BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 17 - 19/13 vom 10. Oktober 201 3 in de m Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 10. Oktober 2013 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Die Beschuldigten wurden am 13. März 2013 vorläufig festgenommen. Mit Haftbefehlen vom 14. Mär z 2013 ordnete das Amtsgericht Dortmund die Untersuchungshaft an. Nach Übernahme des Verfahrens durch den Genera l- bundesanwalt am 18. März 2013 erließ der Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshofs mit Beschlüssen vom 4. April 2013 neue Haftbefehle. Diese wu rden bezüglich der Beschuldigten S . und D . am 10. April 2013 sowie b e- zü g lich des Beschuldigten B . am 11. April 2013 in Vollzug gesetzt. Übereinstimmender Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die B e- schuldigten hätten sich gemeinsa m mit dem Mitbeschuldigten G . zu einer konspirativ handelnden radikal - islamistischen inländischen te r- 1 2 - 3 - roristischen Vereinigung zusammengeschlossen, die sich zum Ziel gesetzt h a- be, arbeitsteilig unter Verwendung von Sprengmitteln und Sch usswaffen fü h- rende Mitglieder der Partei Pro NRW zu töten und damit die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. In Ausübung dieses Vo r- habens hätten sie Schusswaffen und Schalldämpfer erworben und besessen, andere im Umgang mit diesen Waffen unterwiesen bzw. sich im Umgang mit diesen Waffen unterweisen lassen sowie verabredet, den Vorsitzenden der Pro NRW am Morgen des 13. März 2013 zu töten (Verbrechen und Vergehen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen bei allen drei Beschuldigten vor. 1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im S inne eines dringenden Tatverdachts - soweit für die Haftfortdauerentscheidung von Bede u- tung - im Wesentlichen von folgendem Geschehen auszugehen: Die Pro NRW wurde im Jahre 2007 gegründet; ihr Vorsitzender ist der Rechtsanwalt Be . . Ei nes ihrer Hauptbetätigungsfelder ist der Kampf gegen die angeblich drohende Islamisierung Deutschlands. Sie führte im Rahmen des Landtagswahlkampfs in Nordrhein - Westfalen Ende A p- ril/Anfang Mai 2012 eine " Moscheentour " unter dem Motto " Freiheit statt Islam " durch. Diese Tour wurde durch einen Wettbewerb begleitet, bei dem islamkrit i- sche Karikaturen eingesendet werden sollten, die sodann u.a. ausgestellt und im Internet veröffentlicht wurden. Dieses Vorgehen führte zu heftigen Reakti o- nen radikal - islamistische r Gruppierungen, die u.a. im Internet zur Tötung der Verantwortlichen aufriefen. 3 4 5 - 4 - Die vier Beschuldigten kennen sich teilweise bereits seit längerer Zeit. Sie wandten sich dem Islam zu und radikalisierten sich. D . und G . r e- cherchierten berei ts ab dem Jahre 2011 unabhängig voneinander im Internet nach Sprengstoffen. Sie waren anlässlich der Durchführung der geschilderten Wahlkampfaktionen der Pro NRW der Auffassung, der Islam müsse gegen di e- ses Vorgehen verteidigt werden. Ab September 2012 t rafen die Beschuldigten sich regelmäßig wechse l- seitig; das erste gemeinsame Treffen aller vier Beschuldigten fand spätestens am 23. Dezember 2012 in der Wohnung des S . statt. Sie hatten eine aus dem Internet heruntergeladene Landesliste der Pro NRW, d ie insgesamt 28 Namen umfasst. Hiervon wurden neun Namen mit einem rote n Stift markiert. Sie kamen überein, gemeinsam jedenfalls den Vorsitzenden der Pro NRW, den in L . wohnenden Rechtsanwalt Be . , zu töten. Die Rech t- fertig ung dieser Tat, mit der Vergeltung wegen des Vorgehens der Pro NRW geübt werden sollte, leiteten sie u.a. aus zwei Koransuren und weiteren, zum Teil aus dem Internet heruntergeladenen Schriften ab. Sie verfügten über zwei funktionsfähige Schusswaffen der M arken Beretta und Ceska mit Munition s o- wie zwei selbstgebaute Schalldämpfer. In der Wohnung des G . befanden sich darüber hinaus explosive und explosivverdächtige Stoffe. Im Einzelnen sind u.a. folgende Aktivitäten feststellbar: B . legte in eine m Schriftstück unter der Überschrift " Riconicion " Grundzüge der Vorbereitung und des Ablaufs eines Anschlags auf eine Person nieder. Am 30. November 2012 forderte D . den S . auf, den Umgang mit Schusswaffen zu trainieren. Am 9. Dezember 2012 w urde n in Gi . KFZ - Kennzeichen gestohlen; diese wurden in der Wohnung des G . sicherg e- stellt. Am 11. Dezember 