emigranten und der Unterstützer/Jaish al - Muhajirin wal - Ansar (JAMWA) " Der aus Georgien stammende ethnische Tschetschene Tarkhan Batir a- shvili, Kampfname Abu Omar ash - Shishani, der bereits in Tschetschenien und in Georgien an kriegerischen Auseinan dersetzungen mit der russischen Armee teilgenommen hatte, gründete im Sommer 2012 die militant - fundamentalistische Gruppierung " Katibat al - Muhajirin " ( " Brigade der Emigra n- ten " ) mit dem Ziel, in den syrischen Bürgerkrieg einzugreifen, dort gegen die Assad - A rmee zu kämpfen und so die Errichtung eines islamischen Staates v o- ranzutreiben. Die Gruppierung war personell verflochten mit der vom tsche t- schenischen Separatisten Dokku Umarov angeführten, im Nordkaukasus op e- 15 16 17 - 10 - rierenden militanten Organisation " Kaukasische s Emirat " , die für sich auch die Führungsrolle gegenüber der mehrheitlich aus Tschetschenen, aber auch a n- deren nichtsyrischen Kämpfern bestehenden " Brigade der Emigranten " in A n- spruch nahm. Im März 2013 vereinigte sich die " Katibat al - Muhajirin " mit den mi litanten syrischen Gruppen " Jaish Mohammad " und " " zur " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " . Kommandeur blieb Abu Omar ash - Shishani. Ab August 2013 verfocht er die Verschmelzung der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " mit dem " ISIG " , deren Führer ihn i n der Folge zum " Kommandierenden der nördlichen Region " ausriefen. Innerhalb der Gruppierung führte dies zu Ric h- tungskämpfen und Auseinandersetzungen zwischen ash - Shishani und seinem Stellvertreter Saifullah, der für die weitere Selbständigkeit der Gruppie rung ei n- trat. In einer am 21. November 2013 verbreiteten Videobotschaft leistete Abu Omar ash - " Emir " des " ISIG " , Abu Bakr al - Baghdadi. Die Angehörigen der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " , die sich zu einem großen Teil g- ten ihm indes nur in geringer Zahl. Etwa 200 der bis zu 1.000 Kämpfer führten die bisherige Organisation fort und ernannten im Dezember 2013 den von Do k- ku Umaro v bereits zuvor zum Repräsentanten des " Kaukasischen Emirats " in Syrien bestimmten Tschetschenen Salahuddin ash - Shishani zum neuen Ko m- mandeur. Abu Omar ash - Shishani selbst erklärte demgegenüber in seiner E i- genschaft als " ehemaliger Emir der Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " in einer am 11. Dezember etwa 200 (anderen) Kämpfern auf Abu Bakr al - Baghdadi sei die Organisation aufgelöst. Die " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " war militärisch - hierarchisch organ i- siert. Der Führung waren ein Shura - Rat sowie ein Komitee für Fragen der Sh a- ria beigeordnet. Die Öffentlichkeitsarbeit oblag einer eigenen Medienstelle. Als 18 - 11 - Kennzeichen verwendete die Gruppierung die Abbildung eines aufgeschlag e- nen Korans, unter dem sich ein Schwert und über dem sich ein er hobener Ze i- gefinger befindet. Überschrieben ist diese Darstellung in arabischer Sprache mit dem Namen der Organisation sowie den Worten " Ein Buch, das die Ric h- tung weist - ein Schwert, das siegt " . Ihr Kampfgebiet sah die Gruppierung im Wesentlichen im Großraum A l- eppo. Im Zusammenwirken mit anderen Organisationen, deren Kommando sie sich zeitweise unterstellte, war sie mehrfach an Angriffen auf militärische Ei n- richtungen der Assad - Armee im Umkreis von Aleppo beteiligt, so an der Ei n- nahme einer Scud - Raket enbasis im Oktober 2012 und zweier Stützpunkte des Heeres im Dezember 2012 und im Februar 2013. Im August 2013 spielte sie eine Schlüsselrolle bei der Einnahme einer Luftwaffenbasis. Berichte, wonach sich die " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " im selben Monat unter dem Kommando des " ISIG " an den oben geschilderten Massakern und Entführungen im Raum Latakia beteiligt haben soll, lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen. Eine Verwechslung mit einer in der Provinz Latakia operierenden, von ei nem libyschen Staatsangehörigen geführten Oppositionsgruppe namens " - Muhajirin " ist nicht auszuschließen. c) Die Tathandlungen der Angeschuldigten aa) Aufgrund seines fundamentalistischen Verständnisses des Islam sah sich der Angeschuldi gte I . verpflichtet, am Bürgerkrieg in Syrien teilzune h- men und gegen die Truppen des Assad - Regimes zu kämpfen. Am 22. August 2013 reiste er von Deutschland aus in die Türkei und begab sich über die Grenze nach Nordsyrien, wo ihn mehrere unbekannte Pers onen - nach seinen Angaben Angehörige der " Freien Syrischen Armee " - in Empfang nahmen und 19 