BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ AK 2/10 vom 23. April 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________________ AWG 247 34 Abs. 4 Nr. 2 idF vom 26. Juni 2006 EG-VO 423/2007 Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Zur Strafbarkeit nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF wegen Zuwiderhandelns gegen das Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Verordnung (EG) 423/2007 vom 19. April 2007 (Iran-Embargo-Verordnung). BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10 - Ermittlungsrichter des Bundes-gerichtshofs - 2 - in dem Strafverfahren gegen wegen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 23. April 2010 gem344337 247247 121, 122 StPO beschlossen: 1. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsho-fes vom 17. Oktober 2009 (1 BGs 240/09) wird aufgehoben. 2. Der Angeschuldigte ist unverz374glich freizulassen. Gr374nde: Der Angeschuldigte wurde am 16. Oktober 2009 vorl344ufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bun-desgerichtshofs vom 17. Oktober 2009 - 1 BGs 240/09 - seit diesem Tag in Un-tersuchungshaft. Mit Anklageschrift vom 19. M344rz 2010 hat der Generalbun-desanwalt gegen den Angeschuldigten und den Mitangeschuldigten Dr. S. Anklage zum Oberlandesgericht D374sseldorf erhoben. 334ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens und den Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlass eines Haftbefehls nach Ma337gabe des Anklagesatzes hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. 1 Der dem Haftbefehl zugrunde liegende Sachverhalt kann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Der Haftbefehl des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs ist deshalb aufzuheben. 2 - 4 - I. 1. Im Haftbefehl wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, gewerbsm344-337ig handelnd einer in Anhang IV zur Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 (im Folgenden: Iran-Embargo-VO) gelisteten Einrichtung eine wirtschaftliche Ressource zur Verf374gung gestellt und damit einem im Bundes-anzeiger ver366ffentlichten, unmittelbar geltenden Bereitstellungsverbot eines Rechtsaktes der Europ344ischen Gemeinschaft zuwidergehandelt zu haben, der der Durchf374hrung einer vom Rat der Europ344ischen Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Au337en- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma337nahme dient; die Tat sei geeignet gewesen, die ausw344rtigen Be-ziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden (strafbar gem344337 247 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 Buchst. c AWG i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO). Dem Angeschuldigten wird vorgewor-fen, gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten K. und dem Mitange-schuldigten Dr. S. der Shahid Hemmat Industrial Group (im Folgenden: SHIG) - einer Beschaffungsstelle des iranischen Raketenprogramms - im Juli 2007 einen in der F. GmbH (im Folgenden: F. ) in Deutschland hergestellten Keramiksinterofen im Wert von 1,1 Mio. 200 geliefert zu haben. 3 2. Die weiteren Ermittlungen haben eine Auslieferung des Ofens an die SHIG nicht best344tigt. Vielmehr ist - in 334bereinstimmung mit der Anklageschrift, auf deren Ausf374hrungen zur Verdachtslage der Senat Bezug nimmt - von fol-gendem Sachverhalt auszugehen: 4 Der im Iran ans344ssige Angeschuldigte, der allein die iranische Staatsan-geh366rigkeit besitzt, erhielt im Fr374hjahr 2004 von V. , dem Ver-antwortlichen einer getarnten Forschungseinrichtung f374r die iranische Raketen-produktion, den Auftrag, 374ber die von ihm betriebene Gesellschaft E. 5 - 5 - (im Folgenden: E. ), einen Vaku-umofen zu beschaffen. Vakuum366fen werden zum Sintern von keramischen Werkstoffen eingesetzt und sind f374r eine Verwendung bei der Entwicklung und Herstellung von Raketenteilen geeignet. Innerhalb des iranischen Raketenpro-gramms hatten sich die Verantwortlichen darauf verst344ndigt, solche Keramik-technologie bei der Fortentwicklung weit reichender Raketensysteme einzuset-zen. Endempf344nger des Ofens sollte, was der Angeschuldigte wusste, die SHIG sein. Diese ist eine Unterorganisation der zentralen Beschaffungsstelle des ira-nischen Raketenprogramms, der Aerospace Industries Organisation, von der V. einen dementsprechenden Beschaffungsauftrag erteilt bekommen hatte. 