BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 16/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 21. Dezem-ber 2005 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt D374sseldorf 374bertragen. Gr374nde: Der Angeschuldigte wurde am 21. Mai 2005 aufgrund des Haftbefehls des Senats festgenommen und befindet sich seit dem 22. Mai 2005 aufgrund dieses Haftbefehls, erg344nzt durch die Beschl374sse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 (2 BGs 307/2005) und vom 7. November 2005 (2 BGs 376/2005) ununterbrochen in Untersuchungshaft. 1 Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 2 1. Nach dem Ergebnis der inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen des Generalbundesanwalts ist der Angeschuldigte dringend verd344chtig, in zehn F344llen gemeinschaftlich mit den Mitangeschuldigten K. und Yasser S. in der Absicht, sich und einem Dritten einen rechtswidrigen Verm366-gensvorteil zu verschaffen, das Verm366gen eines anderen dadurch besch344digt 3 - 3 - zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdr374ckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt (erfolgrei-cher Abschluss von Lebensversicherungsvertr344gen mit einer Gesamtversiche-rungssumme von mindestens 1.364.012 200), sowie in weiteren 23 F344llen eine solche Tat versucht zu haben (erstrebter Abschluss von Lebensversicherungs-vertr344gen mit einer Gesamtversicherungssumme von mindestens 3.068.204 200), Vergehen gem344337 247 263 Abs. 1, 247 25 Abs. 2, 247247 22, 23 StGB. a) Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird im 334brigen auf die Gr374nde des Haftbefehls des Senats vom 19. Mai 2005 sowie auf die Anklage-schrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen. Mit der Anklageschrift werden dem Angeschuldigten dar374ber hinaus die Unter-st374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung sowie die Verabre-dung zum Verbrechen vorgeworfen. 4 b) Der dringende Verdacht ergibt sich aus den Ergebnissen der durchge-f374hrten Telekommunikations- und Wohnraum374berwachungen sowie aus den Bekundungen von Vertretern der Versicherungen und der Auswertung der Ver-tragsunterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 30. November 2005 Bezug genommen. 5 c) Die Ergebnisse der 334berwachungsma337nahmen sind auch insoweit verwertbar, als diese aufgrund des Polizei- und Ordnungsbeh366rdengesetzes Rheinland-Pfalz (POG RhPf) durchgef374hrt worden sind. Die Erkenntnisse d374r-fen hier nach 247 100 d Abs. 6 Nr. 3 StPO (247 100 f Abs. 2 StPO aF) zu Beweis-zwecken im Strafverfahren verwendet werden, solange sie der Aufkl344rung einer Katalogtat nach 247 100 c Abs. 2 StPO dienen. 6 - 4 - Der Erlangung der Erkenntnisse nach 247 29 Abs. 1 POG RhPf stehen durchgreifende Bedenken nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt die Datenerhe-bung nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit und nicht zur "Vorsorge f374r die Verfolgung" (vgl. insoweit BVerfG, Urt. vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 - zu 247 33 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SOG Nds). Die Anforde-rungen, die das Bundesverfassungsgericht f374r die gesetzliche Erm344chtigung zur 334berwachung von Wohnraum zum Zweck der Strafverfolgung aufgestellt hat (BVerfG NJW 2004, 999 = NStZ 2004, 270), f374hren - 374bertragen auf die lan-desgesetzliche Regelung zur pr344ventiven Wohnraum374berwachung - nicht zur Unverwertbarkeit der Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat 247247 100 c ff. StPO aF zwar als teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar er-kl344rt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 einen verfas-sungsgem344337en Rechtszustand herzustellen, jedoch die weitere Anwendung der beanstandeten Normen unter Ber374cksichtigung des Schutzes der Menschen-w374rde und des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit bis zu diesem Zeitpunkt erlaubt (BVerfG NStZ 2004, 270, 273). Es ist nicht ersichtlich, dass die hier durchgef374hrten 334berwachungsma337nahmen gegen diese einschr344nkenden Vor-aussetzungen versto337en h344tten. 7 Der Senat muss nicht abschlie337end entscheiden, ob die genannten An-ordnungsbeschl374sse durch die landesgesetzliche Erm344chtigungsgrundlage in jeder Beziehung gedeckt waren, denn sie waren jedenfalls vertretbar (vgl. BGHSt 47, 362; BGHR POG-RhPf 247 25 b Lausch-Eingriff 1). Insbesondere ist nicht zu besorgen, dass die Polizeibeh366rden in einer Situation, in der Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach 247 129 b StGB begr374ndet haben, und in der Ziel der Ma337nahmen die weitere Aufkl344rung des Sachverhalts zum Zweck der Straf-verfolgung war, die polizeirechtlichen Anordnungen herbeigef374hrt haben, um so 8 - 5 - die engeren Voraussetzungen zu unterlaufen, die die Strafprozessordnung an die Durchf374hrung repressiver Ma337nahmen stellt. Soweit Bedenken gegen den Beschluss des Landgerichts daraus abge-leitet werden k366nnten, dass dieser Beschluss entgegen 247 29 Abs. 4 Satz 2 POG RhPf nicht befristet war, ist diese Frist jedenfalls dadurch eingehalten worden, dass rechtzeitig vor ihrem Ablauf der erforderliche gerichtliche Verl344ngerungs-beschluss erwirkt worden ist. 9 2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gem344337 247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte hat auch f374r die Serie von Betrugstaten, die Gegenstand des modifizierten Haftbefehls ist und f374r die der Senat den drin-genden Tatverdacht bejaht, eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die Fluchtanreiz bietet. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Ma337nahmen als deren Vollzug erreicht werden (247 116 StPO). Dies gilt auch in Ansehung der von dem Angeschuldigten vorgetragenen Stu-diensituation. 10 3. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Im Hin-blick auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der Er-mittlungen ist das Verfahren noch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-gung gef374hrt worden. Die Ermittlungen zu den Versicherungsvertr344gen konnten erst im Juni 2005 zum Abschluss gebracht werden. Die umfangreichen Er-kenntnisse aus der Wohnraum- und Telekommunikations374berwachung mussten 374bersetzt und ausgewertet werden. Die Besonderheit des Verfahrens besteht dabei darin, dass der Angeschuldigte, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, und die beiden Mitangeschuldigten ihre Unterhaltungen in weiten Teilen ver- 11 - 6 - deckt gef374hrt hatten und nur eine detaillierte und alle Einzelheiten auswertende Betrachtung der Gespr344che die Grundlage f374r die 334berzeugung von den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten sein kann. Diese Auswertung hat inzwischen stattgefunden. Der Generalbundesanwalt hat am 30. November 2005 Anklage vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf erho ben. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der f374r den Angeschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erwar-tenden Strafe noch nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 12 5. Der Senat kann, da die Untersuchungshaft des Angeschuldigten be-reits durch den dringenden Tatverdacht des Betrugs und versuchten Betrugs gerechtfertigt ist, offen lassen, ob gegen den Angeschuldigten auch ein Tatver-dacht in Bezug auf die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen weiteren Straf-tatbest344nde - die Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung (247 129 b Abs. 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 StGB) sowie die Ver-abredung zu einem Verbrechen (247 30 Abs. 2 StGB, 247 34 Abs. 4 AWG) - besteht. 13 Tolksdorf Pfister von Lienen
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