BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 23/15 vom 27. August 2015 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 27. August 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allg e- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2015 (349 Gs 181/15) am 16. Januar 2015 festgenommen und befand sich zunächst bis zur Aufhebung des Haftb e- fehls durch das Amtsgericht Tiergarten am 5. Februar 2015 in Untersuchung s- haft. Am 6. März 2015 wurde er aufgrund des auf die Beschwerde der Staat s- anwaltschaft ergangenen Haftbe fehls des Landgerichts Berlin vom selben Tage (502 Qs 28/15) - abgeändert durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. April 2015 (1 Ws 16/15) und ersetzt durch den Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 (5 BGs 1 18/15) - erneut in Untersuchungshaft genommen. Diese dauert seitdem ununterbrochen an. 1 - 3 - Der Haftbefehl in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs erhebt den Vorwurf, der Beschuldigte, ein türkischer Staatsangehör i- ger, habe zwischen Mit te Juni 2013 und Ende November 2014 durch neun rechtlich selbständige Handlungen von Deutschland aus die in Syrien best e- hende Vereinigung Junud ash - Sham, deren Zwecke und deren Tätigkeiten d a- rauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StG B) zu beg e- hen, unterstützt und bei acht dieser Handlungen jeweils tateinheitlich hierzu eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB vorbereitet, die bestimmt und geei g- net gewesen sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträc h- tigen, indem er für deren Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte g e- sammelt, entgegengenommen oder zur Verfügung gestellt habe; rechtlich gewürdigt als neun tatmehrheitliche Vergehen der Unterstü t- zung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgli edsta a- ten der Europäischen Union, strafbar nach § 129 a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 53 StGB, in acht dieser Fälle in Tateinheit (§ 52 StGB) mit je einem Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat, strafbar nach § 8 9a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist jedenfalls der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der M itgliedstaaten der Europäischen Union (§ 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) in acht Fällen dri n- gend verdächtig. 2 3 4 5 - 4 - a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: a a) Die Vereinigung Junud ash - Sham Bei der Vereinigung Junud ash - Sham ("Soldaten Großsyriens") handelt es sich um eine Gruppierung, die - soweit ersichtlich - seit August 2013 auf Se i- ten der islamistischen Gegner des Assad - Regimes in den syrischen Bürge r- krieg eingreift. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Mu s- lim Abu Walid ash - Shishani, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und zuletzt als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppe fungiert hatte, die dem mutmaßlich von Dokku Umarov geführten "Kaukasischen Emirat" zuzurechnen ist. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012, zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehör i- ge westlicher Staaten, zur " Auswanderung " nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad - Regime teilzunehmen. Im Februar 2013 trat Muslim Abu Walid in einer Videoveröffentlichung der von Umar ash - Shishani befehligten Gruppierung Katibat al - Muhaj irin in E r- scheinung, die sich später in Jaish al - Muhajirin wal - Ansar (JAMWA) umbenan n- te. Die Veröffentlichung enthielt einen Nachruf auf Abdallah ash - Shishani, der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von Latakia geführt hatte. Muslim Abu Wa lid wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschen i- schen Brigade in Latakia vorgestellt. Zudem unterhielt Muslim Abu Walid enge Beziehungen zu Saifullah Al - Shishani, der sich im Juli 2013 mit einer unb e- kannten Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von Umar Al - Shishani 6 7 8 9 - 5 - und der JAMWA getrennt hatte, nachdem diese sich dem ISIG zugewandt ha t- ten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim Abu Walid befehligte Junud ash - Sham mit Saifullah Al - Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Grupp ierung um Abu Musa Al - Shishani zu einer einheitlichen Organisat i- on, die zwar eng mit anderen Organisationen wie Jabhat al - Nusra (der sich Sa i- fullah Al - Shishani bereits im Dezember 2013 anschloss) und ISIG zusamme n- arbeitete, aber ihre Eigenständigkeit bewah rte. So bezeichnete