334ber den in Deutschland ans344ssigen Mitangeschuldigten Dr. S. wandte sich der Angeschuldigte an den gesondert verfolgten K. , den Ge-sch344ftsf374hrer der F. , die solche 326fen herstellt. Die zun344chst im Jahr 2004 ins Stocken geratenen Verhandlungen, in deren Verlauf der Ange-schuldigte dem gesondert verfolgten K. eine unzutreffende, auf eine zivile Nutzung des Ofens hinweisende Endverbleibserkl344rung der E. 374bersandt hatte, wurden ab dem Jahr 2006 fortgesetzt. Der Angeschuldigte traf sich im August 2006 und am 14. M344rz 2007 mit Dr. S. und K. in Deutschland; beim zweiten Treffen schlossen der Angeschuldigte und K. einen Vertrag 374ber die Lieferung eines Vakuumofens der F. an die E. . Bereits zuvor, im Januar 2007, hatte die F. auf ihren Antrag zur Ge-nehmigung der Ausfuhr vom zust344ndigen Bundesamt f374r Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle (BAFA) den Bescheid erhalten, dass die Lieferung des Ofens, der ausweislich des Antrags der F. in der Porzellanindustrie Verwendung finden sollte, an die E. nicht genehmigungspflichtig sei (sog. Nullbescheid). W344hrend es der Mitangeschuldigte Dr. S. bereits von Beginn der Ge- 6 - 6 - sch344ftsanbahnung an f374r m366glich hielt, dass der Ofen f374r das iranische Rake-tenprogramm bestimmt war, und dies im Hinblick auf die in Aussicht genomme-ne Provision billigend in Kauf nahm, hatte der gesondert verfolgte K. keine Kenntnis von der Bestimmung des Ofens f374r die Herstellung von Raketenteilen. Nach Vertragsabschluss und Erteilung des Nullbescheids trat am 20. Ap-ril 2007 das Iran-Embargo in Kraft, das am 8. Mai 2007 im Bundesanzeiger ver-366ffentlicht wurde. Gleichwohl f374hrte die F. , ohne beim BAFA nochmals um eine Genehmigung nachzusuchen, den Ofen im Juli 2007 an die E. in den Iran aus. 7 In der Folgezeit bem374hte sich der Angeschuldigte in einer Industriehalle in Teheran, die Voraussetzungen f374r die Inbetriebnahme des Ofens zu schaf-fen. Vom 3. bis 14. M344rz 2008 reisten Mitarbeiter der F. auf Veranlassung des Angeschuldigten in den Iran, um den Ofen bei der E. in den ver-traglich vereinbarten Probebetrieb zu nehmen. Die daf374r nach der Iran-Embargo-VO erforderliche Genehmigung hatte K. zuvor nicht eingeholt. Die Techniker stellten den Ofen vor Ort auf; die f374r den Funktionsbetrieb erforderli-che Software installierten sie dabei jedoch nicht. Nachdem das BAFA den ge-sondert verfolgten K. mit Schreiben vom 13. M344rz 2008 darauf hingewie-sen hatte, dass die E. im Verdacht stehe, Beschaffungen f374r das iranische Tr344gertechnologieprogramm durchzuf374hren, leistete die F. keine weitere technische Unterst374tzung mehr. Deshalb scheiterte letztlich auch die vom Angeschuldigten geplante Weiterver344u337erung des noch nicht funktionsf344-higen Ofens an die SHIG. 8 - 7 - II. 1. Ausgehend von dieser gegen374ber dem Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls ge344nderten Verdachtslage hat sich der Angeschuldigte im Zusam-menhang mit der Lieferung des Ofens an die E. nicht wegen eines Versto337es gegen das AWG strafbar gemacht. 9 a) Es besteht kein dringender Verdacht, dass sich der Angeschuldigte als Mitt344ter oder Teilnehmer an einem Ausfuhrdelikt beteiligt hat. Die von dem gesondert verfolgten K. veranlasste Ausfuhr des Ofens in den Iran war - wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift ausgeht - we-der nach 247 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG noch nach 247 34 Abs. 2 AWG (jew. idF vom 26. Juni 2006, im Folgenden aF) strafbar. 10 Zwar hatte der der F. im Januar 2007 erteilte Nullbescheid durch das Inkrafttreten der Iran-Embargo-VO am 20. April 2007 formal seine Wirkung ver-loren und war die Ausfuhr des von der Position II.A.2.005 des Anhangs II der Verordnung erfassten Ofens in den Iran fortan - unabh344ngig vom Empf344nger - gem344337 Art. 3 Abs. 1 Iran-Embargo-VO genehmigungspflichtig. Eine Genehmi-gung hatte der gesondert verfolgte K. beim BAFA nicht eingeholt. Ein Ver-sto337 gegen diese Genehmigungspflicht war im Zeitpunkt der Ausfuhr indes nicht unter Strafe gestellt. Denn die zur Tatzeit geltende Fassung des 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG vom 26. Juni 2006 nahm lediglich auf die in den Embargovor-schriften enthaltenen Verbote (Ausfuhr-, Bereitstellungsverbote etc.) Bezug, hingegen wurde ein Versto337 gegen einen Genehmigungsvorbehalt, wie ihn Art. 3 Abs. 1 