BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 164/99 - 8 2 StE 6/01 - 6 AK 21/01 vom 20. Dezember 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e - richt Celle übertragen. Gründe: Der Angeklagte befindet sich seit 30. Mai 2001 auf Grund des Haftb e - fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2001 (2 BGs 130/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeit von Ende Juni 1999 bis zum 22. April 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb der PKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung bete i - ligt sowie tateinheitlich bandenmäßig Ausländer eingeschleust zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen, daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der Vereinigung zum einen aus der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufenthaltspapieren sowie Ve r - stößen gegen das Ausländergesetz verbundenen Tätigkeit des Heimatbüros und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung der PKK/ERNK sich vorb e - halten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anordnung von Straftaten mit "demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Angeklagte sei als Führung s - - 3 - kader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit umzusetzen, und habe dafr gesorgt, daû die "Masse aktionsbereit" geblieben sei. 1. Der Senat sttzt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ang e - klagten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten im Zusa m - menhang mit dem "Heimatbro" gerichtet sind. a) Der Vorwurf des bandenmûigen Einschleusens von Auslndern nach § 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG muû als Grundlage entfallen, weil mit der Abschlu û - verfgung des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2001 festgestellt worden ist, daû sich das fr bandenmûige Begehung erforderliche Einschleusen im Wiederholungsfall oder zu Gunsten von mehreren Auslndern nicht beweisen lasse. Wegen der verbliebenen Verstûe gegen das Auslndergesetz wurde die Strafverfolgung nach § 154 a StPO auf das Vergehen nach § 129 StGB b e - schrnkt. b) Die durchgefhrten Ermittlungen belegen dagegen den dringenden Verdacht, daû sich der Angeklagte als fhrender Verantwortlicher in den Re- gionen Mitte und Nord an einer kriminellen Vereinigung beteiligt hat, die auf Straftaten, begangen im Zusammenhang mit der Ttigkeit des "Heimatbros" der PKK/ERNK, gerichtet war. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das w e - sentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 15. Oktober 2001 verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, daû er auf Grund seiner fhrenden Position den Mitarbeitern des "Heimatbros" gegenber eine Vorgesetzte n - stellung hatte, sondern darber hinaus mehrfach konkret mit der Beschaffung falscher Papiere und der Durchfhrung zumindest einer Schleusung befaût war. Diese enge Einbindung des Angeklagten in die "heimatgerichteten Aktiv i - tten" rechtfertigt es auch, ihn dem Kreis von Funktionren zuzurechnen, die - 4 - innerhalb der PKK/ERNK eine auf die strafbare Ttigkeit des "Heimatbros" gerichtete kriminelle Vereinigung bilden. Ob diesem Personenkreis generell auch Fhrungskader zugerechnet werden knnen, die weder im "Heimatbro" als hauptamtliche Kader eingesetzt, noch als deren Vorgesetzte weisungsb e - fugt sind, erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden. c) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und For t - dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser Haftfortdauerentscheidung weiter offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Auffassung zutrifft, die Fhrungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit auch deswegen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Fr h - jahr 1999 "demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfrieden s - bruch, Krperverletzung, Sachbeschdigung, Ntigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht mehr nachweisbar durchgefhrt oder gesteuert hat, sich allerdings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situationen und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer Ansicht Leib und Leben des Parteifhrers Öcalan gefhrden oder den Bestand der Parteistrukturen bedrohen knnten". Hiergegen knnten Bedenken best e - hen, weil die Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu b e - gehen, daû diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesentlich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnet sind, daû durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprgt wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies bedarf angesichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr mit friedlichen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des U m - standes andererseits, wonach die Voraussetzungen einer Rckkehr zu "d e - - 5 - monstrativen" Straftaten nur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicher Rahmen nicht absehbar ist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung. 2. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Grnde des Haftbefehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Ma û - nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Unters u - chungshaft ist in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht unverhltnismûig. Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mit hohem Übersetzungsaufwand verbundenen Ermittlungen bereits am 15. Oktober 2001 Anklage erhoben worden und die Durchfhrung der Hauptverhandlung ab Mitte Januar 2002 beabsichtigt ist. Tolksdorf Winkler Becker
Full & Egal Universal Law Academy