BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 26/14 vom 4. September 201 4 in dem Strafverfahren gegen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeschuld igten und seiner Verteidiger am 4. September 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundes - gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt w ird die Haftprüfung dem Oberlandes - gericht Hamburg übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsric h- ters des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 (1 BGs 21/14) - aufrech t- erhalten nach mündlicher Haftprüf ung durch Beschluss vom 4. April 2014 (1 BGs 59/14) - am 14. Februar 2014 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zwischen Februar 2011 und Juni 20 13 in St. Augustin, Hamburg und an and e- ren Orten aufgrund jeweils selbständigen Willensentschlusses (§ 53 StGB) s o- wie vorsätzlich und gewerbsmäßig handelnd 1 2 - 3 - - in zehn Fällen einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentl ichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union zuwidergehandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen - und Siche r- heitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Iran - Em bargo - dient (Fälle 1 bis 8, 11 und 12; Verbrechen, strafbar nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG nF), - in einem Falle dies versucht (Fall 10; versuchtes Verbrechen, strafbar nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG nF in Verbind ung mit § 22 StGB), - in einem weiteren Falle gegen eine Genehmigungspflicht für eine Dienstleistung eines solchen Rechtsakts verstoßen zu haben (Fall 9; Verbr e- chen, strafbar nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG nF), Fälle 1 bis 5 in Verbin dung mit Art. 16 Abs. 3 und Anhang VII A Nr. 64 der VO (EU) 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 201 0 , ABl. EU L 281/1 v om 27.10.2010, Fälle 6 bis 8 und 10 bis 12 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 und Anhang VIII A Nr. 47 der VO (EU) 267/2012 vom 23. März 2 012, ABl. EU L 88/1 vom 24.03.2012, Fall 9 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Anhang III A1.022 dieser Verordnung. - 4 - Wegen dieser Vorwürfe - ausgenommen Fall 4 - hat der Generalbu n- desanwalt gegen den Angeschuldigten unter dem 24. Juli 2014 An klage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Hamburg erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist jedenfalls in den Fällen 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 de s Haftbefehls des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringend verdächtig. a) Insoweit ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeschuldigte, der die deutsche und die iranische Staatsangeh ö- rigkeit besitzt, liefer te in insgesamt neun Fällen über die von ihm beherrschte, jeweils als Verkäuferin auftretende Firma G . mit Sitz in der International Free Zone Sharjah/Vereinigte Arabische Emirate industrielle Güter mit e rheblichen Gewinnaufschlägen an eine K . Co. in Teheran. Unter dieser Firmierung trat, wie der Angeschuldigte wusste, die dem iranischen Verteidigungsministerium zugehörige, mit militärischen R a- ketenprogrammen befasste und deshalb in den S anktionslisten der Iran - Embargoverordnungen aufgeführte S . auf. Im Einzelnen kam es auf Veranlassung des Angeschuldigten zu folgenden Lieferungen der G . an die vorgebliche K . Co ., durch die sich der 3 4 5 6 - 5 - Angeschuldigte eine fortlaufende, nicht unerhebliche Einnahmequelle verscha f- fen wollte: - 28. Februar 2011 (Fall 1) 135 Einheiten hochwertige Polystyrene, bez o- - 3. April 2001 (Fall 2) 8 Vakuumpumpen, bezogen aus Italien über die Firma B . - 17. April 2011 (Fall 3) 4 Druckminderer mit Hochdruck - Runddi chtungen, bezogen aus den USA über eine thailändische Firma, Kaufpreis 3.932 - 13. Februar 2012 (Fall 5) 7 Flammenmelder und 7 Befestigungsdrehg e- lenke für eine Brandschutzanlage, bezogen aus den USA über malays i- - 13. Nove mber 2012 (Fall 6) 2 Hochdruck - Magnetventile und 15 2/2 - Wege - Kugelhähne, bezogen aus Deutschland und der Schweiz, Kau f- - 