Iran-Embargo-VO enth344lt, von dieser Strafvorschrift nicht erfasst. Der Versto337 gegen den Genehmigungsvorbehalt wurde vielmehr erst mit Einf374hrung des 247 69 o Abs. 6 AWV durch die 80. AWV-304nderungsVO vom 16. August 2007 (ver366ffentlicht im Bundesanzeiger vom 22. August 2007), mithin nach der ver- 11 - 8 - fahrensgegenst344ndlichen Ausfuhr 374ber 247 70 a Abs. 2 Nr. 8 AWV der Strafbe-wehrung nach 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG aF unterstellt. Bis dahin kam eine Strafbarkeit wegen eines Ausfuhrdelikts nur nach 247 34 Abs. 2, 247 33 Abs. 4 AWG aF i. V. m. 247 70 Abs. 5 a (hier: Nr. 3) AWV aF in Betracht, wenn G374ter mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Rege-lungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 (Dual-Use-VO) ohne die erforderli-che Genehmigung ausgef374hrt wurden. Da der hier in Rede stehende Ofen nicht in der Dual-Use-VO gelistet ist, richtete sich die Genehmigungsbed374rftigkeit seiner Ausfuhr nach der damaligen Rechtslage nach Art. 4 Dual-Use-VO. Ge-m344337 der hier allein in Betracht kommenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO ist der Ausf374hrer verpflichtet, vor der Ausfuhr nicht gelisteter G374ter, die nach seiner positiven Kenntnis f374r bestimmte milit344rische Verwendungen be-stimmt sind, das BAFA zu unterrichten, das sodann 374ber die Genehmigungs-pflicht zu entscheiden hat. Eine solche positive Kenntnis im Sinne eines direk-ten Vorsatzes ist nach den bisherigen Erkenntnissen dem f374r die Ausfuhr ver-antwortlichen gesondert verfolgten K. jedoch nicht nachzuweisen, so dass es im Zusammenhang mit der Ausfuhr des Ofens an einem strafbaren Verhal-ten des K. , an dem sich der Angeschuldigte als Mitt344ter oder Teilnehmer beteiligt haben k366nnte, fehlt. 12 Die Strafvorschrift des 247 34 Abs. 2 AWG aF stellt, soweit sie in Verbin-dung mit Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO Anwendung findet, zudem ein Sonderdelikt dar, da der Genehmigungsvorbehalt des Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO nicht an den tats344chlichen Vorgang der Ausfuhr (vgl. BGH NJW 1992, 3114), sondern unmittelbar an die Ausf374hrereigenschaft ankn374pft (Bieneck in Bieneck, Hand-buch AWR 247 24 Rdn. 14). Gem344337 Art. 2 Buchst. c Satz 1 Dual-Use-VO ist Aus-f374hrer jedoch nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmel- 13 - 9 - dung Vertragspartner des Empf344ngers im Drittland ist und 374ber die Versendung der G374ter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Diese Eigenschaft wies im vorliegenden Fall nur der gesondert verfolgte K. auf, nicht hingegen der Angeschuldigte. Dem Angeschuldigten fehlte sonach die erforderliche T344-terqualit344t f374r dieses Ausfuhrdelikt, so dass auch aus diesem Grunde eine Straf-barkeit als Mitt344ter oder mittelbarer T344ter nicht in Betracht gekommen w344re (Fi-scher, StGB 57. Aufl. 247 25 Rdn. 6 und 16). b) Es liegen auch keine dringenden Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Angeschuldigte als (Mit- oder mittelbarer) T344ter dem Verbot des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO, einer in Anhang IV der Verordnung gelisteten Einrichtung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verf374gung zu stellen, zuwidergehandelt oder sich an einer solchen Tat eines Dritten beteiligt und sich deshalb wegen eines Versto337es gegen 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF strafbar ge-macht hat. 14 aa) Eine Strafbarkeit scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF nur Zuwiderhandlungen gegen ein Bereitstellungs verbot p366nalisiert, Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO aber nicht das "Bereitstellen", sondern das "Zur-Verf374gung-Stellen" von wirtschaftlichen Ressourcen unter-sagt. Obwohl sich insoweit der Wortlaut der Blankettnorm und der ausf374llenden Norm nicht decken, ist der Sinngehalt der beiden Tatbestandsmerkmale iden-tisch, so dass Verst366337e gegen Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO der Strafbeweh-rung des 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF unterfallen. 