BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 19/15 vom 23. Juli 201 5 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 23. Juli 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis z u diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allg e- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 10. Januar 2015 festgenommen und befi n- det sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsri chters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 6/15) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in der Zeit von Oktober 2013 bis November 2014 an der Vereinigung "Islam i- scher Staat im Irak und in Gr oßsyrien" (im Folgenden: ISIG) bzw. "Islamischer Staat" (im Folgenden: IS) als Mitglied beteiligt und damit an einer Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord und Totschlag zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Tat dring end verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: aa) Die Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) bzw. Islamischer Staat (IS) (1) Bei m Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien (im Folgenden: ISIG) handelte es sich um eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische R egion "ash - Sham" - die heutigen Sta a- ten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzte, wurde begriffen als "Feind des Isl am"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes. Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab al - Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US - Präsenz im Irak gegrü ndete "Ja - ma'at at - Tauhid wal - Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete al - Zarqawi den Treueeid auf Osama bin Laden und dessen Al - Qaida, worauf sich die Gruppierung umbenannte in 3 4 5 6 7 8 - 4 - "Tanzim Qa'idat al - Jihad f i Bilad ar - Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "Al - Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden al - Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die AQI trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivi le Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagda d und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich die AQI zunächst unter der Dachorganisation "Schura - Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusa m- men. Nach al - Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al - Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwes t- provinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusamme n- schluss um in "ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq" ("Islamischer Sta at im Irak", ISI oder auch IStI). Ziel der hierarchisch strukturierten, über eine straffe militärische Organisation verfügenden Vereinigung war der Schutz der Sunniten im Irak, die Vernichtung der "abtrünnigen Verräter" und das "Niedermetzeln" der feindlic hen "Kreuzfahrer". Der ISI sah sich als selbständiger Zweig der Al - Qaida und teilte deren Ziele und Zwecke, die er mit Anschlägen gegen Politiker, irakische Ei n- richtungen und Sicherheitskräfte, die im Irak stationierten westlichen Truppen, aber auch gegen die Zivilbevölkerung zu erreichen suchte. (2) Nach der Tötung al - Masris wurde Abu Bakr al - Baghdadi sein Nac h- folger. Unter dessen Führung beteiligte sich der ISI auch am syrischen Bürge r- krieg; er sah darin die Gelegenheit, seinen Einfluss nach Syrien aus zudehnen, wo die Vereinigung aufgrund der vielen aus Syrien stammenden, im Irak eing e- 9 10 - 5 - setzten Kämpfer über eine gut ausgebaute Infrastruktur verfügte. Dabei koop e- rierte der ISI unter anderem mit der 2011 in seinem Auftrag und mit seiner U n- terstützung in Syr ien gegründeten, vom Syrer Muhammad al - Jawlani angefüh r- ten Jabhat al - Nusra (im Folgenden: JaN), deren Aktionen sich vornehmlich g e- gen Einrichtungen und Angehörige der Assad - Armee richteten. Nach dem Wi l- len al - Baghdadis sollte die JaN unmittelbar dem Einflu ss des ISI unterstehen; der wachsende Einfluss der JaN in Syrien führte indes innerhalb dieser Vere i- nigung zu wachsenden Bestrebungen nach Selbständigkeit. Als al - Baghdadi als Reaktion darauf im April 2013 die Vereinigung von ISI und Jabhat al - Nusra zum "I slamischen Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" verkündete, wide r- sprach al - Jawlani dem und leistete seinerseits den Treueeid auf al - Zawahiri, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beil e- gung ihrer Streitigkeiten auf der Gru ndlage einer Gebietsabgrenzung - ISIG im Irak, Jabhat al - Nusra in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al - Baghdadis sowohl mit Al - Qaida als auch mit der Jabhat al - Nusra. Anfang des Jahres 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen mit anderen syr ischen Oppos i- tionsgruppen, innerhalb derer der ISIG zwischenzeitlich weitgehend isoliert ist. (3) Gleichwohl gelang es ihm, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisati on in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich in Syrien auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehör i- ge anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des ISIG in Frage stellt en, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. In der Folge verlagerte der ISIG seine kämpfer i- schen Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. g e- lang, die Stadt Mossul in seine Gewalt zu bringen. 