ECLI:DE:BGH:2018:280618BAK26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 26 und 27/18 vom 28. Juni 2018 in de m Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at nach Anhörung de r Beschuldi g- ten und ihrer Verteidiger am 28. Juni 2018 gemäß § § 121, 122 StPO beschlo s- sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Die Beschuldigten wurden am 12. Dezember 2017 vorläufig festgeno m- men und befinden sich aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2017 (OGs 43/17 und OGs 44/17) seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand der Haftbefehle ist jeweils der Vorwurf, die Beschuldigten hätten durch dieselbe Handlung die außereuropäische terroris tische Verein i- gung "Islamischer Staat" (IS) unterstützt und in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, Straftaten angedroht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, § 52 StGB), indem sie zumindest seit November 2017 als verantwortliche Administratoren in öffentlich einsehbaren Medien im Internet unter Bezugnahme auf die außere u- 1 2 - 3 - ropäische terroristische Vereinigung Islamischer Staat (IS) Inhalte mit jihadist i- schem Inhalt eingestellt, mit Anschlägen auf Weihnachtsmärkte gedroht und den Betrachter aufgefordert hätten, sich dem IS anzuschließen oder die Vere i- nigung zu unterstützen. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren mit Verfügung vom 12. D e- zember 2017 gemäß § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG a n die Generalstaatsanwal t- schaft Celle abgegeben und mit Verfügung vom 15. Mai 2018 nach erneuter Prüfung des Sachstandes unter Hinweis auf die unveränderte Einstufung der Sache als solche von minderer Bedeutung die Übernahme abgelehnt (Az. 2 B Js 1179/17 - 9 ). II. Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens sind die Haftbefehle des E r- mittlungsrichters des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Dezember 2017; die Haftprüfung bezieht sich somit allein auf die in den vollzogenen Haftbefehlen gegen die Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22; vom 28. Juli 2016 - AK 41/16 , juris Rn. 9). Diese Bes chränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Leben s- sachverhalt, aus dem sich die zur Last gelegten Taten ergeben (vgl. KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN), nicht dagegen auf dessen rech t- liche Würdigung. Nach diesen Maßgaben sind die Besc huldigten jedenfalls des Werbens um Mitglieder und Unterstützer e iner Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB dringend verdächtig (§ 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b 3 4 5 - 4 - Abs. 1 Satz 2 StGB); dies rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Im Einzeln en: a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel g esetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tö tung solcher "Feinde" oder ihre Einschücht e- rung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyri en" in "Islamischer Staat" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Geho r- sam zu lei sten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Prop a- gandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentlichungen werden in der Me dienabteilung "Al - Furqan" prod u- ziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten 6 7 8 - 5 - verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", ei nem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die Verein i- gung verfügt über mehrere Tausend Kämpfer, die dem "Kriegsminister" unte r- stellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert sind. Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und installierte einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen A r- mee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung , Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von b e- sonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Ei n- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Ma s- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Te r- roranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin die Verantwortung übernommen. bb) Die Beschuldigten kannten zumindest die grundlegenden Strukturen der terroristischen Vereinigung IS sowie ihre Ziele und Stärke; sie wussten auch von den Terroranschlägen des IS auf Ziele in westlichen Ländern. cc) Der Beschuldigte M . S . verbreitete in öffentlich ei n- sehbaren sozialen Medien im Internet Bildcollagen und Beiträge mi t der impl i- zierten Aufforderung, den Kampf des IS zu unterstützen und Anschläge nach dem Vorbild bereits begangener Terrorakte zu begehen. Dabei verfolgte er z u- 9 10 11 - 6 - gleich das Ziel, Schrecken und Angst zu verbreiten, da er die Völker Europas als