BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ AK 17/12 vom 14. Juni 201 2 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts so wie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 14. Juni 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 (3 BGs 77/11) wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist in dieser Sache fr eizulassen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 24. November 2011 aufgrund des Haftb e- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 (3 BGs 77/11) festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in U n- tersuchungshaft . Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit von 25. April 2007 bis 4. November 2011 in Z . durch zwei rech t- lich selbständige Handlungen jeweils eine Vereinigung unterstützt, deren Zweck und deren Tätigkeit dar auf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen und Sprengstoffexplosionen herbeizuführen (Unterstützung einer te r- roristischen Vereinigung, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). In einem dieser Fälle habe er tateinheitlich hie rzu eine Schrift herg e- stellt, die die Menschenwürde anderer dadurch angreife, dass Teile der Bevö l- 1 2 - 3 - kerung böswillig verächtlich gemacht werden, um einem anderen zu ermögl i- chen, sie zu verbreiten (Volksverhetzung, § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StGB), sowie ei nem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - Billigung von Straftaten - Hilfe geleistet (Beihilfe zur Billigung von Straftaten, § 27, § 140 Nr. 2 StGB). Nach mündlicher Haftprüfung am 5. Januar 2012 hat der Ermittlungsric h- ter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl durch Beschluss vom 10. Januar 2012 (3 BGs 14/12) aufrechterhalten. II. Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus for t- dauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls, denn der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Straftaten nach derzeitigem Erkenn t- nisstand jedenfalls nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. 1. Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt au s- zugehen: a) Ende 1997 ergaben sich Hinweise darauf, dass eine von der ande r- weitig verfolgten Beate Zschäpe am 10. August 1996 angemietete Garage in Jena von ihr sowie von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos - nach kriminalpol i- zeilichen Erkenntnissen seinerzeit wie Zschäpe aktive Mit glieder der "Kamera d- schaft Jena" in der rechtsextremen Vereinigung "Thüringer Heimatschutz" - zur Herstellung von Sprengsätzen genutzt wird. Eine Durchsuchung der Garage am 26. Januar 1998, bei der funktionsfähige Rohrbomben sowie insgesamt ca. 1,4 3 4 5 6 - 4 - kg TNT aufgefunden wurden, nahmen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zum Anlass, unter Verschleierung ihrer Identität unterzutauchen. Haftbefehle vom 28. Januar 1998 wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz u.a. konnten nicht vollstrec kt werden; die eingeleiteten E r- mittlungsverfahren wurden am 15. September 2003 wegen Eintritts der Stra f- verfolgungsverjährung eingestellt. Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe kamen nach den Vorfällen in Jena noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer ei genständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterz u- ordnen un d dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türk ischstämmige Einwohner der Bunde s- republik Deutschland sowie Repräsentanten der staatlichen Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Ken n- zeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "Nationa l- sozi alistischer