11 - 6 - Am 29. Juni 2014 verkündete ein Sprecher des ISIG in einer Audiobo t- schaft die Ernennung des " Emirs " Abu Bakr al - Baghdadi zum " Khalifen " (Nac h- folger des Propheten) und die Umbenennung des ISIG in " ad - Dawlat al - Islamiya/Islamischer Staat (IS) " . Gleichzeitig rief er die Musli me weltweit auf, dem Khalifen Gehorsam zu lei s ten. Dies verdeutlicht - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbs t- beschränkung auf ein " Großsyrien " und die Erhebung eines Führungs - und Herrschaftsanspru chs in Bezug auf das gesamte " Haus des Islam " . bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten: Der Beschuldigte radikalisierte sich in der Zeit bis Sommer 2012 als Mi t- glied der sog. L . Gruppe - benannt nach dem D . Stadtteil - un d begann ab diesem Zeitpunkt, traditionelle islamische Kleidung und Bar t- tracht zu tragen sowie regelmäßig zu beten und Moscheen zu besuchen. Der L . Gruppe gehörten weitere islamistisch radikalisierte Personen an, gegen die der Generalbundesanw alt ebenfalls ermittelt, unter anderem der Cousin des Beschuldigte n B . alias "A . ". Dieser kam nach - bislang allerdings noch unbestätigten - Erkenntnissen im Dezember 2014 bei einem von ihm verübten Selbstmordattentat in Syrien ums Leben. Der Beschuldigte reiste am 5. Oktober 2013 zunächst in die Türkei und von dort mithilfe von Mittelsmännern, die ihm beim Grenzübertritt behilflich w a- ren, weiter nach Syrien. Dort angekommen gliederte er sich in die Vereinigung des ISIG ein, wobei er zunächst in einem Trainingslager im Umgang mit Schusswaffen und der Verarbeitung von Sprengstoff unterwiesen wurde. Nac h- dem er sich selbst Schusswaffen - namentlich ein Sturmgewehr AK 47, ein amerikanisches Sturmgewehr M16A2 und eine Pistole Browning, Kaliber 9 mm, verschafft bzw. solche erhalten hatte, versah er in einer Spezialeinheit seinen 12 13 14 15 - 7 - Dienst, die damit befasst war, auf Anordnung des zuständigen Emirs Deserte u- re festzunehmen, wozu es in mindestens drei Fällen auch kam. Zu diesem Zweck verfügte der Beschuldigte über ein ihm von der Vereinigung überlass e- nes Kfz sowie über einen speziellen Ausweis, der ihn als Mitglied dieser Spez i- aleinheit auswies. Zudem beteiligte er sich an Transporten im Kampfgebiet, unter anderem auch an Krankentrans porten. Aus bislang ungeklärten Gründen kehrte der Beschuldigte, der sich auch in der Zeit danach mit der Ideologie des IS identifizierte, Anfang November 2014 über die Türkei und Bulgarien zurück nach Deutschland, wo er am 20. November 2014 eintraf und Wohnung bei seiner Mutter in D . nahm. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich zunächst aus den im Haftbefehl aufgeführten Erkenntnissen aus überwachten Innenraumgesprächen im Pkw des Beschuldigten, in denen er seine Tätigkeit für den "Daula" - hierbei handelt es sich um eine in einschlägigen Kreisen gängige Bezeichnung für den IS - und dort die Spezialeinheit geschildert hat. Er wird bestätigt durch die Ergebnisse der nach der Verhaftung des Beschuldigten durchgeführten Auswertung seines Smart phones, das insbesondere Bildmaterial enthält, das den Beschuldigten mit den beschriebenen Waffen zeigt sowie seinen Aufenthalt in einem offe n- sichtlichen Kampfgebiet bestätigt. Zwar versuchte der Beschuldigte, seinen Aufenthalt in Syrien zu verschleiern, i ndem er die Bilddateien von seinem Smartphone löschte; dabei übersah er indes, dass Miniaturen der Bilddateien (sog. thumbnails) auf der Festplatte des Geräts gespeichert blieben, die wieder sichtbar gemacht werden konnten. Zu weiteren Beweisergebnissen in sbeso n- dere aus der Auswertung der Innenraumgespräche, sozialer Mediendienste sowie aus Finanzermittlungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederh o- 16 17 - 8 - lungen Bezug auf die entsprechenden Darstellungen in dem Haftbefehl sowie in der Antragsschrift des General bundesanwalts vom 25. Juni 2015. 2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Die Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff, die zur Erreichung der Ziele der Vereinigung mit terroristischen Mitteln dienen sollen , und die Eingliederung in eine Spezialeinheit, die der Di s- ziplinierung der anderen Verei nigungsmitglieder dient, stellen auch schwerwi e- gende mitgliedschaftliche Betätigungshandlung en für den IS dar. Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 200 9 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeschuldigte Deutscher ist und - wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das Gebiet, in dem er sich aufhielt, effektiv keiner staatl i- chen Strafgewalt unterlag - Personenzusammenschlüsse, die sich terrorist i- scher Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht we r- den. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderlich e Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der auslä n- dischen terroristischen Vereinigung ISIG, die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, liegt seit de m 6. Januar 2014 vor. 18 19 20 - 9 - 3. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Aus den fortgeltenden Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Vermeidun g von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dies gilt mit Blick auf das dargelegte Gewicht der Betätigungshandlungen und auch mit Blick auf die Dauer des Aufenthalts in Syrien von über e inem Jahr. 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter - suchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft: Nach der Festnahme des Beschuldigten war sein Mobiltelefon auszuwe r- ten, wobei insbesondere zahlreiche Personenkontakte und die Verifizierung der Speicherdaten der genannten Miniaturen der aufgenommenen Bilddaten, ab er auch die Auswertung seiner Chatprotokolle zeitaufwändig waren. Zudem wu r- den umfassend Zeugen vernommen, wobei aufgrund des Nichterscheinens einiger Zeugen die Ladung zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wiederum Zeit kostete. Weitere Maßnahmen waren eine Durchsuchung zur Auffindung eines weiteren Mobilgeräts, ein Rechtshilfeersuchen an die Niederlande, de s- sen Ergebnis noch aussteht, parallel dazu geführte Finanzermittlungen, die Auswertung des Internetverhaltens des Beschuldigte n und weiterer Tele - kom munikationsüberwachungsmaßnahmen. Die wörtliche Verschriftung der Gespräche aus der Innenraumüberwachung hat sich ebenfalls als zeitaufwä n- dig erwiesen, zumal die Ergebnisse teilweise auch einer islamwissenschaftl i- chen Bewertung bedürfen. 21 22 23 - 10 - Schließlich is t nach Abschluss der Einzelmaßnahmen und der Bewe r- tung der daraus jeweils gewonnen Erkenntnisse ein Abgleich mit denen and e- rer Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, der zum Teil noch aussteht. Die Erh e- bung der Anklage gegen den Beschuldigten ist nach Mitteilu ng des Genera l- bundesanwalts für den Monat August vorgesehen. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarte n- den Strafe. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den im Haftbefehl genannten Gründen nach wie vor nicht erfolgve r- sprechend. Becker Pfister Gericke 24 25
Full & Egal Universal Law Academy