ECLI:DE:BGH:2019:200219BAK2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 2/19 vom 20. Februar 201 9 in de m Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftliche r Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhör ung des Angeschu l- digten und seines Verteidigers am 20. Februar 2019 gemäß § § 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu d iesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlande s- gericht Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 25. Juli 2018 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2018 (ErmRi Gs 60/18) ununterbrochen in Unters u- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als Jugendlicher mit Verantwortungsreife in zwei Fällen an der außereur o- päische n terroristische n Vereinigung "T aliban" als Mitglied beteiligt, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in elf tateinheitlichen Fällen, zum 1 2 - 3 - versuchten Mord in elf weiteren tateinheitlichen Fällen und zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211 Abs. 1 und 2, § 308 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 StGB, §§ 1, 3 JGG). Mit Beschluss vom 20. September 2018 (StB 42/18) hat der Senat die weitere Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 2. August 2018, mit dem seine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2018 verworfen worden ist, als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwer de des Angeschuldigten ist nicht zur Entsche i- dung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2018 - 2 BvR 2334/18) worden . Unter dem 30. November 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wegen der im Haftbefehl vorgeworfenen Taten Anklage zum Obe r- landesgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hält die Fortdauer der Unters u- chungshaft für erforderlich, § 122 Abs. 1 und 7, § 121 Abs. 1 und 4 StPO (B e- schluss vom 14. Januar 201 9 , III - 7 StS 4/18). II. Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchu ngshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3 4 5 6 - 4 - a) Die in Afghanistan operierenden Taliban haben sich - von radika l - religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt, die aktuelle Regierung zu stürzen, alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem gesamten Staatsgebiet einen islamischen Staat unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf. Die Vereinigung ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch - religiöse Führer, der gleichzeitig auch militär i- scher Befehlshaber ist. Dabei handelte es sich zunächst um Mullah Mohammad Omar Mudjahed, der nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen entweder im Jahr 2013 oder 2015 starb. Sein Nachfolger Maulawi Akhtar Muhammad Mansur kam am 21. Mai 2016 bei einem amerikanischen Drohnenan griff im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan ums Leben. Aktueller Anführer der Organisation ist Maulawi Haibatallah Akhundzada, der von Sirajuddin Haqqani und Maulawi Muhammad Ya´qub (Sohn des ersten Führers Mullah Omar) vertreten wird. In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ein Schura - Rat. Er besteht aus den - gegenwärtig etwa 22 - höchsten militärischen Kommandeuren und nichtmilitärischen Vertretern, von denen einzelne für ve r- schiedene Aufgabenbereiche wie "Politik" , "Militär", "Finanzen", "Angelegenhe i- ten der Gefangenen" oder "Öffentlichkeitsarbeit" verantwortlich sind. Dem Schura - Rat sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spez i- elle Themen beraten wird. Die Taliban verfügen über eine Vielzahl v on Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen - Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der 7 8 9 10 - 5 - militärischen Operationen, die Rekrutierung von Mudschahedin in Afghanistan und die Ausbildung der Kämpfer in Trainingslagern ist die Kommission für mil i- tärische Angelegenheiten zuständig, der die Militärführer aller afghanischen Provinzen angehören. Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die Taliban - räumlich auf das Staatsgebiet vo n Afghanistan beschränkt - Selbstmordattentate, Minen - und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. Angriffsziele sind sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die früheren ISAF - Kräfte, als auch die politischen und reli giösen Führer des afgh a- nischen Staates, die afghanische Armee sowie die Polizei. Bei den Aktionen der Taliban, die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den Tal iban zu Propagandazwecken genutzt werden. Die Taliban finanzieren sich auf lokaler Ebene sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaften als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelder pressungen und Entführungen. Auf überregionaler Ebene bildet neben Spenden aus dem In - und Ausland der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organisation. b) Der Angeschuldigte schloss sich in der ersten Jahreshälfte 2014 den Taliban unter Einglieder ung in deren Organisation an, nachdem unbekannte Personen in Afghanistan ihm erklärt hatten, es seien Ungläubige im Land, g e- gen die sie in den "Heiligen Krieg" ziehen müssten. Er begab sich freiwillig in ein Ausbildungscamp der Taliban und gliederte sich d ort in das Leben der Organisation ein. Ihm war bewusst, dass er dadurch die Bestrebungen der Taliban förderte, und er wollte dies auch. Während seines sechsmonatigen