Untergrund" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "NSU". b) In Verfolgung der gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im Ei n- zelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung die nach folgenden Straftaten. aa) Unter Verwendung einer Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm - am 9. September 2000 und am 27. Juni 2001 auch einer zur scharfen Waffe des Kalibers 6,35 mm umgebauten Schreckschusspistole Bruni 315 Auto - verübten 7 8 9 - 5 - sie insgesamt neu n Mordanschläge gegen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Personen ausländischer Herkunft. - Am 9. September 2000 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsa n- gehöriger S . in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüss e. Von dem niedergestreckten Opfer fertigten sie Bil d- aufnahmen. - Am 13. Juni 2001 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehör i- gen Ö . in den Räumlichkeiten seiner Änderung s- schneiderei durch zwei Kopfschüsse. Auch hier lichteten sie das Opfer nach der Tat ab. - Am 27. Juni 2001 töteten sie in Hamburg den türkischen Staatsangehör i- gen T . in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch drei Kopfschüsse. Vom Opfer fertigten sie nach der Tat ebenfall s Bildaufnahmen. - Am 29. August 2001 töteten sie in München den türkischen Staatsang e- hörigen K . in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch zwei Kopfschüsse. - Am 25. Februar 2004 töteten sie in Rostock den türkischen Staatsang e- hörige n T u. in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse. - Am 9. Juni 2005 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehör i- gen Y . in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse. - 6 - - Am 15. J uni 2005 töteten sie in München den griechischen Staatsang e- hörigen B . in den Räumlichkeiten seines Schlüsse l- dienstes durch Kopfschüsse. - Am 4. April 2006 töteten sie in Dortmund den türkischen Staatsangehör i- gen Ku . in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse. - Am 6. April 2006 töteten sie in Kassel den türkischen Staatsangehörigen Yo . in den Räumlichkeiten eines Internet - Cafés durch zwei Kopfschüsse. bb) Weiter begingen im E inzelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppi e- rung zwei Sprengstoffanschläge: - Zwischen Dezember 2000 und dem 19. Januar 2001 hinterließen sie e i- nen in eine Blechdose eingebauten Sprengsatz in dem iranischen L e- bensmittelgeschäft des M . in Köln. Dieser detonierte dort am 19. Januar 2001 und verletzte die 19 - jährige Tochter des Inhabers schwer. - Am 9. Juni 2004 stellten sie auf dem Gehweg vor dem Friseurgeschäft des türkischen Staatsangehörigen Yi . in Köln - Mühlheim e in Fahrrad ab, auf dessen Gepäckträger sich ein Metallbehälter mit e i- nem Sprengsatz und Splittermaterial in Form von ca. 700 etwa 10 cm langen Zimmermannsnägeln befand. Diesen Sprengsatz brachten sie anschließend ferngezündet zur Detonation. Durch herumfli egende M e- 10 - 7 - tallsplitter und Nägel wurden 22 Personen zum Teil lebensgefährlich ve r letzt. cc) Unter Verwendung von Pistolen Radom Vis 35 Kaliber 9 mm und T o- karew TT3 Kaliber 9 mm töteten sie am 25. April 2007 gegen 14.00 Uhr in Hei l- bronn die im Einsatz be findliche Polizeibeamtin Ki . durch e i- nen Kopfschuss, verletzten den sie begleitenden Polizeibeamten A . durch einen weiteren Kopfschuss schwer und brachten deren Dienstwaffen und andere Polizeiausrüstung in ihren Be sitz. dd) Zur Beschaffung der für die Vereinigung und für den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder notwendigen finanziellen Mittel begingen Mitglieder des " Nati o- nalsozialistischen Untergrunds " schließlich