BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 20/08 vom 13. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________________________ AWG 247 34 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c; GVG 247 120 Abs. 2 Nr. 4 1. Zur Eignung einer Straftat nach dem Au337enwirtschaftsgesetz, die ausw344rti-gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. 2. Holen die Strafverfolgungsorgane zu dieser Frage eine Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes ein, so ist dieses allein gehalten, die aufgrund seiner be-sonderen Sachkunde dort bekannten, f374r die Beurteilung des konkreten Fal-les relevanten Tatsachen mitzuteilen; die Erstattung eines Rechtsgutachtens obliegt ihm nicht. 3. Zur Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundes-anwalts und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei Straftaten nach dem Au337enwirtschaftsgesetz. - 2 - BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in dem Strafverfahren gegen wegen Verbrechens gem344337 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 AWG u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 13. Januar 2009 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwaige erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundes-gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt Koblenz 374bertragen. Gr374nde: I. Der Angeschuldigte ist am 20. Juni 2008 festgenommen worden und be-findet sich seitdem in Untersuchungshaft, zun344chst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage (1 BGs 115/2008). Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 hat der Ermittlungsrichter des Bun-desgerichtshofs den Haftbefehl aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat durch Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08) verworfen. Mit Be-schluss vom 21. November 2008 (1 BGs 212/2008) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl neu gefasst. Am 12. Januar 2009 hat 1 - 4 - der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlan-desgericht Koblenz erhoben. II. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. 2 1. Der Angeschuldigte ist dringend verd344chtig, mehrfach in strafbarer Weise gegen das Au337enwirtschaftsgesetz (AWG) versto337en zu haben: 3 Der Angeschuldigte ist langj344hriger Gesch344ftsf374hrer der C. GmbH (im Folgenden: C. GmbH) mit Sitz in B. ; bis Ende 2006 war er gleichzeitig Alleingesellschafter dieses Unternehmens. Seit Mai 2001 ist er au337erdem an dem t374rkischen Unternehmen IN. Ltd. beteiligt; dessen Gesch344ftsf374hrer und Mitgesell-schafter ist der gesondert Verfolgte I. . Sp344testens Anfang 2006 kamen der Angeschuldigte, I. und der gesondert Verfolgte H. 374berein, zuk374nftig regelm344337ig hochwertiges Graphit verschiedener G374teklassen ohne die erforderliche Genehmigung 374ber die T374rkei an die irani-sche S. (im Folgenden: S. ) zu liefern. Derar-tiges Graphit f344llt unter den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-Verordnung); seine Ausfuhr ist deshalb genehmigungspflichtig. Das Material ist auch von dem am 4. M344rz 2008 im Bundesanzeiger ver366ffentlichten Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran-Embargo-Verordnung) er-fasst; eine Lieferung in den Iran ist seitdem verboten. Es findet bei der Herstel-lung von Mittel- und Langstreckenraketen Verwendung. Die S. ist am Pro-gramm des Iran f374r ballistische Raketen beteiligt; H. vertrat sie als 4 - 5 - zentraler Eink344ufer. Die S. und H. sind in dem am 8. Mai 2007 im Bundesanzeiger ver366ffentlichten Anhang IV der Iran-Embargo-Verordnung auf-gef374hrt; deshalb ist seit diesem Zeitpunkt die Lieferung jeglicher Waren an sie nicht erlaubt. Der Angeschuldigte beabsichtigte, sich durch die folgenden Taten eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen: a) Zwischen M344rz 2006 und Januar 2007 lieferte der Angeschuldigte in Ausf374hrung der mit I. und H. getroffenen Vereinbarung in sechs F344l-len Graphit der beschriebenen Art aus Deutschland 374ber die T374rkei in den Iran. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen wurde das Material in den Unterlagen als geringwertiges Graphit bezeichnet, das nicht unter die Dual-Use-Verordnung gefallen w344re und somit genehmigungsfrei h344tte ausgef374hrt werden k366nnen. Bei mehreren Lieferungen wurde das hochwertige Graphit in den Transportbeh344lt-nissen mit minderwertigem Material bedeckt. Die Gesamtmenge des in den Iran gelieferten hochwertigen Graphits betrug 13.173 kg. Ein Kaufpreis f374r das an-geblich geringwertige Material wurde auf Firmenkonten der C. GmbH gut-geschrieben; ein dar374ber hinausgehender Betrag wurde vereinbarungsgem344337 auf Konten des Angeschuldigten auf den Seychellen transferiert. 5 b) Im Februar/M344rz 2007 vereinbarten der Angeschuldigte und I. , wei-tere insgesamt zehn Tonnen hochwertiges Graphit an die S. in den Iran zu liefern. Zur Umgehung der deutschen Exportkontrolle wandte sich der Ange-schuldigte an den Gesch344ftsf374hrer der in England ans344ssigen T. Ltd. (im Folgenden: T. Ltd.), den Zeugen D. . Diesem spiegelte er vor, es handele sich um eine Lieferung in die T374rkei; er verheimlichte ihm, dass in Wahrheit Endabnehmer des Graphits die S. im Iran sein sollte. In Ab-sprache mit dem Angeschuldigten bestellte I. bei der T. Ltd. 120 Graphitbl366-cke zu einem Gesamtpreis von 124.800 200. Der Angeschuldigte verpflichtete sich, bei Nichtbezahlung des Materials durch den t374rkischen Abnehmer dieses 6 - 6 - selbst zu 374bernehmen. In der Folgezeit wurde die Lieferung von Teilmengen vereinbart. Im April/Mai 2007 wurde der erste Teil der Bestellung in die T374rkei ver-sandt. Aufgrund der unzutreffenden Angaben des Angeschuldigten beantragte die T. Ltd. keine Genehmigung f374r eine Ausfuhr in den Iran. H. ver-pflichtete sich, neben dem offiziellen Kaufpreis in H366he von 36.680 200 au337erhalb der Buchf374hrung weitere 60.000 200 an den Angeschuldigten zu zahlen. Das Gra-phit verlie337 das EU-Gebiet im Mai 2007; es wurde durch den t374rkischen Zoll in Istanbul aufgehalten und im September 2007 zur374ckgesandt. 