ECLI:DE:BGH:2018:050418BAK17.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 17/18 vom 5. April 201 8 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerich tshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seiner Verteidiger am 5. April 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. B is zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. September 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsh ofs vom 13. Se p- tember 2017 (Az.: 2 BGs 903/17) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haf t- befehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Ende 2012 in der Re - t- glied an der loka len Miliz "Liwa Owais Al Qorani" beteiligt, die zur "Jabhat al - Nusra" (JaN) gehört habe, danach bis Ende 2014 an der "Ahrar al - Sham", und zwar an deren Kampfeinheit "Ahrar al - Tabqa", und schließlich bis in das Jahr 2015 am "Islamischen Staat" (IS); damit h abe sich der Beschuldigte in drei Fä l- len an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB), gemeingef ährliche 1 - 3 - Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 KWKG zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 Abs. 1 StGB. II. 1. Nach dem bisherigen Ermit tlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) Der in Syrien aufgewachsene Beschuldigte wurde ein überzeugter Anhänger der Jihadbewegung. So hielt er vor seiner nachfolgend geschilderten Beteiligung an der Ahrar al - Sham für die Kampfgruppe "Liwa Owais al Qorani" Anfang 2013 in der Region Raqqa vor der Stadt Tabqa Wache; er war mit e i- nem Sturmgewehr ausgerüstet und wollte das Durchkommen der syrischen Armee verhindern. Danach ließ sich der Beschuldigte spä testens ab Februar 2013 von der Kampfeinheit Ahrar al - Tabqa, die sich bei einer Militärparade im August 2013 der Ahrar al - Sham unterstellte, mit Militärkleidung und einem Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow AK 47 ausstatten und sich für seinen Einsatz als S oldat mit Hilfsgütern und Lebensmitteln versorgen. Für seine Dienste für diese Org a- al - Sham und wurde von Februar 2013 bis Februar 2014 bei einem Posten in der Ortschaft Haid ein gesetzt; von dort beobachtete er Bewegungen der syr i- schen Armee auf dem Militärflughafen von Tabqa. Bei einem Vormarsch der gegnerischen Regierungstruppen hätte er diese bekämpft. Im Februar 2014 nahm er am elftägigen Kampf gegen den IS um die Stadt Tabqa teil und b e- schoss dabei ein siebenstöckiges Haus. 2 3 4 - 4 - Nach freiwilliger Aufgabe des Kampfes in einem Gebäude beim Stad t- wasserwerk von Tabqa übergaben Mitglieder des IS dem Beschuldigten einen vorgefertigten Zettel; er unterschrieb diesen und bekundete damit, ein Unglä u- biger gewesen, jetzt aber ein richtiger Moslem zu sein. Den Zettel führte er a n- schließend wie einen Ausweis bei sich; zudem ließ er sich auf einer Liste des IS registrieren. Der Beschuldigte stand zumindest anschließend, derart in den IS eingegl iedert, an Kontrollpunkten Wache. b) Die Ahrar al - Ahrar al - Sham " ( " Brigaden der Freien von Großsyrien " ) hervorgegangen. Ende - Sham mit drei anderen Gruppi e- run gen zur Ahrar al - Sham zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel " Gründungserklärung der Harakat Ahrar al - Sham al - Islamiya " wurde eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ziel der Ahrar al - Sham ist in erster Linie der S turz des Assad - Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in welchen von Toleranz gege n- über Andersdenkenden und - gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtu ng einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Zwecke definiert. Die Ahrar al - Sham akzeptiert die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islam i- schen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt , über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab; der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein; Säkularismus und Demokratie sieht die Ahrar al - Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. 5 6 7 - 5 - Im Laufe des Jahres 2013 wurde die Ahrar al - Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzte im Kampf gegen das Assad - Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnte sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der JaN zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmorda n- sc hläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängero r- ganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syrischen Aufstä n- dischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusa m- menarbeit mit der JaN, dem " Islamischen Staat im Irak und Syrien " , der Vo r- gängerorganisation des IS, und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Febr u- ar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die JaN und wei tere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Ab März 2015 bestand ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der JaN. Seit September 2015 führt Abu Yahia al - Hamawi (alias Mohannad al - Masri) die Ahrar al - Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al - Sham be steht aus einem Shura - Rat sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktiv i- täten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die verschiedenen Videos veröffentlicht; Ve r- lautbarungen sowie Bekenner - und Propagandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als we i- tere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provi n- zen. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit e rbeuteten ehemaligen Bestä n- den der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über Befehl s- 8 9 - 6 - strukturen: Die Anweisungen und Planungen der höheren Ebene werden durch die nachgeordneten umgesetzt. c) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundam entalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region " ash - Sham " - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihr er Ideologie gründenden " Gottesstaat " unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syr i- schen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei i h- rem fortgesetzten Kampf in Kau f, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als " Feind des Islam " begreift; die Tötung solcher " Feinde " oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mi t- tel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, d ie sich mit dem Ausrufen des " Kalifats " im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hat seit 2010 der " Emir " Abu Bakr al - Baghdadi inne. Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum " Kalifen " erklär t worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise d a- rauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem " Kalifen " unterstehen ein Stellvertreter sowie " Minister " als Ve r- antwortliche für einzeln e Bereiche, so ein " Kriegsminister " und ein " Propaga n- daminister " . Zur Führungsebene gehören außerdem beratende " Shura - Räte " . Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung " Al - Furqan " produziert und über die Medienstelle " al - " verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem " Prophetensiegel " (einem weißen Oval mit der Inschrift: " Allah - Rasul - Muhammad " ) auf schwarzem Grund, 10 11 - 7 - überschrieben m it dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Ta u- send Kämpfer sind dem " Kriegsminister " unterstellt und in lokale Kampfeinhe i- ten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarb eiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von b e- sonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung i m- mer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: a) Der Beschuldigte hat seine Beteiligung an der Ahrar al - Sham in ihren Einzelheiten eingeräumt. Sein Geständnis wird durch die Zeugen B . und K . bestätigt. Zudem ist der Beschuldigte auf einem YouTube - Video beim Fastenbrechen und einem Gebet anlässlich einer Feier zu erkennen, auf welcher ein Repräsentant der Ahrar al - Tabqa das gute Zusammenarbeiten se i- ner Kampfgruppe mit der JaN und der Liwa Owais Al Qorani bei Eroberung der Stadt Tabqa lobt. Der Beschuldigte schwört sich auf den Kampf ein und ruft mehrfach " Allah - u Akbar " . b) Im Hinblick auf die Beteiligung am IS hat der Beschuldigte seine R e- gistrierung durch den IS eingeräumt. Soweit er s ich eingelassen hat, er sei g e- 12 13 14 15 - 8 - gen den IS eingestellt und gar vor ihm geflüchtet, lässt sich dies nicht mit Vo r- fällen in einer deutschen Unterkunft vereinbaren, bei denen der Beschuldigte den IS gegenüber Flüchtlingen mit drastischen Worten verteidigte, in einem Fall gar unter Drohen mit einem Messer. Gegenüber einem dieser Flüchtlinge, dem Zeugen I . , erzählte der Beschuldigte auch freimütig von seinen Einsätzen, darunter dem Wacheschieben. Zudem ließ sich der Beschuldigte am 19. April 2017 in einem WhatsApp - Chat mit " Bruder vom IS " anreden und seinen Chatpartner unwidersprochen ausführen, dass er dem IS die Treue g e- schworen habe. c) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den den dringenden Tatve r- dacht begründenden Umständen wird auf die Ausfüh rungen des Generalbu n- desanwalts in dessen Antragsschrift vom 13. März 2018 sowie auf die Ausfü h- rungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof verwi e- sen. 3. Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beteilig ung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 Abs. 1 StGB , gegebenenfalls in einem Fall i.V.m. §§ 1, 105 JGG ) strafbar gemacht. Deutsches Strafrec ht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, B e- schluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlichen Ermächtigungen hinsichtlich der terror istischen Vereinigungen Ahrar al - Sham und IS erteilt. Da hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an der Ahrar al - Sham und dem IS hinreichender Tatverdacht anzunehmen ist, kann für das Haftpr ü- fungsverfahren offenbleiben, ob die Kampfeinheit Liwa O wais al Qorani ta t- 16 17 18 19 - 9 - säc h lich zur JaN gehörte, was durch ein neueres Gutachten des Sachverstä n- digen Dr. S . von Februar 2018 in Frage gestellt wird, oder als eige n- ständige terroristische Vereinigung einzuordnen ist. Insoweit hat das Bunde s- ministeri um der Justiz und für Verbraucherschutz bislang nicht nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zur Strafverfolgung ermächtigt. 4. Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs und in der Antragsschrift des Gene ra l- bundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat ergänzend verweist, der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die zu e r- wartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Diesem stehen w e- der hinreichende persönliche noch soziale Bindungen entgegen, welche die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren in Deutsc h land stellen. Weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) kommen nicht in Betracht. 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortd auer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind anzunehmen. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen h a- ben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Dauer der Unter - suchungshaft. Sei t der Verhaftung des Beschuldigten sind die Ermittlungen umfan g- reich fortgeführt worden: Der Beschuldigte ist insgesamt an fünf Tagen ve r- nommen worden, daneben bislang 25 Zeugen. Es sind vier Mobiltelefone, ein Laptop sowie weitere Unterlagen auszuwerten g ewesen, darunter 66.000 Audiodateien in arabischer Sprache. WhatsApp - Chatverläufe mussten wieder hergestellt werden. Das Verfahren ist demnach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Der Senat geht mit dem Gen e- ralbundesanwalt von einem zeitnahen Abschluss der Ermittlungen aus. 20 21 22 - 10 - 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf, soweit er Grundlage dieser Entscheidung ist, nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gericke Tiemann Leplow 23
Full & Egal Universal Law Academy