BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 25/15 vom 20. August 2015 in de m Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts so wie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. August 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diese m Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlande s- gericht Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte, ein russischer Staatsangehöriger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Okt o- ber 2014 (2 BGs 438 /14) am 18. Oktober 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die in Syrien und im Irak bestehende Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Gr oßsyrien (ISIG)" seit 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS)" , deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, dadurch unterstützt, dass er im Zusammenwirken mit dem M itangeschuldigten S . dem 17 - jährigen K . , der sich dieser Vereinigung habe anschließen wo l- 1 2 - 3 - len, bei der Ausreise aus Deutschland über die Türkei nach Syrien behilflich gewesen sei; Unterstützung einer terroristischen Vere inigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, strafbar nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB. Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 (AK 12/15) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeord net. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten wegen des genannten Tatvorwurfs unter dem 1. Juli 2015 Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaf t über neun Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens weite r- hin dringend verdächtig. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die unverändert fortgeltenden Gründe seines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses v om 12. Mai 2015 sowie auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts (dort S. 103 - 111) ausführlich dargestellte wesentliche Ergebnis der Ermittlu n- gen. Die abweichende Bewertung einzelner Beweisanzeichen im Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Aug ust 2015 ändert am dringenden Tatverdacht nichts. 3 4 5 6 7 - 4 - 2. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht fort (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). An den hierzu in den - durch den Vortrag im Schriftsatz vom 18. August 2015 nicht entkräfteten - Gründen des Senatsbeschluss es vom 12. Mai 2015 dargelegten Umständen hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bi s- lang noch nicht zugelassen. Die zeitnah nach Abschluss der Ermittlungen gefertigte Anklageschrift des Generalbundesanwalts ging am 3. Juli 2015 beim zuständigen Staat s- schutzsenat des Oberlandesgerichts Düss eldorf ein. Dessen Vorsitzende ve r- fügte am selben Tag die Zustellung und bestimmte eine Erklärungsfrist bis 28. August 2015. Sofern diese Frist nicht auf begründeten Verteidigerantrag zu ve r- längern ist, beabsichtigt das Oberlandesgericht, noch im September 2015 über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Für den Fall der Eröffnung ist in Aussicht genommen, am 21. Oktober 2015 mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Das Verfahren ist danach weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen B e- schleunigun g geführt worden. 8 9 10 11 - 5 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht a u- ßer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Becker Hubert Mayer 12
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