7 Danach entschieden der Angeschuldigte und I. , das f374r den Iran be-stimmte Graphit erneut von der T. Ltd. in die T374rkei versenden zu lassen. Der Angeschuldigte gab der T. Ltd. einen angeblichen neuen Empf344nger in der T374rkei vor und veranlasste, dass aus den Lieferpapieren die Angaben ent-fernt wurden, die einen R374ckschluss auf "gelistetes" Material zulie337en. Das Graphit verlie337 das EU-Gebiet kurz nach dem 29. November 2007; es wurde jedoch vom t374rkischen Zoll erneut angehalten und im Februar 2008 wieder nach England zur374ckgeschickt. 8 c) In der Folgezeit erwarb der Angeschuldigte f374r die C. GmbH das Graphit von der T. Ltd. Er er366rterte mit I. verschiedene M366glichkeiten der Lieferung an die S. . Sie entschieden, das Graphit 374ber andere Drittstaaten in den Iran transportieren zu lassen; dabei wurde konkret eine Lieferung 374ber Rum344nien und Aserbeidschan angestrebt. Zu diesem Zweck nahm I. Kontakt zu einem dem Angeschuldigten bekannten "A. " in Rum344nien auf. Sodann er-366rterten der Angeschuldigte und I. die Zahlung einer Provision an "A. ". Die Aufbewahrung des erworbenen Graphits erfolgte au337erhalb des eigentlichen Lagers der C. GmbH in einem Zelt. Das Material wurde weder verarbeitet 9 - 7 - noch an andere Kunden verkauft und der Anweisung des Angeschuldigten ent-sprechend nicht in die 374bliche Lagerbuchhaltung aufgenommen. Es wurde an-l344sslich einer Durchsuchung am 19./20. Juli 2008 sichergestellt. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich vor allem aus den mitgeteilten Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes, den Gutachten der Bundesan-stalt f374r Materialforschung, den Ergebnissen der Auswertung der sichergestell-ten EDV-Datentr344ger, den Aussagen mehrerer Zeugen und dem Inhalt zahlrei-cher schriftlicher Unterlagen sowie abgeh366rter Telefongespr344che. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni und 21. Novem-ber 2008, dessen Haftfortdauerentscheidung vom 11. Juli 2008 sowie die in der Anklageschrift vom 7. Januar 2009 aufgef374hrten Beweismittel verwiesen. Der Senat hat zudem in seinem Beschluss vom 8. September 2008 den dringenden Verdacht bez374glich der beabsichtigten Lieferung weiterer zehn Tonnen Graphit in den Iran ausf374hrlich begr374ndet. Die dortigen Ausf374hrungen gelten fort; der Senat nimmt auf sie Bezug. 10 3. Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wie folgt strafbar gemacht: 11 a) In sechs F344llen (s. o. II. 1. a) f374hrte er jeweils gewerbsm344337ig entgegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-Verordnung) ohne die erforderliche Genehmigung G374ter mit doppeltem Verwendungszweck aus, die im Anhang I dieser Verordnung aufgef374hrt sind; dadurch handelte er einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europ344ischen Gemein-schaften 374ber die Beschr344nkung des Au337enwirtschaftsverkehrs zuwider. Da die erste Lieferung am 31. M344rz 2006 und damit vor der Neufassung des Au337en-wirtschaftsgesetzes am 8. April 2006 durchgef374hrt wurde, richtet sich die Straf- 12 - 8 - barkeit insoweit nach 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, 247 33 Abs. 4 AWG aF; 247 70 Abs. 5 a Nr. 1 AWV aF; 247 25 Abs. 2 StGB. F374r die weiteren f374nf Taten gel-ten 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2, 247 33 Abs. 4 AWG nF; 247 70 Abs. 5 a Nr. 1 AWV; 247 25 Abs. 2, 247 53 StGB. Die Handlungen des Angeschuldigten waren ge-eignet, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. Hierzu gilt Folgendes: aa) Das Merkmal der Eignung, die ausw344rtigen Beziehungen der Bun-desrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden, ist sprachlich sehr weit ge-fasst. Die ausw344rtigen Beziehungen umfassen diejenigen Sachverhalte, die f374r das Verh344ltnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwi-schenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere f374r die Gestaltung der Au337enpoli-tik Bedeutung haben. Nach allgemeinem Verst344ndnis k366nnen hierzu im konkre-ten Regelungszusammenhang auch Kontakte politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art geh366ren. Trotz der damit gegebenen Konzentration auf die staat-liche Ebene erstreckt sich das Merkmal auf eine praktisch nicht 374berschaubare Vielfalt von Beziehungen. Seine Verwendung ist deshalb verfassungsrechtlich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Ma337e problematisch (vgl. BVerfG NJW 2004, 2213, 2219). 