Aufenthalts in dem Ausbildungscamp der Taliban wurde dem Angeschuldigten 11 12 13 - 6 - gezeigt, wie Bo mben gebaut werden; gelernt hat er dies jedoch nicht. In dem Camp wurde über den "Heiligen Krieg" mit dem Ziel gesprochen, den Ang e- schuldigten und weitere Rekruten zu einer Teilnahme daran zu motivieren. Am 2. Juli 2014 oder kurze Zeit davor erklärte si ch der Angeschuldigte zur Mitwirkung an einem Anschlag bereit, nachdem er in dem Ausbildungscamp von unbekannten Mitgliedern der Taliban gefragt worden war, ob er und "zwei Jungs" in der Lage seien, einen Selbstmordanschlag zu begehen. Dem Ang e- schuldigten wurde daraufhin ein Koffer mit einer Sprengvorrichtung ausgehä n- digt, den er an eine unbekannte Person in Kabul überbrachte; dabei war ihm bekannt, dass sich eine Sprengvorrichtung in dem Koffer befand. Der unb e- kannte Empfänger näherte sich mit diesem Koffe r einem Bus der afghanischen Luftstreitkräfte und zündete den Sprengsatz gegen 7:00 Uhr Ortszeit in der N ä- he des afghanischen Landwirtschaftsministeriums im Stadtteil Khart - e Sakhi in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Durch die Explosion wurden acht Angeh ö- rige der afghanischen Luftstreitkräfte und drei zufällig anwesende Zivilpersonen getötet sowie elf Angehörige der Streitkräfte verletzt . D ie Taliban bekannten sich im Anschluss zu dem Anschlag. 2. Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die te rroristische Vereinigung der Taliban auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bundeskriminalamtes und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M . vom 19. März 2017. Ein Rechtfertigungsgrund für die Taten der Vereinigung liegt nicht vor (vgl. zur Rechtfertigung von Straftaten im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Scheuß, ZStW 2018, 23 ff.). Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der Vereinigung Taliban und seiner Beteiligungshandlungen ergibt sich der dringende Tatve r- dac ht gegen den Angeschuldigten aus seinen Angaben, die er im Rahmen 14 15 16 - 7 - einer Anhörung gemäß § 25 AsyIG bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. Mai 2017 in B . und in seiner Beschuldigtenvernehmung am 16. November 2017 gemacht hat. Darüber h inaus gründet der Tatverdacht auf den in der Anlage zur Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsse l- dorf angeführten Beweismitteln. 3. Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Jugendlicher mit Verantwortungsreife (§§ 1, 3 JGG) in zwei tatmehrheitlichen Fällen als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in elf tateinheitliche n Fällen, zum ve r- suchten Mord in elf weiteren tateinheitlichen Fällen und zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 211 Abs. 1 und 2, § 308 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 StGB). Nach dem Stand der Ermittlungen ist mangels entgegenst e- hender U mstände davon auszugehen, dass der Angeschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 2 018 - III - 7 Ws 2/18). Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung hinsichtlich der terroristischen Verei nigung Taliban liegt vor. 4 . Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 72 JGG). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem daraus resultierenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesond e- 17 18 19 20 - 8 - re verfügt der Angeschuldigte, der bis zu seiner Inhaftierung in einer Aufna h- meeinrichtung für Asylbewerber untergebracht war, in Deutschland über keine persönlichen und sozialen Bind ungen. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Angeschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Zudem besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Ange schuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortda u- er der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) daneben auf den Haftgrund der Schwerkriminalität ( § 112 Abs. 3 StPO) zu stü t- zen ist. Eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßna h- men (§ 72 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4, § 71 JGG) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Der Erlass eines Unterbr ingungsbefehls gemäß § 71 Abs. 2 JGG oder eine mit Auflagen nach § 116 StPO, § 2 Abs. 2 JGG verbundene Haftverschonung kommen nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist; davon kann im Hinblick au f den Angeschuldigten nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gle i- cher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten. 5 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO liegen vo r. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Nach Eingang eines medizinischen Sachverständigengutachtens am 15. Oktober 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft am 30. November 2018 Anklage zum 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben. De s- sen Vorsitzender hat noch am selben Tag die Zustellung und Übersetzung der 21 22 23 - 9 - Anklage angeordnet, eine angemessene Stellungnahmefrist bis zum 21. Januar 2019 eingeräumt und angekündigt, dass na ch deren Ablauf zeitnah über die Eröffnung entschieden werden soll. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren auch nach der Beschwerd e- entscheidung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschle u- nigung geführt worden. Schäfer Gericke Hoch 24
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