ECLI:DE:BGH :2016:180516BAK25.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 25/16 vom 18. Mai 201 6 in dem Strafverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeschuldigten und s einer Verteidiger am 18. Mai 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfu ng dem Kammergericht Berlin übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsric h- ters des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2015 (1 BGs 111/15) am 28. Oktober 2015 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbroc hen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich von Dezember 2013 bis Oktober 2015 in Köln und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland als Quelle des iranischen Nachrichtendienstes "Ministry of Intelligence and Security (MOIS)" Informationen über Mitglieder und Aktivitäten der iranischen Exil - Oppositionsbewegungen "Volksmodjadehin Iran - Organisation (MEK)" und "Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI)" in Deutsc h- land, Frankreich, Großbritannien u nd anderen Staaten der Europäischen Union verschafft und diese gegen monatliches Entgelt an seine Auftraggeber weite r- gegeben (Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit gegen die Bundesr e- 1 2 - 3 - publik Deutschland für den Geheimdienst einer fremden Macht, gericht et auf die Mitteilung von Tatsachen und Erkenntnissen; Vergehen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG). Wegen dieses Sachverhalts hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten unter dem 18. März 2016 Anklage z um Staatsschutzsenat des Kammergerichts erhoben. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist des ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Tatg e- schehens jedenfalls im wesentlichen U mfang dringend verdächtig. a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Das seit 1984 bestehende "Ministry of Intelligence and Security (MOIS)" ist wesentlicher Teil des Machtapparats der Islamischen Republik Ir an. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Ausforschung und der Bekäm p- fung Oppositioneller im In - und Ausland. Die Auslandstätigkeit des Dienstes richtet sich insbesondere gegen die von Europa aus agierende Exil - Oppositonsgruppen "Volksmodjadehin I ran - Organisation (MEK)" und "Nation a- ler Widerstandsrat Iran (NWRI)", zu deren Ausspähung, Infiltrierung, Steuerung und Diskreditierung er erhebliche Anstrengungen unternimmt. Zuständig für die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen "MEK" und "NWRI" ist in erster Linie der unter diplomatischer Abdeckung an der iranischen Botschaft in Bagdad/Irak 3 4 5 6 7 - 4 - tätige hauptamtliche Mitarbeiter der Verwaltung Sicherheit des "MOIS" M . alias "S . ". Bei der 1965 gegründeten "MEK" handelte es sich ursprüngl ich um eine militante Organisation, die aber von zunächst verübten Anschlägen auf Ziele im Iran und auf Repräsentanten des Iran im Ausland seit Mai 2002 Abstand nimmt. Auf der Liste der Organisationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 20 01 wird die "MEK" seit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) nicht mehr geführt. Ihre Mitglieder rekrutierte die "MEK" in der Vergangenheit vornehmlich unter iranischen Exilanten in dem nahe Bagdad/Irak gelegenen L ager "Camp Liberty". Als politischer Arm und Sprachrohr der "MEK" konstituierte sich 1981 der zu keinem Zeitpunkt gelistete "NWRI". In Deutschland ist die "MEK" als so l- che nicht vertreten; ihre bundesweit etwa 900 Anhänger agieren als Mitglieder des "NWRI" . Mitglied der von einem Lager in Albanien aus agierenden Le i- tungsebene der "MEK" ist unter anderem die anderweitig verfolgte D . . Als Angehörige des Führungszirkels verfügt sie über wesentliche Informationen zur Person der Mitglieder, die sich bereits in Deutschland und in anderen Sta a- ten der Europäischen Union aufhalten oder die aus "Camp Liberty" dorthin au s- reisen, gleichermaßen über die Strukturen der Organisation und die dort vo r- handenen politischen Strömungen. bb) Der Angeschuldigte, e hemaliger Angehöriger des "Propagandab e- reichs" der "MEK", hält sich seit Dezember 2012 als anerkannter Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland auf. Spätestens im Januar 2013 erklärte er sich bereit, für das "MOIS" gegen laufende Bezahlung Informatione n über das "MEK" und den "NWRI" zu sammeln und diese an den als sein Führu ngsoffizier fungierenden "S. weiterzuleiten. Für eine geheimdienstliche Schulung ließ 8 9 - 5 - dieser ihn vom 15. April bis 9. Mai 2014 verdeckt von Köln über Istanbul nach Teheran und zurück schleusen. Auch die anderweitig verfolgte D . e r- klärte sich spätestens im Juni 2013 zur Zusammenarbeit mit dem "MOIS" b e- reit. Absprachegemäß versorgte sie den Angeschuldigten in der Folge nahezu täglich über Kommunikationsdienste mit Int erna von "MEK" und "NWRI"; der Angeschuldigte gab die so erlangten Informationen sogleich auf entspreche n- dem Wege an "S. " weiter. Zu den vom Angeschuldigten so (beschränkt auf die Zeit vom 8. Juni bis 3. Oktober 2015) an "S . " übermittelten Infor mati o- nen, die neben Oppositionellen in Deutschland auch solche in Frankreich, Großbritannien, Italien, Finnland, Dänemark, Griechenland und Schweden b e- trafen, kann auf die ins Einzelne gehende Darstellung im Haftbefehl verwiesen werden. Nicht Gegenstan d des Haftbefehls ist der in der Anklageschrift weiter e r- hobene Vorwurf, der Angeschuldigte