13 Allerdings zwingt das Bestimmtheitsgebot den Gesetzgeber nicht dazu, auf auslegungsf344hige Begriffe vollst344ndig zu verzichten. Welchen Grad an ge-setzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, h344ngt von dessen Besonderheiten und den Umst344nden ab, die zu einer gesetzlichen Re-gelung f374hren (vgl. etwa BVerfGE 28, 175, 183; 75, 329, 341). Vorliegend wird zum einen eine konkretere Fassung der Norm durch die Komplexit344t der inter-nationalen Beziehungen und die Vielfalt der Konfliktm366glichkeiten erschwert. Zum anderen besteht ein erhebliches 366ffentliches Interesse daran, die gemein-samen Interessen, welche die Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staa- 14 - 9 - ten verbinden, gerade auch auf dem Gebiet der Au337enwirtschaft - n366tigenfalls durch Strafbestimmungen - zu wahren. Vor diesem Hintergrund begegnet der Straftatbestand letztlich zwar noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtli-chen Bedenken; indes begibt sich der Gesetzgeber mit der Verwendung eines derartigen Tatbestandselements in den Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zul344ssigen. Den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit gen374gt somit nur eine enge, konkretisierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals durch die Strafgerichte. Bereits von Verfassungs wegen ist somit eine restriktive Interpretation dahin erforderlich, dass nicht jede denkbare negative Reaktion irgendeines fremden Staates, sondern nur eine m366gliche schwerwiegende Be-eintr344chtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen darstellen kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1909, 1910; Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-bengesetze 166. ErgLfG. AWG 247 34 Rdn. 18). F374hrt demnach schon der verfassungsrechtliche Kontext der Norm zur Notwendigkeit einer einschr344nkenden Auslegung, so wird dieses Ergebnis durch 334berlegungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes best344tigt (vgl. Wolffgang/Simonsen, Kommentar zum Au337enwirtschaftsrecht Stand Februar 2008, AWG 247 34 Rdn. 48, 58 ff.): 15 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG setzt nicht voraus, dass die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland konkret gef344hr-det oder gar gest366rt werden; bei der Norm handelt es sich vielmehr um ein abstrakt-konkretes Gef344hrdungsdelikt (vgl. BGH NJW 1999, 2129; Bieneck, Handbuch des Au337enwirtschaftsrechts 2. Aufl. 247 29 Rdn. 2; Hocke/Berwald/ Maurer/Friedrich, Au337enwirtschaftsrecht Stand Juni 2008 AWG 247 34 Rdn. 26), so dass es gen374gt, wenn die Handlungen des T344ters bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise geeignet sind, eine solche Gef344hrdung mit hinrei- 16 - 10 - chender Wahrscheinlichkeit herbeizuf374hren (vgl. Bieneck aaO 247 29 Rdn. 17; Diemer aaO 247 34 Rdn. 14). Jedoch kann die abstrakte Gef344hrdung der ausw344r-tigen Beziehungen der Bundesrepublik, anders als diejenige eines Individual-rechtsgutes, nur mit M374he an tats344chliche Sachverhalte angekn374pft werden. Durch das weitere Erfordernis, dass die Tat geeignet sein muss, die ausw344rti-gen Beziehungen erheblich zu gef344hrden, kommt ein wertendes Element hinzu, das eine Abgrenzung zu Delikten mit minderer Gef344hrdungseignung erforderlich macht, f374r die - jedenfalls im Grenzbereich - kaum geeignete Beurteilungskrite-rien zur Verf374gung stehen. Dies macht die Auslegung und Anwendung dieses Tatbestands- bzw. Qualifizierungsmerkmals, auf das sich auf der subjektiven Deliktsseite der Vorsatz oder zumindest die Erkennbarkeit der Gef344hrdungseig-nung (247 34 Abs. 7 AWG) erstrecken muss, schon f374r sich einfachrechtlich au-337erordentlich schwierig. Hinzu kommt, dass sich auch auf dieser Ebene die Notwendigkeit einer restriktiven Interpretation des Merkmals ergibt. Dies folgt zum einen schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach die Handlung des T344ters geeignet sein muss, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht in irgendeiner Weise, sondern erheblich zu gef344hrden (vgl. Bieneck aaO 247 29 Rdn. 25; Wolffgang/Simonsen aaO 247 34 Rdn. 60). Zum anderen ist dieses Normverst344ndnis aus der Gesetzessystematik herzuleiten: Im Fall des 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG f374hrt die Erf374llung der Voraussetzungen des Tatbestands-merkmals dazu, dass die Handlung des T344ters nicht lediglich als Ordnungswid-rigkeit nach 247 33 Abs. 1, 4 oder 5 AWG zu bewerten, sondern als Straftat mit einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren reicht, zu verfolgen ist. Diese erhebliche Versch344rfung der angedrohten Sankti-on ist nur bei einer ad344quaten Erh366hung des tatbestandlichen Unrechts zu rechtfertigen; sie erfordert somit eine Auslegung, bei der dem Tatbestands-merkmal ein erhebliches, das Tatunrecht wesentlich steigerndes Gewicht zu- 17 - 11 - kommt. Daneben ist lediglich auf diese Weise zu gew344hrleisten, dass der Straf-tatbestand des 247 34 Abs. 2 AWG in sich stimmig ausgelegt und angewendet werden kann; denn in den 374brigen Alternativen der Norm sind mit der 344u337eren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (247 34 Abs. 2 Nr. 1 AWG) und dem friedlichen Zusammenleben der V366lker (247 34 Abs. 2 Nr. 2 AWG) Rechtsg374ter von erheblichem Belang aufgef374hrt. Dem Merkmal der erheblichen Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG) muss deshalb eine vergleichbar hohe Bedeutung zukommen. Diese 334berlegungen gelten f374r den Qualifikationstatbestand des 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechend. Hier f374hrt die Bejahung des Tatbe-standsmerkmals zu einer erheblichen Versch344rfung des Strafrahmens; dieser betr344gt im Fall des 247 34 Abs. 4 AWG sechs Monate bis f374nf Jahre Freiheitsstra-fe, w344hrend demgegen374ber 247 34 Abs. 6 AWG Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. In den weiteren Alternativen des 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. a und b AWG sind im 334brigen ebenfalls die 344u337ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das friedliche Zusammenleben der V366lker als Schutzg374ter ge-nannt. 