29. November 2012 (Fall 7) 108 Stück Wassersprinklerköpfe und 15 Wasserspritzdüsen für die genannte Brandschutzanlage, bezo gen aus Südkorea über die Firma W. des Angeschuldigten, Kaufpreis 21.475 - 24. Dezember 2012 (Fall 8) 8 2/2 - Wege - Hochdruckventile, bezogen aus - 13. März 2013 (Fall 11) 16 Flammenmelder für die genannte Bran d- schutzanlage, be zogen aus den USA über malaysische Firmen, Kau f- - 3. Juni 2013 (Fall 12) 42 Drosselventile, bezogen aus China über die Firma B . des Angeschuldigten, (nicht bezahlter) Kaufpreis - 6 - Weiter kaufte die G . auf Veranlassun g des in derselben Absicht ha n- delnden Angeklagten über dessen Firma C . GmbH bei einem chinesischen Hersteller 113,4 kg Bänder aus Nimonic - 75 - Legierung mit einem Nickelanteil von über 60%, bestimmt zum Weiterverkauf an die - in der VO (EU) 267/2012 n icht gelistete - P . mit Sitz in Täbris/Iran für u m- . b e- auftragte Spedition entgegengenommen und am 4. Januar 2013 per Luftfracht über Istanbul an die P . ausgeliefert (Fall 9). b) Den äußeren Hergang der ihm vorgeworfenen Geschäft e, der im Ei n- zelnen auch durch die sichergestellte geschäftliche Korrespondenz belegt wird, hat der Angeschuldigte bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 31. März 2014 sowie im Haftprüfungstermin am 4. April 2014 im Wesentlichen eingeräumt. Sowe it er sich dahin eingelassen hat, er habe von der Verbindung der als solche nicht gelisteten K . zur S . keine Kenntnis gehabt und die Vermittlung der Stahlbänder an die P . aufgrund von deren Beschaffenheit für genehmigungsfrei gehalten, ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts (S. 55 ff.) ausführlich dargelegten Ermittlungse r- gebnis, insbesondere aus dem Inhalt der aufgezeichneten Telekommunikation. 2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO); der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch weniger ei n- schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Ab s. 1 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen Darlegungen in dem den Haftbefehl aufrechterhaltenden Beschluss des Ermittlungsrichters des 7 8 9 - 7 - Bundesgerichtshofes vom 4. April 2014, an deren Fortgeltung sich zwische n- zeitlich nichts geändert h at. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Zeitg leich mit der Festnahme des Angeschuldigten am 14. Februar 2014 wurden dessen Wohnräume sowie die Geschäftssitze der von ihm in B . und in A . betriebenen insgesamt fünf Firmen (erneut) durchsucht. Nach der Auswertung der sichergestellten Geschäftsunterlagen und den danach noch gebotenen Zeugenvernehmungen hat das mit den Ermittlungen beau f- tragte Zollkriminalamt Köln am 7. Juli 2014 den umfangreichen Schlussbericht erstellt. Der Vorsitzende des zuständigen Staatsschutzsenats des Oberlande s- gerichts Hamburg hat am 5. August 2014 die Zustellung der unter dem 24. Juli 2014 erhobenen, dort am 4. August 2014 eingegangenen Anklageschrift an die Verteidiger des Angeschuldigten verfügt und eine Erklärungsfrist bis zum 2. September 2014 bestimmt. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll die Hauptverhandlung, wie mit der Verteidigung bereits abgesprochen, am 28. Oktober 2014 beginnen. Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung geführt worden. 4. Der weit ere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu e r- wartenden Strafe. 10 11 12 13 - 8 - III. Da die oben dargestellten Fälle 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 den Haftb e- fehl tragen, lässt der Se nat offen, ob der Angeschuldigte auch des ihm unter Fall 4 des Haftbefehls vorgeworfenen, von der Anklage nicht erfassten Tatg e- schehens dringend verdächtig ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob der Angeschuldigte im Falle 10 des Haftbefehls, in dem schon die Lieferung der vom Angeschuldigten für die K . bestimmten Güter durch den Hersteller an die G . scheiterte, bereits unmittelbar zu einer Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot angesetzt hatte (§ 22 StGB). Schäfer Hubert Mayer 14
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