habe von August 2014 bis Oktober 2015 im Zusammenwirken mi t dem Mitangeschuldigten R. auch von diesem erlangte Informatione n über Oppositionelle an "S. " weitergegeben. b) Zur Begründung des dringenden Tatverdachts nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlu n- gen in der Anklageschrift vom 18. März 2016. c) Danach ist der Angeschuldigte jedenf alls dringend verdächtig, sich der geheimdienstlichen Agententätigkeit dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er Informationen über Mitglieder der iranischen Exilopposition in Deutschland und in den hier Truppen stationierenden NATO - Vertragsstaaten Frankr eich und Großbritannien an den iranischen Geheimdienst weitergegeben habe (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG). Zutreffend geht 10 11 12 - 6 - der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs davon aus, dass die Ausfo r- schung von Exilanten oder de ren Organisationen, die sich unter dem Schutz des Art. 5 in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, regelmäßig den Tatbestand des § 99 Abs. 1 StGB erfüllt, denn sie sind dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehe n- den Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen. Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die geha l- ten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich bet ä- tigenden Ausl ändern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160). Entsprechendes gilt für die vergleichbaren Verfassungsgrundsätzen verpflichteten NATO - Vertragsstaaten Frankreich und Großbritannien. § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG setzt auch nicht voraus, dass sich die - im Inland ausgeübte - Agententätigkeit auf hier stationierte Truppen oder deren Einrichtungen bezieht (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12). Schließlich spricht alles dafür, dass die "V olksmodjadehin Iran - Organisation (MEK)" nicht als terroristische Vereinigung einzustufen ist ( vgl. zur Ausforschung von Mitgliedern und Unte r- stützern einer solchen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158). Da bere its dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der Senat offen, ob - wie der Haftbefehl und die Anklageschrift annehmen - § 99 Abs. 1 StGB auch Fallgestaltungen erfasst, in denen sich die Tathandlung gegen einen anderen Mitgliedstaat der Europ äischen Union richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12; hier: Italien, Finnland, Dän e- mark, Griechenland und Schweden). Der in der Anklage erhobene Vorwurf, die Tat habe sich auch auf Oppositionelle in weiteren NATO - Stationierungsstaa ten (Niederlande und USA) bezogen, ist nicht Gegenstand des Haftbefehls. 13 - 7 - 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Tragfähige soziale Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland, die den hiervon ausgehenden Fluchtanre i- zen verlässlich entgegenwirken könnten, werden auch aus seinen eigenen A n- gaben bei der polizeilichen Vernehmung am 28. Oktober 2015 und vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 29. Oktober 2015 nicht ersich t- lich. Der ledige und kinderlose Angeschuldigte geht in Deutschland keiner E r- werbstätigkeit nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt er lediglich in Form von Bankguthaben im Iran. Familiäre Kontakte unterhält er lediglich zu seinen ebenso wie seine Verlobte im Iran lebenden Eltern und Geschwistern. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte bei der Verwirklichung etwaiger Fluchtpläne mit der Unterstützung aus Kreisen des iranischen Geheim dienstes rechnen könnte, der ihn - wie oben ausgeführt - bereits 2014 verdeckt in den Iran und zurück nach Deutschland geschleust hatte und der an einem öffentlichen Stra f- verfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter kein Interesse haben kann. Danach i st der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug zu erreichen (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter - suchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 S tPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bi s- lang noch nicht zugelassen. 14 15 16 - 8 - Der Abschluss der Ermittlungen erforderte zunächst die Auswertung der Ergebnisse aus 19 Maßnahmen der Telekommunikationsüberwach ung, insb e- sondere des an insgesamt 250 Tagen vornehmlich in Farsi geführten Chatve r- kehrs des Angeschuldigten und des Mitangeschuldigten R . mit D . und mit M . . Allein die Überwachung der Mobilfunkanschlüsse der beiden Angeschul digten führte zur Aufzeichnung von 8.500 Telefonverbindu n- gen und 2.500 SMS. Die unter dem 18. März 2016 erstellte Anklageschrift des Generalbundesanwalts ist am 22. März 2016 beim Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin eingegangen. Dessen Vorsitzender hat am 23. März 2016 die Zustellung verfügt und eine Erklärungsfrist von vier Wochen bestimmt. Die gleichzeitig veranlasste Übersetzung der Anklageschrift in die iranische Sprache wurde dem Angeschuldigten am 19. April 2016 übersandt. Für den Fall der Erö ffnung des Hauptverfahrens ist ein Beginn der Hauptverhandlung am 2. Juni 2016 in Aussicht genommen. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung geführt worden. 17 18 - 9 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch n icht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu e r- wartenden Strafe. Schäfer Mayer Tiemann 19
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