BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 18/11 vom 15. November 2011 in de m Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General bu n- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 15. N o- vember 2011 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Koblenz übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte, ein deutscher Staatsbürger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 ( 2 BGs 95/10), neu gefasst mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bunde s- gerichtshofs vom 30. Juni 2010 (2 BGs 164/10), berichtigt mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2010 (2 BGs 187/10), abgeändert und neu gefasst mi t Beschluss des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (2 BGs 545/11) am 21. April 2011 fes t- genommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. 1 - 3 - Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich durch z wei rechtlich selbstständige Handlungen zunächst in der Zeit von Mai bis Juli 2009 in Waziristan/Pakistan als Mitglied an der Islamische Bew e- gung Usbekistan (im Folgenden: IBU) sowie danach in derselben Region bis zum Juli 2010 als Mitglied an der Al Qaida und damit jeweils an einer Verein i- gung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten unter dem 26. Oktober 20 11 Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im We sentlichen von folgendem Geschehen ausz u- gehen: a) Das in Zentralasien gelegene Ferganatal bildete ursprünglich einen einheitlichen Kulturraum. In den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurde es zwischen den usbekischen, tadschikischen und kirgisischen Sowjetrepubl i- ken aufgeteilt. Ab dem Jahr 1991 verstand sich die Vorgängerorganisation der IBU, deren Mitglieder überwiegend usbekische Islamisten sind, der aber auch Pakistanis und Deutsche angehören, als Befreiungsbewegung für dieses G e- biet, wobei sie zu nächst das säkulare Regime des Präsidenten Karimov in Usbekistan beseitigen und einen islamischen Staat errichten wollte. Etwa im Jahr 1998 verlegte sie ihr Operations - und Rückzugsgebiet nach Afghanistan. 2 3 4 5 6 - 4 - Am 16. Februar 1999 verübten Mitglieder einen Ans chlag unter anderem auf den usbekischen Präsidenten, bei dem 13 Menschen starben und über 100 verletzt wurden. Nach der Tötung einer Vielzahl ihrer Mitglieder durch US - amerikanische Streitkräfte zog sie sich Ende des Jahres 2001 nach Waziristan zurück. Nach der Abspaltung der "Islamischen Jihad Union" konzentrierten sich die Aktivitäten der IBU auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung. Sp ä- testens seit dem Jahr 2008 richtete sie sich in stärkerem Maße international aus. Von ihr autorisierte Filmbot schaften definieren als Ziel des sog. Heiligen Krieges ("Jihad") die Vertreibung der mit den USA verbündeten Streitkräfte aus Afghanistan und die Ausweitung des Wirkungsbereichs des Islam. Sie belegen die partnerschaftliche Kooperation der IBU mit anderen terroristischen Verein i- gungen im afghanisch - pakistanischen Grenzgebiet und ihre Bereitschaft, sich bei Einzelaktionen der Führung größerer Terrororganisationen unterzuordnen. Die IBU bekannte sich 2009 zu einem Selbstmordattentat, bei dem unter and e- rem sie ben Zivilisten getötet wurden. Die IBU ist als Personenverband hierarchisch strukturiert. Sie bindet ihre Mitglieder durch einen Gefolgschaftseid an die Gruppierung bzw. ihren Führer. Der Führungsspitze - seit dem Jahr 2009 um Usmon Odil - ist eine zehn - bis fünfzehnköpfige Shura nachgeordnet, die Organisationseinheiten in den Bere i- chen Sicherheit, Ausbildung, Finanzen, Medien/Propaganda sowie militärische Operationen umfasst. b) Die Al Qaida wurde im Jahre 1988 von Usama Bin Laden und weit e- ren Islamis ten gegründet. Sie verfolgt das Ziel, Gottesstaaten auf der Basis des islamischen Rechts zu errichten und den westlichen Einfluss in der muslim i- schen Welt zu eliminieren. Aus diesem Grund bekämpft Al Qaida im Rahmen 7 8 9 - 5 - des " Jihad " gewaltsam insbesondere die V ereinigten Staaten von Amerika und Israel, aber auch die anderen westlichen Staaten. Ab 1996 entwickelte Al Qaida zentralisierte organisatorische Strukturen und unterhielt vor allem in Afghani s- tan zahlreiche Ausbildungs - und Rekrutierungslager. In der Folg ezeit