BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 AK 17/01 vom 9. November 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias alias alias wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwaltes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. November 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l - gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: 1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unte r - suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesg e - richtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entsche i - dung Bezug. 2. Der Senat stützt seine vorliegende Haftfortdauerentscheidung gegen den Beschuldigten nunmehr auch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB). Au f - grund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse ist der Beschuldigte dringend verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitbeschuldigten S. und - 3 - K. ab Herbst 2000 im Raum F. zu einem nach auûen abg e - schotteten, konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen zu haben, der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islam i - stischer Fundamentalisten in anderen europischen Lndern ist. Auch besteht der dringende Verdacht, daû einzelne dieser Gruppierungen bzw. deren Mi t - glieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a StGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Lndern des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbesondere Sprengstoffanschlge zu verben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurteilung der Beschuldigten tragenden Überze u - gung verdichten lût, insbesondere ob dem Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildung z u - grunde liegt, die dem Wesen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muû der Beurteilung des Tatgerichts nach Durchfhrung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. Der dringende Tatverdacht grndet sich auf folgende Umstnde, die dem Senat teilweise aus einem frheren Haftprfungsverfahren gegen den Mi t - beschuldigten K. bekannt sind: a) Die Gruppierung der Beschuldigten B. , S. und K. : Wie der Senat schon in seinem Beschluû vom 12. Juli 2001 im einze l - nen dargestellt hat, belegen die gefhrten Ermittlungen zunchst mit hinre i - chender Sicherheit, daû die Beschuldigten M. , B. , E. und S. im Dezember 2000 in F. und anderen Orten der Bundesr e - publik einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen W o - - 4 - chenmarkt in St. vorbereiteten. Dieser Tatplan wird erneut besttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gesprche, die auf der Tonspur des Videofilms aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt von Ba. nach St. von den Beschuldigten S. und E. aufgenommen wurde. Das gewonnene Beweismaterial legt darber hinaus den Schluû nahe, daû sich jedenfalls die Beschuldigten B. , S. und K. zu einer Organisation verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein darauf gerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen. Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit Herbst 2000 im Raum F. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich in konspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten tei l - weise Wohnungen, die von Dritten - auch unter Falschnamen - angemietet worden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellen oder mit Handys, die fr andere Personen freigeschaltet worden waren. All dies wird vom Beschuldigten K. zum Teil eingerumt und im brigen durch mehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonate besttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, daû es sich bei der B e - ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverhltnis handelte, gegrndet etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion. Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die dafr sprechen, daû sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen eines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus dem heraus sich in verschiedenen europischen Lndern (etwa in Groûbritannien und Italien) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der Ve r - - 5 - wirklichung terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Org a - nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergeben sich zunchst aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Bewei s - mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei and e - ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten anzugehren. Sie folgen a u - ûerdem aus dem Inhalt zahlreicher abgehrter Telefonate, die seit Dezember 2000 insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldi g - ten in Deutschland, im europischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in den Raum Afghanistan/Pakistan gefhrt wurden. Besonders aufschluûreich sind darber hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten B. in der Untersuchungshaft gegenber dem Mitgefangenen Sa. , den er von den Zielen des islamischen Fundamentalismus berzeugen wollte und fr eine Ausbildung in Afghanistan zu gewinnen suchte. Laut B. habe die Gruppe ber mehr als 200 kg Sprengstoff verfgt, es sei ein Anschlag auf eine jdische Einrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operatio nen htten sich in der Planung befunden. Zu diesen htten die Inhaftierten aber noch keine nheren Informationen besessen, da die entsprechenden Anwe i - sungen von Fhrungspersonen von auûerhalb kmen. b) Einbindung der Organisation der Beschuldigten B. , S. und K. in das internationale terroristische Netz: Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm a n - gehrenden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von di e - sen bereits begangenen oder geplanten terroristischen Anschlgen sind eine Vielzahl von Erkenntnissen deutscher, franzsischer, italienischer und brit i - - 6 - scher Ermittlungsbehrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden be i - spielhaft auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 gefhrten Telefonats zwischen einem Es. in Italien und einem Ma. in Belgien, die beide der Zugehrigkeit zu Gruppen des internationalen Netzwerks verdchtig sind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, daû in Frankreich nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortige Versteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzune h - men. Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten B. , S. und K. gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerks folgt zunchst aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den B e - schuldigten M. und E. , die nach den Erkenntnissen der britischen Ermittlungsbehrden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes g e - waltbereiter islamistischer Fundamentalisten in London zugehrten. Darber hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derart i - gen Gruppierungen anzugehren, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl abgehrter Telefonate besttigt wird. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg dafr vorhanden, daû sich die Mitglieder der F. Untergruppierung der g e - meinsamen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinhe i - ten unterwarfen, nmlich die Bemerkung des Beschuldigten B. gege n - ber dem Zeugen Sa. , es htten sich weitere Operationen in der Planung befunden, zu denen die Inhaftierten aber noch keine nheren Informationen besessen htten, da die entsprechenden Anweisungen von Fhrungspersonen von auûerhalb kmen. - 7 - 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverhltni s - mûig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Fre i - heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durch weniger einschneidende Maûnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreicht werden. Die Voraussetzungen fr die Fortdauer der Untersuchungshaft ber weitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen vor. Im Hinblick auf den erheblichen Ermittlungsaufwand ist das Verfahren weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefhrt worden. Nach Mitteilung des Generalbundesanwaltes ist im November 2001 mit der A n - klageerhebung zu rechnen. Tolksdorf Winkler Becker
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