mindestens drei Banküberfälle. - Am 5. Oktober 2006 gegen 12.00 Uhr betrat ein unbekanntes Gruppe n- mitglied die Filiale der Sparkasse in der straße in Z . und forderte unter Vorhalt eines Revolvers Alfa Proj 3831 Kaliber .38 Spezial die Herausgabe von Bargeld. Vom dort beschäftigt en Auszubi l- denden R . deshalb körperlich angegriffen, feuerte der Täter auf di e- sen und verletzte ihn durch einen Bauchschuss schwer. Danach flücht e- te er ohne Beute. - Am 7. September 2011 gegen 8.50 Uhr begaben sich zwei Personen in die Filiale der Spa rkasse in Ar . und forderten unter Vo r- halt zweier Pistolen, eines Revolvers und einer Handgranate die He r- ausgabe von Bargeld. Weiter verletzten sie eine Bankangestellte durch Schläge. Auf diese Weise erreichten sie die Aushändigung vo n ca. 11 12 - 8 - - Am 4. November 2011 gegen 9.15 Uhr überfielen Böhnhardt und Mun d- los unter Verwendung von Schusswaffen die Filiale der Sparkasse am platz in Ei . c) Spätestens im Jahre 2001 entschl oss sich der "Nationalsozialistische Untergrund", die begangenen Anschläge auch propagandistisch zu verwerten. Hierzu entwickelten entweder im Einzelnen nicht bekannte Mitglieder - alleine oder mit Unterstützung Dritter - oder Außenstehende in deren Auftra g nach und nach eine ca. 15 - minütige Videosequenz. Deren Grundlage bilden mehrere im Internet verfügbare Folgen der Comic - Serie "Paulchen Panther"; eingearbeitet sind u.a. der Namenszug " Nationalsozialistischer Untergrund", das Logo "NSU" , Bekenntnisse zu den einzelnen Mord - und Sprengstoffanschlägen in verherrl i- chender Form sowie die drei oben genannten Tatortaufnahmen. Unter dem Schriftzug "Heute Aktion Dönerspieß" wird weiter eine Gruppe von Personen südländischen Aussehens dargestellt, deren Köpfe von S pießen durchbohrt sind. Ferner findet sich eine Montage mit einem der Presse entnommenen Lichtbild der in Heilbronn getöteten Polizeibeamtin und der Abbildung einer der bei dieser Tat entwendeten Dienstwaffen. Diesen Videofilm brachten sie am 22. Dezember 2007 auf eine DVD auf, von der sie etwa 50 Exemplare herstel l- ten. Anfang November 2011 traf die Gruppierung schließlich Vorbereitungen zur Versendung der DVD insbesondere an Zeitungsredaktionen und an religi ö- se und kulturelle Vereinigungen türkischstämmige r Personen in Deutschland. Nach Entdeckung ihrer Beteiligung an dem Überfall auf die Filiale der Sparka s- se in Ei . nahmen sich Böhnhardt und Mundlos indes noch am 4. November 2011 in dem bei der Tatausführung benutzten Wohnmobil das Leben. Hiervon a uf unbekanntem Wege benachrichtigt, setzte Zschäpe wenige Stunden später die von ihr sowie Böhnhardt und Mundlos zuletzt bezogene 13 - 9 - Wohnung in Z . , F. straße 26, in Brand, um mögliche Beweismittel zu vernichten. Einen Teil der dort gelagert en versandfertigen DVDs nahm sie an sich und gab sie an den folgenden Tagen zur Post; zwölf Sendungen kon n- ten bei den vorgesehenen Empfängern sichergestellt werden. d) Der der rechtsextremen Szene im Raum Südwestsachsen zugehörige Beschuldigte kam mit Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe - insoweit abweichend von der Darstellung in den Haftentscheidungen - im Jahre 1998 über den a n- derweitig verfolgten Bu . in Kontakt, in dessen Wohnung in C . die Genannten nach ihrem Untertauchen für einige Wochen unterg e- kommen waren. Es entwickelte sich ein enges persönliches Verhältnis, in das nachfolgend auch die Ehefrau des Beschuldigten, E . , einbez o- gen wurde. Beruflich befasste sich der Beschuldigte seit Umschulungsma ß- na hmen im Zeitraum von August 2001 bis August 2003 u.a. mit der Digitalisi e- rung analoger Bild - , Film - und Tonaufnahmen