führten Mitglieder der Al Qaida zahlreiche terroristische Anschläge durch, etwa auf die US - amerikanische Botschaft in Ost - Afrika am 7. August 1998 und in den Vere i- nigten Staaten von Amerika am 11. September 2001. Die dadurch ausgelösten militärisc hen Reaktionen beeinträchtigten in der Folgezeit die operative Handlungsfähigkeit der Organisation, führten aber nicht zu einer vollständigen Zerschlagung sämtlicher Strukturen von Al Qaida, sondern nur zu deren - dem Verfolgungsdruck angepassten - Modifiz ierung. Nach einer Anpassung der Steuerungs - , Koordinations - und Mobilisierungsm e- chanismen führt Al Qaida den gewaltsamen "Jihad" fort. Zu den von ihr zentral gesteuerten Straftaten zählen etwa die Anschläge auf eine Synagoge auf der Insel Djerba im April 2002, auf das Londoner Nahverkehrssystem im Juli 2005 sowie auf die dänische Botschaft in Islamabad im Juni 2008. An der Spitze der Organisation stand Usama Bin Laden. Nach dessen Tod am 2. Mai 2011 wurde der bisherige Stellvertreter Ayman Al Zawahiri z u seinem Nachfolger bestimmt. Für die Bereiche Militär, Außenbeziehu n- gen/Operationen, Finanzen sowie Medien/Propaganda bestehen nachgeordn e- te Organisationsstrukturen mit jeweils eigenen Führungspersonen. Die von Mi t- gliedern der Al Qaida geführten Anschlags zellen agieren zunehmend dezentral, d.h. sie orientieren sich an den Zielvorgaben und der strategischen Ausrichtung der Spitze der Organisation, führen die konkreten Anschläge jedoch eigenve r- antwortlich durch. 10 11 - 6 - Durch den vor allem über das Internet, aber auch über Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Führungsanspruch von Bin Laden und Al Zawahiri g e- lang es, auch ohne die Bildung eigenständiger Netzwerke neue Mitglieder der Organisation unter dem "Dach" der Al Qaida zu rekrutieren. Zahlreiche Video - und Aud iobotschaften, deren Häufigkeit in den letzten Jahren noch zugeno m- men hat, dienen als Propagandamittel, um insbesondere Mitglieder und Sy m- pathisanten zu Aktionen im Rahmen des gewaltsamen "Jihads" aufzufordern, die Ziele der Organisation darzustellen und z u legitimieren, neue Mitglieder und Unterstützer zu rekrutieren sowie den "politischen Gegner" zu beeinflussen und einzuschüchtern. Die Al Qaida versteht sich als Anlaufstelle und terroristischer Überbau zahlreicher Unternetzwerke, regionaler "Jihad" - Gr uppen sowie autonomer Ze l- len. Diese sind mit der Al Qaida in vielfältiger Form vernetzt und werden von dieser finanziell und logistisch unterstützt. Zu diesen Gruppierungen zählen e t- wa die Organisation "Al Qaida im Zweistromland", "Al Qaida auf der arabisc hen Halbinsel" sowie die algerische frühere "Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat", die sich mittlerweile in "Organisation Al Qaida im Islamischen Maghreb" umbenannt hat. c) Der Angeschuldigte radikalisierte sich seit dem Jahre 2007 und en t- schloss sich spätestens zu Beginn des Jahres 2009, am "Jihad" teilzunehmen. Er reiste im März 2009 mit weiteren Personen nach Peschawar/Pakistan aus. Nach der Festnahme von Gesinnungsgenossen wurde er in die in Nord - Waziristan gelegene Stadt Mir Ali gefahr en und kam in Kontakt zur IBU. Er b e- schloss, sich dieser anzuschließen und begab sich nach Sera Rogha in Süd - Waziristan. Dort wurde er im April 2009 vom Leiter der IBU willkommen ge - heißen und leistete wenig später bei einem Treffen von Mitgliedern der Org an i- sation einen Treueschwur. Versuche vor allem seines Vaters, ihn zur Rückkehr 12 13 14 - 7 - nach Deutschland zu bewegen, blieben ohne Erfolg. Der Angeschuldigte wollte weiterhin am " Jihad " teilnehmen und bei der IBU bleiben, die ihm Unterkunft und Essen zur Verfügung stellte sowie ein monatliches Entgelt von 1.600 R u- pien zusagte. Im Juni/Juli 2009 erhielt er in einem Trainingslager eine Waffe n- ausbildung. Dort missfiel ihm der Umgangston und die Verpflegung, so dass er nach fünf Tagen nach Sera Rogha zurückkehrte. In de r Folgezeit wirkte er an einem Propagandafilm der IBU mit. Danach verließ er die IBU, um sich der Al Qaida anzuschließen. Nach einer Überprüfung kam er im August 2009 in ein Ausbildungscamp der Al Qaida in Badr, wo er zur Vorbereitung auf Kampfeinsätze die Handhabung schwerer Kriegswaffen trainierte. Aufgrund einer Offensive der pakistanischen