18 Aus alldem folgt, dass eine erhebliche Gef344hrdung der ausw344rtigen Be-ziehungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann anzunehmen ist, wenn anhand konkreter tats344chlicher Umst344nde (vgl. Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich aaO 247 34 Rdn. 29) festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unm366glich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu wahren. Danach kann das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur erheblichen Gef344hrdung beispielsweise erf374llt sein, wenn aufgrund der Tat ein Akt starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der f374h-renden Medien eines wichtigen Landes der V366lkergemeinschaft oder eine Ver- 19 - 12 - urteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gre-mien ausgel366st werden kann (vgl. OLG Hamm ZfZ 1992, 291, 292; Holthau-sen/Hucko NStZ-RR 1998, 225, 231; Wolffgang/Simonsen aaO 247 34 Rdn. 58; Diemer aaO 247 34 Rdn. 18, 20; vgl. auch die weiteren Beispiele bei Bieneck aaO 247 29 Rdn. 25). Demgegen374ber reicht nicht jede m366gliche negative Reaktion ei-nes fremden Staates, wie z. B. eine blo337e Demarche, f374r sich allein bereits aus (f374r eine zur374ckhaltende Anwendung ebenso Hocke/Berwald/Maurer/ Friedrich aaO 247 34 Rdn. 57). bb) Ob die Handlung des T344ters nach diesen Ma337st344ben geeignet ist, ei-ne erhebliche Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen herbeizuf374hren, ist aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumst344nde zu entscheiden. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf dar-aus gemacht werden kann, dass es zu dem Versto337 gegen die au337enwirt-schaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte (zweifelnd Bieneck aaO 247 29 Rdn. 26); denn in diesen F344llen liegt es deutlich n344her, dass die Bundesrepublik Deutschland negativen Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Orga-nisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Or-ganen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch ihr Eingreifen eine verbotene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplan-te Lieferung eines Wirtschaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelm344337ig die sonstigen Umst344nde wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsm366glichkeit und -zweck, das konkrete Empf344ngerland ebenso in die Gesamtbetrachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkre-ten au337enpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gef344hrdet werden k366nnen. 20 cc) Der Generalbundesanwalt hat zur Kl344rung der insoweit aufgeworfe-nen tats344chlichen Fragen eine Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes einge- 21 - 13 - holt. Diese gibt zun344chst Anlass zu folgendem klarstellenden Bemerken: Das Ausw344rtige Amt legt - m366glicherweise veranlasst durch die entsprechende Fra-gestellung in dem Anschreiben des Generalbundesanwalts vom 25. November 2008 - zu Beginn seiner Ausf374hrungen und an weiteren Stellen dar, nach seiner Meinung seien auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Tatsachen s344mtliche Handlungen des Angeschuldigten geeignet, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. Auf diese Rechtsauffas-sung kommt es indessen nicht an (vgl. Bieneck aaO 247 29 Rdn. 17). Holen die Strafverfolgungsorgane, was regelm344337ig und vor allem in Zweifelsf344llen in be-sonderem Ma337e angezeigt erscheint, eine Stellungnahme des Ausw344rtigen Am-tes zu der in Rede stehenden Frage ein, so ist dieses gehalten, die aufgrund seiner besonderen Sachkunde dort bekannten Tatsachen mitzuteilen, soweit sie f374r die Beurteilung der Voraussetzungen des 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG im konkreten Fall relevant sind; die Erstattung eines Rechtsgut-achtens ist nicht veranlasst. Die Funktion des Ausw344rtigen Amtes in dem Straf- bzw. Ermittlungsverfahren unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen sonstiger Sachverst344ndiger oder Zeugen. Vielmehr obliegt es allein den Straf-verfolgungsorganen, auf der durch das Ausw344rtige Amt vermittelten tats344chli-chen Grundlage zu pr374fen und zu entscheiden, ob die Handlungen des T344ters geeignet waren, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. dd) Soweit das Ausw344rtige Amt ausf374hrt, wenngleich es nicht zu offiziel-len Demarchen gekommen sei, sei die gegebene Konstellation typischerweise geeignet, Kritik von staatlicher israelischer Seite auszul366sen und trage au337er-dem zur Verringerung der Akzeptanz der legalen Handelsbeziehungen zwi-schen Deutschland und Iran bei, w374rde dies sowie der Umstand, dass sich das zust344ndige US-amerikanische Generalkonsulat zur Kl344rung weiterer Einzelhei-ten an den Generalbundesanwalt gewandt hat, allein nicht ausreichen, um nach 22 - 14 - den dargelegten Ma337st344ben die Voraussetzungen des 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG zu erf374llen. Den vom Ausw344rtigen Amt mitgeteilten tat-s344chlichen Umst344nden ist bei einer Gesamtschau indes