ECLI:DE:BGH:2018:190418BAK18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 18/18 vom 19. April 201 8 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias: wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgeric htshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 19. April 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monat en statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 2. Oktober 2017 aufgrund des Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts M ünchen vom 22. Septe m- ber 2017 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Unters u- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte h a- be sich in zwei Fällen als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland, deren Zw e- cke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder To t- schlag (§ 212 StGB) zu begehen, beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2, § 53 StGB) und dabei in einem Fall tateinheitlich (§ 52 StGB) die tatsächliche Gewalt über eine Krie gswaffe ausgeübt (§ 22a Abs. 1 Nr. 6, § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. Anlage Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c). 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur L ast gelegten Taten dringend ve r- dächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dri n- genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die in Afghanistan operierenden "Taliban" haben sich - von radikal - religiösen Anscha uungen geleitet - zum Ziel gesetzt, gewaltsam die aktuelle afghanische Regierung zu stürzen sowie alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem gesamten Staatsgebiet einen islamischen Staat unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf. Die Vereinigung ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch - religiöse Führer, der gleichzeitig auch militär i- scher Befehlshabe r ist. Derzeit ist Anführer der Organisation Maulawi Haibata l- lah Akhundzada, der von Sirajuddin Haqqani und Maulawi Muhammad Ya'qub (Sohn des ersten Führers Mullah Omar) vertreten wird. In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ei n Schura - Rat. Er besteht aus den - gegenwärtig etwa 22 - höchsten militärischen Kommandeuren und nicht - militärischen Vertretern, von denen einzelne für ve r- schiedene Aufgaben wie "Politik" , "Militär " , "Finanzen " , "Angelegenheiten der Gefangenen " oder "Öffen tlichkeitsarbeit " verantwortlich sind. Dem Schura - Rat sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spezielle Themen beraten wird. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Die Taliban verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokale n Paschtunen - Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Kämpfern und deren Ausbi l- dung in Trainingslagern ist die Kommission für militärische Angelegenheiten z uständig, der die Militärführer aller afghanischen Provinzen angehören. Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die Taliban - räumlich auf das Staatsgebiet von Afghanistan beschränkt - Selbstmordattentate, Minen - und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. A n- griffsziele sind sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die früh e- ren ISAF - Kräfte, als auch die politischen und religiösen Führer des afghan i- schen Staates, die afghanische Armee sowie die Polizei. Bei den Aktionen der T aliban, die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den Taliban zu Propagandazwecken genutzt werden. Die Taliban finanzieren sich auf lokaler Ebene sowohl durc h Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinscha f- ten als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressu n- gen und Entführungen. Auf überregionaler Ebene bildet neben Spenden aus dem In - und Ausland der D rogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organ i- sation. bb) Der Beschuldigte schloss sich den Taliban an seinem Wohnort K . in der Region Ku . im Jahr 2014 an. Er zog mit einer Einheit, die als "Schutzgeld" Ernte oder Tiere eintrieb, von Do rf zu Dorf; dabei schleppte er Rucksäcke und Material. Der Beschuldigte erhielt zumindest ein Schnellfeue r- gewehr des Modells AK 47 (Kalaschnikow) mit dazugehöriger Munition, mu t- 8 9 10 11 - 5 - maßlich zudem ein weiteres des Modells AMD 65. Die örtliche Gruppier ung wurde v on dem Anführer S. geleitet. Mit der Waffe hielt d er Beschuldigte, der auch "Q. " genannt wurde, an verschiedenen Posten Wache und nahm an Kampfhandlungen der Taliban teil, insbesondere an einem Gefecht am 23. November 2014. Er erlitt eine Schussv erletzung am linken Oberschenkel. Nach seiner Genesung verließ er im Sommer 2015 Afghanistan. b) Der dringende Tatverdacht beruht insbesondere auf den Angaben des Beschuldigten bei seiner richterlichen Vernehmung am 3. Oktober 2017 und bei seiner polize ilichen Vernehmung am 20. Februar 2018 sowie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. Oktober 2016; die Angaben im Asylverfahren hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren bestätigt. aa) Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegt en Taten eingeräumt. Seine Einlassung deckt sich mit zwei Lichtbildern, die ihn - wie von ihm eing e- standen - zusammen mit weiteren Angehörigen der Taliban, darunter insb e- sondere S. , und jeweils mit einem Schnellfeuergewehr zeigen. Ein Foto wurde unmit telbar vor dem Gefecht am 23. November 2014 aufgenommen. Bei dem darauf ersichtlichen Sturmgewehr soll es sich der Einschätzung eines I n- genieurs für Waffentechnik nach um das Fabrikat AMD 65 handeln. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Weitergehende Erkenntnisse ble i- ben den weiteren Ermittlungen und - im Falle der Anklageerhebung und Eröf f- nung des Hauptverfahrens - dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durc h- zuf ührenden Beweisaufnahme vorbehalten. bb) Soweit der Beschuldigte einwendet, er sei von der Taliban zum A n- schluss gezwungen worden, sind seine Angaben zu vage, um daraus eine En t- schuldigung (§ 35 StGB) oder gar Rechtfertigung (§ 34 StGB) ableiten zu kö n- 12 13 14 - 6 - n en. Es bleibt offen, wer ihn zu welchem Zeitpunkt auf welche Weise mit we l- chen Folgen bedrohte. Seine Familie, zu welcher der Beschuldigte Kontakt hält, war nach seinem Weggang keinen Repressalien ausgesetzt; solche Racheakte wären aber bei einer Flucht zu erwarten gewesen. Die Angaben des Beschu l- digten zur Schussverletzung und "Flucht" sind widersprüchlich. Dies lässt ihm nachteilige Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt seiner Einlassung zu, er habe sich den Taliban nicht freiwillig angeschlossen. Nach einer schriftlichen Stellungnahme des örtlichen Schulleiters und des "Dorfsprechers", die der Beschuldigte nach seiner Anhörung im Asylverfa h- ren vom 11. Oktober 2016 am 28. Oktober 2016 eingereicht hat, wurde er bei einem Gefecht gegen afghanische Regierun gstruppen verletzt. Seinen Ang a- ben im Ermittlungsverfahren zufolge traf ihn hingegen ein Mitglied der Taliban, als er sich auf seiner Flucht nach seinen Verfolgern umdrehte. Was die weitere Flucht betrifft, will der Beschuldigte seinen Angaben vom 11. Okto ber 2016 z u- folge zu Fuß nach Hause gelangt sein; nach seiner Einlassung vom 20. Febr u- ar 2018 stürzte er in einen Fluss und kam erst bei seiner Schwester zu sich. cc) Soweit der Beschuldigte abweichend von seiner Auskunft im Asylve r- fahren sein Geburtsdat um mit angibt, ist Aufklärung durch das in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München zu erwarten. Falls der Beschuldigte die Taten als Jugendlicher oder als Heranwachsender begangen hat, ist mangel s entgegenstehender Umstä n- de davon auszugehen, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Ei n- sicht zu handeln (§§ 1, 3, 105 JGG). Die bisherigen Angaben des Beschuldi g- ten auch zu seinem Alter sind jedenfalls widersprüchlich: In seiner richterlichen Vernehmung gab er sein Alter für den Tatzeitraum mit 21 Jahren an. In einer Erklärung über seinen Verteidiger ließ er ausführen, er sei während seiner 15 16 - 7 - höchstens zwei Monate andau ernden Zugehörigkeit zu der Vereinigung 16 bis 17 Jahre alt gewesen. 2. Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit z u- mindest in zwei Fällen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Au s- land beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG): a) Der Beschuldigte gliederte sich für einen Zeitraum von mindestens zweieinhal b Monaten in die Taliban ein. Bereits durch das Tragen von Rucks ä- cken und Material leistete er beim - bislang nicht näher konkretisierten - Eintre i- ben von "Schutzgeldern" mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen; er förde r- te damit die Ziele der Vereinigu ng durch Mitwirkung bei ihrer "Finanzierung". Ob es hierbei tateinheitlich zu den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen zu weiteren Delikten kam, was sich auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tatvorwürfe auswirken könnte (s. unten), bleibt nach dem bisherigen Ermit t- lungsstand offen. b) Der Beschuldigte ist zudem dringend verdächtigt, zumindest in einem Fall tateinheitlich die Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung na ch dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht. Denn jedenfalls durch die Teilnahme mit einer Schusswaffe am Kampfgeschehen vom 23. Nove m- ber 2014 beteiligte sich der Beschuldigte an der terroristischen Vereinigung und verstieß gleichzeitig gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG. Sowohl die Kalaschnikow als auch die AMD 65 sind vollautomatische Sturmgewehre und damit Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. Anlage (Kriegswa f- fenliste) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c. Da es sich um einen abgeleiteten 17 18 19 - 8 - Besitzerwerb handelt, ist die