und deren anschließender We i- terbearbeitung. Entsprechende selbständige Tätigkeiten hatte er von 1. Se p- tember 2006 bis 16. April 2007 unter der Firma "Ae . " (A . E . M e- diendigitalisierung) und erneut ab 1. April 2010 unter der Firma " X. M. " beim Gewerbeamt der Stadt Z . angemeldet. Entweder der Beschuldigte und seine Ehefrau E . od er mit beider Billigung Böhnhardt und Zschäpe beantragten am 8. Mai 2009 sog. Partner - Bahncards der Deutschen Bahn AG, die absprachegemäß Böhnhardt und Zschäpe zur Verfügung stehen sollten. Die Bahncards lauteten ebenso wie die 2010 und 2011 ausgestellten Folgekarten antragsgemäß auf die Person a- lien des Beschuldigten bzw. seiner Ehefrau, waren aber mit den bei Antragste l- lung eingereichten Lichtbildern von Böhnhardt bzw. Zschäpe versehen. Bez o- gen waren sie auf Konten des Beschuldigten bei der Kreissparkasse Au . 14 15 - 10 - bzw. bei der Commerzbank Z . , von denen jeweils der pro Beschuldigten ausgestellte und mit dem Lichtbild von Böhnhardt versehene Karte wurde in dem anlässlich des Banküberfalls in Ei . benutzten Wohnmobil aufgefunden. 2. a) Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hält den Beschuldi g- ten im Haftbefehl und im Haftfortdauerbeschluss für dringend verdächtig, den "Nationalsozialistische n Untergrund" als terroristische Vereinigung zum einen dadurch unterstützt zu haben, dass er sich zwischen dem 25. April 2007 (letzte im Videofilm thematisierte Tat) und dem 27. Dezember 2007 (Erstellungsdatum der DVD laut gespeicherter Dateiinformation) a n der Herstellung des auf die DVD kopierten Videofilms beteiligt habe. Dies begründe nach dessen Inhalt zugleich den dringenden Verdacht der Volksverhetzung und der Beihilfe zur Billigung von Straftaten. Ausgehend hiervon sei der Beschuldigte eines we iteren Falles der U n- terstützung einer terroristischen Vereinigung deshalb dringend verdächtig, weil er Böhnhardt und Zschäpe die Benutzung der Bahncards mit hoher Wah r- scheinlichkeit in Kenntnis dessen ermöglicht habe, dadurch - wie sich schon aus dem Inhal t des Films erschließt - die Aktivitäten einer Gruppierung zu fö r- dern, deren Ziele auf die Begehung von Mord - und Sprengstoffanschlägen g e- richtet waren. b) Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Der Beschuldigte, der von seinem Aussageverweigerung srecht Gebrauch gemacht hat, ist bei einer Gesamtschau der nach gegenwärtigem Ermittlungsstand für und gegen ihn 16 17 18 - 11 - sprechenden Beweisanzeichen der ihm vorgeworfenen Taten jedenfalls nicht dringend verdächtig. aa) Mitwirkung bei der Herstellung des Video films (1) Auch der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hält es krimina l- technisch nicht für belegbar, dass der Videofilm unter Benutzung der beim B e- schuldigten sichergestellten Rechner und anderen Datenträger angefertigt wu r- de. Zwar fanden sich au f einem Laptop Bilddateien, die Szenen aus diesem Film sowie Lichtbilder einzelner Tatopfer enthalten. Nach den weiteren Ermit t- lungen handelt es sich insoweit aber um Bildmaterial aus Presseveröffentl i- chungen nach dem 4. November 2011, das sich zwischen de m 4. und dem 18. November 2011 bei Recherchen im Internet selbständig im Cache - Ordner des Programms speicherte (Bericht des Bundeskriminalamts vom 23. Deze m- ber 2011, vorläufiger Auswertevermerk zu den beim Beschuldigten sicherg e- stellten Datenträgern). Weit er war der im Film für die Gestaltung der Texte ve r- wendete Schriftzeichenvorrat "COSMIC2N.ttf" weder auf den Rechnern des Beschuldigten installiert noch sonst auf den bei ihm aufgefundenen Datentr ä- gern vorhanden; ebenso wenig konnten unter Verwendung diese r Schriftart erstellte Text - oder andere Dokumente nachgewiesen werden (Untersuchung s- bericht des Kriminalistischen Instituts des Bundeskriminalamts Nr. 1 vom 23. Dezember 2011). Schließlich ergaben sich bei der Untersuchung der D a- te n träger auch keine Hinwe ise darauf, dass die auf den Videofilm bezogenen Dateien, wie sie auf der in der Wohnung F . straße 26 sichergestellten Festplatte gespeichert waren (dazu nachfolgend), mit der EDV - technischen Ausrüstung des Beschuldigten geöffnet oder bearbeitet wor den wären (aaO). 