verantwortlich für die Leiden der Moslems ansieht. (1) Zumindest seit November 2017 betrieb er als verantwortlicher Adm i- nistrator den öffentlich einsehbaren Telegram - Kanal " Dr. A . " , in dessen Beschreibung zum einen die Flagge des IS gezeigt und zum anderen an geg e- ben wird, dass der Kanalbetreiber Unterstützer des IS sei. Der Kanal verbreitet IS - Propaganda, bietet seinen Nutzern Verknüpfungen zu Radiosendern mit Playlists von " Nascheeds " an und zitiert Koransuren, die den Jihad zum G e- genstand haben. Zudem stellt e der Beschuldigte Bildcollagen ein, die er mit Hilfe des Bildbearbeitungsprogramms " PicsArt " fertig t e und die sich auf die A n- schläge in Paris im Jahr 2015 und den Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am 19. Dezember 2016 bez og en. Die Bildcollagen un d seine dazu geh ö- renden Kommentare droh t en mit Anschlägen in Westeuropa oder stell t en g e- troffene Sicherheitsmaßnahmen wie Betonpoller als wirkungslos dar. Der B e- schuldigte verwendete die Symbole des IS in den von ihm hergestellten und veröffentlichten Coll agen und Fotos. (2) Am 3. Dezember 2017 richtete der Beschuldigte M . S . einen neuen Telegram - Kanal " Dr. A . " ein; die dort veröffentlichten Beiträge ha tt en überwiegend jihadistische Inhalte. So wurde dort noch am se l- ben Ta g das Video " Christmas Hell " veröffentlicht, in dem mit Anschlägen auf Weihnachtsmärkte in Deutschland und Europa gedroht w u rd e ; das Video th e- matisiert e unter anderem den Weihnachtsmarkt in Leipzig, den Anschlag in Berlin am 19. Dezember 2016 und den Ansch lag von Nizza im Juli 2016. (3) Zeitgleich veröffentlichte der Beschuldigte M . S . das Video " Christmas Hell " auf dem Facebook - Account " Dr. A. " . 12 13 14 - 7 - (4) Auf einem ihm zugerechneten Twitter - Account, der das Logo des IS zeigt e , stellte der Beschuldigte mehrere Videos des " Dr. A. " ein, die den Jihad und den IS verherrlich t en. Der Telegram - Kanal " Dr. A. " hatte im Juni 2017 bis zu 128 Nutzer, nach der Erneuerung am 3. Dezember 2017 zeitnah 95 Nutzer; die Beiträge wu rd en auf einschlägigen Telegram - Kanälen und sonstigen sozial en Medien weiterverbreitet. dd) Der Beschuldigte A . S . verbreitete seit November 2017 als verantwortlicher Administrator in öffentlich einsehbaren sozialen M e- dien im Inter net Beiträge, in denen er den Betrachter inzident aufforderte, sich der terroristischen Vereinigung IS anzuschließen oder sie zu unterstützen und nach dem Muster bereits verübter Terrorakte weitere Anschläge zu begehen. Er verwaltete den Kanal " B. " , bezeichnete sich dort als " Med i- endesigner Unterstützer des Kalifats " und stellte dort unter Bezugnahme auf den IS Fotocollagen und Drohungen mit Anschlägen auf Weihnachtsmärkte und Beiträge mit jihadistischem Inhalt ein, die auf weiteren IS - nahen Telegram - Kanälen weiterverbreitet wurden. (1) Eine Bildcollage zeigt e in der linken Bildhälfte die Darstellung eines vermummten Kämpfers mit einem Sturmgewehr vor einer Hauswand, auf der das Logo des IS aufgesprüht war ; auf der rechten Bildhälft e waren die Fahnen Großbritanniens und des Irans sowie der Eiffelturm in Paris und das Brande n- burger Tor mit der arabischen Aufschrift: " Unsere einsamen Wölfe in eurem Land wer de eure Ruhestätten erschüttern" abgebildet. (2) Eine Bildcollage zeigt e den weihnachtlichen Time s Square in New York, vor dem im Vordergrund "Santa Claus" st and . Daneben waren Dyn a- 15 16 17 18 19 - 8 - mitstangen sowie eine Holzkiste mit der Beschriftung " Danger High Explosive Dynamite " zu sehen. Das Bild tr ug die Aufschrift: " We meet at Christmas in N . (3) Eine Bildcollage zeigt e einen Kampfpanzer, auf dem die Flagge des IS zu sehen war , in einer Häuserschlucht, die aufgrund amerikanischer Befla g- gung in den USA gelegen zu sein sch ien . Die Häuserfassaden waren teilweise zer stört; das B ild trug die Schriftzüge: " We will send war and destru c tion to your country. These are the results of Bush, Obama and now Trump through their " . (4) Eine Bildcollage zeigt e einen am Boden liegenden Mann mit dem Ge si cht des Fuß ballspielers Christiano Ronaldo, dem eine schwarz gekleidete Person ein Messer an den Hals h iel t, während sie seinen Kopf nach oben z og . In der re chten oberen Ecke des Bildes war ein Fußballstadion zu sehen. Das Bild trug in kyrillischer Schrift die Aufschrift: " Wir treffen uns im Stadion Lusc h- niki " . b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus Folgendem: aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbeka nnt - auf islamwissenschaftlichen Gutac h- ten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Nachrichtendienste und pol i- zeilichen Auswertungsberichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 , juris Rn. 22). bb) Hinsichtlich der vorgeworfenen Hand lungen haben sich die Beschu l- digten teilgeständig eingelassen. 