BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A K 2/15 vom 19. März 201 5 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowi e des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 19. März 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 29. August 2014 aufgrund des Haftb e- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2014 festg e- nommen und be findet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in Deutschland (unter dem Decknamen K . ) als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" ("Patiya Karkeren Kurdi stan", im Folgenden: PKK) und ihrer Europaorganisation ("Civata Demokratik a Kurdistan", im Folgenden: CDK) in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganis a- tion Führungsfunktionen ausgeübt, und zwar spätestens von Januar 2013 bis 1 2 - 3 - Mitte J uni 2013 als Leiter des PKK - Sektors "Mitte" und von Mitte Juni 2013 bis Mitte Juli 2014 als Leiter des PKK - Sektors "Nord". Dadurch habe er sich als Mitglied an einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union best e- henden Vereinigung beteiligt, de ren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlic hen Verfolgung von Taten der Europaführung, der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren (Saha) bzw. Regionen (Eyalet) und Gebiete (Bölge) der PKK und ihrer Teilo r- ganisation in Europa CDK erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). Unter dem 20. Januar 2015 hat der Generalbundesanwalt beim Bunde s- gerichtshof gegen den Angeschuldigten wegen des im vorbezeichneten Haftb e- fehls enthaltenen Tatvorwurfes Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erhoben. II. Die Voraussetzung en für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). 1. Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig. a) Nach den Ermittlu ngen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als K a- derorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer F ührung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 unter dieser Bezeichnung die "Yorna Civaken 'Kurdistan ' " ("Vereinigte Gemeinschaften Kurdista n", im Folgenden: KCK), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, Syrien, Iran und Irak abzielt und dabei umfangreiche staatliche A t- tribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staa tsbürge r- schaft. Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person von Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (Kongra - Gel, "Volkskongress Kurdistans") und den KCK - Exekutivrat. Die Führun gskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie rege l- mäßig der übergeordneten Ebene Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche A ktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete Aktivitäten betreib t die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas. D a- zu bedient sie sich der Organisation "Kurdische Demokratische Gesellschaft" ("Civata Demokratik a Kurdistan": im Folgenden : CDK), die die Vorgaben der KCK - Führung umzusetzen hat und a us der YDK ("Kurdische Demokratische Volksunion") hervorgegangen ist; sie dient namentlich dazu, die in Europa l e- benden Kurden zu organisieren. 8 9 10 - 5 - bb) Die KCK bewertet im Rahmen der "Selbstverteidigung" einen Gueri l- lakrieg als legitimes Mittel. Zu ihrem Sy stem gehören auch die "Hezen Parast i- na Gel" ("Volksverteidigungskräfte", im Folgenden: HPG), die nach dem Willen der Führung vor allem im Südosten der Türkei Anschläge gegen türkische So l- daten sowie Polizisten verübten und dabei eine Vielzahl von diesen tö teten und verletzten. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über 60 Anschlägen. Für verschiedene auch auf zivile Ziele in türkischen Großstädten und Touristenzentren, die ebenfalls von dem Kommando der HP G unterstehenden Einheiten begangen wurden, übernahmen nicht die HPG, sondern die "Te y- rebazen Azadiya Kurdistan" ("Freiheitsfalken Kurdistans", im Folgenden: TAK) nach außen die Verantwortung. Die PKK/KCK bezweckt damit, sich offiziell von diesen Anschläge n distanzieren zu können, um ihren nach außen propagierten "Friedenskurs" nicht in Frage zu stellen, durch den sie sich erhofft, als polit i- scher Ansprechpartner im In - und Ausland anerkannt zu werden. Nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus in einer anlässlich des "Newrozfestes" am 21. März 2013 in Diyarbakir verlesenen Botschaft zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen und die Guerillakäm p- fer aufgefordert hatte, sich aus der Türkei zurückzuziehen, erklärte das Präsid i- um des Exekutivrats der KCK eine Feuerpause ab dem 23. März 2013; ab dem 8. Mai 2013 zogen sich die Guerillakämpfer in den Nordirak zurück. Diese in PKK - Kreisen so bezeichnete "Initiative des Führers" führte in der Folgezeit zwar dazu, dass die Anschläge der HPG stark rückläufig waren, damit war aber ke i- ne Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von