19 20 - 12 - Es lässt sich auch keine hinreichend gesicherte Aussage dahin treffen, dass der am 27. Dezember 2007 auf die DVD kopierte Videofilm - sei es durch den Beschuldigten, sei es durch eine andere Person - unter Zuhilfenahme der in der Woh nung F . straße 26 vorgefundenen EDV - technischen Ausrü s- tung hergestellt wurde. Zwar war auf der dort asservierten Festplatte in den Ordnern " aktuelle version 1107 " und " NSU Video stand 140108" mit Änd e- rungsdatum 3. Dezember 2007 jeweils bereits der Videofilm in der aus der DVD ersichtlichen Fassung gespeichert; darüber hinaus finden sich dort mehrere Vorläuferversionen zu einzelnen Filmsequenzen, etwa unter " Altes Videomat e- rial " Videodateien mit den Änderungsdaten 9. März und 28. Oktober 2001 (B e- ric ht des Bundeskriminalamts vom 5. Dezember 2011, Auswertung Asservat EDV11). Der Zeichenvorrat " COSMIC2N.ttf " war indes nach dem oben zitierten Untersuchungsbericht Nr. 1 auch auf den hier vorgefundenen Datenträgern nicht auffindbar. Mehrere Lücken ergaben sich auch beim Nachweis der Gr a- phikdateien, die in die Endfassung des Films Eingang fanden und deshalb bei der Bearbeitung vorliegen mussten. (2) Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gründet seine A n- nahme, gegen den Beschuldigten bestehe drin gender Tatverdacht , vielmehr im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Um einen digitalen Videofilm in der vorliegenden Qualität herstellen, in s- besondere wie geschehen Zeichentrickfilme, Nachrichtensendungen und Be i- träge aus Printmedien zusammenfügen zu können, bedürfe es umfassender Kenntnisse und Erfahrungen. Einer Person, die sich nur gelegentlich mit der Mediendigitalisierung beschäftige, sei dies nicht möglich. Im Umfeld des " Nat i- onalsozialistischen Untergrunds " verfüge - aufgrund seiner beruflichen Tätig - keit - allein der Beschuldigte über die erforderlichen Fähigkeiten. Böhnhardt, 21 22 23 - 13 - Mundlos und Zschäpe seien selbst nicht in der Lage gewesen, die Videos e- quenz herzustellen. Bestätigt werde dies dadurch, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe auch son st auf die technischen Dienstleistungen des Beschuldigten zurückg e- griffen hätten. So sei in der Wohnung F . straße 26 eine (leere) DVD - Hülle mit der Bezeichnung " Familien DVD´s Teil 1 " aufgefunden worden. Diese trage den Aufdruck der Firma " Ae . " sowie handschriftliche Vermerke zu deren Leistungsangebot, was für eine Auftragsarbeit spreche. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Beschuldigte eine solche Hülle verwendet hätte, wenn er lediglich (von sich aus) im Rahmen der bestehenden freundsch aftl i- chen Beziehung eine von ihm aufgenommene DVD über familiäre Ereignisse übergeben hätte. Zudem werde die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe in technischer Hinsicht ebenso wie ein zwischen ihnen praktizierter Datena ustausch dadurch belegt, dass die Dateipfade auf den zwei Festplatten des Beschuldigten und der in der Wohnung F . straße 26 s i- chergestellten Festplatte hinsichtlich eines Unterordners " bilder " und dessen 16 weiteren Unterordnern identisch