BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StE 2/01 - 4 (2) AK 2-5/02 vom 31. Januar 2002 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 31. Januar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Naumburg übertragen. Gründe: Die Angeschuldigten D. , M. und K. sind am 5. Juli 2001 festgenommen worden und befinden sich seit 6. Juli 2001 in Untersuchung s - haft auf Grund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Bitterfeld vom gleichen T a - ge. Der Angeschuldigte L. befindet sich seit dem 25. Juli 2001 in Unters u - chungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24. Juli 2001. Die vorgenannten Haftbefehle des Amtsgerichts Bitterfeld wurden nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ersetzt durch Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs jeweils vom 17. August 2001. Den Angeschuldigten liegt zur Last, gemein sam mit dem weiteren, auf freiem Fuß befindlichen Mitangeschuldigten Z. am 29. Juni 2001 nachts gegen 2.20 Uhr in J. aus Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Geschäft "Asia-Eck" g e - worfen und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des Gebäudes wo h - - 3 - nenden Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die Geschftsrume wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstrt. Die im Ha u - se befindlichen Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Lschen des Feuers gerettet werden. Der Angeschuldigte L. hatte vor der Tatdurchfhrung die Anweisungen zur Befllung der beiden Bierflaschen mit Benzin und zur Fertigung der Lunten gegeben sowie den brigen Beteili g - ten die Örtlichkeit und die Fluchtwege erklrt. Die Angeschuldigten D. und M. hatten sich mit den gefertigten Brandstzen zum "Asia-Haus" begeben und dort die Schaufensterscheiben eingeschlagen und die Brandstze gewo r - fen. Der Angeschuldigte L. war ihnen in einigem Abstand gefolgt. Der Tatbeitrag des Angeschuldigten K. bestand darin, daû er die Tter zum Tatort mit dem von ihm gefhrten Pkw transportiert und an einer zuvor verei n - barten Stelle nach Durchfhrung des Anschlags zur Ermglichung der Flucht wieder aufgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs und des dringenden Tatverdachts wird auf die zwischenzeitlich gefertigte A n - klageschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2001 sowie auf die Beschlsse des Senats vom 9. November 2001 (StB 17 bis 19/01) Bezug g e - nommen. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Hhe der zu erwartenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen besteht Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, der auch durch mildere Maûnahmen nicht ausreichend b e - gegnet werden kann. Die Voraussetzungen fr die Fortdauer der Unters u - chungshaft ber sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO), die auch der z u - stndige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg fr erforderlich hlt, sind gegeben. Zwischenzeitlich ist die Anklageschrift durch den Generalbundesa n - walt gefertigt worden und am 20. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangen. Damit ist unter den gegebenen Umstnden der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz in dem gegen fnf Ang e - - 4 - schuldigte gefhrten Strafverfahren nicht verletzt. Der weitere Vollzug der U n - tersuchungshaft ist angesichts der zu erwartenden Strafen auch nicht unve r - hltnismûig. Tolksdorf Winkler Becker
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