BUNDESGERICHTSHOF 2 StE 5/01 - 6 AK 15/01 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. Oktober 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Ha n - seatischen Oberlandesgericht in Hamburg übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte wurde nach der Auslieferung aus Kroatien am 27. März 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bunde s - gerichtshofs vom 21. September 2000 festgenommen und befindet sich sei t - dem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, am 25. Februar 1986 in H. im Auftrag der PKK den in H. wohnenden T. aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet zu haben, weil sich dieser kritisch gegen das gewal t - same Vorgehen der PKK gewandt hatte und deswegen als politischer Gegner ausgeschaltet werden sollte. Zugleich sollte seine Ermordung andere vor der Kritik an der PKK und deren politischer Linie warnen. Hierzu observierte der - 3 - Angeschuldigte sein Opfer zunchst mehrere Tage und ttete schließlich den einige Meter vor ihm gehenden, arg- und wehrlosen T. mit mehreren Pistolenschssen. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Beobac h - tungen von Zeugen, die die vorausgegangene Observation des Opfers und den Tathergang beobachtet und den Angeschuldigten auf Grund eines Fotos einer Videoaufzeichnung wenn auch mit unterschiedlicher Sicherheit wiedere r - kannt hatten, sowie aus Fingerspuren, die der Tter unmittelbar vor dem Angriff auf einem Schnapsglas und einem Jgermeister-Flschchen hinterlassen hatte und die mit Sicherheit vom Angeschuldigten stammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das wesentliche Ergebnis der zwischenzeitlich erhobenen Anklage vom 20. August 2001 Bezug genommen. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Angeschuldigte nach der Tat geflohen war und sich seitdem bis zu seiner Auslieferung aus Kroatien verborgen gehalten hatte. Zudem ist der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Die Voraussetzungen fr die Fortdauer der Untersuchungshaft ber sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die am 20. August 2001 zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhobene Anklage - 4 - wurde dem Angeschuldigten am 31. August 2001 zugestellt. Der zustndige 3. Strafsenat beabsichtigt, im Falle der Erffnung die Hauptverhandlung am 7. November 2001 zu beginnen. Tolksdorf Winkler Becker
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