ECLI:DE:BGH:2017:060417BAK14.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 14/17 vom 6. April 201 7 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 6. April 2017 beschlossen: Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 2016 festgenommen und befind et sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 (2 BGs 353/1 6 ). Gegenstand dieses Haftbefehls war im Wesentlichen der Vorwurf, der B e- schuldigte habe sich als Mitglied a n der Gruppierung "Islamischer Staat" (im Folgenden: IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Verein i- gung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährlic he Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zu begehen, und sich z u- gleich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen (Mord, Herbeiführen einer Sprengstoff explosion und vorsätzlicher unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe) zu begehen, indem er im Oktober 2014 im Au f- trag einer Führungsperson des IS als Angehöriger einer sog. Schläferzelle nach Deutschland gereist sei, um sich an ein em in Düsseldorf geplanten terrorist i- 1 - 3 - schen Anschlag zu beteiligen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 308 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2, § 52 StGB, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG i.V.m. Nr. 29c der Kriegswaffenliste. Außerdem wurde dem Beschuldigten mit dem Haftbefehl vom 1. Juni 2016 vorgeworfen, sich seit dem Jahr 2013 in Raqqa durch eine weitere selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppierung "Jabhat al - Nusra Li - Ahli Sham" (im F olgenden: Jabhat al - Nusra) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung, deren Zwecke und deren T ä- tigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, beteiligt und eine schwere staatsgefährdende Gew alttat vorbere i- tet zu haben, indem er sich zumindest im Jahr 2013 als Anführer der zur Jabhat al - Nusra gehörenden Gruppe "Katiba Mohamed Ibm Abd Allah" (im Folgenden: Katiba) an den Kämpfen gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al - Assad beteiligt u nd zu dieser Zeit in Raqqa Sprenggürtel und Granaten herg e- stellt habe, die zum Einsatz bei bewaffneten Auseinandersetzungen und bei Anschlägen auf syrische Soldaten bestimmt gewesen seien, strafbar gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 52, 53 StGB. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 (AK 63 - 65/16) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Am 13. März 2017 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl vom 1. Juni 2016 abgeändert und neu gefasst. Gegenstand des neu gefassten Haftbefehls ist - über die bereits dem früheren Haftbefehl z u- grunde liegenden Tatvorwürfe hinaus - der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich durch eine weitere rechtlic h selbständige Handlung als Mitglied an der Gruppi e- rung Jabhat al - Nusra und damit an einer außereuropäischen terroristischen 2 3 - 4 - Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätig keit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie gemeingefährliche Stra f- taten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zu begehen; zugleich habe er gemeinschaftlich handelnd in 36 tateinheitlichen Fällen im Z u- sammen hang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person aus niedrigen Bewe g- gründen getötet, indem er sich im März 2013 als "Emir" der zur Jabhat al - Nusra gehörenden Katiba gemeinsam mit anderen an der Hinrichtung von 36 behör d- lichen Mitarbeitern der syrischen Regierung beteiligt habe, strafbar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Der Ge neralbundesanwalt hat vorsorglich beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus anzuor d- nen. Er hält es indes für zweifelhaft, ob die Vorlagepflicht nach § 122 Abs. 1 StPO zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt besteht. II. Der Senat gibt die Sache an den Ermittlungsrichter des Bundesgericht s- hofs zurück, weil eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO derzeit nicht veranlasst ist. Der Beschuldigte befindet sich zwar mittlerweile seit mehr als neun Monaten in U ntersuchungshaft. Im Hinblick auf die ihm mit dem Haftb e- fehl vom 13. März 2017 vorgeworfene Beteiligung an der Hinrichtung von 36 syrischen Regierungsmitarbeitern ist jedoch eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Ablauf noch nicht bevorsteht. 4 5 - 5 - 1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen V o- raussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Dadurch soll dem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf b e- schleunigte Durchführung des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK) sowie dem aus Art. 2 Abs. 2 GG herzuleitenden verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( BVerfG, B eschluss vom 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, NJW 1966, 1259) Rechnung getragen werden. Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur inzwischen nahezu einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff "derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist und deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zei t- punkt an erfasst, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - b e- kannt geworden sind und in den bestehend en Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 6, 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vo m 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 HEs 9/13 (5/13), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 21; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 AK 6/09, NJW 2010, 952; OLG Naumburg, Beschluss vo m 2. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 HEs 86/07, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 Ws 460/03, NStZ - RR 2004, 125 f.; OLG Koblenz (1. Strafsenat) , Beschluss vom 3. Janua r 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, 6 - 6 - NStZ - RR 2001, 152; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98, NStZ - RR 1998, 277, 278; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 1 BL 4/98, NStZ - RR 1998, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997 , 2 (3) HEs 16/97, StV 1997, 536, 537; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 1990 - 1 HEs 259/88, NJW 1990, 2144; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. August 1989 - 1 Ws 243/89, StV 1989, 489; KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Auf l., § 121 Rn. 14b; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 11). Dadurch wird vermieden, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsm onatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (sog. Reservehaltung von Tatvorwürfen). Danach beginnt keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen, falls ein neuer Haftbefe hl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatve r- dachts - bekannt waren. Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvo r- würfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne bekannt geworden sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 26; vgl. auch OLG Koblenz (2. Strafsenat) , Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/1 0 (32), juris Rn. 9; KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 f.). 7 - 7 - Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht de s- wegen ein neuer oder erweiterter Haftbef ehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hi n- sichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat . Entsche i- dend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erla s- sen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgew innung folgenden Tag der veränderten Sachlage anz u- passen ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN). Demgegenüber gebietet es der Gesetzeszweck nicht, auch in den letz t- genannten Fällen die bisherige Haftdauer mit zu berücksichtigen (so aber OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 Ws 202 - 204/10, juris Rn. 3; OLG Koblenz (2. Strafsenat) , Beschluss vom 10. April 2000 - (2) 4420 BL - III - 97/00, aufgegeben durch Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, ju ris Rn. 9). Denn die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO soll die Strafverfolgungsbehörden dazu anhalten, die Ermittlungen hinsichtlich der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat und das weitere Ve r- fahren zu beschleunigen. Anla ss, diesem Beschleunigungsgebot entsprechend Ermittlungen wegen weiterer Taten durchzuführen, die ihrerseits zum Erlass eines Haftbefehls führen oder in einen bestehenden Haftbefehl aufgenommen werden können, haben die Ermittlungsbehörden aber erst dann, w enn sie von den betreffenden Taten Kenntnis erlangen. Die nachträglich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt gewordene Straftat setzt daher eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, um den Strafverfolgungsbehörden Gelegenheit zur 8 9 - 8 - Durchführung weiterer E rmittlungen zu geben (OLG Koblenz (1. Strafsenat) , Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00), NStZ - RR 2001, 152, 154 mwN; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - III - 3 Ws 460/03, NStZ - RR 2004, 125 f. ; KK - Schultheis, S tPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b). 2. An diesen Maßstäben gemessen hat der erweiterte Haftbefehl vom 13. März 2017 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet. a) Der Beschuldigte ist der ihm nunmehr über die dem Haftbef ehl vom 1. Juni 2016 zugrunde liegenden Tatvorwürfe hinaus zur Last gelegten Beteil i- gung an der Hinrichtung von 36 Mitarbeitern der syrischen Regierung dringend verdächtig. aa) Insoweit ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Sinne eines dr ingenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: (1) Bei der Jabhat al - Nusra handelt es sich um eine Ende 2011 von Abu Muhammad al - Jaulani in Syrien gegründete Vereinigung, die es sich - von rad i- kal religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt hat, das Assad - Regime in Syrien zu stürzen und durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Sharia zu ersetzen. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschli eßlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanons, Jordaniens, Israels und der paläst i- nensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al - Nusra mittels militär i- scher Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattent a- te, Entführungen sowie gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Mil i- tär - und Sicherheitsapparates. Insgesamt werden der Gruppierung allein bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10 11 12 13 - 9 - 8.700 Menschen getötet wurden. So hat sich die Jabhat al - Nusra auch zu me h- reren Selbstmordanschlägen auf Angehörige der syrischen Armee am 14. April 2014 und am 25. Mai 2014 mittels mit Sprengstoff beladener Fahrzeuge b e- kannt. Die Jabhat al - Nusra ist militärisch - hierarchisch organisiert. Abu Muha m- mad al - J aulani, der die Organisation nach wie vor anführt, ist ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura - Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führung s- ebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits u n- tergliedert sind in die vor Ort agieren den Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat al - Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. D a- neben gibt es Hinweise auf sogenannte "Scharia - Komitees" in den von der Jabhat al - Nusra kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz - und Verwaltungssystems vorantreiben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sich die Jabhat al - Nusra der eigenen M e- dienstelle "al - manara al - baida" ("Der weiße Leuchtturm"), über die sie im Inte r- net Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Da r- über hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die ihre Berichte über Twitter - Kanäle veröff entlichen. Seit Juli 2016 nennt sich die Organisation offiziell "Jabhat Fath al - Sham". Am 28. Januar 2017 hat sie sich mit weiteren Gruppierungen zu dem Bündnis "Hai´at Tahrir al - Sham" zusammengeschlossen. (2) Der Beschuldigte beteiligte sich zuminde st im Jahr 2013 als Anführer der zur Jabhat al - Nusra gehörenden Gruppe Katiba an den Kämpfen gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al - Assad. Gemeinsam mit den a n- derweitig verfolgten A . und H . sowie we iteren 14 15 16 - 10 - Personen tötete er im März 2013 auf einem Müllplatz entlang einer Straße zw i- schen den syrischen Städten Tabka und Al Safsafa insgesamt 36 behördliche Mitarbeiter der syrischen Regierung, insbesondere Polizeibeamte, Sicherheit s- dienstmitarbeiter, Gren zschützer, Armeeangehörige und Milizionäre, durch das Erschlagen mit einem Stein sowie unter Verwendung eines Maschinengewehrs, mehrerer Pistolen und eines Messers. Die Getöteten hatte die Katiba zuvor bei der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa gefa ngen genommen. Die Hinrichtung der gefangen genommenen Opfer wurde durch den Beschuldigten und seine Mittäter auf Anweisung des Scharia - Richters von Tabka, der selbst Mitglied der Jabhat al - Nusra war, vollzogen. Dem Beschuldigten und den and e- ren an den Exe kutionen beteiligten Personen ging es dabei um die Beseitigung von Angehörigen des politischen Gegners, um letztlich den Weg für die Übe r- nahme der Macht in Syrien durch die Jabhat al - Nusra vorzubereiten. bb) Hinsichtlich der Umstände, die den dringende n Tatverdacht betre f- fend die terroristische Vereinigung Jabhat al - Nusra und die mitgliedschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an der Organisation begründen, nimmt der S e- nat auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Dezember 2016 Bezug. Im Hinblick au f die dem Beschuldigten zur Last gelegte Beteiligung an der Hinric h- tung von 36 syrischen Regierungsangestellten ergibt sich der dringende Ta t- verdacht aus den Angaben eines am 9. Februar 2017 vernommenen Zeugen, die durch weitere Ermittlungsergebnisse gestü tzt werden. Der Zeuge, dessen Personalien nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gesperrt sind, hat die Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter, die er seiner Darstellung zufolge miterlebt hat, detailreich und anschaulich geschildert. In s- besondere hat er bekundet, dass der Beschuldigte, den er im Rahmen einer Lichtbildvorlage als Anführer der Katiba wiedererkannt hat, die anderen Käm p- 17 18 - 11 - fer ermutigt habe, die Gefangenen zu töten, und dem letzten Gefangenen selbst die Kehle durchgeschnitten habe. Bei darauf hin durchgeführten Interne t- recherchen