2012 fuhr G . mit seinem Auto zu mindestens e i- nem Wohnort eines hochrangigen Mitglieds der Pro NRW. Im Anschluss an das 6 7 8 - 5 - Treffen in de r Wohnung des S . am 23. Dezember 2012 unternahmen D . und S . am 24. und 25. Dezember 2012 eine Fahrt im PKW des D . , bei der sie mehrere Adressen von Mitgliedern der Pro NRW auskun d- schafteten, die teilweise auf der genannten Liste m arkiert waren. Danach trafen sich alle vier Beschuldigten in der Wohnung des B . . Am 18. Januar 2013 spähten D . , S . und B . sowie ein gesondert Verfolgter zwei Aldi - Filialen aus. Am 1. Februar 2013 druckte G . aus dem Internet die Fahrtro u- te von seinem Wohnort in Bo . zu dem Wohnsitz des Be . aus. Ebenfalls ausgedruckt wurde das Ergebnis einer Internet - Suche nach der Polizeiwache in der Nähe der Wohnung des Be . . D . ersteigerte in der Folgezeit im Internet ein Ma gazin für die Pistole Ceska. Am 26. Februar 201 3 führte G . eine Ausspähfahrt zum Wohnsitz des Be . durch. Ab dem 1. März 201 3 tr a- fen sich die Beschuldigten in der neuen Wohnung des S . in E . , in die auch B . einzog. Diese Wohnung dien te in der Folgezeit als gemeinsamer Treffpunkt. Die vier Beschuldigten trafen weitere Absprachen, wobei die Ko m- munikation zwischen dem zeitweise ortsabwesenden G . und den übrigen Beschuldigten vor allem über S . abgewickelt wurde. Dabei ging es e twa um den Zeitpunkt der geplanten Tat. Sie bezeichneten sich als Gruppe bzw. G e- meinschaft, verwandten Tarnbegriffe und verhielten sich auch im Übrigen ko n- spirativ. Am Abend des 11. März 2013 trafen sich die vier Beschuldigten erneut in der Wohnung des S . . Sodann verließen G . , B . und D . die Wohnung, nahmen einen der beiden in der Wohnung des S . befindlichen Schalldämpfer mit und fuhren mit dem PKW des G . über L . zu der Wohnung des G . in Bo . , wo sich die beide n Pistolen befanden. Dabei u n- terhielten sie sich über den bevorstehenden Anschlag. Während zweier weit e- rer Autofahrten am Abend des 12. März 2013 besprachen G . und B . Zeitpunkt und Einzelheiten des geplanten Anschlags sowie die Funktionsweise der Pistole Beretta. Sie entschlossen sich, am späteren Abend eine weitere - 6 - Ausspähfahrt zum Wohnsitz des Be . zu unternehmen. Während dieser wurden sie festgenommen. D . wurde in der Wohnung des G . in Bo . , S . in seiner Wohnung in E . gefasst. 2. Der dringende Verdacht hinsichtlich dieses Geschehens ergibt sich vor allem aus den Erkenntnissen, die aus der Überwachung der Telekommun i- kation sowie der Innenräume der Fahrzeuge von G . und D . gewonnen werden konnten. Die Beschuld igten unterhielten sich in zahlreichen Gespr ä- chen über die bevorstehende Tat und sprachen dabei auch über konkrete Ei n- zelheiten. Von Bedeutung sind daneben die Ergebnisse der durchgeführten Observationen, die Inhalte der sichergestellten Urkunden, insbeson dere der dargestellten Ausdrucke aus dem Internet, sowie der sichergestellten Datentr ä- ger. Diese Ergebnisse werden ergänzt etwa durch die sichergestellten Schus s- waffen, Schalldämpfer, Explosivstoffe sowie durch mündliche Äußerungen des G . nach seiner Verhaftung, den Inhalt von durch G . und B . verfassten Briefen sowie die Bekundungen zahlreicher Zeugen. Hinsichtlich der Einzelhe i- ten nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen in den Haftbefehlen sowie der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 9. September 2013. 3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten sich wegen einer Verabredung zum Mord nach § 30 Abs. 2 i . V . m. § 211 StGB stra f- bar gemacht haben. Da allein dieser Tatvorwurf die Fortdauer der Unters u- chungshaft für die drei Beschuldigten trägt, kann offen bleiben, ob ihr Verhalten daneben mit hoher Wahrscheinlichkeit die Strafbarkeit nach den weiteren in den Haftbefehlen aufgeführten Delikten begründet. Die Beschuldigten verabredeten mit großer Wahrscheinlichkeit, den Vo r- sitzenden der Pro NRW, Be . , zu ermorden. Sie waren ernsthaft entschlossen, an der Verwirklichung dieses bereits in hohem Maße konkret i- 9 10 11 - 7 - sierten Verbrechens als Mittäter mitzuwirken. Dies gilt auch für den Beschuldi g- ten S . . Dieser verblieb zwar am Abend des 11. März 2013 in seiner Wo h- nung in E . . Hieraus und aus den weiteren konkreten Umständen ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen zwar zu schließen, dass er an der unmittelbaren Durchführung der Tat nicht beteiligt s ein sollte. Der bisher ermi t- telte Sachverhalt belegt jedoch gleichwohl eine Mittäterschaft und nicht nur eine Beihilfe des S . bezüglich der geplanten Tat. Diese beruhte auf einem g e- meinsamen Tatplan aller vier Beschuldigten, der wiederum einer gemeins amen Motivation entsprang. S . war als vollwertiges Mitglied der Gruppe in vollem Umfang während des gesamten Zeitraums, der sich jedenfalls von Dezember 2012 bis März 2013 erstreckte und damit mehrere Monate andauerte, in die konkrete Planung und Vorb ereitung der Tat eingebunden. Dabei erbrachte er objektive Beiträge von erheblichem Gewicht, die insbesondere über das bloße psychische Unterstützen derjenigen, die an dem geplanten Attentat unmittelbar beteiligt sein sollten, weit hinausgingen. Schließlic h war sein Interesse an der Durchführung der Tat genauso hoch wie dasjenige der übrigen Beschuldigten. 4. Für die drei Beschuldigten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Sie haben im Falle ihrer Verurteilung mit einer ni cht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser Straferwartung geht ein entsprechend hoher Fluchtanreiz aus. Dem stehen - auch unter Berücksic h- tigung des Vorbringens der Verteidigung des Beschuldigten S . - ausre i- chend gewichtige, die Fluchtg efahr hemmende Umstände nicht entgegen. Es ist deshalb wahrscheinlicher, dass sie, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen werden. Ergänzend wird auf die fortgeltenden Gründe der Haftbefehle verwiesen. 12 - 8 - Unter diesen Umst änden vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinau s (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Unters u- chungshaft. Nach der Festnahme der Beschuldigten waren zahlreiche, zum Teil in hohem Maße aufwändige und zeitintensive Ermittlungsmaßnahmen vorz u- nehmen. So waren etwa 1000 Asservate, darunter beispielsweise 17 Mobiltel e- fone, 14 SIM - Karten, sechs Laptops, acht USB - Sticks, sieben SD - Karten, zwei Festplatten und ein Navigations gerät, zu untersuchen . Daneben waren die äußerst umfangreichen TKÜ - und Innenraumüberwachungsmaßnahmen au s- zuwerten. Die Ermittlungsbehörden haben zudem bereits weit mehr als 50 Zeugen vernommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Z u- schrif t des Generalbundesanwalts vom 9. September 2013 Bezug genommen. 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen die Beschuldigten erhobenen, diese Entscheidung tragenden Tatvorwurf gemäß § 30 Abs. 2, § 211 StGB nicht außer Verhältnis ( § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). III. Die Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts - und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zum Erlass der Haftbefehle - folgt bereits aus § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GV G, denn es besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht für eine mitgliedschaftl i- che Beteiligung der Beschuldigten an einer terroristischen Vereinigung, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB; es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 GVG vorliegen. Alle vier 13 14 15 16 - 9 - Beschuldigten verstanden sich selbst als zusammengehörige Gruppe. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit waren die Zwecke und Tätigkeiten dieser Gru p- pierung auf die Begehung mehrerer Straftaten gerichtet. I n diesem Zusamme n- hang fällt neben dem Motiv für das Verhalten der Beschuldigten insbesondere der Umstand ins Gewicht, dass auf der Namensliste der Mitglieder der Pro NRW mehrere Namen markiert waren und Erkundungsfahrten nicht nur zum Wohnsitz des Be . , sondern auch weiterer, teilweise markierter Personen durchgeführt wurden, wenn auch der Inhalt des überwachten Gesprächs zw i- schen G . und B . auf der Rückfahrt von der Moschee zur Wohnung des G . am 12. März 2013 dafür sprechen könnte, dass l etztlich die Bestrebu n- gen darauf gerichtet waren, den Vorsitzenden der Pro NRW als " Kopf von diese Partei " zu treffen. Aufgrund der bisher ermittelten Umstände ist es daneben im Sinne eines Anfangsverdachts ausreichend wahrscheinlich, dass die Gruppe die f ür eine Vereinigung erforderlichen strukturellen Voraussetzungen aufwies. Becker Schäfer Spaniol
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