BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 176/99 - 8 2 StE 8/01 - 6 AK 22/01 vom 10. Januar 2002 in dem Strafverfahren gegen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 10. Januar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e - richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich seit 25. Juni 2001 aufgrund des Haf t - befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2000, neu gefaßt am 26. Juni 2001, in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeit von Oktober 1999 bis Februar 2000 als Mitglied an einer innerhalb der PKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung bete i - ligt zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen, daß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der Vereinigung zum einen aus der - mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufen t - haltspapieren sowie Verstößen gegen das Ausländergesetz verbundenen - T ä - tigkeit des "Heimatbüros" und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung der PKK/ERNK sich vorbehalten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anor d - nung von Straftaten mit "demonstrativem" Charakter überzugehen. Der Ang e - schuldigte sei als Regionsverantwortlicher bereit gewesen, solche Befehle j e - derzeit umzusetzen, und habe dafür gesorgt, daß die "Masse aktionsbereit" - 3 - geblieben sei. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf Haftfortda u - er darauf hingewiesen, daû der Angeschuldigte ber den genannten Zeitraum hinaus auch bereits vorher seit 1997 als Europafhrer der Jugendorganisation "YCK" innerhalb der Fhrungszentrale der PKK/ERNK dieser Vereinigung a n - gehrt hatte. 1. a) Der Senat sttzt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den A n - geschuldigten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten im Zusammenhang mit dem "Heimatbro" gerichtet sind. Die Ermittlungen belegen den dringenden Verdacht, daû der Angeschuldigte in der Zeit von Oktober 1999 bis Februar 2000 Regionsverantwortlicher der Region Bayern war und in dieser Eigenschaft das ihm untergeordnete "Heimatbro" nicht nur als Vorg e - setzter geleitet hat, sondern in einzelne, konkrete Aktionen zur Beschaffung falscher Papiere eingebunden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das w e - sentliche Ergebnis der Ermittlungen der zwischenzeitlich zum Bayerischen Obersten Landesgericht erhobenen Anklage vom 20. Dezember 2001 (S. 66 f.) verwiesen (vgl. zum "Heimatbro" BGHR StGB § 129 Straftaten 1). b) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung der For t - dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser Entscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Auffa s - sung zutrifft, die Fhrungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit auch deswegen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Frhjahr 1999 "d e - monstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Krperve r - letzung, Sachbeschdigung, Ntigung und Widerstand gegen Vollstreckung s - beamte nicht mehr nachweisbar durchgefhrt oder gesteuert hat, sich alle r - dings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situationen - 4 - und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer Ansicht Leib und Leben des Parteifhrers Öcalan gefhrden oder den Bestand der Parte i - strukturen bedrohen knnten". Hiergegen knnten Bedenken bestehen, weil die Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu begehen, daû diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesen t - lich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnet sind, daû durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprgt wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies bedarf ang e - sichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr mit friedlichen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes andererseits, wonach die Voraussetzungen einer Rckkehr zu "demonstrativen" Straftaten nur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicher Rahmen nicht absehbar ist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung (vgl. Beschluû des S e - nats vom 20. Dezember 2001 - AK 21/01). c) Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob zur Sttzung der Haftfortdauerentscheidung der vorangegangene Zeitraum der Ttigkeit des Angeschuldigten als Europafhrer der "YCK" herangezogen werden knnte. Dies erscheint zweifelhaft, da nach dem zur Tatzeit geltenden Rechtszustand nur inlndische kriminelle Vereinigungen, bzw. im Inland bestehende Teilorg a - nisationen solcher Vereinigungen von § 129 StGB erfaût waren (vgl. BGHSt 30, 328; BayObLG NStZ-RR 1997, 251 m.w.N.). Da der Angeschuldigte in di e - sem Zeitraum eine Kaderfunktion auf europischer Ebene innehatte (Europ a - verantwortlicher der "YCK"), sich berwiegend in Lagern bei Ar n - heim/Niederlande aufgehalten und dort die Ausbildung von Jugendlichen g e - leitet hatte (S. 56 der Anklage), versteht es sich nicht von selbst, daû er als - 5 - Mitglied im Sinne des § 129 StGB der in Deutschland gebildeten und aus den hiesigen Funktionrskadern gebildeten Teilorganisation angehrt hatte. 2. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Grnde des Haftbefehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Ma û - nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Unters u - chungshaft ist auch in Anbetracht des eingeschrnkten Tatvorwurfs derzeit noch nicht unverhltnismûig. Bei der zu erwartenden Strafe wegen der vie r - monatigen Ttigkeit als Regionsverantwortlicher in Bayern ist zu bercksicht i - gen, daû die militanten Aktionen des Angeschuldigten im Rahmen seiner T - tigkeit als Europaverantwortlicher der "YCK" im Wege der Strafzumessung herangezogen werden knnen. Dem in Haftsachen geltenden Beschleun i - gungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da zwischenzeitlich Anklage zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht worden ist. Tolksdorf Becker Winkler
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