15 Dem steht nicht entgegen, dass in Verbotsnormen der Iran-Embargo-VO nicht nur der Begriff des "Zur-Verf374gung-Stellens", sondern auch derjenige des "Bereitstellens" - etwa in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c - Verwendung findet. Zwar spricht diese Differenzierung durchaus f374r einen unterschiedlichen Bedeu- 16 - 10 - tungsgehalt der Begriffe, zumal auch in der englischen Fassung der Iran-Embargo-VO in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c ("to provide") und in Art. 7 Abs. 3 ("made available") die Begriffswahl nicht identisch ist. Indes zeigt der Blick in andere EU-Embargo-Verordnungen, dass der unterschiedliche Wortlaut der Verbotsnormen in der deutschen Fassung der Iran-Embargo-VO keiner Geset-zessystematik geschuldet, sondern ersichtlich auf Ungenauigkeiten bei der 334bertragung des Verordnungstextes in die deutsche Sprache zur374ckzuf374hren ist. Denn die englische Formulierung "no funds or economic ressources shall be made available", wie sie auch in Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO verwendet wird, wird in anderen EU-Embargo-Verordnungen in vergleichbaren Zusammenh344n-gen gebraucht und in den jeweiligen deutschen Fassungen nicht nur mit "Zur-Verf374gung-Stellen" (so etwa auch in Art. 2 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 881/2002) sondern gleicherma337en mit "Bereitstellen" (so etwa in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und in Einl. Nr. 2 der Verordnung (EG) 881/2002) 374bersetzt. Dies spricht daf374r, den Begriffen des "Bereitstellens" und des "Zur-Verf374gung-Stellens" den selben Sinngehalt zuzuschreiben (vgl. Dahme, Terrorismusbek344mpfung durch Wirtschaftssanktionen S. 113 f.). Der das deutsche Strafrecht beherrschende Grundsatz, dass die Ausle-gung eines Tatbestandsmerkmals die Grenze des 344u337ersten Sinngehalts sei-nes Wortlauts nicht 374berschreiten darf, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Vielmehr wird auch im deutschen Sprachgebrauch "bereitstellen" gleichgesetzt mit "zur Verf374gung stellen" (vgl. Duden, Deutsches Universalw366rterbuch 6. Aufl.; Grimm, Deutsches W366rterbuch Bd. 25), mithin den Begriffen eine 374bereinstimmende Bedeutung beigemessen. 17 - 11 - bb) Die Lieferung des Ofens an die E. erf374llt jedoch weder die Voraussetzungen eines vollendeten noch eines versuchten unmittelbaren oder mittelbaren Bereit- bzw. Zur-Verf374gung-Stellens einer wirtschaftlichen Ressour-ce (vgl. BGH, Beschl. vom 8. September 2008 - StB 19/08) an eine im Anhang IV der Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung. 18 (1) Zwar ist die SHIG unter Nr. 21 des Anhangs IV in der Iran-Embargo-VO gelistet. Eine Tatvollendung im Sinne eines unmittelbaren Bereitstellens des Ofens an diese Einrichtung liegt indes nicht vor. Denn das Bereitstellungsver-bot des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO bezieht sich auf den tats344chlichen Vor-gang des Zur-Verf374gung-Stellens, also auf den Realakt, der dazu f374hrt, dass der gelisteten Person oder der Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt (vgl. Dahme aaO S. 117 f.; Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar 247 34 Abs. 4 AWG Rdn. 90). Tats344chlich ist der Ofen bei der SHIG jedoch nicht angelangt. 19 Die Lieferung des Ofens an die E. erf374llt auch nicht die Vor-aussetzungen eines mittelbaren Bereitstellens im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO. Ein solches kann gegeben sein, wenn wirtschaftliche Ressourcen an nicht gelistete Dritte geliefert werden, die zur Weitergabe an die gelisteten Personen oder Organisationen bereit sind (vgl. Bieneck AW-Prax 2002, 348, 349). Zwar hatte der Angeschuldigte grunds344tzlich vorgesehen, den Vakuum-ofen 374ber die von ihm gef374hrte E. an die SHIG weiter zu ver344u337ern; Voraussetzung war jedoch, dass der Ofen funktionst374chtig war. Gerade am Fehlen dieser Voraussetzung ist die Weiterver344u337erung vorliegend gescheitert. In dieser Konstellation kann die Lieferung an die E. , die ein selb-st344ndiges Ver344u337erungsgesch344ft mit der SHIG nur unter bestimmten Voraus-setzungen durchf374hren konnte und wollte, nicht bereits als vollendetes mittelba- 20 - 12 - res Bereitstellen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO angesehen wer-den. Ziel des Bereitstellungsverbots ist die Verhinderung des Zugriffs der ge-listeten Personen oder Einrichtungen auf Gelder und wirtschaftliche Ressour-cen; ihnen soll die materielle Grundlage ihrer T344tigkeit entzogen oder vorenthal-ten werden (vgl. Dahme aaO S. 118). Wenn sie aber bei der Einschaltung eines Zwischenh344ndlers nicht ohne weiteres auf die dort