ECLI:DE:BGH:2017:010617BAK20.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 20 - 24/17 vom 1. Juni 201 7 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 1. Juni 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monat en statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: 1. Die Beschuldigten wurden am 8. November 2016 festgenommen und befinde n sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermit tlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (2 BGs 703/16 [betreffend A . ], 2 BGs 705/16 [betreffend C . ], 2 BGs 707/16 [betreffend S . ], 2 BGs 711/16 [betreffend O . ] und 2 BGs 709/16 [betreffend F . Y . ]) in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist jeweils der Vorwurf, die Beschuldigten hätten zwischen Januar und August 2015 (der Beschuldigte A . ), zw i- schen Januar und Juli 2015 (die Beschuldigten C . und S . ) bzw. im Juli und August 2015 (die Beschuldigten O . und F . Y . ) in 1 2 - 3 - H . bzw. in D . (der Beschuldigte C . ) eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten dar auf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsver - brechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), indem sie jeweils als Teil eines Netzwerks, dem der Beschuldigte A . vorstand, die Ausreise des gesondert Verfolgten Oy . nach Syrien geplant und organisatorisch unte r- stützt hätten, wo sich letzterer der Vereinigung "Islamischer Staat" (im Folge n- den: IS) angeschlossen habe. 2. Die Beschuldigte n sind der ihnen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Betreffend den Beschuldigten F . Y . nimmt der Senat insoweit zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Januar 2017 (StB 41/16), mit dem er die Haftbeschwerde dieses Beschuldigte n verworfen hat. Im Übrigen gilt Folgendes: a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der "Islamische Staat" ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer isla mischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palä s- tina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründe nden "Gottesstaat" zu erric h- ten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen 3 4 5 6 - 4 - entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mi t- tel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im J uni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte - wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm - , hat der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kal ifen" erklärt wurde, dem die Muslime wel t- weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "M i- nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerde m beratende "Shura - Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen e i- genen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfei n- heiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwa r- zem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die me h- reren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" un terstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf die Schaffung totalitäre r staatlicher Strukturen. Angehörige der syr i- schen Armee , aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufna h- 7 8 - 5 - men von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS i m- mer wieder Massaker an Te ilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen. bb) Die Beschuldigten gehörten einem überörtlichen Netzwerk an, dem der Be schuldigte A . vorstand. A . , der sich auch " W . " nennt, gehört der salafistisch - jihadistischen Szene in Deutschland an. Er trat bei zahlreichen Veranstaltungen als Redner auf. Er bekannte sich ausdrücklich zum IS und dessen I deologie und nahm für sich in Anspruch, vom IS beauftragt und autorisiert zu sein, Rechtsgutachten für die Vereinigung zu erstellen und Ausreisen in das von ihr beherrschte Gebiet zu organisieren. Dementsprechend bereitete das von ihm geleitete Netzwerk Pe rsonen in Deutschland gezielt d a- rauf vor, sich dem IS anzuschließen , und vermittelte sie als Kämpfer in die vom IS kontrollierten Gebiete. Eine dieser Personen war der gesondert Verfolgte Oy . . Dieser radikalisierte sich ab dem Jahr 2012 zunehmend und nahm von Anfang 2015 bis Juli 2015 in D . und Do . an dem von den Beschuldigten C . und S . geleiteten radikal - islamistischen Unterricht teil. Dabei wurde er zunächst in arabischer Sprache und sodann in der Ideologie des IS unterwi e- sen; insbesondere wurde ihm erklärt, nur Anhänger des IS seien wahre Musl i- me und das Leben im "Islamischen Staat" sei deshalb obligatorisch. Außerdem wurden die grausamen Hinrichtungen durch den IS gerechtfertigt. Nach A b- schluss dieser Ausbildun g und weiterer Indoktrinierung traf Oy . entspr e- chend der Anweisung der Beschuldigten C . und S . in H . mit dem Beschuldigten A . zusammen, der seine Ausreise nach Syrien in 9 10 - 6 - die Wege leiten sollte. Dieser nannte i hm "als seine rechte und seine linke Hand" die Beschuldigten O . und F . Y . . Mit diesen traf sich Oy . mehrfach. Sie empfahlen ihm, sich zunächst auf dem Landweg nach B . zu begeben, von dort nach Rhodos zu fliegen und dann w eiter in die Türkei und letztlich nach Syrien zu reisen. So