wurden u.a. zwei am 7. März 2013 im Internet veröffentlichte V i- deoaufnahmen gefunden, welche die Angaben des Zeugen stützen. In einem der Videos wird über die Gefangennahme von 36 Personen im Zusammenhang mit der Erobe rung des Gouverneurspalasts in Raqqa durch die Katiba berichtet, und in dem anderen Video ist zu sehen, wie gefangen genommene Personen in einen Bus verbracht werden, wobei eine männliche Person arabisch spricht. Der sich daraus ergebende Tatverdacht wi rd durch Äußerungen des B e- schuldigten erhärtet, die er am 21. Januar 2016 im Rahmen einer "Facebook" - Kommunikation mit einer Person namens "M . " gemacht hat. Dabei berichtete er darüber, dass "Interpol" drei Monate lang gegen ihn ermittelt hab e. In diesem Zusammenhang sprach er davon, "verraten" worden zu sein, obwohl er keinem "davon" erzählt habe; er wisse dies, da er "mit dem Massaker ko n- frontiert" worden sei: "Sie" hätten ihm "Details von dem Gouvernement - Gefangenen - Massaker" erzählt, die e r selbst vergessen gehabt habe. Ein - ve r- hältnismäßig geringer - Beweiswert kommt insoweit schließlich auch den Ang a- ben des Zeugen Ma . zu, wonach Angehörige der Katiba zwischen August und Dezember 2013 nach den Kämpfen um das Rathaus in Raqqa insges amt 176 Zivilisten töteten und Ma . von einem "Augenzeugen" erfuhr, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei und selbst acht Menschen getötet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht b e- gründenden Umstände wird auf die A usführungen in dem Haftbefehl vom 13. März 2017 und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen. Wenngleich den Angaben eines Zeugen, dessen Identität dem Gericht nicht bekannt ist, nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. BGH, 19 20 21 - 12 - Urteile vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 25; vom 11. Februar 2000 - 3 StR 377/99, NJW 2000, 1661 jeweils mwN), und noch nicht alle im Rahmen der Internetrecherche aufgefundenen Videoaufnahmen übersetzt und ausgewertet werden konnten, begründen die Angaben des am 9. Februar 2017 vernommenen Zeugen in der Gesamtschau mit den beiden am 7. März 2013 im Internet veröffentlichten Videos sowie den weiteren Beweisa n- zeichen die für die Annahme eines dringenden Tatverdachts notwendige hohe Wahrscheinlichkeit , dass der Beschuldigte wegen seiner Beteiligung an der Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter verurteilt werden wird. cc) Danach hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorfall mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an der J abhat al - Nusra und damit an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und zugleich in 36 rechtlich zusammentreffenden Fällen aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB. Es kann dahin - stehen, ob er zugleich in 36 rechtlich zusammentreffenden Fällen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet hat (strafbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB), oder ob ihm unter dem Gesichtspunkt eines Kriegsverbrechens lediglich zur Last fällt, in 36 tateinheitlichen Fällen g e- gen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhe b- liche Strafe, insbesondere die Todesstrafe, vollstreckt zu haben, ohn e dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist, strafbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Denn schon der dringende Tatverdacht wege n des (in Tateinheit mit der Mitgliedschaft in der Jabhat al - Nusra stehenden) Kriegsverbrechens im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB in 36 rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie des tateinheitlich damit verwir k- 22 - 13 - lichten Mordes in 36 tateinheitlichen Fällen trägt für sich die Anordnung der U n- tersuchungshaft. (1) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konfli kt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuz u- rechnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten bezeichnet, sind unter einem nichtinternation a- len bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen O r- ganisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dau er der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unr u- hen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als (nichtinternationale) bewaffnete Konflikte eing e- stuft werden (vgl. zu allem: BT - Drucks. 