angelangten Waren zugrei-fen k366nnen, fehlt es an einer Verbesserung ihrer materiellen Grundlage. In der Lieferung an einen Dritten kann somit nur dann ein bereits vollendetes mittelba-res Bereitstellen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO liegen, wenn es im Belieben der gelisteten Person oder Einrichtung steht, auf die Gelder oder die wirtschaftliche Ressource zuzugreifen. Dies ergeben die Ermittlungen nicht. Schlie337lich stellt auch der Abschluss eines Kauf- oder Liefervertrags zwi-schen dem Lieferanten eines Gutes und dem gelisteten Endverwender und da-mit erst recht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, die - wie hier - nur zwischen dem Lieferanten und einem Zwischenh344ndler zustande gekommen ist, f374r sich genommen kein vollendetes unmittelbares oder mittelbares Bereit-stellen einer wirtschaftlichen Ressource an die gelistete Einrichtung dar, da der blo337e vertragliche Anspruch auf Auslieferung des erworbenen Gegen- stands, dessen Erf374llung dem Dritten untersagt ist, noch keinen materiellen Vor-teil f374r den gelisteten Empf344nger im oben dargelegten Sinn bedeutet (Dahme aaO S. 118). 21 (2) Die Tat ist aber auch noch nicht in das Stadium des strafbaren Ver-suchs gelangt, da der Angeschuldigte noch nicht zur Verwirklichung des Tatbe-standsmerkmals Bereitstellen unmittelbar angesetzt hatte. 22 - 13 - Die Teilnahme des Angeschuldigten an Vertragsverhandlungen mit dem gesondert verfolgten K. und dem Mitangeschuldigten Dr. S. im August 2006 und der ebenfalls in Deutschland erfolgte Abschluss des Vertrags vom M344rz 2007 374ber den Verkauf und die Lieferung des Ofens an die E. scheiden schon deshalb als taugliche Versuchshandlungen einer Straftat nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO aus, weil sie zeitlich vor dem Inkrafttreten der Iran-Embargo-VO lagen, es mithin an einer Strafbewehrung fehlte. 23 Aber auch die von Deutschland aus veranlasste Ausfuhr und Lieferung des Ofens in den Iran stellt in der hier gegebenen Fallkonstellation lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung f374r das geplante Bereitstellen des Ofens an die gelistete Einrichtung dar. 24 Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des 247 22 StGB liegt bei Handlungen des T344ters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle ungest366rten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einm374n-den sollen (Fischer aaO 247 22 Rdn. 10). Nach den bisherigen Erkenntnissen nahm der Angeschuldigte im Geltungsbereich des StGB keine Handlungen vor, durch die er nach seinen Vorstellungen unmittelbar zum Bereitstellen des Ofens an die SHIG ansetzte. Vielmehr ging sein Tatplan dahin, der SHIG den Ofen in funktionsf344higem Zustand zu 374berlassen. Dieser Zustand sollte jedoch erst durch den Aufbau des Ofens und nach dessen probeweiser Inbetriebnah-me in der Betriebsst344tte der E. im Iran hergestellt werden. Erst im Anschluss daran h344tte nach der Vorstellung des Angeschuldigten der Ofen durch die E. der SHIG bereitgestellt werden sollen. Da - wie darge-legt - bei dem Tatbestandsmerkmal des Bereitstellens von Ressourcen an den 25 - 14 - Realakt, also den materiellen Transfer des Gutes anzukn374pfen und es das Ziel des Bereitstellungsverbots ist, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tats344chlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer T344tigkeit vorzuenthalten, h344tte der Angeschuldigte zu einer Tathandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO nach seinem Tatplan daher fr374hestens dann unmittelbar ange-setzt, wenn er den Ofen von der E. auf den Weg zum gelisteten Empf344nger gebracht oder f374r diesen zur unmittelbaren Abholung bereit gestellt h344tte. Da es nach den bisherigen Erkenntnissen hierzu nicht kam, befand sich die Tat in Bezug auf die geplante Bereitstellung an die gelistete Einrichtung noch im straflosen Vorbereitungsstadium. Entsprechende versuchsbegr374nden-de Handlungen des Angeschuldigten im Iran w344ren im 334brigen als Tathandlun-gen eines Ausl344nders im Ausland weder nach 247 35 AWG noch gem344337 247 7 StGB vom Geltungsbereich des deutschen Strafrechts erfasst. (3) Der Angeschuldigte hat sich auch nicht t344terschaftlich oder als Teil-nehmer an einer versuchten Straftat nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO des gesondert verfolgten K. beteiligt. An einem