sollte ein Einschreiten der Behö r- den verhindert werden, das die Beteiligten befürchteten, weil Oy . bereits am 7. Juli 2015 eine Verfügung der Stadt Aa . zugestellt worden war, mit der ihm sein Reisepass entzogen und der Geltungsbereich seines Personalauswe i- ses auf das Bundesgebiet beschränkt worden war. Außerdem gaben ihm die Beschuldigten O . und F . Y . Telefonnummern von Schleusern, die er nach seinem Eintreffen in der Türkei kontaktieren sollte, um seine We i- terreise nach Syrien zu bewerkstelligen , und erteilten ihm klare Anweisungen, wie er sich nach der Ankunft in der Türkei verhalten solle. Schließlich schlugen sie ihm vor, zur Ausreisefinanzierung Mobilfunkverträ ge abzuschließen, um in den Besitz hochpreisiger Apple - Geräte zu gelangen. Dem kam Oy . nach und händigte die Geräte an den Beschuldigten O . und dessen Begleiter aus, die ihm dafür mehrere Hundert Euro gaben. Zuvor hatte sich Oy . noch ein Rec htsgutachten von dem Beschuldigten A . ausstellen lassen, das ein solches Vorgehen für islamisch gerechtfertigt erklärte, weil "jeder Muslim auf der Welt das Recht hätte sich das Eigentum eines Nicht Muslim anzueignen." Das " Gut und Blut der Nicht M uslime " sei nicht geschützt. Tatsächlich reiste der gesondert Verfolgte Oy . mit seiner Frau ab dem 7. August 2015 über B . und R . nach Al . in der Türkei. Von dort teilte er wie verabredet dem Beschuldigten F . Y . se ine Ankunft mit. Außerdem kontaktierte er einen der ihm genannten Schleuser unter der ang e- gebenen Telefonnummer, der ihn wiederum an eine weitere Person verwies, mit deren Hilfe Oy . und seine Frau ein sogenanntes Safe - House in U . in 11 - 7 - der Türkei errei chten. Von dort wurden sie schließlich nach Syrien geschleust, wo sich Oy . dem IS als Mitglied anschloss. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung IS aus Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesond ere aus Gutachten des Sachverständigen Dr. St . . Dass es mit großer Wahrscheinlichkeit ein überregionales Netzwerk um den Beschuldigten A . gab, in welches die anderen Beschuldigten eing e- bunden waren und in der beschriebenen Art und Weise an der Planung, Vorb e- reitung und Organisation der Ausreise Oy . nach Syrien zum Anschluss an den IS mitwirkten, ergibt sich aus den detaillierten Angaben des Oy . , der in zahlreichen Beschuldigtenvernehmungen die Beteiligung der einzelnen B e- schuldigten im Einzelnen geschildert hat. Seine Aussage wird weitgehend b e- stätigt durch Angaben einer durch das Landeskriminalamt Nordrhein - Westfalen geführten Vertrauensperson, der der Generalbundesanwalt Vertraulichkeit z u- gesichert hat. Eine weitere, durch das Lande skriminalamt Hessen geführte Ve r- trauensperson hat bekundet, dass sich der Beschuldigte A . im Rahmen eines Seminars in einer Moschee in K . ausdrücklich zum IS bekannte und zum Jihad in den Reihen dieser Vereinigung aufrief. Wegen der Einzelheite n der Beweisgrundlage nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen in den Haftbefehlen sowie in dem B e- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2016 (2 BGs 879/16), mit dem er den Haftbe fehl gegen den Beschuldigten F . Y . aufrecht erhalten und in Vollzug belassen hat. Darüber hinaus haben weitere Zeugen etwa die radikal - islamistischen Inhalte des von dem Beschuldigten C . erteilten Unterrichts bestätigt. Die Übergabe d er durch den Abschluss von Mobilfunkverträgen erlangten Geräte 12 13 14 - 8 - durch Oy . an O . ist von den Behörden observiert worden. Die Angaben des Oy . zu seinen Reisebewegungen haben sich gleichfalls anhand von Reiseunterlagen objektivieren lassen. Es e xistieren zudem mittlerweile E r- kenntnisse, die den Verdacht begründen, dass die Beschuldigten die Ausreise weiterer Personen zum IS ebenfalls organisiert und unterstützt haben. Insoweit kann - weil die Haftbefehle darauf nicht gestützt sind - derzeit offen bleiben, ob gegen die Beschuldigten ein dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Unterstützungshandlungen besteht; jedenfalls stützen diese Erkenntnisse aber die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des vorliegenden Falles und bestä rk en insoweit den dr ingenden Tatverdacht. 3 . In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass die Beschuldigten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen, dringend verdächtig sind (strafbar nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Ihnen war bekannt und es war auch von ihnen gewollt, dass Oy . sich dem IS als Kämpfer anschließen wollte. Indem sie seine B e- reitschaft dazu förderten und ihm bei der Organisation seiner - erfolgreichen - Ausreise und dem Anschluss an den IS behilflich waren, förderten sie die terr o- ristischen Ziele dieser Vereinigung. Deutsches Strafrech t ist anwendbar. Dies folgt jedenfalls aus § 3 StGB in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB: Die Unterstü t- zungshandlungen wurden in der Bundesrepublik Deutschland verübt; die Tat wurde mithin durch eine in Deutschland ausgeübte Tätigke it begangen und die Beschuldigten befinden sich in Deutschland (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 15 16 - 9 - - AK 52/16, juris Rn. 34 ff.). Hinsichtlich der Beschuldigten S . und O . gilt zudem § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, weil sie (auch) deu t- sche Staatsangehörige sind. Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammen hang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. 4 . Es besteht hinsichtlich aller Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtg e- fahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Sie haben im Fall ihrer Verurteilung empfindliche Freiheitsstrafen zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründen. Bei dem IS handelt es sich um ei ne besonders gefährliche und grausam vorgehe n- de terroristische Vereinigung. Die Unterstützungshandlungen der Beschuldigten waren auch schwerwiegend, weil sie als Teil eines überregional agierenden Netzwerks dazu beitrugen, dieser Vereinigung einen Kämpfer zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund steht nicht zu erwarten, dass die Beschuldigten dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen we r- den. Die s gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschuldigten überwi e- gend als ausländische Staatsangehörige (der Beschuldigte A . hat die irakische, der Beschuldigte C . die türkische, der Beschuldigte F . Y . die kamerunische Staa tsangehörigkeit, der Beschuldigte S . ist serbischer und deutscher Staatsangehöriger, lediglich der Beschuldigte O . ist trotz seiner libanesischen Herkunft Deutscher) aktiv für die Ausreise aus 17 18 19 - 10 - der Bundesrepublik und den Anschluss an den IS eintreten. Ihre Kontaktpers o- nen im In - und Ausland sind mit der Schleusung ausreisewilliger Personen b e- fasst, so dass zu befürchten ist, dass auch die Beschuldigten im Fluchtfall auf ihre Unterstützung zurückgreifen und sich dem Strafverfahren entz iehen we r- den. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden. 5 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 S tPO) sind gegeben; der Umfang der E r- mittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Anlässlich der Festnahmen der Beschuldigten wurden ihre Wohnungen und weitere von ihnen genutzte Räumlichkeiten durchsucht. Dabei wurden 79 sogenannte IT - Asservate, d.h. Mobilfunkgeräte, Laptops, Personalcomputer und weitere Speichermedien , sichergestellt. Zur Auswertung der auf den Asservaten gespeicherten Daten mussten diese zunächst gesichert und aufb e- reitet werden, was teilweise die Durchführung zeitaufwendiger technischer Verfahren erforderlich machte. Die zahlreichen Kontaktdaten, Chat - und E - M ailnachrichten, Audio - , Video - und Bilddateien, die - soweit sprachlich - überwiegend in arabischer, kurdischer und türkischer Sprache verfasst sind, müssen - soweit noch nicht geschehen - weitgehend im Beisein von Dolme t- schern gesichtet und ausgewertet werden. Diese zeitaufwendigen Arbeiten konnten trotz der bislang mit hohem personellen E insatz geführten Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden. Im Anschluss an die Festnahmen wurden zudem der gesondert Verfolgte Oy . mehrfach sowie weitere Zeugen, teilweise im Wege der Rechtshilfe ve r- nommen und deren Angaben wiederum überprüft. 20 21 22 - 11 - Die Sachakten umfassen mittlerweile über 150 Stehordner, die zum Teil noch digitalisiert werden müssen und sodann - soweit noch nicht geschehen - den Verteidigern der Beschuldigten zur Akteneinsicht in elektronischer Form überlassen werden. Der Generalb undesanwalt hat im Übrigen erklärt, dass gleichwohl zeitnah Anklage gegen die Beschuldigten erhoben werden wird, die d i e vom Haftbefehl umfasste Tat , aber auch weitere Tatvorwürfe zum Gege n- stand haben soll. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten C . einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz rügt, weil einzelne Ermittlungsmaßnahmen b e- reits im Februar oder April 2017 abgeschlossen gewesen seien, dringt sie damit angesichts des geschilderten Gangs der Ermittlungen und ihres Umfangs nicht durc h. Gleiches gilt für die Einwände des Verteidigers des Beschuldigten F . Y . , es könne sich nicht zu Lasten dieses Beschuldigten auswirken, dass auch Wohnungen anderer Beschuldigter durchsucht worden und dort sicherg e- stellte Asservate noch nicht v ollständig ausgewertet seien bzw. die Verne h- mung von Zeugen sich nur auf andere Beschuldigte und deren möglicherweise gesetzwidrigen Handlungen bezogen habe: Wie dargelegt besteht der dringe n- de Verdacht, dass die Beschuldigten jeweils als Teil eines überre gionalen Netzwerks agierten. Beweismittel können aus diesem Grund für jeden der B e- schuldigten Bedeutung erlangen. Es entspricht zudem der ständigen Rech t- sprechung des Senats, dass die durch objektive Kriterien zu bestimmende A n- gemessenheit der Verfahrensda uer etwa auch von der Anzahl der beteiligten Personen abhängen kann (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - StB 1/16, juris Rn. 20 mwN). 23 24 - 12 - 6 . Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alldem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und de r im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Gericke Berg 25
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