T ö- tungsdelikten verbunden. Bereits die Erklärung einer Feuerpause stand unter dem Vorbehalt, im Falle von Angriffen werde man vom "Recht auf Selbs tverte i- digung" Gebrauch machen und Vergeltung üben. Wie schon während der 11 12 13 - 6 - früheren einseitigen "Waffenstillstände" und sogenannter Friedensinitiativen stellte die PKK gleichzeitig Forderungen und drohte für den Fall der Nichterfü l- lung mit Terrorakten; solc he wurden auch weiterhin verübt. Die strukturelle und personelle Basis für die europäischen Aktivitäten der PKK bildet die der KCK - Führung untergeordnete CDK. Deren Führung besteht aus dem CDK - Rat, einer CDK - Exekutive und der CDK - Koordination. Unterhalb dieser Führungsebene ist Europa in "Sektoren" (saha), "Gebiete" (bölge), "Räume" (alan) und "Stadtteile" (semt) eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 drei Sektoren ("Süd", "Mitte" und "Nord"); im Jahr 2012 wurde der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2 " aufgeteilt. Im sogenannten "Auße n- sektor" sind die anderen europäischen Staaten organisatorisch zusammeng e- fasst, die sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend gegebenenfalls in Gebiete untergliedern. Für jede Organisationseinheit wird vo n der Führung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt, für Sektoren und Gebiete sind dies in der Regel durch die Partei alimentierte hauptamtliche Kader, zu deren w e- sentlichen Aufgaben die Beschaffung von Finanzmitteln und die Organisation öffentlichkei tswirksamer Aktionen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung im Sinne der PKK gehören. Sie sind auch verantwortlich für die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerillakräfte und den Kaderapparat. Dabei haben sie die Vorgaben der CDK umzusetzen und der C DK - Führung über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten. cc) Spätestens ab Januar 2013 befasste sich der Angeschuldigte mit den typischen Leitungsaufgaben eines " Sektorverantwortlichen " und koordinie r- te mindestens bis Mitte Juli 201 4 die organisatorischen, finanziellen, persone l- len sowie propagandistischen Angelegenheiten der zu seinem jeweiligen Z u- ständigkeitsbereich gehörenden Gebiete. Im Sektor "Mitte" waren das die G e- biete Duisburg, Bonn, Köln, Bielefeld, Essen/Bochum, Dortmund u nd Düsse l- 14 15 - 7 - dorf, zum Sektor "Nord" gehörten die Gebiete Bremen, Oldenburg, Hannover, Hamburg, Kiel, Berlin, Sachsen, Salzgitter und Kassel. Auf die Arbeit der Gebietsverantwortlichen in den von ihm geleiteten Sektoren nahm er bestimmenden Einfluss. Er sta nd mit ihnen in regelmäßiger Verbindung, koordinierte ihre Arbeit, gab ihnen Anweisungen und ließ sich über die Entwicklungen in den Gebieten berichten. Er selbst befolgte die von der Europaführung erteilten Weisungen und war dieser gegenüber berichtspflic htig. Über die wesentlichen Vorgänge in den Gebieten seiner Sektoren informierte er die Europaführung regelmäßig. b) Hinsichtlich des vorstehenden Sachverhalts ergibt sich der dringende Tatverdacht aus einer Vielzahl sichergestellter Unterlagen, der Aus wertung zahlreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, den Ergebnissen durchgeführter Observationen sowie aus öffentlichen Verlautbarungen der O r- ganisationen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des B undesgerichtshofes sowie im wesentlichen Ermit t- lungsergebnis der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug geno m- men. c) Danach stellt die von der PKK initiierte und aufrechterhaltene Ve r- bandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne e ntsprechend den intern bestehenden Regeln unter den Gruppenwillen unterordnet. Sie ist infolge des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen - "Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisationen verübten Anschläge darauf ausgeri chtet, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. 16 17 18 - 8 - Nach den durchgeführten Ermittlungen hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens ab Januar 2013 bis mindestens Mitte Juli 2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser terroristischen Verein i- gung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Zusätzlich zu den insoweit im Haftbefehl dargelegten U mständen, auf die B e- zug genommen wird, ergibt sich dies aus Folgendem: Die abschließende Auswertung der Überwachung des vom Angeschu l- digten genutzten Mobilfunkanschlusses hat ergeben, dass der Angeschuldigte nach seiner Teilnahme am jährlichen CDK - Europakongress zwischen dem 28. Juni und 2. Juli 2014 eine Kadertätigkeit in Frankreich übe r- nahm, die - neben ständigen telefonischen Kontakten zu französischen Kadern - auch mit mehrfachen längeren Aufenthalten in Frankreich verbunden w ar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Bundeskriminalamts vom 19. November 2014 (Bd. I. 3 Bl. 319 - 331) und die Ausführungen im w e- sentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift hierzu Bezug genommen (dort Abschn. III. 6, S. 163 - 166). Daneben ist auch der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Der Zweck der Untersuchungshaft kann - entgegen der Ansicht des A n- geschuldigten - nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden. Die vom Angeschuldigten beantragte Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls unter Auflagen kommt daher angesichts der geg e- benen Umstände und der sich hieraus ergebenden hohen Fluchtgefahr nicht in Betracht (§ 116 StPO). 