sich Muslim Abu Walid in einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobo t- schaft als Emir einer eigenen Gruppe, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe. Zi el der Junud ash - Sham ist es, an der Seite der " Brüder " gegen die "Ungläubigen" in Syrien zu kämpfen, diese zu vernichten und in der Region e i- nen islamistischen Gottesstaat zu errichten. Ihre Selbständigkeit will die Vere i- nigung dabei jedenfalls solange be wahren, bis aus den Kämpfen ein neuer Emir hervor geht, der für die gesamte "Umma" zu sprechen legitimiert ist. Die Stärke der Organisation, die in Syrien auch ein Ausbildungslager für Jihadwill i- ge aus aller Welt unterhält, wird derzeit auf bis zu 1.500 Käm pfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich Junud ash - Sham an den Kämpfen gegen die R e- gierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit Jabhat al - Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil; an dieser Operation wirkte wiederum auch Ahrar al - Sham mit. bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten 10 11 - 6 - Der Beschuldigte ist Anhänger einer extremistisch - fundamentalistischen Ausrichtung des Islam, die den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Ve r- b reitung ihrer Ideologie und zur Errichtung eines " Gottesstaates " auf der Grun d- lage der Sharia betrachtet. Er betätigte sich in hervorgehobenen Funktionen im Moscheeverein " F . e.V." in B . , einer Vereinigung von Personen gleicher ideologi scher Ausrichtung sowohl kaukasischer als auch türkischer Herkunft. Zunächst Präsident des den Vorstand beratenden " Weisenrats " wu r- de er in der Mitgliederversammlung am 21. März 2013 zum Vorstandspräside n- ten - intern " Emir " genannt - gewählt und übernahm a ls solcher auch die gei s- tig - ideologische Führungsrolle. Nach dem Verständnis der Mitglieder diente der von ihnen als " J. " bezeichnete Verein in erster Linie der Unterstützung der in Syrien agierenden Vereinigung Junud ash - Sham. Vereinsmitglieder war en neben dem Beschuldigten unter anderem der am 21. März 2013 zum Präside n- ten des " Weisenrats " gewählte Mitbeschuldigte F . , der ebenfalls dem " Weisenrat " angehörige M. A . , der aus Dagestan stammende, als Bi n- deglied einerseits zwischen den kaukasischen und den türkischen Mitgliedern, andererseits zur internationalen tschetschenischen Jihadistenszene fungiere n- de K . alias At . sowie Ö . , S . S . und M . S . . M . S . und M . A . reisten im Mai 2013 gemei n- sam nach Syrien aus, schlossen sich dort Junud ash - Sham an und dienten dem Beschuldigten und anderen Vereinsmitgliedern in der Folge als Kontak t- leute dieser Organisation in Syrien und in der Türke i. Eine wesentliche Aufgabe sah der Verein in der Beschaffung von Finanzmitteln für Junud ash - Sham, w o- für - in Absprache mit dem Beschuldigten - der Mitbeschuldigte F . verantwor t- lich war. 12 - 7 - (1) Am 18. Juni 2013 veran lasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten ü ber das Geldinstitut Z . Bank AG eine - Sham namens Ba . in Antakya/Türkei. Ba . leitete das zur Finanzierung der Aktivit äten von Junud ash - Sham bestimmte Geld wie verabredet an Mitglieder dieser Organisation weiter. (2) Am 10. und 11. August 2013 buchte der Mitbeschuldigte F . in A b- sprache mit dem Beschuldig ten in einem Reisebüro in B. Tickets für vier Flüge von Berlin - bar bezahlte. Sie waren bestimmt für die russischen Staatsangehörigen tsche t- schenischer Herkunft E . alias " Se . " , Mu . alias " H . " , Y . und G . , die beabsichtigten, über die Türkei nach Syrien auszureisen und sich dort Junud ash - Sham anzuschli e- ßen. Weiter erwarb F. am 14. August 2013 i n einem Elektronikgeschäft in B. ein Nachtsichtger ät " Gigant " und ein Geo - Entfernungsmessgerät 4x21 . August 2013 flogen die vier Genannten von Berlin nach Adana. Begleitet wurden sie vom Beschuldigten, von F . sowie von Ö . , die auch zusammen mit ihnen nach Syrien weiterr eisten, dort mit M . A . und M . S . zusammentrafen und diesen die beiden erworb e- nen Geräte zum Einsatz beim bewaffneten Kampf von Junud ash - Sham übe r- gaben. Jedenfalls " Se. " und " H . " schlossen sich unmittelbar nach ihrem Ei ntreffen in Syrien Junud ash - Sham als Mitglieder an; " Se . " stand dem Beschuldigten in der Folge ebenfalls als Kontaktperson für die Weiterle i- tung von Geldern an diese Organisation zur Verfügung. 