seien und auch dieselben Dokumente enthie l- ten. Dabei handele es sich teils um Bild - und Textdateien, die aus dem persö n- lichen Bereich des Beschuldigten und seiner Ehefrau herrührten. Daneben fi n- de sich aber auch Material rechtsextremen Inhalts wie eine Bilddarstell ung mit dem Schriftzug " Es ist nicht alle Tage wir kommen wieder keine Frage " , der in vergleichbarer Form ( " Heute " statt " Es " ) auch in Vorgängerversionen des Vid e- ofilms erscheine. Danach bestünden ungeachtet dessen, dass sich - wie oben ausgeführt - ein Da tentransfer konkret nicht belegen lasse, deutliche Anhalt s- punkte für Zugriffsmöglichkeiten des Beschuldigten auf die von Böhnhardt, 24 25 - 14 - Mundlos und Zschäpe benutzte EDV - Ausstattung. Einen solchen Zugriff hätte man ihm, schon wegen der auf der Festplatte gespei cherten Vorläuferversionen der Tatbekenntnisse nicht ermöglicht, wenn er nicht in die Ziele der Gruppi e- rung eingeweiht gewesen wäre. Auch diese Umstände sprächen für eine Z u- sammenarbeit bei der Herstellung des Videofilms. (3) Vor dem Hintergrund des ü brigen Ermittlungsergebnisses verlieren diese Beweisanzeichen bei näherem Hinsehen indes deutlich an Überze u- gungskraft. Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs darauf abstellt, zur Herstellung eines solchen digitalen Videofilms bedürfe es umfassender Kenn t- nisse und Erfahrungen, die sich allein durch eine gelegentliche Befassung mit Angelegenheiten der Mediendigitalisierung nicht erwerben ließen, ist zu b e- rücksichtigen, dass sich die Arbeiten an dem Film insgesamt über Jahre e r- streckten. In einem solchen Zeitraum könnte auch ein anfänglicher Laie seine Kenntnisse vervollkommnen, ohne in diesem Bereich beruflich tätig zu sein. Darüber hinaus ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen Sch . , dass jedenfalls Mundlos durchaus Fachwissen auf dem Gebiet der Computertechnologie aufwies, was er dem Zeugen gegenüber mit der Arbeit in einem Computerladen erklärte. Gleichermaßen hat der anderweitig verfolgte Bu . am 29. November 2011 ausgesagt, Mundlos habe sich mit Computern gut ausgekannt und Layouts für rechte Zeitungen gestaltet. Im Übrigen spricht auch wenig dafür, dass der Beschuldigte in der Zeit, in welcher der Film entstand, schon über eine durch berufliche Befassung erworbene b e- sondere praktische Er fahrung auf dem Gebiet der Mediendigitalisierung und der Herstellung digitaler Videofilme verfügte. Wie ausgeführt, lagen e inzelne Vo r- läuferversionen des Films bereits seit 9. März bzw. 28. Oktober 2001 vor; die 26 27 - 15 - endgültige Fassung trägt das Datum 3. Dezemb er 2007. Die Umschulung des Beschuldigten zum Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung begann erst am 1. August 2001. Zuvor war er ab 1996, unterbrochen durch seinen Weh r- dienst, als Maurer tätig. Bereits wenige Wochen nach Beendigung der genan n- ten Umschu lungsmaßnahme ließ er sich zum Berufskraftfahrer ausbilden und arbeitete anschließend bei Speditionen, bis er sich schließlich Mitte 2006 mit der Firma " Ae . " selbständig machte. Deren Geschäftstätigkeit blieb nach Aktenlage eher beschränkt. Der Senat vermag auch der in der Wohnung F . straße 26 aufg e- fundenen DVD - Hülle keinen wesentlichen Beweiswert zuzumessen. Allein das Vorhandensein der Hülle lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob der Beschu l- digte darin eine im Auftrag von Böhnhardt, Mu ndlos und Zschäpe hergestellte DVD übergeben oder diesen etwa eigene, aus persönlichem Anlass gefertigte Aufnahmen überlassen hatte. Der angebrachte handschriftliche Vermerk b e- schränkte sich darauf, einem auf die Hülle ohnehin aufgedruckten