20 21 - 12 - ihn an eine schließlich zu seiner Aufnahme bereiten Gruppierung - die " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " - weitervermittelten. In einem Ausbildungslager, das offensichtl ich von mehreren im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Gruppen gemeinsam genutzt wird, erhielt er eine etwa einmonatige militärische Ausbi l- dung, während der er auch an einem nicht näher ermittelbaren Kampfeinsatz in einem Vorort von Aleppo teilnahm. bb) Von seinem ihm unmittelbar vorgesetzten " Emir " , dem als Sharia - Beauftragter der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " fungierenden Abu Abdullah ash - Shishani, erhielt der Angeschuldigte sodann den Auftrag, für die Gruppierung in Deutschland militärische Ausrüstun g - Nachtsichtgeräte und Bekleidung - sowie medizinisches Gerät und Medikamente zu beschaffen. Hierzu reiste der Ang e- schuldigte am 21. Oktober 2013 nach Stuttgart. Von dort aus veranlasste er zunächst am 23. Oktober 2013 auftragsgemäß eine Überweisung von 600 USD an einen Kontaktmann in Istanbul, die an Abu Abdullah ash - Shishani weiterg e- leitet werden und der Finanzierung der Organisation dienen sollten. Ab dem 24. Oktober 2013 tätigte er nach und nach die ihm aufgetragenen Einkäufe - die medizinischen Arti kel über das Internet, die militärische Ausrüstung in Stuttgart in einem " US - Shop " sowie bei einem Jagdausstatter - und lagerte die erworbenen Gegenstände, die er per Pkw nach Syrien verbringen wollte, z u- nächst in der Wohnung eines Bekannten ein. Die Abfah rt hatte er für den 13. November 2013 vorgesehen. Über Mittelsmänner erwarb er hierzu Anfang cc) Der in Mönchengladbach wohnende, mit dem Angeschuldigten I . seit einer gemeinsamen Pi lgerfahrt nach Mekka bekannte Angeschuldigte A . , der seinerseits vorhatte, nach Syrien zu reisen, um gegen die Truppen des Assad - Regimes zu kämpfen, erklärte sich bereit, den Angeschuldigten zu 22 23 - 13 - begleiten und ihn in Kenntnis des Verwendungszwecks der Gegenstände bei dem Transport zu unterstützen. Auf die Bitte des Angeschuldigten I . vers i- cherte der Angeschuldigte A . am 12. November 2013 den erworbenen Pkw und veranlasste bei der zuständigen Behörde in Mönchengladbach dessen Z u- lassung. Mit den ausgegebenen Kennzeichen fuhr er am Folgetag nach Stut t- gart. Beide Angeschuldigte kauften zunächst noch weitere militärische Bekle i- dung, holten dann den Pkw ab und beluden ihn. Am Abend brachen sie in Richtung Syrien auf. Dabei führten der Ang e- schuldi gte I . . e- weils für die Vereinigung bestimmt waren. An einer Autobahnraststätte zw i- schen Stuttgart und Ulm wurden sie um 22.43 Uhr festgenommen. 2. Danach ergibt sich: a) Der Angeschuldigte I . hat sich nach derzeitigem Kenntnistand nicht mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Wah r- scheinlichkeit als Mitglied am " ISIG " beteiligt. aa) Als Mitglied an einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung beteili gt sich, wer auf Dauer oder zumindest für längere Zeit an deren Ve r- bandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unte r- ordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förd e- rung der Ziele der Organisation entfalt et (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111). Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in akt i- ven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit de r O r- ganisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose 24 25 26 27 - 14 - Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.). bb) Die bisherigen Ermittlungen haben keine für die Annahme dringe n- den Tatverdachts ausreichenden Hinweise auf Handlungen des Angeschuldi g- ten erbracht, die nach diesen Maßstäben auf eine Förderung der Ziele des " ISIG " von innen her gerichtet waren. (1) Nach der oben - auf der Grundlage des Ermittlungsberichts des Bu n- deskriminalamts vom 6. März 2014 (Ordner " Strukturerkenntnisse ISIG " , Bl. 4 ff.) und einer ergänzenden Auswertung allgemein zugänglicher Veröffentlichu n- gen - beschriebenen historischen En twicklung der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Annahme des Ermittlung s- richters, bei dieser Gruppierung habe es sich im Tatzeitraum lediglich um eine der kämpfenden Einheiten innerhalb des Verbandes des " ISIG " gehan delt. Vielmehr sprechen die bisherigen Ermittlungsergebnisse für eine selbstständige Vereinigung, die zwar mit dem " ISIG " sympathisierte, teilweise mit ihm zusa m- menarbeitete und sich an einzelnen seiner Operationen beteiligte, im Übrigen aber über eigene O rganisationsstrukturen verfügte und einen vom " ISIG " una b- hängigen Verbandswillen entwickelte. So führte gerade die von Abu Omar ash - Shishani betriebene Verschmelzung der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " mit dem " ISIG " zu internen Auseinandersetzungen und sch ließlich zur Spaltung. Dass sich die " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " nicht als bloße in den " ISIG " integrierte kämpfende Abteilung begriffen hat, wird auch daran deutlich, dass Abu Omar ash - Shishani und weitere Kämpfer schließlich erst Ende November 2013 di e - Baghdadi leisteten und Abu Omar ash - Shishani die durch eine eigene Erklärung auflöste. 