13 14 - 8 - (3) Am 10. Oktober 2013 veran lasste der Mitbeschuldi gte F. in Abspr a- che mit dem Beschuldigten ü ber die Z. Bank AG die Überwe i- Ba . , der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von Junud ash - Sham weiterleitete. (4 ) lm Februar/März 2014 bat M. S . , der zu dieser Zeit an einer mil i- tärischen Auseinandersetzung mit syrischen Sicherheitskräften zur Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgefängnis von Aleppo teilnahm, den Mitb e- schul digten F. auf Anweisung von Muslim Abu Walid um die umgehende B e- schaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände, so einer Wärmebildkamera, eines Abstandsmessgeräts, eines Nachtsichtgeräts und eines Zielfernrohrs. In Absprache mit dem Beschuldigten sagte F . darauf gegenüber M . S . die Beschaffung des Abstandsmessgeräts, der Wärmebildkamera und des Nach t- sichtgeräts ausdrücklich zu. (5) Am 26. August 2014 veran lasste der Mitbeschuldigte F. in Abspr a- che mit dem Beschuldigten ü ber die Z. Bank AG die Ü berwe i- Ba . , der auch dieses Geld wie verabredet an Mitglieder von Junud ash - Sham weiterle i- t e te. (6) Am 22. September 2014 be wirkte der Mitbeschuldigte F. in Abspr a- che mit dem Beschuldig ten über W Services die Übe r- " Se. " , um damit zur Finanzierung der Aktivitäten von Junud ash - Sham beizutragen. 15 16 17 18 19 - 9 - (7) Am 20. Oktober 2014 veranlasste der Mitbeschuldigte F . in Abspr a- che mit dem Beschuldigten zu demselben Zweck den gesondert verfolgten K . A . , über W . Services einen weiteren Betrag von 8 Se . " zu überweisen. (8) Am 12. November 2014 erbat M . A . vom gesondert verfol g- ten K . A . " Bru der Öm. " bezeichneten, bereits im Oktober 2014 aus der Türkei nach S y- rien ausgereisten Bruder des M . A . sowie einem weiteren Jihadwilligen die Weiterreise zu Junud ash - Sham zu ermöglichen. Um der Bitte nachzuko m- men, veran lasste der Mitbeschuldigte F. in Absprache mit dem Beschuldigten am 14. November 2014 die Überweisung eines Geldbetrag es in unbekannter Höhe an einen Empfänger in der Türkei, worüber M . A . von K . A . am selben Tage informiert wurde. (9) Am 27. November 2014 überwies der gesondert verfolgte K . A . auf Veranlassung und im Beisein de s in Absprache mit dem Beschu l- digten handelnden Mitbeschuldigten F . über W . Se r- vices einen Geldbe A . , der sich zu dieser Zeit zum Zwecke der Schleusung von Kämpfern für Junud ash - Sham nach S yrien in der T ü rkei aufhielt. Die von den Berliner " Brüdern " gesammelte Summe war a b- sprachegemäß für die Unterstützung zu schleusender Personen bestimmt. M . A . bestätigte den Erhalt am Folgetag. b) Dieses Tatgeschehen wird im Sinne eines dringenden Tatverdachts belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ausführlich dargestellten und zutreffend gewürdigten Ergebnisse der bisherigen 20 21 22 - 10 - Ermittlungen. Der Senat nimmt insoweit auf IV. der Haftbefehlsgründe (Ausf e r- tigung S. 15 bis 19) Bezug. Insbesondere werden die gemeinsame Reise der Beschuldigten und des Ö . nach Syrien (Fall 2), deren Zusammentreffen mit M . A . und M . S . sowie die Hintergründe dieses Treffens belegt durch die auf dem M obilt e- lefon des Mitbeschuldigten rekonstruierten Li chtbilder (Sachakte Band IV Bl. 101 bis 104). Beide Beschuldigte trugen Tarnkleidung; der Mitbeschuldigte führte zu einem späteren Zeitpunkt ebenso wie M . A . und M . S . ein Sturmgewehr. Daraus sowie aus den Äußerungen des Mitbeschuldigten gegenüber M . S . , eine Beschaffung bestellter militärischer Ausrüstungsg e- genstände (Fall 4) werde erfolgen, " wenn der Emir o. k. sagt " , (Auswertung des Chatverkehrs Sachakte Band V Bl. 48, 51), fo lgt auch der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte in die Unterstützungshandlungen des Mitbeschuldigten insgesamt eingebunden war. Eine andere Person als der Beschuldigte, Vorsi t- zender des gemeinsamen Moscheevereins, kommt nach den Umständen als der be zeichnete " Emir " nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine dritte, im Ausland befindliche Person handelt, kann der Senat entgegen den Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Mai 2015 den E r- mit t lungsergebnissen nicht entnehme n. c) Danach ist der Beschuldigte jedenfalls dringend verdächtig, durch acht rechtlich selbständige Handlungen - oben a) Fälle (1) bis (3) und (5) bis (9) - eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Unio n unterstützt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB). Da dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob im Falle (4) bereits die Zusage - eine Beschaffung der G e- genstände lässt sich nicht belegen - für die Organisation von objektivem Nutzen 23 24 - 11 - war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2005 - StB 3/05, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 1). Ebenso wenig muss der Senat der Frage nachgehen, ob das Handeln des Beschuldigten in den Fällen (1) bis (3) und (5) bis (9 ) allein schon wegen der Ziele von Junud ash - Sham den erforderlichen konkreten B e- zug zur Begehung einer Straftat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB aufwies (vgl. BT - Dr uck s. 16/12428 S. 15) und deshalb, wie im Haftbefehl des Ermittlung s- richters des Bundesgerich tshofs angenommen, rechtlich auch als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF StGB zu bewerten ist. e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgu ng von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung " Junud ash - Sham" hat das Bunde s- ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 28. März 2014 allgemein erteilt. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Seine bestehenden sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erscheinen nicht tragfähig g e- nug, um den hierv on ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsan gehöriger. Ein von ihm in B. betriebenes Gewerbe meldete er zum 31. Dezember 2014 ab; gleichze i- tig zeigte die Ehefrau des Beschuldigten di e Ü bernahme des Betriebs zum 6. Januar 2015 an. In einem Telefonat am 4. Dezember 2014 mit einem Au f- traggeber gab der Beschuldigte hierfür die Begründung, er wolle das Gewerbe zunächst unter dem Namen seiner Ehefrau weiterführen und Ende 2015 für 25 26 27 - 12 - immer in die Türkei gehen; seine Ehefrau werde hier bleiben (Sonderband TKÜ - /Elan - Maßnahmen Bl. 103). Weiter ist er nach Vorstehendem dringend verdächtig, bereits in der Vergangenheit über die Türkei auf dem Landweg nach Syrien ausgereist zu sein, um Kontakt zu Mitgli edern von Junud ash - Sham zu suchen. Ebenso ist nach den bisherigen Ermittlungen davon ausz u- gehen, dass der Beschuldigte eng in ein Netzwerk Gleichgesinnter eingebu n- den ist, das bis in die Türkei und nach Syrien reicht und dem insbesondere die Schleusung Ausreisewilliger nicht fremd ist. Es spricht alles dafür, dass der B e- schuldigte bei der Umsetzung von Fluchtabsichten sicher mit einer effektiven Unterstützung durch dieses Netzwerk rechnen könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdau er der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Zeitgleich mit der Festnahme des Beschuldigten und des Mitbeschu ldi g- ten F. am 16. Januar 2015 wurden in dem zunächst von der Generalstaat s- anwaltschaft Berlin wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) geführten Ermittlungsverfahren mehrere Objekte in B . durch sucht. Die Auswertung der dabei sichergestel l- ten umfangreichen Asservate und die weiteren Ermittlungen ergaben erstmals Hinweise auf Unterstützungshandlungen zu Gunsten von Junud ash - Sham als konkreter Organisation, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Be rlin das Ve r- 28 29 30 - 13 - fahren am 4. Juni 2015 dem Generalbundesanwalt zur Prüfung der Übernahme vorlegte. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren am 26. Juni 2015 übe r- nommen. Nach seiner Einschätzung kann die Auswertung der Asservate noch im August 2015 abgeschloss en und danach zügig Anklage erhoben werden. Soweit der Verteidiger darauf verweist, das Amtsgericht Tiergarten habe erst am 18. Mai 2015 die Sicherstellung insbesondere bei der Durchsuchung aufgefundener Datenträger zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 St PO) angeor d- net, und daraus schließt, dass mit der Auswertung der Durchsuchungserge b- nisse erst zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, kann der Senat dem nicht fo l- gen. So hat das Polizeipräsidium in Berlin bereits am 19. Januar 2015 die kr i- minaltechnische Unter suchung beim Beschuldigten sichergestellten, vom B e- schluss des Amtsgerichts Tiergarten erfassten elektronischen Geräts vera n- lasst, u.a. des Laptops, des PC, zweier USB - Sticks sowie mehrerer Mobiltel e- fone und SIM - Karten (Durchsuchungsband D . , Abschnitt. KT - Anträge). Am 22. April 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin dem Verteidiger auf dessen Sachstandsanfrage vom 15. April 2015 mit, dass die umfangreichen Beweismittelauswertungen noch andauern. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsache n gebotenen Beschleun i- gung geführt worden. 31 32 - 14 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu e r- wartenden Strafe. Schäfer Pfister Mayer 33
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