noch ausreichend zu entnehmen, dass in den F344llen, in denen das Graphit 374ber die T374rkei in den Iran geliefert wurde, die Handlungen des Angeschuldigten zur erheblichen Ge-f344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geeig-net waren. In diesen F344llen haben sich die deutschen Exportkontrollbeh366rden 374ber wesentliche Umst344nde t344uschen lassen. Der Angeschuldigte lieferte je-weils eine erhebliche Menge Graphit, das beim Bau von Mittel- und Langstre-ckenraketen Verwendung finden kann. Jeder Einzelfall war Teil einer sich 374ber l344ngere Zeit hinziehenden Tatserie. Unter diesen Umst344nden waren die nicht verhinderten Lieferungen solchen Materials an die S. , einem an dem irani-schen Raketenprogramm ma337geblich Beteiligten, in besonderem Ma337e geeig-net, Zweifel an der Effektivit344t der deutschen Exportkontrolle aufzuwerfen. Hin-zu kommt, dass die Politik des Empf344ngerlandes Iran insbesondere gegen374ber Israel von einer aggressiven Grundhaltung gepr344gt ist. Mit Blick auf die in der Stellungnahme dargelegten besonderen au337enpolitischen Interessen und Akti-vit344ten der Bundesrepublik Deutschland zur Stabilisierung der Region des Na-hen und Mittleren Ostens waren die Handlungen des Angeschuldigten somit bei genereller Betrachtung ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit geeignet, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medien-kampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Partnerl344ndern herbeizuf374hren. b) Durch das Verbringen der Teillieferung des Graphits in die T374rkei im Mai und erneut Ende 2007 (s. o. II. 1. b) ist der Angeschuldigte dringend ver-d344chtig, in zwei F344llen versucht zu haben, gewerbsm344337ig entgegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang IV dieser Verordnung aufgef374hrten nat374rlichen und juristischen Personen, Organisationen und Ein- 23 - 15 - richtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verf374gung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin jeweils versucht zu haben, einem im Bundesanzeiger ver366ffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Ver-kaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterst374tzungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europ344ischen Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344ischen Union im Bereich der gemeinsamen Au337en- und Sicherheitspoli-tik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma337nahme dient (247 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; 247247 22, 23, 25 Abs. 2, 247 53 StGB). Demgegen374ber kommen versuchte Verst366337e gegen Art. 2 Buchst. a i. V. m. Anhang I der ge-nannten Verordnung nicht in Betracht, weil die betreffende G374terliste erst am 4. M344rz 2008 und damit nach Begehung der Taten im Bundesanzeiger ver366f-fentlicht worden ist. Die Publikation des Anhangs IV erfolgte indes bereits am 8. Mai 2007 und demnach vor den Taten. Bei diesen Delikten ist kein dringender Verdacht dahin anzunehmen, dass der Angeschuldigte versucht hat, den Qualifikationstatbestand des 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG zu verwirklichen, oder in strafbarer Weise gegen die Dual-Use-Verordnung versto337en hat (247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); denn sie wa-ren nach den oben dargelegten Ma337st344ben nicht geeignet, die ausw344rtigen Be-ziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. Der Ange-schuldigte veranlasste jeweils von Deutschland aus lediglich eine Lieferung des Graphits aus England, die nur bis in die T374rkei gelangte. An dem Ausfuhrvor-gang waren deutsche Beh366rden nicht beteiligt. Nach dem erhobenen Tatvor-wurf wandte sich der Angeklagte vielmehr gerade deshalb an den Gesch344fts-f374hrer der T. Ltd., um die strengen deutschen Exportkontrollbestimmungen zu umgehen. Seine Handlungen konnten deshalb allenfalls geeignet sein, Zwei-fel an der Effektivit344t der englischen Exportkontrolle hervorzurufen. 24 - 16 - c) Die Vereinbarung mit I. , das Graphit 374ber Umwege doch noch in den Iran zu liefern (s. o. II. 1. c), begr374ndet den dringenden Verdacht, dass der Angeschuldigte mit einem Anderen verabredet hat, gewerbsm344337ig entgegen Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 im Anhang I dieser Verord-nung aufgef374hrte G374ter mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittel-bar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuf374hren und durch die-selbe Handlung mit einem Anderen verabredet zu haben, gewerbsm344337ig ent-gegen Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung den im Anhang IV dieser Ver-ordnung aufgef374hrten nat374rlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verf374gung zu stellen oder zugute kommen zu lassen, mithin verabredet zu ha-ben, einem im Bundesanzeiger ver366ffentlichten unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterst374tzungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europ344ischen Gemeinschaften zuwider zu handeln, der der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344ischen Union im Bereich der gemeinsamen Au337en- und Sicherheitspoli-tik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma337nahme dient (247 30 Abs. 2 StGB; 247 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG nF; 247 25 Abs. 2, 247 52 StGB). 25 Bei dem hochwertigen Graphit handelt es sich um wirtschaftliche Res-sourcen i. S. d. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Hierunter fal-len nach der Definition des Art. 1 Buchst. i derselben Verordnung Verm366gens-werte jeder Art, unabh344ngig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber f374r den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden k366n-nen. Der Senat verweist zur Begr374ndung im 334brigen auf seine Ausf374hrungen in dem Beschluss vom 8. September 2008 (StB 19/08 S. 8 f.), die weiterhin gelten. 26 - 17 - An seiner Annahme, gegen den Angeschuldigten bestehe der dringende Verdacht eines Verbrechens nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) 423/2007 durch Erbringung von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang I zur Iran-Embargo-Verordnung aufgef374hrten G374tern (vgl. Beschl. vom 8. September 2008 S. 9 f.), h344lt der Senat indes nicht fest. 27 Ein dringender Verdacht eines Versto337es gegen 247 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG besteht auch bez374glich dieser Tat nicht. Dem Angeschuldigten wird lediglich zur Last gelegt, mit einem Anderen eine verbotene Lieferung ver-abredet zu haben. Das bei der C. GmbH gelagerte Material wurde von den deutschen Beh366rden sichergestellt und damit durch diese eine Lieferung in den Iran gerade verhindert. Es ist - auch unter Ber374cksichtigung aller sonstigen ma337gebenden Umst344nde des vorliegenden Falles - nicht zu erkennen, inwiefern diese Fallgestaltung geeignet gewesen sein soll, erhebliche, den ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Nachteil gereichende Reak-tionen hervorzurufen. 28 4. Da der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 21. November 2008 ausdr374cklich nur auf die dargestellten Taten gest374tzt ist, hat sich der Senat nicht damit zu befassen, ob der Beschuldigte dreier weiterer vollendeter Liefe-rungen hochwertigen Graphits in den Iran im Jahre 2005 (vgl. Taten 1. bis 3. der Anklageschrift vom 7. Januar 2009) dringend verd344chtig ist. 29 5. Die Zust344ndigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejeni-ge des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesge-richts Koblenz ist gegeben (247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, 247 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG; 247 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). 30 - 18 - a) Wie dargelegt, waren in den sechs F344llen der vollendeten Lieferung des Graphits in den Iran (s. o. II. 1. a) die Taten nach den Umst344nden geeignet, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. Damit ist f374r diese Taten auch das der materiellrechtlichen Regelung in 247 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG entsprechende Kriterium des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG erf374llt. 31 Dieser Umstand allein reicht nach der gesetzlichen Regelung allerdings nicht aus, um die Zust344ndigkeit der genannten Strafverfolgungsorgane des Bundes zu begr374nden. 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG setzt zus344tzlich voraus, dass dem Fall eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Hannich in KK 6. Aufl. 247 120 GVG Rdn. 4 d). Diese hat der Generalbundesanwalt in den genannten sechs F344llen im Ergebnis mit Recht bejaht. 32 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats f344llt die Strafverfolgung der in 247 120 Abs. 2 GVG aufgef374hrten Delikte entsprechend dem in der Norm deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sowie mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Ma337stab des Art. 96 Abs. 5 GG (vgl. BGHR GVG 247 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1) grunds344tzlich in die Kompetenz der Bun-desl344nder; dies gilt sogar dann, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als Gesamtstaat richtet. Die Zust344ndigkeit des Bundes und damit die Evokationsbe-fugnis des Generalbundesanwalts werden nur begr374ndet, wenn dem Fall dar-374ber hinaus eine besondere Bedeutung zukommt. Dies ist erst dann der Fall, wenn es sich unter Beachtung des Ausma337es der Rechtsgutsverletzung um ein staatsgef344hrdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das seine beson-dere Bedeutung dadurch gewinnt, dass es die Schutzg374ter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des General-bundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit aus374ben-des Gericht geboten ist. An die Bejahung der besonderen Bedeutung sind 33 - 19 - strenge Anforderungen zu stellen, weil durch die 334bernahmeerkl344rung nicht nur der gesetzliche Richter (Art. 101 GG) bestimmt, sondern auch in die verfas-sungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und L344ndern eingegriffen wird (vgl. etwa BGHSt 46, 238, 253 f.; BGHR GVG 247 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 1, 4; BGH NStZ 2008, 146, 147). In 334bereinstimmung mit dieser Rechtsprechung wird in der Literatur (vgl. Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. 