19 20 21 22 23 - 9 - 3. Die besonderen Voraussetzungen fü r die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Der besondere Umfang des Verfahrens hat ein Urteil innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Angeschuldigte in Untersuchungshaft genommen worden ist, noch nicht zugelassen. a) Es handelt sich um ein umfangreiches Strafverfahren. Die Sachakte umfasst 51 Stehordner. In der Zeit zwischen dem 27. März 2013 bis zur Fes t- nahme des Angeschuldigten am 29. August 2014 sind an insgesamt elf dem Angeschuldigten zuzuordnen den Mobilfunkanschlüssen Überwachungsma ß- nahmen der Telekommunikation durchgeführt worden. Hierbei wurden (ohne Berücksichtigung von knapp 25.000 Internetverbindungen) mehr als 11.000 Ereignisse aufgezeichnet. Hinzu kommen Erkenntnisse aus insgesamt 14 a n- de rweitigen Überwachungsmaßnahmen. Der Anklageschrift liegen insgesamt 964 beweiserhebliche Telefonate und Kurzmitteilungen zu Grunde. Die dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit der Anklageschrift vorgelegten Beweismittel enthalten darüber hinaus me hr als 400 Urkunden und Objekte des Augenscheins zu den Strukturen, Zwecken und Tätigkeiten der terroristischen Vereinigung. b) Das Verfahren wurde mit der in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung betrieben. Im Anschluss an die Festnahme des Angeschuldigt en waren neben der für die Fertigung der Anklageschrift notwendigen Zeitspanne noch umfangreiche Ermittlungen - sowohl zum Bestand der PKK als terroristischer Vereinigung als auch zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeschuldi g- ten - erforderlich. 24 25 26 - 10 - So waren die Ermittlungen zur Struktur und Tätigkeit der PKK um die im Jahr 2014 in der Türkei verübten Anschläge zu ergänzen. Die entsprechenden Recherchen des Bundeskriminalamts gestalteten sich schon wegen der Vie l- zahl der in diesem Zusammenhang auszuwe rtenden, überwiegend türkisc h- sprachigen Dokumente besonders aufwändig. Hinzu kam die Notwendigkeit der Auswertung der in den Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte getroffenen Fes t- stellungen, nachdem diese Urteile rechtskräftig geworden waren. Zu den konk reten Betätigungshandlungen des Angeschuldigten war z u- nächst eine Auswahl der für die Anklageerhebung erforderlichen Wortprotokolle überwachter Telefonate vorzunehmen, die bis dahin nur in Form von Inhaltspr o- tokollen verschriftet worden waren. Da die gesam te Kommunikation in türk i- scher und kurdischer Sprache geführt worden ist, war die Erstellung der - in s- gesamt 19 - Wortprotokolle mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden. Im Hinblick auf Demonstrationen und sonstige Veranstaltungen mit Organisat i- onsbe zug, zu denen im Zuge der Telekommunikationsüberwachung Erkenn t- nisse angefallen sind, war ferner der Inhalt sowohl polizeiinterner Information s- systeme als auch der diesbezüglichen Berichterstattung in der Presse zu sic h- ten und zu dokumentieren. Insoweit wa ren in größerem Umfang auch Überse t- zungen aus türkischsprachigen Medien zu fertigen. Die Anklageerhebung e r- folgte am 20. Januar 2015 unmittelbar nachdem die vorbezeichneten Bewei s- mittel in die Anklageschrift eingearbeitet worden waren. Auch nach Erhebun g der Anklage ist das Verfahren mit der erforderl i- chen Beschleunigung betrieben worden: Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verfügte noch am 2. Februar 2015, dem Tag des Eingangs der Anklageschrift, deren Zustell ung und gab am 4. Februar 2015 ihre Übersetzung in die kurdische Sprache in Auftrag. Im Hi n- blick auf die voraussichtliche Dauer der Übersetzung der Anklageschrift von 27 28 29 - 11 - drei Wochen und einer weiteren Woche für das Beweismittelverzeichnis hat er die Erklärung sfrist für den Angeschuldigten (§ 201 Abs. 1 StPO) bis zum 13. März 2015 verlängert. Die Hauptverhandlung soll - im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens - am 20. Mai 2015 beginnen. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung - wegen eines über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Verbr e- chens - zu erwartenden, - entgegen der Ansicht des Angeschuldigten - vorau s- sichtlich nicht nur unerheblichen S trafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Hubert Mayer 30
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