14/8524, S. 25; BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1131, 1136, 1148 ff.; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 108 ff.). Die in Syrien stattfindende n Kämpfe zwischen den syrischen Streitkrä f- ten und oppositionellen bewaffneten Gruppen gingen zur Tatzeit über bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende G e- walttaten weit hinaus. Sie dauerten im Frühjahr 2013 bereits längere Zeit an 23 24 - 14 - und hatten nahezu das ganze Land erfasst. Zumindest solche Konfliktparteien wie die FSA, die Jabhat al - Nusra und der - damals noch so genannte - "Islam i- sche Staat im Irak und in Syrien" (ISIG) waren zudem in hohem Maße organ i- siert: Sie waren hiera rchisch strukturiert, verfügten über ein großes Ausmaß an militärischer Ausrüstung, kontrollierten weite Landesteile und waren in der L a- ge, ihre Kämpfer militärisch auszubilden sowie koordinierte Angriffe durchz u- führen (vgl. zu diesen Kriterien Werle/Jeßbe rger, aaO Rn. 1152 Fn. 194). Dementsprechend handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt, der jede n- falls zur Tatzeit noch als nichtinternationaler anzusehen war. Ungeachtet de s- sen, ob der Bürgerkrieg durch das Eingreifen ausländischer Kräfte inzwischen soweit "internationalisiert" ist, dass von einem internationalen bewaffneten Ko n- flikt auszugehen wäre (vgl. zur Internationalisierung nichtinternationaler bewaf f- neter Konflikte MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 101 ff.), war dies z u- mindest im Frühjahr 2013 noch nicht der Fall. (2) Bei den getöteten 36 Mitarbeitern der syrischen Regierung handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wonach in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt insbesondere solche Personen als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende anzusehen sind, die nicht unmittelbar an den Fein d- seligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befi n- den. Das war hier hinsichtlich der 36 Get öteten der Fall. Sie haben - auch s o- weit es sich um Grenzschützer, Armeeangehörige und Milizionäre handelte - nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilgenommen, sondern waren im Z u- sammenhang mit der Eroberung des Gouverneurspalasts in Raqqa gefangen g enommen worden. 25 - 15 - Die Geschädigten befanden sich infolgedessen auch in der Gewalt der gegnerischen Partei. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich um Mitarbeiter der syrischen Regierung handelte, gegen die sich die Kampfhandlungen der Jabhat al - Nusr a richteten. (3) Die Tat ist schließlich auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangen worden. Der insoweit erforderliche funktionale Zusamme n- hang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konfliktes für die F ä- higkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden (Werle/Jeß berger, aaO Rn. 1163 ff.). Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine b e- sondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BT - Drucks. 14/8524, S. 25). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschuldigte war militär i- s cher Anführer einer aktiv in den syrischen Bürgerkrieg eingebundenen Kamp f- einheit. Die Getöteten waren im Zuge von Kampfhandlungen von der Katiba gefangen genommen worden und wurden getötet, weil sie als Angehörige der gegnerischen syrischen Regierung ange sehen wurden. (4) Die Gefangenen wurden auch aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 Variante 4 StGB getötet. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders veracht enswert sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - 3 StR 460/14, NStZ - RR 2015, 308, 309). Das ist der Fall, wenn sich der Täter in Verfolgung seiner selbst gesetzten Ziele mit der Tötung über gesel l- 26 27 28 29 - 16 - schaftliche Wertentscheidungen bewusst hinw egsetzt, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokratisch und rechtsstaatlich verfassten Gemeinw e- sens schlechthin konstitutiv ist, insbesondere indem er einen Gegner allein au f- grund von dessen politischer Betätigung oder Überzeugung tötet (MüKo - StG B/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 89 f.). So verhielt es sich hier. Es ging dem Beschuldigten und seinen Mittätern nach Lage der Dinge ausschließlich darum, die wehrlosen Gefangenen zu töten, weil es sich aus ihrer Sicht um Angehörige des politischen Gegner s und damit um "Ungläubige" handelte, die es zu töten galt, um den Machtanspruch der Jabhat al - Nusra in Syrien durchzusetzen. dd) Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts folgt hinsichtlich des dem Beschuldigten zur Last gelegten Kriegsverbrechens ge gen Personen u n- mittelbar aus § 1 VStGB, bezüglich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Jabhat al - Nusra infolge seines Aufenthalts im Inland aus § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 20 16 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) und im Hinblick auf die Mordtat zumindest aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Mord aus niedrigen Beweggründen ist gemäß Art. 534 Nr. 1 des syrischen Strafgesetzbuchs auch in Syrien mit Strafe bedroht, und eine Auslieferung des Besch uldigten kommt angesichts der Ve r- hältnisse in Syrien derzeit nicht in Betracht. ee) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al - Nusra liegt vor. b) Wie sich berei ts den Ausführungen unter II. 2. a) bb) entnehmen lässt, hat sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldi g- ten an der Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter erst nach Erlass des Haftbefehls am 1. Juni 2016 ergeben. E r resultiert aus einer Gesamtschau 30 31 32 - 17 - der Angaben des am 9. Februar 2017 vernommenen Zeugen, der anschließend bei einer Internetrecherche aufgefundenen Videoaufnahmen, der Äußerungen des Beschuldigten im Rahmen einer "Facebook" - Kommunikation vom 21. Januar 20 16 sowie der Angaben des Zeugen Ma . . Bei Erlass des Haftbefehls vom 1. Juni 2016 waren den Ermittlungsbehörden lediglich die Ä u- ßerungen des Beschuldigten anlässlich des am 29. April 2016 ausgewerteten "Facebook" - Chats bekannt. Sie allein begründete n indes ebenso wenig einen dringenden Tatverdacht wie die Angaben des Zeugen Ma . , der am 29. Juni 2016 vernommen wurde, und die - in ihrem Beweiswert eingeschrän k- ten - Angaben des am 9. Februar 2017 vernommenen gesperrten Zeugen. Auch aus einer Ges amtschau dieser Umstände ergab sich noch keine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit. Zum dringenden Tatverdacht haben sich die Verdachtsmomente erst durch die Übersetzung und islamwissenschaftliche Bewertung der bei der Internetrecherche gefundenen Videoau fnahmen am 14. und 16. Februar 2017 verdichtet. c) Die dem Beschuldigten vorgeworfene Beteiligung an der Hinrichtung der 36 syrischen Regierungsmitarbeiter ist nicht dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, wie sie dem Beschuldigten im Haftbefehl vo m 1. Juni 2016 angelastet worden ist; sie rechtfertigt auch für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls. aa) Das dem Beschuldigten nunmehr angelastete Kriegsverbrechen g e- gen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 oder jedenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB) nebst meh rfachem Mord steht zwar ebenso in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen B e- teiligung des Beschuldigten an der außereuropäischen terroristischen Verein i- gung Jabhat al - Nusra wie die ihm in dem ursprünglichen Haftbefehl vorgewo r- fene Vorbereitung einer schweren s taatsgefährdenden Gewalttat. Indes verbi n- 33 34 - 18 - det diese mitgliedschaftliche Beteiligung die beiden Tatkomplexe nicht zu einer Tat im materiell - rechtlichen Sinn (§ 52 Abs. 1 StGB). Da es sich um unte r- schiedliche geschichtliche Vorgänge handelt, liegt auch keine einheitliche Tat im prozessualen Sinne des § 264 StPO vor (zu allem BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 319 f.). Unbeschadet der Frage, unter welchen - hier nicht gegebenen - besonderen Umständen bei Beachtung haftrechtlicher Ges ichtspunkte die beiden Tatkomplexe dennoch als dieselbe Tat gemäß § 121 Abs. 1 StPO zu bewerten wären (s. oben II. 1.), handelt es sich somit auch nach den allgemeinen materiell - und verfahrensrechtlichen Maßstäben bei dem neuen Tatvorwurf nicht um eine sc hon von dem ursprün g- lichen Haftbefehl erfasste Tat. bb) Der Beschuldigte hat schon im Falle seiner Verurteilung wegen des ihm nunmehr zur Last gelegten Kriegsverbrechens gegen Personen sowie Mordes mit einer so hohen Freiheitsstrafe zu rechnen, dass ang esichts fehle n- der fluchthemmender Umstände - insoweit nimmt der Senat auf seine Haftfor t- dauerentscheidung vom 15. Dezember 2016 Bezug - zumindest die Gefahr b e- steht, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könn te. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist deshalb auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) jedenfalls auf den Haf t- grund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO zu s tützen. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind nicht erfolgversprechend. cc) Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Beteiligung des Beschuldigten an der Hinrichtung der 36 syrischen R e- gierung smitarbeiter nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der 35 36 37 - 19 - im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein gel tenden Beschleunigungsgebot besond e- re Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlä n- gert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsm o- natsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine (erneute) Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ - RR 2001, 152, 153). 3. Der Ablauf der durch den Haf tbefehl vom 13. März 2017 in Gang g e- setzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Da der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an der Hinrichtung der 36 syr i- schen Regierungsmitarbeiter letztlich seit dem 16. Februar 2017 b esteht, ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens am 17. Februar 2017 um den neuen Tatvorwurf hätte erweitert werden können. Die neue Sechsmonat s- frist hat folglich erst an diesem Tag zu laufen begonnen. Becker Gericke Tiemann 38
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