247 120 Rdn. 6; Hannich in KK 6. Aufl. 247 120 GVG Rdn. 3; Franke in L366we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 247 120 GVG Rdn. 6; Frister in SK-StPO 50. Lfg. 247 120 GVG Rdn. 10; Welp NStZ 2002, 1, 7 sowie 609, 610) zu Recht darauf hingewiesen, das Tatbestandsmerkmal der besonderen Be-deutung solle vermeiden, dass die in der Verfassung angeordnete Regelzu-st344ndigkeit der Landesjustiz durch einen ausufernden Gebrauch des Evokati-onsrechts in eine solche des Bundes umgekehrt wird (vgl. Frister in SK-StPO aaO). Es habe die Funktion eines Korrektivs, mit dem verhindert werden solle, dass sich die Regelzust344ndigkeit der Landesjustiz in eine Regelzust344ndigkeit des Bundes umkehre (vgl. Franke in L366we/Rosenberg aaO). In 247 120 Abs. 2 GVG normiere das Gesetz die besondere Bedeutung des Falles als zus344tzliche Qualit344t der Katalogtaten. Die Bundeskompetenz beziehe sich nicht lediglich auf besonders schwerwiegende Delikte, sondern auf solche Taten, die die Bundes-interessen besonders nachhaltig ber374hren. Auch die Quantifizierung, die mit der besonderen Bedeutung des Falles verlangt sei, k366nne sich daher nur auf diesen Schutzzweck beziehen. Das Ausma337 der individuellen Rechtsverletzung und der Grad der Schuld seien daher f374r diese Frage nur insofern von Bedeutung, als sie das Gewicht des Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Ge-samtstaates mitbestimmten (vgl. Welp NStZ 2002, jeweils aaO). 34 - 20 - Hieraus folgt, dass eine Katalogtat des 247 120 Abs. 2 GVG selbst dann, wenn sie nach Schwere oder Umfang erhebliches Unrecht verwirklicht und da-her staatliche Sicherheitsinteressen in besonderer Weise beeintr344chtigt hat, nicht allein aus diesem Grund das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begr374nden vermag (vgl. BGHR GVG 247 120 Abs. 2 besondere Bedeutung 1; Rebmann NStZ 1986, 289, 293). Es besteht kein Anlass, von diesen f374r alle Alternativen des 247 120 Abs. 2 GVG geltenden Grunds344tzen gerade in den F344l-len des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG abzuweichen. Auch die Bek344mpfung der Wirt-schaftskriminalit344t ist in erster Linie Aufgabe der L344nder; die Zust344ndigkeit der Bundesgerichtsbarkeit aus374benden Organe ist daher nur bei einem spezifi-schen, ausreichend gewichtigen Angriff auf gesamtstaatliche Interessen gege-ben. 35 Aus diesen Gr374nden kann der vereinzelt in der Literatur vertretenen An-sicht nicht gefolgt werden, es sei davon auszugehen, dass der Generalbundes-anwalt die Strafverfolgung jedenfalls in den F344llen des 247 34 Abs. 6 AWG grund-s344tzlich zu 374bernehmen habe, weil diese sowohl die Erheblichkeit als auch die besondere Bedeutung nach der gesetzlichen Bewertung gleichsam in sich tr374-gen, ohne dass es eines weiteren Begr374ndungsaufwandes bed374rfe (vgl. Diemer aaO 247 34 Rdn. 46). Gegen diese Auffassung spricht auch, dass etwa bei - in der Praxis h344ufig vorkommender - gewerbsm344337iger Begehung einer ansonsten nach 247 34 Abs. 1, 2 oder 4 AWG strafbaren Tat (247 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG) die Zust344ndigkeit der Bundesjustiz begr374ndet w344re, ohne dass es auf die sonstigen Umst344nde des Falles noch ma337gebend ank344me. Dies w374rde dem dargelegten Regel-/Ausnahmeverh344ltnis in eklatanter Weise widersprechen. Es ist kein An-zeichen daf374r ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der durch das 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) neu geschaffenen Regelung des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine derart weitgehende Umverteilung der Zust344ndigkeit von den L344ndern auf den Bund beabsichtigte. Nach den Ge- 36 - 21 - setzesmaterialien soll dem Generalbundesanwalt vielmehr die M366glichkeit er-366ffnet werden, auch f374r Straftaten nach dem Au337enwirtschaftsgesetz seine Er-mittlungszust344ndigkeit zu begr374nden, um zu gew344hrleisten, dass die sicher-heitspolitische Dimension dieser Straftaten erhellt wird; hierdurch k366nne ein we-sentlicher Beitrag zur effektiven Gestaltung der Ermittlungen und damit zur Be-k344mpfung einer f374r die 344u337ere Sicherheit und das Ansehen Deutschlands in der Staatengemeinschaft besonders nachteiligen Kriminalit344t geleistet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdr374cklich auf die notwendige Staatsschutzqualit344t der betreffenden Straftaten - unabh344ngig von einem geheimdienstlichen Hinter-grund - hingewiesen. Im 334brigen soll es bei der origin344ren Zust344ndigkeit der Landesjustiz f374r Straftaten nach dem Au337enwirtschaftsgesetz bleiben (vgl. BTDrucks. 16/3038 S. 27). Demnach erfordert die Beurteilung der besonderen Bedeutung des Fal-les auch im Rahmen des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG eine Gesamtw374rdigung der Umst344nde und Auswirkungen der Tat unter besonderer Ber374cksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf den Gesamtstaat. Allein die Schwere der Tat und das Ausma337 der von ihr hervorgerufenen Beeintr344chtigung der gesch374tzten Rechtsg374ter vermag f374r sich die besondere Bedeutung nicht zu begr374nden; al-lerdings k366nnen die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gef344hr-dung bundesstaatlicher Belange durchaus mitbestimmen (vgl. Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. 247 120 Rdn. 6). Von Bedeutung kann auch sein, ob aufgrund der Erheblichkeit des Delikts eine Verfolgung mit besonderer Sachkunde geboten und angesichts des Auslandsbezuges ein spezieller Ermittlungsaufwand erfor-derlich erscheint. Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung ist zudem zu erw344gen, inwieweit die konkrete Tat den Gesamtstaat etwa durch eine Sch344di-gung des Ansehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft zu beeintr344chti-gen vermag (vgl. BTDrucks. 16/3038 S. 31). 