Armee zog er sich in der Folgezeit nach Mir Ali zurück, wo die Al Qaida ihm und seiner Ehefrau ein Haus zur Verfügung stellte und ihm finanzielle Zuwendungen z u- kom men ließ. Auch in dieser Zeit lehnte er wiederholte Bitten seiner Familie ab, zurück nach Deutschland zu kommen. In zahlreichen Telefonaten schwärmte er vielmehr von seinem Leben als Mujaheddin. Im Juni 2010 kam er in näheren Kontakt zu Scheich Mohamad Jounis, einem hochrangigen Funktionär der Al Qaida. Dieser plante, in Europa ein Netzwerk von Personen aufzubauen, die für die Organisation tätig werden sol l- ten. Der Angeschuldigte erklärte sich damit einverstanden, als Teil dieses Netzwerks zu fungieren u nd seinen Beitrag zum "Jihad" auf diese Weise zu leisten. Zur Vorbereitung wurde er eine Woche lang von Jounis in das von di e- sem entwickelte konspirative Kommunikationssystem der Al Qaida eingeführt. Ende Juni 2010 verließ er Waziristan, um seinem neuen Au ftrag gemäß nach Deutschland zurückzukehren. Er begab sich zunächst nach Kabul. Dort wurde er am 4. Juli 2010 festgenommen und verblieb bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 21. April 2011 in US - amerikanischem Gewahrsam. 15 16 - 8 - 2. Der dringende Tatver dacht ergibt sich insbesondere aus der Einla s- sung des Angeschuldigten, der im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zur Sache gemacht hat, den Bekundungen des Zeugen M . sowie aus Erkenntnissen, die im Rahmen verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, v or allem der Überwachung der Telekommunikation des Angeschuldigten im Zeitraum zwischen Oktober 2009 und Juli 2010, gewonnen worden sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Ermittlung s- richters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 und 13. Oktober 2011 B e- zug genommen. 3. Danach besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dahin, dass der Ang e- schuldigte sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen nach § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung hat das Bundesmini s- terium der Justiz für Taten im Zusammenhang mit der IBU am 23. Oktober 2009 und für solche im Zusammenhang mit der Al Qaida am 16. März 2009 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 StGB). Der Angeschuldigte unterliegt als deutscher Staatsbürger auch für in P a- kistan und Afghanistan begangene mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen nach § 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB der deutschen Strafg e- walt (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StPO § 129b A n- wendbarkeit 1; vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09, BGHSt 54, 264, 267). 4. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) v or; denn es ist mit Blick vor allem auf die persönlichen Lebensumstände des A n- geschuldigten sowie die Straferwartung wahrscheinlich, dass dieser, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf 17 18 19 20 21 - 9 - die zutreffenden Erwä gungen in dem Haftbefehl vom 13. Oktober 2011 verwi e- sen. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO vermögen nicht die Erwartung zu begründen, dass durch sie der Zweck der Unters u- chungshaft erreicht werden kann. 5. Die besonderen Voraussetz ungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Unters u- c hungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen B e- schleunigung geführt worden. Seit der Festnahme des Angeschuldigten wurden zahlreiche zeit - und arbeitsintensive Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. So wurde er nach der Bestellung von R echtsanwalt R . zum Pflichtverteid i- ger in der Zeit vom 27. Juli bis zum 21. September 2011 mehrfach zum Tatvo r- wurf vernommen. Seine ausführlichen Angaben waren mit den übrigen Ermit t- lungsergebnissen abzugleichen. Die umfangreichen Ergebnisse der Überw a- chung von zahlreichen Telekommunikationsanschlüssen waren ebenso ausz u- werten wie der Inhalt mehrerer sichergestellter Datenträger. Trotz dieses U m- fangs der Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt bereits Anklage erhoben. 22 - 10 - 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Anges chuldigten erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Hubert Schäfer 23
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