ECLI:DE:BGH:2019:070519BAK13.19 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 13 - 14, 16 - 19 / 1 9 vom 7. Mai 201 9 in de m Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldig- ten und ihrer Verteidiger am 7. Mai 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in d rei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Die Beschuldigten Wa . , W . , We . , Wo . und E . befin - den sich seit ihrer Festnahme am 1. Oktober 2018 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018, der Beschuldigte V . aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichter s des Bundesge - richtshofs vom 2. Oktober 2018 seit diesem Tag in Untersu chungshaft. Die Be- schuldigten Wa . und W . waren wegen eines der im Haftbefehl des Er - mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgeführten Vorwürfe bereits am 14. September 2018 vorläufig festgenommen worden und hatten sich aufgrund Haftbefehlen d es Amtsgerichts Chemnitz nach § 127b Abs. 1 StPO vom 15. September 2018 bis zum 20. September 2018, der Beschuldigte Wa . ab diesem Tag aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz vom gleichen Tag bis zum 21. September 2018 in Haft befunden. Die Unter - 1 - 3 - suchungshaft gegen den Beschuldigt en E . ist in der Zeit vom 11. März 2019 bis zum 5. April 2019 zur Vollstreckung ein er Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen unterbrochen worden. Gegenstand der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs ist der Vorwurf, die Beschul digten hätten spätestens am 10. Septem - ber 2018 die terroristische Vereinigung " Revolution Chemnitz " gegründet, die Beschuldigten Wa . , W . , Wo . und E . zudem sich in der Folge an die - ser als Mitglied beteiligt sowie (die Beschuldigten Wa . , W . und E . ) tat - einheitlich hierzu sich unter Mitführung gefährlicher Werkzeuge an Gewalttätig- keiten gegen Menschen beteiligt (§ 129a Abs. 1, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2 Nr. 2, § 52 StGB) . Anklagen sind bislang noch nicht erhoben worden. II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über s echs Monate hinaus liegen vor . 1. Nach den bisherigen Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tat- verdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) Die Beschuldigten gehören den Hooligan - , Skinhead - sowie Neo - naziszenen im Raum C . an, in denen sie jeweils führende Rollen ein - nehmen und teilweise auch mit anderen Gruppierungen über C . hinaus ver netzt sind, so dass es ihnen möglich ist, für b estimmte " Aktionen " eine grö- ßere Zahl von Anhängern und Aktivisten zusammenzubringen. Ideologisch eint sie eine rechtsradikale Einstellung, die von Ausländerfeindlichkeit geprägt ist und bis zu offenen Bekennt nissen zu nationalsozialistischem Ideengut reicht. Nach vorbereitenden Kontakten zwischen dem Mitbeschuldigten K . sowie den Beschuldigten W . und E . bereits Anfang September 2018 schlossen 2 3 4 5 - 4 - sich die Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigte H . einer von dem Mit - beschuldigten K . eingerichteten und al s " Planung der Revolution " be - zeichneten Chatgruppe des Messenger - Dienstes " Telegram " an, die in ihrem Profilbild den Namen " Revolution Chemnitz " aufführte. Hier versandte der Mit- b eschuldigte K . , der den Zusammenschluss der Chatgruppe initiiert und die Gruppenmitglieder ausgewählt hatte, am 10. September 2018 einen " Ein- führungstext " zu dem gemeinsamen Vorhaben, in dem er auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit hinwies und die Zielsetzung der Gruppe formulierte, die sich nicht mit kleineren Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner be- gnügen, sondern " effektive Schläge gegen Linksparasiten, Merkel - Z ombi es , M ediendiktatur und deren Sklaven " führen sollte. Noch am 10. Sep tember 2018 erklärten die Beschuldigten W . , We . und E . , am 11. September 2018 die Beschuldigten Wa . , V . und Wo . ihr Einverständnis mit der in der Erklärung genannten Zielsetzung und den - auch die Sicherheit der Kom- munikat ion und die Verschwiegenh eit der Mitglieder betreffenden - Regeln. Da- bei war ih nen bewusst, dass der Mitb eschuldigte K . sie aufgrund ihrer herausgehobenen Position in der entsprechenden Szene ausgewählt hatte. Auch in der Folge übernahm der Mitbes chuldigte K . die Führung der Gruppe und tat sich als maßgeblicher Ideengeber hervor. Er gab die planeri- schen Konzepte für einzelne Aktionen vor und organisierte die Bemühungen um die Beschaffung von Schusswaffen (s.u. c)). b) Ziel des Zusammensc hlusses sollte es nach dem von allen Beschul- digten angen ommenen Einführungstext vom 10. September 2018 sowie der nachfolgenden Chatkommunikation sein, die bisher von den Vereinigungsmit- gliedern in führenden Tätigkeiten der rechtsradikalen Szene gemach ten E rfah- rungen zu bündeln, um " etwas zu bewegen " . Hierzu zählte insbesondere die Planung und Durchführung gewalttätiger Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin, 6 - 5 - wo, wie es der Mitbeschuldigte K . ausdrückte, " die Leute " sitzen, die " ab - gesetzt werden müs sen " . Diese Gewalttätigkeiten waren als symbolträchtiger Auftakt für das weitere Vorgehen gedacht, in das auch " normale Bürger " und die Polizei einbezogen werden sollten und das darauf abzielen sollte, " das Re- gime (zu) stürzen " . Sie sollten einen " Stein in s Rollen bringen " , um eine Wende in der Geschichte Deutschlands einzuleiten und einen " Systemwechsel " herbei- führen. Ob die Gruppe bereits ein konkretes Vorhaben - und gegebenenfalls welches - ins Auge gefasst hatte, ist nicht bekannt. Weitere Planungen der Gruppe wurden möglicherweise durch die Durchsuchungen und Beschlagnah- men insbesondere auch der Mobilfunkgeräte der an der Aktion vom 14. Sep - tember 2018 (s.u. d)) beteiligten Beschuldigten Wa . , W . und E . sowie der Mitbeschuldigten K . und H . verhindert. c) In Vorbereitung der ins Auge gefassten Aktionen bemühten sich die Mitglieder der G ruppe in den Tagen nach dem 10. September 2018 um die Be- schaffung von Schusswaffen, die auch bereits bei möglichen Aktionen am 3. Oktober 20 18 in Berlin zum Einsatz kom men sollten. Die Organisation - Erstellung einer " Bestellliste " und Einsammeln der für den Ankauf notwendi- gen Gelder - übernahm wiederum der Mitbeschuldigte K . in Zusammen - arbeit mit den Beschuldigten Wa . und W . . Auch der Beschuldigte Wo . erklärte, Schusswaffen besorgen zu können, und wurde in die Waffenbeschaf- fung einbezogen. d) Unter maßgeblicher Führung des Mitbeschuldigten K . planten die Beschuldigten eine Art " Probelauf " für künftige Akti onen am 14. September 2018, der im Anschluss an eine Demonstration in C . stattfinden sollte. Dabei sollten zwar gefährliche Gegenstände wie Quarzhandschuhe, nicht aber todbringende Waffen (Messer und Schusswaffen) benutzt werden. In Vorberei- 7 8 - 6 - tung d er Aktion waren unter anderem durch die Beschuldigten Wa . und E . , die sich schon im Vorfeld um eine Erhöhung der Teilnehmerzahl bemühten, weitere gewaltbereite Pers onen hinzugezogen worden. Die - ein heitlich in schwarz gekleideten - Beteiligten wu rden in Gruppen eingeteilt, die sich zur Schlossteichinsel in C . begaben, wo sie Mitglieder der Antifa - Bewegung vermuteten. Bereits auf dem Weg dorthin kam es zu einem Vorfall, bei dem der Beschuldigte E . einen Passanten, der zunächst befragt w orden war, ob er Deutscher sei, mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. An der Schlossteich - insel angekommen, kontrollierte der Beschuldigte E . mit zwei gesondert Ver - folgten zunächst eine Gruppe Jugendlicher, wobei sie sich als Mitglieder einer " Bür gerwehr " vorstellten. Danach stürmte die gesamte Gruppe einschließlich der Beschuldigten Wa . , W . und E . sowie der Mitbeschuldigten K . und H . auf die Jugendgruppe zu, umkreiste sie und schubste die männ - lichen Mitglieder, ohn e dass es zu Verletzungen kam. Nachdem die Jugend - lichen geflohen waren, wandten sich die Beschuldigten Wa . , W . und E . sowie die Mitbeschuldigten K . und H . und die übrigen Beteiligten einer siebenköpfigen Gruppe zu, in der s ich auch Personen iranischer und pa- kistanischer Herkunft befanden, die sich zum Grillen zusammengefunden hatte. Auf diese stürmten sie ein, wobei sie zum Teil zerbrochene Bierflaschen trugen. Der Beschuldigte