längeren Angebo tskatalog den Punkt " Websitegestaltung " hinzuzufügen (Asservat 2.12.1; Vermerk des Bundeskriminalamts hierzu vom 14. November 2011). Ob der Beschuldigte damit überhaupt beabsichtigte, Böhnhardt, Mundlos oder Zschäpe über sein Spektrum zu informieren, bleib t offen, denn es ist in B e- tracht zu ziehen, dass er den Vermerk allgemein auf den bei ihm vorrätigen Hüllen angebracht hatte. Dies gilt umso mehr, als es angesichts der langjähr i- gen engen persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zu Böhnhardt, Mun d- los und Zschäpe eines besonderen schriftlichen Hinweises auf seine Fähigke i- ten aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht mehr bedurft hätte. Soweit die in der Wohnung F . straße 26 sichergestellte Festplatte Dateistrukturen und aus der Sphäre des Bes chuldigten herrührende Dateien 28 29 - 16 - aufwies, die jeweils identisch waren mit den auf den Festplatten des Beschu l- digten gesicherten, belegt das zwar, dass insoweit ein Datentransfer stattfand. Allein dies bietet aber keine zureichende tatsächliche Grundlage für die A n- nahme, der Beschuldigte habe auf die Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zuz u- ordnende Festplatte Zugriff gehabt. Zu den Sequenzen im Videofilm hatten die festgestellten Dateien keinen Bezug. Dies gilt auch für die in den Film und die Vorgängerversionen so nicht eingeflossene Bilddarstellung mit dem Schriftzug " " . Sie trägt den Dateinamen " hkshirt " und befindet sich neben anderen Bilddateien mit dem Namensbestandteil " shirt " im Unterordner " hatecore " (Bericht des Bundeskriminalamts v om 23. Dezember 2011, vorläuf i- ger Auswertevermerk zu den beim Beschuldigten sichergestellten Datentr ä- gern). Damit ergeben sich Bezüge zu dem vom Beschuldigten unter der B e- zeichnung " C . M . " wohl ab 2008 ebenfalls betriebenen Online - Verkauf s zenetypischer Kleidung (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. November 2011, Erkenntnisse zu den Personen A . und S . E . ). bb) Überlassung der Bahncards Nach Obigem ist der Beschuldigte auch nicht dringend verdächtig, bei de r Überlassung der Bahncards gewusst oder zumindest damit gerechnet zu haben, eine Gruppierung zu unterstützen, deren Ziele auf die Begehung terr o- ristischer Anschläge gerichtet waren. Zwar stand der Beschuldigte zu Böh n- hardt, Mundlos und Zschäpe in einer la ngjährigen engen und freundschaftl i- chen Beziehung. Konkrete Tatsachen, die belegen könnten, dass der Beschu l- digte von deren Vorleben und den von ihnen verübten Taten wenigstens in Grundzügen Kenntnis hatte, und die hinreichend sichere Schlüsse darauf z u- lie ßen, zu welcher Einschätzung er im hier maßgeblichen Zeitraum ab Mai 2009 30 31 - 17 - in Bezug auf mögliche politisch motivierte Straftaten der Genannten gegen das Leben anderer gelangt war, lassen sich dem Aktenwerk indes auch jenseits der bereits erörterten Frage ei ner Mitwirkung bei der Herstellung des Videofilms nicht entnehmen. So bleibt nach den im Übrigen umfassenden Aussagen des Bu . schon offen, ob der Beschuldigte zu irgendeinem Zei t- punkt den Grund des Untertauchens von Böhnhardt, Mu ndlos und Zschäpe, insbesondere ihren Umgang mit Sprengstoff, in Erfahrung gebracht hatte. 3. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sich durch vorli e- gende Entscheidung nichts an der Ermittlungszuständigkeit des Generalbu n- desanwalts ändert; denn gegen den Beschuldigten besteht jedenfalls der einf a- che Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung fort (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG). Becker Hubert Mayer 32
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