BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 4/10-3 geh AK 19/10 vom 22. Dezember 2010 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 22. Dezember 2010 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Der Haftbefehl des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. No-vember 2010 (Az. III-5 StS 5/10) wird aufgehoben. Der Angeklagte ist unverz374glich aus der Haft zu entlassen. Gr374nde: 1. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 (6 BGs 16/10) am 24. Februar 2010 festgenommen und befindet sich seit dem 25. Februar 2010 in Untersuchungshaft. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der An-geklagte habe sich durch seine T344tigkeit als F374hrungsfunktion344r der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi = Revolution344re Volksbefreiungspar-tei/-front) vom 5. November 2008 bis Ende M344rz 2009 als Mitglied an einer Ver-einigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren T344tigkeit darauf gerich-tet sind, Mord (247 211 StGB) oder Totschlag (247 212 StGB) zu begehen, sowie am 29. Januar und 5. Februar 2009 wiederholt einem Ausl344nder, der nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dazu Hilfe geleistet, dass er uner-laubt in das Bundesgebiet einreist. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 9. August 2010 Anklage zum Oberlandesgericht D374sseldorf erhoben. Mit dieser wirft er dem Angeklagten vor, sich in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis zum 9. April 2009 als Mitglied an der DHKP-C beteiligt zu haben (247 129a Abs. 1 Nr. 1, 1 - 3 - 247 129b Abs. 1 StGB) und am 4., 5. und 29. Januar sowie am 5. Februar 2009 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, wiederholt einem Ausl344nder, der nicht im Besitz des erforderli-chen Aufenthaltstitels ist, dazu Hilfe geleistet zu haben, dass er unerlaubt in das Bundesgebiet einreist (247 95 Abs. 1 Nr. 3, 247 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Mit Beschluss vom 16. September 2010 (AK 12/10) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus angeordnet. Das Oberlandesgericht D374sseldorf hat am 2. November 2010 die Anklage des Generalbundesanwalts zugelassen und das Hauptverfahren er366ffnet. Am 12. November 2010 hat es den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofs aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl im Umfang des An-klagesatzes ersetzt; mit Beschluss vom 30. November 2010 hat es die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft f374r erforderlich gehalten. Der Beginn der Hauptverhandlung ist auf den 13. Januar 2011 terminiert worden. 2. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft sind je-denfalls deswegen nicht gegeben, weil deren weiterer Vollzug nicht mehr ver-h344ltnism344337ig ist (247 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Haftbefehl ist deshalb aufzu-heben (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Einzelnen: 2 Allerdings ist der Angeklagte aufgrund der in der Anklageschrift vom 9. August 2010 aufgef374hrten Beweismittel dringend verd344chtig, die ihm dort und in dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. November 2010 vorgeworfenen Taten objektiv verwirklicht zu haben. Bez374glich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie - auch was den Umfang der Vereinigung angeht - seinen Haftfortdauerbeschluss vom 16. Sep-tember 2010 Bezug. Jedoch ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand eben-falls davon auszugehen, dass der Angeklagte seit Dezember 2002 f374r den Bun- 3 - 4 - desnachrichtendienst t344tig war und diesem in bedeutendem Umfang Informati-onen 374ber die DHKP-C geliefert hat. Vor diesem Hintergrund muss sich der Senat im vorliegenden Haftpr374-fungsverfahren nicht mit der Frage befassen, ob aufgrund dieser T344tigkeit das objektiv tatbestandliche Handeln des Angeklagten ausnahmsweise - etwa nach den Grunds344tzen des 247 34 StGB - gerechtfertigt war oder er - etwa aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach 247 17 Satz 1 StGB - ohne Schuld handelte. Ebenso wenig ist darauf einzugehen, ob hinreichende Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass der Angeklagte 226 wie von ihm behauptet 226 gegen374ber dem Bundesnachrichtendienst eine Verschwiegenheitsverpflichtung unter-schrieben hat und er hierdurch 226 so dies der Fall w344re 226 in solchem Umfang in seinen Verteidigungsrechten beschr344nkt w374rde, dass ein nicht behebbares Ver-fahrenshindernis vorl344ge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010). Auch kann dahinstehen, ob gegen den Angeklagten weiterhin ein Haftgrund vorliegt. Denn der weitere Vollzug der nunmehr bereits fast zehn Monate andauernden Untersuchungshaft verst366337t jedenfalls gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. 4 Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 16. September 2010 dar-auf hingewiesen, dass der Einfluss des Bundesnachrichtendienstes auf die Mit-wirkung des Angeklagten in der DHKP-C sich gegebenenfalls - abh344ngig von der Art und Intensit344t - bei der Strafzumessung zu dessen Gunsten auswirken muss. Die in der Zwischenzeit durchgef374hrten weiteren Ermittlungen - insbe-sondere die Angaben des Bundesnachrichtendienstes in dem Schreiben vom 13. Dezember 2010 - belegen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Ange-klagten und dem Bundesnachrichtendienst besonders intensiv war und die vom Angeklagten gelieferten Informationen einen hohen Wert hatten. Danach fand etwa die erste Begegnung bereits im Dezember 2002 und damit nur kurz nach 5 - 5 - Beginn des Tatzeitraums im Oktober 2002 statt. Insgesamt kam es zu 134 Tref-fen, die im 14t344gigen Rhythmus durchgef374hrt wurden. Im Zusammenhang mit den nachrichtendienstlichen T344tigkeiten wurde im August 2008 ein Betrag in H366he von 10.000 200 auf einem Konto des Angeklagten gutgeschrieben. Dessen Einlassung, er habe dar374ber hinaus ein monatliches Entgelt in erheblicher H366he erhalten, ist nach den bisherigen Angaben des Bundesnachrichtendienstes nicht zu widerlegen. 334ber die einzelnen aktuellen T344tigkeiten des Angeklagten f374r die DHKP-C einschlie337lich der Schleusungsfahrten war der Bundesnachrich-tendienst teilweise sogar im Voraus, zumindest jedoch nach deren Durchf374h-rung unterrichtet. Aus den vom Angeklagten 374bermittelten Informationen wurde eine Vielzahl von Meldungen erstellt; seine Arbeit wurde vom Bundesnachrich-tendienst als besonders wichtig und hochwertig eingestuft, um die Strukturen der DHKP-C aufdecken zu k366nnen. Bei sachgerechter Ber374cksichtigung all dieser Umst344nde ergibt sich, dass die Straferwartung des Angeklagten deutlich reduziert ist. Deshalb muss 6 - 6 - trotz des kurz bevorstehenden Beginns der Hauptverhandlung das staatliche Interesse an der weiteren Sicherung des Verfahrens hinter dem 374berwiegenden Freiheitsinteresse des Angeklagten zur374cktreten. Becker von Lienen Sch344fer
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