ECLI:DE:BGH:2016:110216BAK2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 2/16 vom 11. Februar 201 6 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 11. Februar 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: Der Beschuldigte wurde am 20. Juli 2015 festgenommen und befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Achim vom s elben Tag (16 Gs 124/15) in anderer Sache in Untersuchungshaft. Im vorliegenden Verfahren erging gegen ihn ebenfalls am 20. Juli 2015 der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen (92a Gs 438/15), in der Folge ersetzt durch den Haftb e- fehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015 (2 BGs 475/15). Dieser wird seit der Aufhebung des Haftbefehls des Amtsg e- richts Achim am 21. Dezember 2015 ununterbrochen vollzogen. Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bunde sgerichtshofs ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich vom 2. April bis Mitte Juli 2015 in Syrien und im Irak als Mitglied an der dort bestehenden Ve r- einigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) " - seit dem 1 2 - 3 - 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS) " - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder To t- schlag (§ 212 StGB) zu begehen; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terr o- ristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgli edstaaten der Europä i- schen Union, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (vgl. zur Fristberechnung Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 121 Rn. 13) liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig. a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawla al - Islamiya fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)" . Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelte es sich um eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die hi s- torische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jord a- nien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Go t- tesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgege n- setzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes. 3 4 5 6 7 - 4 - Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az - Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US - Pr äsenz im Irak gegründete "Ja - ma'at at - Tauhid wal - Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az - Zarqawi die bai'at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al - Qa'ida", worauf sich die Gruppierung umb e- na nnte in "Tanzim Qa'idat al - Jihad fi Bilad ar - Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al - Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az - Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zun ächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westl i- cher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf s o- dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengs toffanschläge, vo r- nehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura - Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gru ppierungen zusa m- men. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al - Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwes t- provinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusamme n- schluss um in "ad - Dawlat al - I slamiya fil - Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausg e- rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Er - weckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben - und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem 8 9 - 5 - auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insg e- samt etwa 3.000 Toten. Im Frühjahr 2010 wurde al - Masri bei einer Operation der US - Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließ li ch Abu Bakr al - Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffent lichten Aufruf des zwischenzeitlichen al - Qaida - Anführers Aiman az - Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad - Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. D a- bei kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von "al - Qa'ida" in Syrien gegründeten, vom Syrer Muhammad al - Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an - Nusra li Ahl ash - Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an - Nusra - Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und A n- gehörige der Assad - Armee ric hteten. Im April 2013 verkündete al - Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an - Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al - Jawlani und leistete seinerseits die bai'at a uf az - Zawahiri, w o- rauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an - Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al - Baghdadis sowohl mit "a l - Qa'ida" als auch mit "an - Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az - Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes - Picot - Abkommens vor und erklärte "an - Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al - Jawlani zum "Abtrü n- nigen". Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Or d- nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die 10 11 - 6 - Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Ange hörige anderer O p- positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsa n- spruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinric h- tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provin z Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regi e- rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgru p- pen ist die Organisation wegen des von ih r eingeschlagenen Weges zwische n- zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gru p- pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al - Qa'ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG". Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad - Regime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 ve r- letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren T o- desopfern. In der Folge verlagerte der "ISIG" seine Aktivitäten zun ehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mosul unter seine G e- walt zu bringen. Die Führung des "ISIG" bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zug e- ordnet waren beratende "Shura - Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung 12 13 14 - 7 - der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabte i- lung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung b e- stand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islam i- schen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - waren dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur geglieder t. Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des "ISIG", Abu Muhammad al - Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des "Emirs" Abu Bakr al - Baghdadi zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "ISIG" in "ad - Dawlat al - Islamiya/Is lamischer Staat (IS)". Dies verdeutlicht - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und die Erhebung e i- nes Führungs - und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamt e "Haus des Islam". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouve r- nements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitä rer staatlicher Strukturen. bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten Der Beschuldigte, ein zum Islam konvertierter deutscher Staatsangehör i- ger und Anhänger eines radikalen jihadistischen Verständnisses dieser Relig i- on, hielt es für seine Pflicht, nach Syrien zu reisen und sich dort dem "IS" anz u- schließen. Ein erster Versuch, die türkisch - syrische Grenze zu überschreiten, 15 16 17 - 8 - endete am 20./21. April 2014 mit seiner Festnahme durch die türkischen B e- hörden und seiner anschließenden Abschiebung nach Deutsc hland. Ende März 2015 entschloss sich der Beschuldigte zur erneuten Ausreise zusammen mit dem anderweitig verfolgten S . . Am 2. April 2015 machten sich beide zunächst auf den Weg nach Istanbul und gelangten von dort aus mit Hilfe von Sc hleusern nach Urfa/Türkei, wo sie von Kontaktleuten des "IS" in Em p- fang genommen und über die türkisch - syrische Grenze in ein sog. Safe - House im syrischen Grenzort Tel Abiad gebracht wurden. Bei einer Befragung durch den Befehlshaber erklärten sie sich zum Dienst in einer hinter den Frontlinien kämpfenden Spezialeinheit bereit und wurden darauf in ein Ausbildungslager des "IS" bei ar - Raqqah eingewiesen. Dort erhielt der Beschuldigte ein vom "IS" ausgestelltes, als Passie r- schein dienendes Ausweispapier u nd absolvierte eine etwa vierwöchige milit ä- rische und ideologische Grundausbildung, während der er auch Wachdienste verrichtete. Den zweiten der in der Spezialeinheit vorgesehenen insgesamt zehn Ausbildungsabschnitte, der insbesondere Nahkampftechniken umf asste, begann der Beschuldigte sodann in einem Lager bei ath - Thaura, folgte dann aber dem Rat von S . , diese Einheit wegen des hohen Risikos zu verla s- sen. Hierauf wurde er nach ar - Raqqah zurückversetzt, wo er sich, unterbrochen durch einen mehrtägig en Aufenthalt in der Region Ramadi/Irak, in der Folge aufhielt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde der Beschuldigte von dort zusammen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung deutscher Herkunft nach Palmyra gebracht, wo er zunächst als Zuschauer der Exekution von acht Gefangenen des "IS" beizuwohnen hatte. In einer anschließend bei Palmyra aufgenommenen Szene für das sich an deutsche Adressaten wendende Pr o- pagandavideo "Der Tourismus dieser Umma" trat der Beschuldigte weisung s- gemäß als Träger ein er Flagge des "IS" auf. 18 - 9 - Zurück in ar - Raqqah entschloss sich der Beschuldigte unter dem Ei n- druck der Erlebnisse in Palmyra und wegen einer zwischenzeitlich diagnost i- zie r ten Erkrankung an Hepatitis C, nach Deutschland zurückzukehren. Ohne die Genehmigun g seines " Emirs " begab er sich in die Türkei und flog am 20. Juli 2015 von Izmir aus nach Bremen, wo er bei der Einreise festgenommen wurde. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl des E r- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie im Antrag des Generalbunde s- anwalts vom 14. Januar 2016 bezeichneten Beweismitteln, insbesondere aus der geständigen Einlassung des Beschuldigten bei seiner staatsanwaltschaftl i- chen Vernehmung am 15. Dezember 2015. c) Das Bundesministerium der Jus tiz und für Verbraucherschutz hat am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Ve r- folgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mi t der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt (II B 1 zu 4030 E (1326) - 21 495/2015). 2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminali tät (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufkl ä- rung der Tat gefährdet wäre. 19 20 21 22 - 10 - Der am 29. Juni 2011 zu einer - bis auf einen Strafrest verbüßten - Fre i- heitsstrafe von zwei Jahren wegen schweren Raubes vorverurteilte Beschuldi g- te hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Auch wenn er sich zwischenzeitlich vom " IS " gelöst hat, bleibt nach den Um ständen zu besorgen, dass er den von dieser Strafe r- wartung ausgehenden Fluchtanreizen schließlich nachgeben wird. So haben ihn weder die Beziehungen zu seiner Mutter noch die zu seiner in Deutschland wohnhaften Ehefrau von einer wiederholten, jeweils auf D auer angelegten Au s- reise abgehalten. Die hieraus entspringenden Zweifel, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren zuverlässig zur Verfügung halten, werden dadurch ve r- stärkt, dass er sich zu einer erneuten, nunmehr erfolgreich verlaufenden Au s- reise na ch Syrien entschloss, obwohl die Freie Hansestadt Bremen ihm nach seiner Abschiebung aus der Türkei durch vollziehbare Verfügung vom 18. Juni 2014 unter Beschränkung der Geltung seines Personalausweises auf das G e- biet der Bundesrepublik Deutschland den Rei sepass entzogen und zwang s- geldbewehrte Meldeauflagen erteilt hatte. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonde ren Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. 23 24 25 - 11 - Nach der Ausreise des Beschul digten und des anderweitig verfolgten S . leitete die Staatsanwaltschaft Bremen am 9. April 2015 gegen diese und zwei andere ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbere i- tung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. ein. Bei Durc hsuchu n- gen wurden zahlreiche elektronische Speichermedien sichergestellt, mit deren Sichtung das Landeskriminalamt Berlin noch im April 2015 beauftragt wurde. Im Mai 2015 ordnete das Amtsgericht Bremen desweiteren umfangreiche Ma ß- nahmen der Telekommunikati onsüberwachung an, deren Ergebnisse zunächst der Auswertung bedurften. Da die weiteren Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, dass sich der Beschuldigte in Syrien der terroristischen Vereinigung " Islam i- scher Staat " angeschlossen hatte, leg te die Staatsanwaltschaft Bremen das Verfahren am 20. Juli 2015 dem Generalbundesanwalt vor, der es, soweit es den Beschuldigten betrifft, am 10. August 2015 übernahm. Anfang Oktober 2015 erklärte sich der bis dahin schweigende Beschu l- digte mit einer B efragung durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Br e- men zu seinem Aufenthalt in Syrien einverstanden. Diese fand am 8. und am 13. Oktober 2015 statt; die etwa 100 Seiten umfassende, im Strafverfahren z u- nächst allerdings nicht verwertbare Niederschrift ging dem Generalbundesa n- walt am 18. November 2015 zu. Am 26. November 2015 konnten die von der Staatsanwaltschaft Bremen veranlasste Sichtung der sichergestellten Date n- träger sowie die Auswertung der aufgezeichneten Telekommunikation abg e- schlossen werden. Nachdem der Beschuldigte am 1. Dezember 2015 schlie ß- lich auch seine Aussagebereitschaft im Strafverfahren bekundet hatte, wurde er am 15. Dezember 2015 staatsanwaltschaftlich vernommen; seine Angaben machten eine Nachvernehmung am 15. Januar 2016 erforder lich. Derzeit bere i- 26 27 28 - 12 - tet der Generalbundesanwalt die Anklageschrift vor. Die Anklage soll im Laufe des Monats März 2016 erhoben werden. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung geführt worden. 4. Der weitere Vollzug d er Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Schäfer Mayer Tiemann 29 30
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