28 29 - 15 - Hätte es sich bei der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " um eine bereits in die Hierarchie des " ISIG " eingeg liederte kämpfende Einheit gehandelt, so wäre ein solches Vorgehen kaum plausibel. (2) Soweit der Angeschuldigte I . ausgesagt hat, in Syrien von Vertr e- tern der " Freien Syrischen Armee " an die " Muhajirun Halab " ( " Aleppiner Emi g- ranten " ) vermittelt worden und für diese tätig geworden zu sein (Ordner " Ve r- fahrensakte 1 " , Bl. 42 ff., 127 ff., 133), rechtfertigt dies keine andere Beurte i- lung. Der Senat konnte aus allgemein zugänglichen Quellen keine Anhalt s- pun k te für die Beteiligung einer Gruppierung sol chen Namens an Kampfhan d- lungen im syrischen Bürgerkrieg gewinnen. Insbesondere aus der geschilderten personellen Zusammensetzung ziehen sowohl das Bundeskriminalamt im B e- richt vom 3. Dezember 2013 (Ordner " Verfahrensakte 2 " , Bl. 110 ff.) als auch der Ermit tlungsrichter den Schluss, dass der Angeschuldigte damit höchs t- wahrscheinlich die " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " bezeichnet hat. Abweichend hiervon hält zwar die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2014 (S. 11, 38), gestützt auf die Aussage des Zeugen F . (Ordner " Ve r- nehmungen " , Bl. 421 ff.), die " Muhajirun Halab " nunmehr für eine weitere - von der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " zu unterscheidende - kämpfende Einheit i n- nerhalb des Verbands des " ISIG " . Dies trägt indes zu keiner weiteren Erhellung bei, denn der Zeuge hat den " Emir " des Angeschuldigten I . , Abu Abdullah ash - Shishani , anhand eines Lichtbilds als den " Religions - Kommandeur " bzw. " Sharia - Wächter " der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " identifiziert (Bl. 444). Einen Bezug dieser Person zu der von ihm beschriebenen weiteren Gruppe " Muhaj i- run Halab " konnte er nicht herstellen. Dass es sich bei Abu Abdullah ash - Shishani um den " Emir " des Ang e- schuldigten I . handelte, wird andererseits belegt durch mehrere WhatsApp - 30 31 - 16 - Chats, die zwischen 21. Oktober und 13. November 2013 vom Mobiltelefon des Angeschuldigten aus zum einen mit einer dort unter " Abdullah Schischani " a b- gespeicherten türkischen Mobilfunk - Nummer, zum anderen mit einem Ko n- taktmann namens " U . " geführt wurde n. " Abdullah " bestätigt dem A n- geschuldigten (Chatname " Osman " ) unter anderem den Empfang von 600 USD und bittet den Angeschuldigten um die Beschaffung einer weiteren Uniform (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 12. Februar 2014; Ordner " Ve r- fahrensa kte 2 " , Bl. 241 ff.). " U . " bespricht mit " Osman " mehrfach Ei n- zelheiten des Auftrags. Am 9. November 2013 unterhalten sich beide über " A b- dullah " , den sie als " unseren Emir " und als " großen Bruder " bezeichnen; " U . " sendet in diesem Zusa mmenhang ein - das später dem Zeugen F . vorgelegte - Foto des Genannten (Vermerk des Polizeipräsidiums Stut t- gart vom 24. Februar 2014; Ordner " Verfahrensakte 2 " , Bl. 249 ff., 274 f.). (3) Danach ändert es auch nichts, dass der Angeschuldigte I . in WhatsApp - Chats mit seinem Bekannten S . am 10. Oktober und am 1. November 2013 jeweils auf Nachfrage bestätigte, er sei weiterhin in der " Dawlat " bzw. der " DAAISH " (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 23. Januar 2014; Ordner " Verfahren sakte 1 " , Bl. 435 ff.). Denn nach dem de r- zeitigem Beweisergebnis ist, wie dargelegt, mit Wahrscheinlichkeit davon au s- zugehen, dass die Tathandlungen auf den Weisungen eines Repräsentanten der vom " ISIG " abzugrenzenden " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " beruhte n und deren eigenen Zwecken dienten. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Fluktuation von Kämpfern aus unterschiedlichsten Gruppierungen hin zum " ISIG " schon wegen der dort herrschenden Bedingungen außerordentlich hoch ist, bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass Abu Abdullah ash - Shishani - schon vor Ende November 2013 - zum " ISIG " oder einer seiner U n- terorganisationen übergelaufen und für diesen tätig geworden sein könnte. 32 - 17 - Selbst wenn der Angeschuldigte I . davon ausging, sein Handeln lie ge auch im Interesse des " ISIG " , so hat er damit weder die Ziele des " ISIG " von innen her gefördert noch sie von außen her unterstützt. Im Übrigen stößt die Richtigkeit der Behauptung des Angeschuldigten I . gegenüber S . bereits objektiv auf Zweifel. So hat er bei dem Kontakt am 1. November 2013 auch behauptet, er halte sich in Aleppo auf, obwohl er sich seit 22. Oktober 2013 wieder in Deutschland befand. Weiter wies er seinen Kontaktmann " U . " bei einem Chat am 6. November 2013 auf einen in das russischsprachige Internetportal " FiS" eingestellten Videobericht über Kampfhandlungen in Syrien hin. Dieses Portal wird betrieben vom " Ka u- kasischen Emirat " und wurde auch benutzt für Verlautbarungen der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar" (Vermerk des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 24. Februar 2014; Ordner " Verfahrensakte 2 " , Bl. 249 ff., 253; Ermittlungsbericht des Bu n- deskriminalamts vom 6. März 2014; Ordner " Strukturerkenntnisse ISIG " , Bl. 4, 24 f.). Auch dies deutet auf eine engere Bezi ehung des Angeschuldigten I . zu dieser Gruppierung hin. b) Ebenso wenig hat demzufolge der Angeschuldigte A . den " ISIG " dadurch unterstützt, dass er dem Beschuldigten I . bei der Ausführung des von Abu Abdullah ash - Shishani erteilten Auftrag s Hilfe leistete. 3. Bei der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " handelt es sich um eine Vere i- nigung, deren Ziele jedenfalls auf die Begehung von Totschlag gerichtet sind (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar beschränkt sie sich, soweit ersichtlich, auf Kampfha ndlungen gegen die syrische Armee. Der Senat sieht jedoch auch nach den Erklärungen des " Vierten Ministertreffens der Gruppe der Freunde des syrischen Volkes " am 12. Dezember 2012 in Marrakesch keinen aus dem 33 34 35 - 18 - Völkerrecht abzuleitenden Rechtfertigungsgrund für Gewalthandlungen gegen die Streitkräfte oder andere Einrichtungen der in der Syrischen Arabischen R e- publik de jure bestehenden Regierung. III. 1. Es besteht bei beiden Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Auf die zutreffenden Gründe der Haftbefehle des Ermittlungsrichters, an deren Geltung sich zwischenzeitlich nichts geändert hat, nimmt der Senat Bezug. Vor dem Hintergrund, dass die Angeschuldigte n nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gl eichgesinnter zurückgreifen können, das sie im Falle des Untertauchens unterstützt, kann der Zweck der Unters u- chungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 2. Die besonderen Vorausse tzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 11. November 2013 w a- ren Durchsuchungen mehrerer Objekte in Stuttgart und Mönchengla d bach e r- forderlich. Die Auswertung der dabei gewonnenen umfangreichen Erkenntnisse sowie des Chatverkehrs der Angeschuldigten veranlasste weitere Zeugenve r- nehmungen, die En de März 2014 abgeschlossen werden konnten. Am 29. April 36 37 38 39 - 19 - 2014 legte das Polizeipräsidium Stuttgart den 80 - s eitigen Schlussbericht vor. Unter dem 23. Mai 201 4 hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Staat s- schutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart erhoben. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung geführt worden. 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartend en Strafe. IV. Der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft steht nicht entg e- gen, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - s o- weit für den Senat ersichtlich - die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderl i- che Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, begangen durch Mitglieder bzw. Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " , bislang nicht erteilt hat . Ein endgültiges Verfahrenshin - 40 41 42 - 20 - dernis ist dadurch nicht eingetreten. Indes ist dem Bundesministerium der Ju s- tiz und für Verbraucherschutz nunmehr entsprechend § 130 StPO eine Erkl ä- rungsfrist zu setzen, denn die Haftbefehle lassen sich nach den bisherigen E r- mittlungen ausschließlich auf Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " stützen. Becker Schäfer Mayer
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