37 - 22 - Gemessen an diesen Ma337st344ben ist die Bejahung der besonderen Be-deutung des Falles durch den Generalbundesanwalt im Ergebnis nicht zu bean-standen. Der Angeschuldigte hat in insgesamt sechs Taten 374ber einen langen Zeitraum hinweg immer wieder hochwertiges Graphit in den Iran geliefert. Auf-grund der Verbindungen nach England und in die T374rkei bestand ein vielschich-tiger Auslandsbezug, der einen speziellen Ermittlungsaufwand erforderlich machte. Nach den konkreten Umst344nden - Lieferung in den Iran, potentielle Be-drohung von Israel - kann eine von den Taten ausgehende Sch344digung des An-sehens Deutschlands in der Staatengemeinschaft nicht ausgeschlossen wer-den. Die Umst344nde und Auswirkungen der Taten stellen somit - jedenfalls bei einer Gesamtschau - einen derart gewichtigen Angriff auf die Interessen des Gesamtstaates dar, dass die Begr374ndung der Bundesgerichtsbarkeit noch als vertretbar anzusehen ist. 38 b) Die Zust344ndigkeit der Strafverfolgungsorgane des Bundes erfasst auch diejenigen drei Taten (s. o. II. 1. b und c), bei denen die Voraussetzungen des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG nicht vorliegen, weil sie nicht geeignet sind, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beein-tr344chtigen. Eine derartige Erstreckung erfordert vor dem Hintergrund der grund-gesetzlichen Zust344ndigkeitsregelung zwar grunds344tzlich, dass die betreffenden Straftaten mit zumindest einem die Bundeszust344ndigkeit begr374ndenden Staats-schutzdelikt materiell- oder verfahrensrechtlich eine Tat bilden (vgl. BGHR GVG 247 120 Zust344ndigkeit 1). Dar374ber hinaus besteht das Evokationsrecht des Gene-ralbundesanwalts jedoch ausnahmsweise auch dann, wenn ein derart enger pers366nlicher und deliktsspezifisch-sachlicher Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfas-sungsrechtlichen Vorgaben f374r die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L344ndern als in hohem Ma337e sachwidrig erscheint. 39 - 23 - Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die drei genannten Taten wa-ren Teil einer insgesamt einheitlichen Serie dem Angeschuldigten zur Last ge-legter, gleichgerichteter, gewerbsm344337ig begangener Verst366337e gegen das Au-337enwirtschaftsgesetz. Als solche waren sie dem Grunde nach geeignet, unter den Voraussetzungen des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die Bundeszust344ndigkeit zu begr374nden. Sie unterscheiden sich, soweit in diesem Zusammenhang von Re-levanz, in tats344chlicher Hinsicht von den in Rede stehenden Staatsschutzdelik-ten im Wesentlichen nur dadurch, dass das Graphit nicht in den Iran gelangte. Die sie betreffenden Beweismittel sind - jedenfalls teilweise - mit denjenigen der Taten identisch, bei denen eine Gef344hrdungseignung i. S. v. 247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG noch bejaht werden kann. Unter diesen Umst344nden widerspr344-che eine getrennte Verfolgung und Aburteilung in ganz besonderem Ma337e dem Gebot einer effizienten Strafverfolgung. 40 6. Bei dem Angeschuldigten besteht aus den in den Haftbefehlen vom 20. Juni sowie 21. November 2008 und dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 11. Juli 2008 zutreffend aufgef374hrten Gr374nden der Haftgrund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat verweist in-soweit auch auf seine Ausf374hrungen in dem Beschluss vom 8. September 2008. Die zu erwartende Strafe begr374ndet einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Angeschuldigte besitzt die Staatsangeh366rigkeit der Seychellen und verf374gt dort 374ber ein betr344chtliches Grund- und sonstiges Verm366gen. Dies und die weiteren, in den genannten Entscheidungen aufgef374hrten Umst344nde machen es wahr-scheinlich, dass der Angeschuldigte sich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Weniger einschneidende Ma337nahmen i. S. d. 247 116 StPO kom-men nicht in Betracht. 41 7. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be- 42 - 24 - sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren zahlreiche, zum Teil aufw344ndige und zeitintensive Ermittlungsma337nahmen wie etwa die Auswer-tung eines gro337en Teils der Datenverarbeitung der C. GmbH und Ma337-nahmen der internationalen Rechtshilfe durchzuf374hren. Entgegen der Auffas-sung der Verteidigung gebot der Beschleunigungsgrundsatz es nicht, vorab ei-ne Teilanklage bez374glich der Taten II. 1. b und c zu erheben. Die von der Ver-teidigung insoweit angef374hrten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und verschiedener Oberlandesgerichte betreffen durchweg andere, mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbare Sachverhalte. Die weiteren Ermitt-lungsma337nahmen betrafen hier insbesondere nicht nur Randbereiche; sie wa-ren auch nicht lediglich geeignet, die bisherigen Ermittlungsergebnisse abzu-runden. Sie bezogen sich vielmehr auf die gewerbsm344337ig durchgef374hrten Liefe-rungen von Graphit in den Iran und damit auf Straftaten von erheblichem Ge-wicht, die f374r das Verfahren zentrale Bedeutung haben. Mit der zwischenzeitli-chen Erhebung der Anklage bez374glich aller ermittelten Straftaten des Ange-schuldigten ist das Verfahren insgesamt mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung gef374hrt worden. - 25 - 8. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorw374rfen, die teilweise mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht sind, nicht au337er Verh344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 43 Becker Miebach Sch344fer
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