W . führte in seiner Hosentasche auch Quarz handschuhe und ein gesondert Verfolgter ein Messer in der Hand haltend mit sich. Einige riefen dabei " Ausländer raus " . Als sich die Polizei näherte, ergriffen die Be- schuldigten zusammen mit ihren Mittätern die Flucht, wobei der Beschuldigte Wa . und der Mitbeschuldigte H . sowie eine weitere Person Bier - flaschen bzw. Scherben in Richtung der Gruppe warfen. Ein iranischer Staats- bürger wurde am Hinterkopf getroffen, ging zu Boden und erlit t eine blutende Kopfplatzwunde. - 7 - 2. Der dring ende Tatver dacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln, unter anderem aus der Aus- wertung der Mitteilungen im Gruppenchat " Planung der Revolution " , an dem sich alle Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten K . und H . be - teiligten. Einer Verwertbarkeit dieser Chatmitteilungen steht - entgegen dem Vorbringen des Verte idigers des Beschuldigten V . - nicht entgegen, dass die Ermittlungen zunächst lediglich wegen des Verdachts der gefährlichen Körper- verletz ung und des Landfriedensbruchs, mithin nicht we gen Taten aus dem Ka- talog des § 100a Abs. 2 StPO geführt wurden. Die verdachtsbegründeten Chat- nachrichten sind nicht während des technischen Übermittlungsvorgangs festge- stellt worden. Vielmehr konnten sie aus den im Rahmen der Ermittlungen zu den Vorfällen vom 14. September 2018 beschlagnahmten Mobiltelefonen aus- gelesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - GS S t 1/96, BGHSt 42, 139, 154). Der dringende Verdacht gründet zudem auf den Einlassungen der Be schuldigten Wa . , W . und insbesondere auch des Beschuldigten E . sowie den Aussagen der Zeugen zu dem Geschehen a m 14. September 2018. a) Den Äußerungen des Mitbeschuldigten K . im Gruppenchat, aber auch in mit dem Beschuldigten Wa . ausgetauschten Einzelchats ist zu ent - nehmen, dass der Mitbeschuldigte K . die Gründung der Gruppe initiierte und als Ideengeber auftrat. Ebenso ergibt sich aus den Äußerungen im Grup- penchat, dass die einzelnen Mitglieder deshalb ausgewähl t worden waren, weil sie in ihren jeweiligen rechtsradikalen " Szenen " Führungspositionen einnahmen und teilweise über den Raum C . hinaus gut vernetzt waren. Schließlich verhalten sich die Chatnachrichten zu der geplanten Beschaffung scharfer Schus swaffen. Dabei ist dem Chatverkehr sowie den Vernehmungen der Be- schuldigten V . am 4. Oktober 2018 und We . am 1. Oktober und 9 10 - 8 - 6. Dezember 2018 zu entnehmen, dass die Schusswaffen, die besorgt werden sollten, auch im Zusammenhang mit der ins Au ge g efassten Aktion in Berlin am 3. Oktober 2018 zum Einsatz gebracht werden sollten. Ebenso belegt der Chat- verkehr die Planungen für den " Probelauf " am 14. September 2018. Das Ver- halten der Beschuldigten bei diesem Vorfall wird insbes ondere durch die Aus- s agen der - zum Teil selbst betroffenen - Zeugen und die Einlassungen des Be- schuldigten E . bei seiner Vernehmung am 20. September 2018 belegt. Die rechtsradikalen Einstellungen ergeben sich ebenfalls aus Äußerungen im Chat- verkehr, aber auch dem von d en Zeugen zum Geschehen vom 14. September 2018 geschilderten Auftreten der Beschuldigten. b) Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht ge- gen die Beschuldigten begründenden Beweismittel wird auf die ausführlichen Darlegungen im Haftbefe hl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs Be- zug genommen. 3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten Wa . , W . , V . , We . , Wo . und E . auf Initiative des Mitbe - schuldigten K . eine terror istische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gründet en und sich tateinheitlich hierzu an dieser Vereinigung als Mitglieder beteiligt en , die Beschuldigten Wa . , W . und E . dar über hinaus in einem weiteren - tatmehrheitlichen - Fal l der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch schul- dig sind . Im Einzelnen: a) Die unter dem Chatnamen " Revolution Chemnitz " agierende Gruppe stellt eine terroristi sche Vereinigung im Sinn e der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 StGB dar. 11 12 13 - 9 - § 129 Abs. 2 StGB in der durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Ände- run g des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48) eingeführten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung definiert den Begriff der Vere inigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mit- glieder, der Kontinui tät der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur un- abhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegrif f im Vergleich zu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er in der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20 . März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, B GHSt 54, 69, 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisa - tionsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich unter - einander als einheitlicher Verba nd fühlen, sondern auch hierarchisch organisier- te Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne " Gruppenidentität " ( BT - Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch nach dieser Le- galdefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisations- struktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordi- nierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem über- geordneten ge meinsamen Interesse (BT - Drucks. 18/11275 aaO). Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das " Verbandsleben " der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet , so setzt die mitgliedschaftliche Be- teiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 14 - 10 - StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisa- tion voraus (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ - RR 2018, 206 ff.). aa) Die unter dem Namen " Revolution Chemnitz " agierende Gruppe soll- te auf Dauer angelegt sein. Den Beteiligten ging es nicht etwa nur darum, am 3. Oktober 2018 in Berlin gewaltsame Aktionen durchzuführen. Die zum Eini- gungstag vorgesehen en Aktionen sollten vielmehr der Auftakt sein, dem lang- fristig weitere Gewaltakte folgen sollten, die dem Sturz der Regierung und der Beseitigung des demokratisch verfasst en Rechtsstaats dienen sollten. bb) Es handelt sich bei der Vereinigung auch um ei nen organisierten Zu- sammenschluss. Dem Mitbeschuldigten K . , der Initiator des Zusammen - schlusses war, ging es darum, die verschiedenen Erfahrungen der Gruppenmit- glieder zu bündeln, um planvoll agieren zu können. Dieses organisierte Vorge- hen zeigt sich auch in dem Bemühen, sich Schusswaffen zu besorgen, bei dem die Beteiligten Wa . , W . und Wo . die ihnen von dem Mitbeschuldigten K . zugewiesenen Rollen einnahmen, sowie in der Organisation des " Vor - laufs " am 14. September 201 8 , bei dem wiederum der Mitbeschuldigte K . die Führungsrolle übernahm. cc) Dass die Handlungen der Beschuldigten der Verfolgung eines über- geordneten Zieles dienten, ergibt sich schon aus den unter aa) gemachten Aus- führungen. Den Beschuldigten ging es darum, die Unruhen in C . im Sep - tember 2018 zu nutzen, um mit gewaltsamen Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin einen Systemwechsel im Sinne ihrer rechtsradikalen Ideologie einzulei- ten. 15 16 17 - 11 - dd) Zweck und Tätigkeit der Vereinigung waren zudem da rauf gerichtet, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Die Beschuldig- ten wollten sich Schusswaffen besorgen, die auch im Zusammenhang m it einer Aktion in Berlin am 3. Oktober 2018 zum Einsatz gebracht werden sollten. Da- mit nahmen sie abe r auch den Tod von Personen durch den Einsatz von Schusswaffen zumindest in Kauf. b) Die Beschuldigten gründeten diese terroristische Vereinigung mit ihrer n och am gleichen Tag bzw. am 11. September 2018 erteilten Zustimmung zu dem " Einführungstext " des Mitbeschuldigten K . . Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt " führend und richtungsweisend " bewirken (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77, BGHSt 27, 325, 327 ). Dies bedeutet aber nicht, da ss allein die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und rich- tungsweisender Beitrag, auch wenn diese r im Verhältnis zu den Beiträgen an- derer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung i st (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604). Dem- nach ist nicht nur der Mitbeschuldigte K . , der die Vereinigung initiiert e und den am 10. September 2018 versandten Gründungstext verfasste, als Gründer anzusehen, sondern auch jeder der übrigen Beschuldigten. Diese erklärten nicht nur ausdrücklich ihre Zustimmung zu dem Text, sondern hatten sich auch bereits zuvor der Chatgru ppe angeschlossen, wo sie alle als Administratoren auftraten, so dass jeder für sich weitere Personen zu der Chatgruppe hinzuge- winnen konnte. 18 19 20 - 12 - c) Darüber hinaus sind die Beschuldigten auch dringend verdächtig, sich tateinheitlich an dieser Vereinigung mi tgliedschaftlich beteiligt zu haben. Die Beschuldigten Wa . , W . und Wo . waren in die Bemühungen um die Beschaffung der Schusswaffen eingebunden. Die Beschuldigten Wa . und E . bemühten sich im Vorfeld der für den 14. September 2018 ge planten Aktion im Rahmen ihrer bestehenden Kontakte um eine Erhöhung der Teilnehmerzahl. Die Beschuldigten Wa . , W . und E . beteiligten sich zudem an dem " Probelauf " am 14. September 2018. Aber auch die Beschuldigten V . und We . sind über die Gründung einer terroristischen Vereinigung hinaus der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser dringend verdächtig. Für die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften reicht es allerdings nicht aus, bloß rein passives Mitglied in einer Vereini gung zu sein. Das Faktum der Mitgliedschaft begründet für sich noch keinen rechtswidrigen Zustand; gefordert ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr eine Beteiligung als Mitglied, also eine Förderung, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisa tion manifestiert (BGH , Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 294; Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 313 f. ). Indes beschränkten sich auch die Beschuldigten We . und V . nach der Gründung der Vereini - gun g nicht auf eine bloß passive Mitgliedschaft. Vielmehr waren beide an den Folgetagen weiterhin sowohl im Gruppenchat als auch in Einzelchats insbeson- dere mit dem Mitbeschuldigten K . und damit aktiv am Verbandsleben be - teiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01 u.a., BGHSt 46, 349 ff.). d) Gegen die Beschuldigten Wa . , W . und E . besteht zudem der dringende Verdacht, dass sie sich mit ihrer Teilnahme an der Aktion in C . am 14. September 2018 wegen Landfriedens bruchs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht haben. 21 22 - 13 - Nach § 125 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer sich an Gewalt tätigkeiten gegen Menschen (Nr. 1) oder an Bedrohungen von Men- schen mit einer Gewalttätigkeit (Nr. 2), die aus eine r Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. aa) Der Begriff der Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB bezeich- net eine nicht notwendigerweise ungezählt e, aber doch so große Personen- mehrheit, dass die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muss so groß sein, dass es auf das Hinzuk ommen oder Weggehen Einzelner - und zw ar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr a nkommt. Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusam- menhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Men- schenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 308). Eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen kann eine Menschenmenge sein (BGH aaO) , wobei der Entscheidung keine Festlegung einer Untergrenze zu entnehmen ist. Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlich- keit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Mensche nmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538). Nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen besteht jedenfalls der dringende Verdacht, dass die geschlossen auf der Schlossteichinsel auftreten- de Gruppe das Tatbestand smerkmal e iner Menschenmenge erfüllt. Wie viele Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten dort auftraten, lässt sich 23 24 25 - 14 - den Zeugenaussagen nicht eindeutig entnehmen. Während etwa die Zeugen M . und Wal . von etwa zehn Personen ausgehen, schätzen d ie Zeugen Ke . und P . die