entsprechenden strafbaren Verhalten des K. fehlt es nach den Er-mittlungen bereits deshalb, weil dieser bei Veranlassung des Transports des Ofens in den Iran weder wusste noch es f374r m366glich hielt und billigte, dass Endabnehmer der Ware eine in der Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung sein sollte. Dar374ber hinaus lag aus den oben dargelegten Gr374nden nach der Vorstel-lung des Angeschuldigten in der Versendung des Ofens an die E. noch kein versuchtes Bereitstellen an die SHIG, so dass auch dem Angeschul-digten insoweit der Vorsatz f374r ein strafbares Handeln als mittelbarer T344ter fehl-te. 26 - 15 - (4) Schlie337lich liegen auch keine dringenden Anhaltspunkte daf374r vor, dass sich der Angeschuldigte mit dem gesondert verfolgten K. und/oder dem Mitbeschuldigten Dr. S. zur mitt344terschaftlichen Begehung eines Verbrechens des gewerbsm344337igen Bereitstellens einer wirtschaftlichen Res-source an eine in der Iran-Embargo-VO gelistete Einrichtung verabredet und sich deshalb gem344337 247 30 Abs. 2 StGB i. V. m. 247 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 (und 4 Buchst. c) AWG aF, Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO strafbar gemacht hat. Eine entsprechende Verabredung w344hrend der Vertragsverhandlungen o-der bei Abschluss des Kauf- und Liefervertrags im M344rz 2007 unterlag, da die Iran-Embargo-VO noch nicht in Kraft getreten und im Bundesanzeiger ver366ffent-licht war, nicht der Strafbewehrung nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF. Im 334brigen fehlte es - wie bereits dargelegt - dem gesondert verfolgten K. nach den bisherigen Erkenntnissen an dem erforderlichen Tatvorsatz. Dem Mitange-schuldigten Dr. S. kam im Hinblick auf das vom Angeschuldigten geplante Bereitstellen des Ofens an die SHIG nach Aktenlage nur die Rolle eines Gehil-fen zu, da ihm insoweit jegliche Tatherrschaft fehlte und sich seine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium des Bereitstellens nur auf untergeordnete Vermitt-lungst344tigkeiten beschr344nkte. 27 c) Entgegen der vom Generalbundesanwalt in der Anklageschrift vertre-tenen Rechtsauffassung hat sich der Angeschuldigte auch nicht deswegen ei-nes Embargoversto337es nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF schuldig gemacht, weil er dem Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Iran-Embargo-VO zuwidergehandelt hat. 28 Nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF wird u. a. bestraft, wer einem im Bun-desanzeiger ver366ffentlichten unmittelbar geltenden Umgehungsverbot eines Rechtsakts der Europ344ischen Gemeinschaften zuwiderhandelt. Eine solche 29 - 16 - Umgehungsklausel, die sich in 344hnlicher Weise in zahlreichen Embargoverord-nungen findet, enth344lt auch die Iran-Embargo-VO. Gem344337 Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung ist es u. a. verboten, "wissentlich und vors344tzlich" an Aktivit344ten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des in Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO normierten Verbots, einer in Anlage IV der Verordnung gelisteten Einrichtung wirtschaftliche Ressourcen zur Verf374gung zu stellen, bezweckt oder bewirkt wird. Die Verweisung in 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF auf europarechtliche Ver-ordnungen bewirkt, dass die Voraussetzungen des Verweisungsobjekts den Tatbestandsvoraussetzungen der Blankettnorm entsprechen, mithin ein grund-s344tzlicher Gleichlauf zwischen der Strafrechtsnorm des AWG und dem EG-Rechtsakt besteht (Morweiser aaO 247 34 Abs. 4 Rdn. 71). Der hiernach f374r die Frage der Strafbarkeit ma337gebliche Begriff der Um-gehungshandlung bzw. der Teilnahme an Aktivit344ten, die die Umgehung be-zwecken, ist gesetzlich weder definiert noch n344her umschrieben. Auch die Ge-setzesmaterialien sind f374r die Auslegung unergiebig (BTDrucks.16/385 S. 5 f.). Allein seinem Wortlaut nach k366nnte Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO in objektiver Hinsicht unter Einebnung der Unterscheidung zwischen T344terschaft und Teil-nahme in geradezu uferloser Weise auf alle m366glichen Verhaltensformen aus-gedehnt werden, die selbst im weitesten Vorfeld der Rechtsgutsrelevanz dem durch Art. 7 Abs. 1 bis 3 Iran-Embargo-VO verfolgten Interesse zuwiderlaufen. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, ob die im Schrifttum unternommenen Versuche einer Eingrenzung des Umgehungsverbots auf alle T344tigkeiten, die der formalen Scheinanpassung des Handelns an die geltenden Verbots- und Gebotsnormen dienen (Morweiser aaO 247 34 Abs. 4 Rdn. 93; Bieneck in Bieneck, Handbuch AWR 247 25 Rdn. 10 ff.), eine hinreichende, vom Norm-adressaten aus der Vorschrift nachvollziehbare Konturierung bewirken, oder ob 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO nicht vielmehr 30 - 17 - dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) wider-streitet. Dieses Gebot ist durch die formelle Einbeziehung von EG-Verordnungen in das nationale Strafrecht nicht eingeschr344nkt; es ist auch auf Rechtsakte der Europ344ischen Union anzuwenden, die die nationale Blankett-norm ausf374llen (Morweiser aaO 247 34 Abs. 4 Rdn. 68; Bieneck aaO 247 23 Rdn. 55). Das bedeutet, dass der B374rger aus der Verbindung der strafrechtlichen Blankettvorschrift des AWG und der sie ausf374llenden Regelung in der EG-Verordnung entnehmen k366nnen muss, welches Verhalten verboten ist und wel-che Sanktionen ihm f374r den Fall des Versto337es gegen das Verbot drohen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2624). Dies bedarf indes keiner n344heren Vertiefung; denn hier ergibt sich unab-h344ngig von der verfassungsrechtlichen Problematik schon aus systematischen Grunds344tzen des einfachen Rechts, dass die dem Angeschuldigten nachweis-baren Aktivit344ten, die er nach Inkrafttreten der Iran-Embargo-VO und deren Ver366ffentlichung im Bundesanzeiger (8. Mai 2007) entfaltete, auch dann nicht als Zuwiderhandeln gegen ein Umgehungsverbot nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF, Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO eingestuft werden k366nnen, wenn sie der im Schrifttum vertretenen Umschreibung einer Umgehungshandlung entsprechen sollten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Selbst nach dieser zitierten Ansicht w344re jede Handlung, die mit dem Ziel unternommen wird, einer an sich mit einer Verbots- oder Gebotsnorm eines EU-Embargos unvereinbaren Aktivit344t den Schein der Rechtm344337igkeit zu verleihen, bereits als vollendete Straftat nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG zu ahnden. Ein derartiges Rechtsverst344ndnis h344tte aber nicht nur eine uferlose Ausdehnung und Vorverlagerung der Strafbarkeit zur Folge; vielmehr w374rde das auch f374r die Strafvorschriften des AWG geltende System der abgestuften Strafbarkeit von Vorbereitung, Verabredung, Versuch und Vollendung f374r ein dem Umgehungsdelikt zugrunde liegendes Hauptdelikt 31 - 18 - aufgel366st. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber durch die Rege-lungstechnik des Blanketttatbestands, der zu seiner Ausf374llung auf EU-Embargo-Vorschriften verweist, f374r das Au337enwirtschaftsstrafrecht die Syste-matik des deutschen Strafrechts in Teilen aufgeben wollte. Demgem344337 kann die Strafbarkeit wegen eines Umgehungsdelikts nicht weiter gehen als die Strafbarkeit wegen eines Versto337es gegen das vom Umgehungstatbestand in Bezug genommene Verbot oder Gebot. Liegt insoweit lediglich der Versuch ei-ner Straftat nach 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF oder sogar nur eine straflose Vor-bereitungshandlung vor, k366nnen die entsprechenden Handlungen daher nicht wegen eines Versto337es gegen ein Umgehungsverbot zu einer vollendeten Straftat heraufgestuft werden. Gemessen an diesen Grunds344tzen kann dem Angeschuldigten kein Ver-sto337 gegen das Umgehungsverbot des 247 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO zur Last gelegt werden. Soweit der Generalbundes-anwalt die Umgehungshandlungen in den T344tigkeiten des Angeschuldigten er-blickt, die die Auslieferung des Ofens an die lediglich zum Schein als Endab-nehmerin auftretende E. bewirkten, scheidet eine Strafbarkeit wegen eines Versto337es gegen das Umgehungsverbot aus, weil - wie oben dargelegt - die Ausfuhr und Lieferung des Gutes an die E. lediglich eine straflo-se Vorbereitungshandlung des von Art. 7 Abs. 4 Iran-Embargo-VO in Bezug genommenen Bereitstellungsverbots darstellte. Gleiches gilt f374r die im Zusam-menhang mit der beabsichtigten Auslieferung des Ofens vom Angeschuldigten zur Verschleierung entfalteten "Aktivit344ten"; auch diese bereiteten die Bereitstel-lung des Ofens an die gelistete Einrichtung nur vor und sind daher straflos. 