Tatvariante des originären Besitzerwerbs (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 12 Abs. 6 Nr. 1 KWKG) nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 34 mwN). Diese Tat steht z u der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitglie d- schaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 , juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 201 7 - StB 9/17, juris Rn. 23). c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. aa) Die Anwendbarkeit des § 129b StGB ergibt sich aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, denn der Beschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf (siehe dazu näher BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). bb) Für § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Zurzeit findet ein Auslieferung s- verkehr mit Afghanistan nicht statt. Das Au süben der Gewalt über die Krieg s- waffen ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (siehe Kapit e l 3 Abs. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff; d a- zu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 74/17, juris Rn. 21; vgl. a uch BGH, Beschluss vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 26). d) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten des Beschuldigten im Z u- sammenhang mit der Vereinigung der Taliban lie gt vor. 3. Da bereits dieser Tatvorwurf den weiteren Vollzug der Unter - suchungshaft trägt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschuldigte da r- über hinaus auch dringend verdächtig ist, sich im Zeitraum 2013 bis 2015 für 20 21 22 23 24 25 - 9 - zwei bis drei Jahre mitgliedsch aftlich an der Taliban beteiligt zu haben und d a- bei zum stellvertretenden Kommandeur der örtlichen Gruppierung aufgestiegen zu sein, wie dies der Haftbefehl aufgrund der Angaben der En twicklungshelferin Dr. Sch. annimmt. 4. Es bestehen die Haft gründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO), jeweils gegebenenfalls i.V.m. § 2 Abs. 2, § 72 JGG. a) Der Beschuldigte hat auch unter Berücksichtigung seines Alters und im Hinblick auf die konkreten Tat umstände, wie sie oben dargelegt sind, mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheits - oder Jugendstrafe zu rec h- nen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend gewic h- tigen fluchthindernden Umstände entgegen. Nahe Familienangeh örige leben nicht im Inland; auch sonst sind keine sozialen Bindungen erkennbar. Zudem kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschuldigte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sein Geburtsdatum falsch angegeben haben will. Die Identität des Beschuldigten steht noch nicht fest; auch dies b e- gründet die Gefahr des " Untertauchens " . b) Der Beschuldigte ist der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO liegen auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vo r- schrift (dazu nur Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weit e- re Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werd en kann. 26 27 28 - 10 - c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über s echs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Unte r- suchungshaft. Seit der Verhaftung des Beschu ldigten sind die Ermittlungen noch mit der gebotenen Eile fortgeführt worden: Ein am 2. Oktober 2017 sichergestelltes dem Beschuldigten zuzuordnendes Mobiltelefon war auszuwerten; dazu waren Chatverläufe durch einen Dolmetscher für die paschtunische Sprach e zu übe r- setzen. Die Antwort auf eine Gruppenauskunft (§ 12 AZRG), um weitere Pers o- nen aus dem Umfeld des Beschuldigten aus K . zu ermitteln, steht noch aus. Vor diesem Hintergrund geht der Senat jedoch davon aus, dass vor einer eventuell erneu t erforderlich werdenden Haftprüfung (§ 122 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, § 121 Abs. 1 StPO) - sollte der Tatverdacht nicht noch entkräftet we r- den - Anklage erhoben sein wird. Der Beschuldigte hat sich ausreichend zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt geäußert. Di e zur Verfügung stehenden Zeugen sind vernommen, die sächlichen Beweismittel ausgewertet. Welche Aufklärung die Generalstaatsanwaltschaft von der Vernehmung der beiden Ne f- fen des Beschuldigten noch erwartet, erschließt sich nach Aktenlage nicht. U n- abhängig vom Alter des Beschuldigten ist Anklage beim Oberlandesgericht zu erheben (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG; dazu nur 29 30 31 32 - 11 - BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 256; B e- schluss vom 21. März 2002 - StB 4/02, NStZ 2002, 447, 448), sodass es auf das noch ausstehende Sachverständigengutachten zum Alter des Beschuldi g- ten insoweit nicht ankommt. 6. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, gegebenenfalls i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 JGG). Becker Tiemann Leplow 33
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