ECLI:DE:BGH:2019:260619BAK15.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 15/19 vom 26. Juni 201 9 in dem Straf verfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier: weiterer Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2019 - 2 - Der 3. Strafse nat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2019 beschlossen: Der weitere Rechtsbehelf des Angeklagten gegen den Senats- beschluss vom 3. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2019 die Beschwerde des An- geklagten gege n den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. De - zember 2018 verworfen. Nach Beschlussfassung hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 sein Vorbringen im Haftbeschwerdeverfahren er- gänzt und für den Fall, dass der Senat bereits eine En tscheidung über die Be- schwerde getroffen habe, beantragt, dieses Vorbringen als Gegenvorstellung zu werten. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Mai 2019 hat er weitere Ausführungen gemacht. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hat der Senat die Gegenvorstellung z u- rückgewiesen, weil das Vorbringen des Angeklagten in den nach der Be- schlussfassung eingegangenen Schriftsätzen keine Veranlassung zu einer ab- weichenden Entscheidung gab. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2019 hat der Angeklagte unter Hinweis auf die beiden S chriftsätze vom 6. und 14. Mai 2019 erneut " Gegenvorstellung " er- hoben und vorgetragen, der Senat habe das entscheidungserhebliche Vor - bringen in diesen Schriftsätzen nicht berücksichtigt; jedenfalls sei aufgrund der darin geschilderten Entwicklungen die Fo rtdauer der Untersuchungshaft nun- mehr unverhältnismäßig geworden. 1 2 3 - 3 - Es kann offen bleiben, ob in dem Schreiben vom 10. Juni 201 9 tatsäch- lich - entsprechend der Bezei chnung durch die Verteidigerin des Angeklagten - eine Gegenv orstellung zu sehen ist, oder - worauf die Beanstandung, der Senat habe wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt, hindeuten könnte - eine Ge- hörsrüge im Sinne von § 33a StPO: Als Gegenvorstellung wäre die Eingabe wohl schon unzulässig, weil für eine erneute Entscheidung bei - wie h ier - unveränderter Sach - und Rechtslage das Rechtsschutzbedürfnis fehl t (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225 , 231 f.); jedenfalls wäre sie aus den fortgelten- den Gründen der vorangegangenen Entscheidung vom 16. Mai 201 9 aber auch unbegründet. Auch als Gehörsrüge bliebe dem Begehr des Angeklagten in der Sache der Erfolg versagt, denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfah- rensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berück- sichtigen des Vorbringen des Angeklagten übergangen ; die Schriftsätze vom 6. und 14. Mai 2019 waren vielmehr ausdrücklich Gegenstand der Entschei- dung vom 16. Mai 201 9 . Schäfer Gericke Hoch 4 5 6
Full & Egal Universal Law Academy