BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ AK 26/13 vom 23. Januar 201 4 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Gen eralbu n- desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 23. Januar 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten s tatt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: Der Beschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2013 - 6 BGs 107 /13 - am 26. Juni 2013 festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchung s- haft. 1. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Inkrafttreten des § 129b StGB am 30. August 2002 bis zu seiner Fes t- nahme - u nterbrochen durch die Verbüßung einer Haftstrafe vom 4. Oktober 2007 bis zum 29. September 2009 - als Mitglied der marxistisch - leninistischen Gruppierung DHKP - C und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, d e- 1 2 - 3 - ren Zwecke und deren Tätigkeit darauf ge richtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatv erdachts von folgendem Geschehen auszugehen: Die hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP - C ve r- folgt das Ziel, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Ve r- hältnisse in der Türkei herbeizuführen und dort eine marxistisch - leninistisch ausgerichtete Gesellschaftsordnung unter ihrer Kontrolle zu errichten. Sie hat sich seit dem Jahre 1994 zu zahlreichen Brand - und Sprengstoffanschlägen bekannt, die insbesondere gegen Repräsentanten des türkischen Staates, Mi t- glieder türkische r Justizbehörden und der türkischen Armee, aber auch gegen angebliche "Verräter" und zuletzt auch - getreu ihrer Zielsetzung, den "US - Imperialismus" bekämpfen zu wollen - gegen die amerikanische Botschaft g e- richtet waren. Wegen der diesbezüglichen Einzelhe iten, die seit dem Jahr 2011 bis in das Jahr 2013 hinein zudem eine gegenüber den Vorjahren mit Blick auf die Häufigkeit und die Schwere der Straftaten gesteigerte Aktivität der Verein i- gung belegen, wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlun g s- richters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Die DHKP - C ist auch außerhalb der Türkei, vor allem in Westeuropa, a k- tiv. Hier bestehen in erster Linie der Europaführung der DHKP - C untergeordn e- te, nach Ländern, Regionen und Gebieten strukturierte Orga nisationseinheiten, die von Parteifunktionären oder - komitees geleitet werden. Die Aufgabe dieser sog. Rückfront ist es insbesondere, finanzielle Mittel zu beschaffen und auf di e- 3 4 5 6 - 4 - se Weise die Begehung der terroristischen Anschläge in der Türkei zu unte r- stüt zen. Daneben werden in Europa Kämpfer rekrutiert, was nicht zuletzt das Beispiel des bei dem Anschlag auf die US - Botschaft in Ankara im Februar 2013 gestorbenen Selbstmordattentäters S . zeigt; zudem wird für deren Ausstattung gesor gt sowie ein Rückzugsraum für Mitglieder der Organ i- sation geschaffen. Der Beschuldigte war bereits seit mindestens dem Jahr 1993 für die DHKP - C in Europa tätig. In dieser Zeit war er bis Mitte Mai 2004 als Gebiet s- verantwortlicher für Berlin zuständig, be vor er festgenommen wurde und sich bis August 2004 in Abschiebehaft befand. In der Zeit danach blieb er für die DHKP - C tätig, wobei er sich in Nordrhein - Westfalen aufhielt. Mit Urteil vom 10. Januar 2006 verurteilte ihn das Oberlandesgericht Düsseldorf weg en Mi t- gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Inland nach § 129a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei legte es für seine Betätigungen für die DHKP - C einen Tatzeitraum von September/Oktober 1996 bis Februar 1999 zugrunde. Nachdem die vom Oberlandesgericht verhängte Freiheitsstrafe in eine anderweitige Verurteilung vom 12. Dezember 2006 einbezogen worden war, wurde die durch dieses Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat gegen den Beschuldigten in der Zeit vom 4. Oktober 2007 bis zum 29. September 2009 vollstreckt. Während dieser Zeit kam es zu keinen mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen. Nach seiner Haftentlassung übernahm der Beschuldigte die Funktion des Verantwortlichen für das DHKP - C - Gebie t Wuppertal und stand als solcher zu hochrangigen DHKP - C - Funktionären in regelmäßigem Kontakt. Als Gebiet s- verantwortlicher war er bis zu seiner Festnahme mit dem Verteilen der Organ i- sationszeitschrift, dem Einsammeln von Spenden und Zeitschriftengeldern, d er 7 8 - 5 - Betreuung von Inhaftierten und der Organisation von Veranstaltungen befasst. Außerdem oblag ihm die Anmietung und Einrichtung von Räumlichkeiten für die DHKP - C - Tarnorganisation Tayad. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner T ä- tigkeit als Gebietsverantwor tlicher für Wuppertal nimmt der Senat auf die au s- führliche Sachverhaltsschilderung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug. 3. Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Betätigung s- handlungen vor der Vollstreckung d er Haftstrafe gegen den Beschuldigten in s- besondere aus der Auswertung des im "Özgürlük" - Büro in Amsterdam am 1. April 2004 sichergestellten DHKP - C - Archivs sowie aus den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren gegen die zwischenzeitlich rechtskräftig ver urtei l- te frühere Deutschlandverantwortliche der DHKP - C E . . Die Täti g- ke i ten nach der Entlassung aus der Haft ab Ende September 2009 werden b e- legt durch die Bekundungen des wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskr äftig Verurteilten A . sowie durch Erkenntnisse aus verdeckt geführten Ermittlungsmaßnahmen sowohl im Verfahren gegen den ebenfalls rechtskräftig wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vere i- nigung verurteilten D . als auch im laufenden Verfahren. W e- gen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die ausführliche Darstellung im Haf t- befehl Bezug. 4. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die DHKP - C stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses insg e- samt eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129 b Vereinigung 1). 9 10 - 6 - Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat im Haftbefehl vom 24. Juni 2013 angenommen, die Verurteilung des Beschuldigten durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10. Januar 2006 habe nicht zu einem Stra f- klageverbrauch hinsic htlich der bis zu diesem Tag begangenen mitgliedschaftl i- chen Beteiligungshandlungen des Beschuldigten geführt. Dies hat er unter B e- rufung auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, NStZ 2007, 401, 402) damit begründet, d ass dem Beginn der stra f- rechtlichen Verfolgbarkeit nach § 129b StGB die Wirkung eine r Zäsur zu - komme, so dass die mitgliedschaftliche Beteiligung an der DHKP - C ab dem 30. August 2002 - dem Tag des Inkrafttretens des § 129b StGB - eine andere materiell - rech tliche und prozessuale Tat darstelle als die Beteiligung an dieser Vereinigung in der Zeit davor. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob an dieser Rechtsprechung bzw. der ihr zugrundeliegenden Recht s auffassung, die auch für den Verwerfungsb e- schluss nach § 349 Abs. 2 StPO vom 8. März 2012 in dem Revisionsverfahren 3 StR 300/11 maßgeblich war, festzuhalten ist. Die bereits genannte Rech t- sprechung des Senats, mit der er die DHKP - C auf der Grundlage der auch im Verfahren gegen den Beschuldigten maßgeblichen Erkenntnisse zu ihren Zi e- len und ihrer Struktur insgesamt als ausländische terroristische Vereinigung bewertet hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 214/10, BGHR StGB § 129b Vereinigung 1), könnte eine Neubewertung der sich insoweit ste l- lenden Rechtsfragen erforderlich machen. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren bedarf es einer solchen nicht, weil auch die verbleibenden Taten der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - die beiden durch die Inhaftierung des Beschuld igten unterbrochenen Tatzeiträume vom 11. Januar 2006 bis zum 3. Oktober 2007 11 12 13 - 7 - und ab dem 30. September 2009 stellen zwei miteinander real konkurrierende Taten dar (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129 Rn. 137) - den dringenden Tatverdacht und die Aufrech terhaltung des Haftbefehls tragen. 5. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Weiterhin besteht jedenfalls - wie der Haftbefehl zutreffend auff ührt - der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die angesichts der Schwere des Tatvorwurfs im Fall einer Verurteilung zu erwartende Strafe b e- gründet - selbst wenn man den Tatzeitraum bis zum 10. Januar 2006 außer Acht lässt - einen erhe blichen Fluchtanreiz, der es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte, der aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zur DHKP - C über keine sozialen Kontakte außerhalb dieser terroristischen Verein i- gung verfügt, dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Beschuldigten bereits seit Juli 2007 bekannt ist, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn g e- führt wird, zumal erst die Ermittlungen ab dem Jahr 2011 zu dem nun a ng e- nommenen Umfang des Tatvorwurfs geführt haben und ihm deshalb die Ko n- sequenz einer möglicherweise mehrjährigen Haftstrafe im Falle seiner Verurte i- lung nicht bewusst war. Aus diesem Grund sind auch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft zu gewährleisten. 6. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der b e- sondere Umfang der Ermittlungen un d ihre - nicht zuletzt in dem hohen Grad der Konspiration, mit dem die Vereinigungsmitglieder und auch der Beschuldi g- te agierten, begründete - besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht 14 15 - 8 - zugelassen und rechtfertigen - jedenfalls noch - die Fortdaue r der Unters u- chungshaft. Die Auswertung der sehr umfangreichen Telekommunikation s- überwachungsmaßnahmen, deren Inhaltsprotokolle 30 Stehordner füllen, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Am Tag seiner Verhaftung sind seine Wohnung, die von ihm genutzt e Wohnung seines Bruders, eine von ihm g e- nutzte Gartenlaube und sein Pkw sowie die Räumlichkeiten des Kölner DHKP - C - Vereins durchsucht worden. Dabei sind insbesondere in der Wohnung des Beschuldigten und in den Vereinsräumlichkeiten zahlreiche Speichermed ien, aber auch mehrere Computer, MP3 - Spieler und Mobiltelefone sichergestellt worden, deren Auswertung durch das Bundeskriminalamt ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Der Generalbundesanwalt hat zudem mitgeteilt, dass die Erhebung der Anklage nunmehr u nmittelbar bevorsteht. 7. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen - auch ohne Berücksichtigung des Tatzei t- raums vom 30. August 2002 bis zum 10. Januar 2006 - derzeit noch nicht außer Verhältn is (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Pfister Gericke 16
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