32 - 19 - d) Soweit der Mitangeschuldigte Dr. S. im Zusammenhang mit dem Verkauf und der im Juli 2007 erfolgten Ausfuhr des in Anhang II der Iran-Embargo-VO gelisteten Ofens in den Iran verschiedene Aktivit344ten entfaltete, geschah dies vor Ver366ffentlichung des 247 69 o AWV im Bundesanzeiger (22. August 2007), so dass ein strafbewehrtes Erbringen ungenehmigter Mak-lerdienstleistungen gem344337 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG aF, 247 70 a Abs. 2 Nr. 9, 247 69 o Abs. 9 AWV i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Iran-Embargo-VO durch den Mitangeschuldigten, zu dem ihn der Angeklagte angestiftet haben k366nnte, nicht vorlag. 33 2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Angeschuldigte 374ber den Tatvorwurf im Haftbefehl hinaus entsprechend der Anklageschrift dringend verd344chtig ist, den gesondert verfolgten K. durch eine Handlung nach dem 22. August 2007 (Ver366ffentlichung des 247 69 o AWV im Bundesanzeiger) zu ei-nem Verbrechen gem344337 247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 und 4 Buchst. c AWG aF i. V. m. 247 69 o Abs. 9, 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV (idF der 81. AWV-304nderungsVO vom 23. Dezember 2007) angestiftet zu haben, indem er ihn im M344rz 2008 veranlasste, Mitarbeiter der F. ohne Einholung der f374r technische Unterst374tzungshandlungen erforderlichen Genehmigung in den Iran zu entsenden, um dort den bereits ausgelieferten Ofen funktionsf344hig zu ma-chen. Es kann auch offen bleiben, ob es ggf. im Haftpr374fungsverfahren nach 247247 121, 122 StPO zul344ssig w344re, den Haftbefehl auf diesen Vorwurf umzustel-len und auf dieser (neuen) Grundlage die Haftfortdauer anzuordnen (ableh-nend: OLG Hamm MDR 1975, 950; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 92; Schultheis in KK 6. Aufl. 247 125 Rdn. 2; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 125 Rdn. 2). Denn die Verfolgung allein dieser Straftat kann die Zust344ndigkeit des Generalbundesanwalts gem344337 247 142 a, 247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG - die Voraussetzungen des 247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b GVG liegen insoweit ersicht- 34 - 20 - lich nicht vor - und damit auch des Ermittlungsrichters und des Staatsschutzse-nats des Bundesgerichtshofs im Haftpr374fungsverfahren nicht begr374nden. Der vorgenannte Tatvorwurf w344re f374r sich betrachtet nicht geeignet, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu ge-f344hrden, so dass bereits aus diesem Grund eine Verfolgungszust344ndigkeit des Generalbundesanwalts f374r diese Tat ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei der Pr374fung, ob eine Handlung des T344ters geeignet ist, eine erhebliche Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen herbei-zuf374hren, dem Umstand, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Versto337 gegen die au337enwirtschafts-rechtlichen Bestimmungen kommen konnte, eine wesentliche Indizwirkung zu (BGHSt 53, 238, 255 f.). Entsprechendes ergeben die Ermittlungen nicht, denn die Entsendung der Techniker in den Iran zum Zwecke der Inbetriebnahme des Ofens geschah ohne Einschaltung oder T344uschung der deutschen Exportkon-trollbeh366rden. Zweifel an deren Effektivit344t konnten daher nicht aufkommen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass das BAFA im Tatzeitraum daf374r Sorge trug, der F. umgehend neue Hinweise auf eine Einbindung der E. in das iranische Tr344gertechnologieprogramm zuzuleiten, wodurch ein weiteres T344tigwerden der F. im Iran unterbunden werden konnte. Andere Umst344nde von Gewicht, die allein diesen Tatvorwurf geeignet erscheinen lassen, eine er-hebliche Gef344hrdung der ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeizuf374hren, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Da-her kann auch dahinstehen, ob ma337geblicher Ankn374pfungspunkt der Strafver-folgungskompetenz des Bundes nach 247 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG in Be-zug auf den Angeklagten nicht ohnehin dessen Anstiftungshandlung im Iran sein m374sste, die aber schwerlich geeignet sein kann, die ausw344rtigen Bezie-hungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. 35 - 21 - III. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2009 kann nach alledem nicht Bestand haben. 36 Becker Sost-Scheible Mayer
Full & Egal Universal Law Academy