Tei lnehmerzahl auf (mindestens) 15 Personen, der Zeuge Co . sogar auf 15 bis 20 Personen. Der Beschuldigte E . ne nnt in seiner Vernehmung vom 1. Oktober 2018 eine Gruppe von zunächst zehn, spä- ter von 15 Personen. Diese Gruppe stellte unter den gegebenen äußeren Be- dingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Menschenmenge im Sinne der genannten Vorschrift dar. Die Anwesenden traten in der Dunkelheit geschlos- sen in schwarzer Kleidung auf, so dass Außenste hende - wie auch die Schät- zungsschwankungen in den Zeugenaussagen zeigen - sie als eine für die Tat- bestandserfüllung ausreichende nicht überschaubare Anzahl wahrgenommen haben. bb) Auch die üb rigen Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs. 1 StGB sind nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand erfüllt. Aus der Gruppe um die Be- schuldigten heraus kam es zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen sowohl ge- genüber den Jugendlichen als auch gegenüber den sieben ausländischen Staatsangehörigen. Der Beschuldigte Wa . begi ng zudem aus der Men - schenmenge heraus auch eine Gewalttätigkeit, indem er selbst eine Bierflasche in Richtung der letztgenannten Gruppe warf (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben/Schittenhelm, StGB, 30 . Aufl., § 125 Rn. 6 mwN ). Ob eine Beteiligung des Beschuldigten E . an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalt - tätigkeiten und Bedrohungen schon darin zu sehen ist, dass er den Zeugen M . auf dem Weg zur Schlossteichinsel ins Gesicht schlug, kann dahinste - hen. Denn da sämtliche Gruppenmitglie der sowohl auf die Jugendlichen als auch auf die ausländischen Staatsbürger losstürmten und diese umzingelten, wobei sie schon durch ihr Auftreten eine bedrohliche Wirkung entfalteten, betei- ligten sie, also auch die Beschuldigten E . und W . , sich je denfalls an der 26 - 15 - Bedrohung mit einer Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Weil durch das Vorgehen der Beschuldigten eine unbestimmte Zahl von Menschen um ihre körperliche Integrität fürchten musste, lag auch eine Gefährdung der öffentliche n Sicherheit vor. cc) Die Beschuldigten begingen den Landfriedensbruch auch unter den erschwerenden Bedingungen des § 1 25a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Beschuldigte W . führte in seiner Tasche Quarzhandschuhe mit sich, andere Gruppenmit - glieder trugen be im Losstürmen auf die pakistanischen und iranischen Staats- bürger teilweise zerbrochene Bierflaschen mit sich, die sie teilweise auch als Wurfgeschosse verwendeten. Ein gesondert Verfolgter zeigte sogar offen ein Messer . Mithin ist das Regelbeispiel der gen annten Vorschrift erfüllt. Dass bis- her keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch der Beschuldigte E . ein gefährliches Werkzeug mit sich führte, steht der Annahme eines schweren Fal- les auch für ihn nicht entgegen, da der dringende Verdacht besteht, dass das Mitsichführen der gefährlichen Werkzeuge durch die anderen Beschuldigten und gesondert Verfolgten vom gemeinsamen Tatplan umfasst war und deshalb dem Beschuldigten E . als Mittäter zuzurechnen ist. dd) Ob sich die Beschuldigten Wa . , W . und E . darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben, kann hier dahinstehen, da der dringende Verdacht der zuvor genannten Straftaten bereits die Untersuchungshaft rechtfertigt. e) Hins ichtlich der Konkurrenzen zwischen der Gründung einer terroristi- schen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung hieran sowie dem Landfriedensbruch gilt Folgendes: 27 28 29 - 16 - aa) Die Gründung einer terroristischen Vereinigung steht mit der mit- gliedschaft lichen Beteiligung an dieser jedenfalls dann in tatbestandlicher Tat- einheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an die Grün- dung der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 235), so da ss die Beschuldigten, die nach der Grün- dung der Vereinigung durch Zustimmung zu dem Vorschlag des Mitbeschuldig- ten K . ihren Chatverkehr zur Planung der verabredeten Aktivitäten sowie zur Beschaffung von Schusswaffen unmittelbar fortsetzten, der ta teinheitlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung und der Beteiligung hieran als Mit- glied dringend verdächtig sind. bb) Hinsichtlich der Beschuldigten Wa . , W . und E . kommt dar - über hinaus tatmehrheitlich hierzu eine Strafbarkeit w egen einer weiteren mit- gliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch in Betracht. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur konkurrenzrecht - lichen Beurteilung handelt es sich bei mitgliedscha ftlichen Beteiligungshandlun- gen im Sinne von §§ 129, 129a StGB, die zugleich den Tatbestand einer ande- ren Strafvorschrift erfüllen, materiellrechtlich um Taten, die - soweit sich nach allgemeinen Gr undsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tat- mehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB stehen ( BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.). Wie oben bereits aufgezeigt, begingen die Beschuldig ten Wa . , W . und E . neben für sich nicht stra fbaren Beteiligungsakten am 14. September 2018 einen Landfriedensbruch, der seinerseits eine mitgliedschaftliche Beteili- 30 31 32 33 - 17 - gungshandlung darstellt, zugleich aber einen weiteren Straftatbestand erfüll t. Letztgenannte Tat steht als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu der mitgliedschaft - lichen Beteiligung durch andere nicht strafbare Aktivitäten in Tatmehrheit, so dass die drei Besch uldigten der Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an ihr sowie wegen mitglied- schaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch dringend verdächtig sind . 4. Es liegt wegen des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich aller Beschuldigter auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (s. hierzu Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 6 2 . Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) jedenfalls d er Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Danach ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn Um- stände gegeben sind, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährd et sein könnte. Es genügt schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende - auch ver- hältnismäßig geringe oder entfernte - Fluchtgefahr (vgl. BGH , Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/1 8, juris Rn. 31 mwN). Hier lassen bereits die für die ihnen vorgeworfenen Taten zu erwartenden Strafen einen erheblichen Flucht- anreiz bei allen Beschuldigten als nicht fernliegend erscheinen. Auch soweit einzelne Beschuldigte - wie die Beschuldigten V . und W e . in ihren Stellungnahmen vortragen - über soziale oder berufliche Bindungen im Inland verfügen, genügen diese nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht, dem sich aus der Straferwartung ergebenden Anreiz zur Flucht maßgeb- lich en tgegen zuwirken. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden kann. Ob tatsäch- 34 - 18 - lich bei allen Beschuldigten eine Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, bedarf deshalb k einer Entscheidung . Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdaue r der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zuge- lassen. Bereits im Rahmen der Ermittlungen durch die Polizeidirektion C . nach den St raftaten vom 14. September 2018 sind 16 Mob iltelefone und bei insgesamt 13 Durc hsuchungen 126 Asservate sichergestellt worden. Im Zu- sammenhang mit den Festnahmen am 1. Oktober 2018 sind weitere Durch - suchungen durchgeführt worden, die ihrerseits zu Sicher stellungen geführt ha- ben, so das s schon zu diesem Zeitpunkt 247 Asservate, die un ter anderem 900.000 Daten umfassen, auszuwerten gewesen sind. Zuletzt sind bei einer Durchsuchung im Februar 2019 erneut elektronische Datenträger sichergestellt worden. Darüb er hinaus sind die Beschuldigten, die Mitbeschuldigten sowie zehn gesondert Verf olgte - teilweise auch mehrfach - sowie 75 Zeugen ver- nommen worden. Dennoch ist der Abschluss der Ermittlungen bereits im April 2019 vorgesehen gewesen . 35 36 - 19 - 6. Der weitere Vollz ug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe n (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Spaniol Berg 37
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