20 21 22 23 24 - 9 - Der Beschuldigte M . S . hat in seiner Vernehmung vom 12. Dezember 2017 eingeräum t, Urheber der unter dem Namen " Dr. A . " im Internet verbreiteten Beiträge zu se in. Mit seinen Beiträgen betreffend die A n- schläge auf Weihnachtsmärkte habe er allerdings nichts bezwecken, vielmehr nur ein wenig Angst verbreiten wollen. Di e Collagen habe er mit der App " Pic s- Art " gefe rtigt und unter dem Spitznamen " Dr. A. " seine Be iträge über ve r- schiedene Medien verbreitet, weil er die Völker in Europa als verantwortlich für die erlittenen Leiden von Moslems ansehe. Das Logo des IS habe er benutzt, um damit Schrecken zu verbreiten. D er Beschuldigte A. S. ha t eingeräumt, die Collagen mit dem IS - Logo erstellt, in seinem Telegram - Kanal veröffentlicht und oft die Fla g- ge des IS gepostet zu haben. Außerdem habe er Beiträge mit gewaltverherrl i- chendem Inhalt im Internet gepostet und verbreitet. Als Motiv dafür nannt e er die israelische Besatzung Palästinas; die " anderen " seien die eigentlichen Te r- roristen. Es sei aber nicht ernst gewesen; er sei kein Mitglied der Vereinigung IS. Die I dee dahinter sei gewesen, dass " der Moslem bereit sei, die USA ausz u- löschen, da die U SA Muslime fertig mache". Sein Vorgehen sei ein Fehler g e- wesen. cc) Die Bildcollagen, in denen sich Werbung um Unterstützer und Mi t- glieder des IS manifestiert, sowie die zu ihrer Erstellung verwendeten Bilddate i- en sind ebenso wie die dabei verwendete S oftware als Dateien auf den Smar t- phones der Beschuldigten sichergestellt worden. Darüber hinaus wurden dort weitere IS - Propaganda und gewaltverherrlichende Darstellungen gefunden. Im Übrigen gründet der dringende Tatverdacht auf den Ergebnissen der Auswe r- t ung des Telegram - Kanals " Dr. A. " durch die Zentrale Kriminalinspektion Braunschweig vom 28. November 2017, der Mitteilung des Bundeskriminalamts 25 26 27 - 10 - vom 7. Dezember 2017 über den Inhalt einzelner Beiträge des Telegram - Kanals und der Erkenntnismitteilung d es Bundesamtes für Verfassungsschutz zu den Aktivitäten der Beschuldigten in sozialen Netzwerken vom 7. Dezember 2017 sowie den weiteren in den Haftbefehlen angeführten Beweismitteln. Der Beschuldigte M. S. soll nach Erkenntnissen des Landeskrim i- nalamts Niedersachsen zudem für die " Nachrichtenagentur " AMAQ (ein Nac h- richtenkanal und bedeutendes Medium der Verbreitung der Propaganda des IS, der kurze Nachrichten auf ihrer Website sowie mittels Telegram, Twitter und anderer Internetdie nste absetzt) tätig sein. c) In rechtlicher Hinsicht begründen die vorgeworfenen Tätigkeiten die Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine außereuropäische terroristische Verei nigung (§ 129a Abs. 5 Satz 2, § 1 29b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit gilt: aa) Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichn e- ten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Pers o- nen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer b estimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern. Die Werbung kann sich dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausg e- setzt; auch der erfolglose Versuch, ander e als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353). 28 29 - 11 - Nach diesen Maßstäben sind die Beschuldigten als Nichtmitglieder des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer zu Gunsten einer konkreten Organ i- sation - der terroristischen Vereinigung IS - dringend verdächtig. Die Beschu l- digten handelten in Kenntnis der wesentlichen Umstände, welche die Verein i- gung IS als eine terroristische kennzeichnen, und wu ssten auch um die von ihr verübten Terroranschläge auf Ziele in westlichen Ländern. Ihre in öffentlich ei n- sehbaren sozialen Medien im Internet verbreiteten Bildcollagen und Beiträge enthielten für den Betrachter zumindest die schlüssige Aufforderung, den I S zu unterstützen oder sich ihm anzuschließen und Anschläge nach Muster der b e- reits verübten Terrorakte zu begehen. Darin liegt nicht nur ein befürwortendes Eintreten der Beschuldigten für die terroristische Vereinigung IS und die aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung ihrer Ideologie, vie l- mehr begründe n die fraglichen Internetaktivitäten in der Gesamtschau den dringenden Verdacht, dass die Beschuldigten gezielt Mitglieder oder Unterstü t- zer des IS gewinnen wollten. bb) Soweit der H aftbefehl den Sachverhalt als Unterstützung einer a u- ßereuropäischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Störung des ö f- fentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs . 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, § 52 StGB) ge würdigt hat , besteht auf der Grundlage des in den Haftbefehlen jeweils g e- schilderten konkreten Lebenssachverhalts kein dringender Tatverdacht. Ins o- weit gilt: (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter einem Unte r- stütze n im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grun d- sätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vere i- nigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, 30 31 32 - 12 - die Realisierung der von ihr gepl anten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder das sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eig e- ne Gefährlichkeit festigt (s. etwa BGH, Urteil vom 14. Augu st 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert. Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung übe r ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förd e- rung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hi n- aus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigun g als solche, ohne dass im ko n- kreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsb e- zogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss . D as Wirken des Nichtmitgliedes muss nicht zu einem von diesem erstrebten E rfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17 ; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244 ; Beschluss vom 10. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f. ). (2) Zwar könnten nach diesen Maßstäben die vorgeworfenen Handlu n- gen der Beschuldigten als der Vereinigung IS nützliche Unterstützung anges e- hen werden, weil ihnen die abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungsp o- tential der beworbenen Vereinigung zu stärken. Jedoch schließen die vom G e- setzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBl . I S. 3390) und dem Gesetz z ur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung and e- rer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl . I S. 2836) vorgenommenen Änd e- 33 - 13 - rungen des § 129 a StGB es aus, Tätigkeiten, die sich als Werben für eine te rr o- ristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerkmal des U n- terstützens zu subsumieren; dies gilt sowohl für das Werben um Mitglieder oder Unterstützer, als auch für das Werben für die Ideologie oder die Ziele der Ve r- einigung (B GH, Besch luss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 346). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber den Ta t- bestand des Werbens eingeschränkt; während zuvor jede Art der Werbung für eine terroristis che Vereinigung mit Strafe bedroht war, ist seithe r nur noch das Werben um Mitglieder oder Unterstützer strafbar. Damit sollte eine gegenüber der früheren Rechtsprechung klarere Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals des Werbens erreicht und dieses auf die Fä lle beschränkt werden, in denen die Pönalisierung auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Me i- nungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) erforderlich sei; hierzu sollte insbeso n- dere der Bereich der sog. reinen Sympathiewerbung von der Strafb arkeit au s- genommen werden (s. Protokoll der 125. Sitzung des Rechtsausschusses der 14. Wahlperiode vom 24. April 2002 S. 33 ff.; Beschlussempfehlung und B e- richt des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, BT - Drucks. 14/8893 S. 8). Durch das Gesetz vom 22. De zember 2003 hat der Gesetzgeber in § 129a StGB schließlich deutliche Differenzierungen zwischen den Tatbestandsaltern a- tiven des Unterstützens und des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer vo r- genommen. Nach Absatz 5 Satz 1 der Neufassung ist die Unterstüt zung jeder der in den Absätzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereinigungen strafbar, jedoch mit unterschiedlicher Strafandrohung je nach Art der Vereinigung. De m- gegenüber ist, soweit eine werbende Tätigkeit in Frage steht, gemäß Absatz 5 Satz 2 der Neu fassung allein das Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Vereinigungen strafbar. Das 34 - 14 - Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die in Absatz 3 beschriebenen O r- ganisationen sowie jede andere, nicht auf die G ewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern gerichtete Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - A K 6/07, BGHSt 51, 345, 348 ). Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich alle Handlungen, die sich in e i- nem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mi t- glieder oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche terroristische Vereinigungen unter Strafe ge stellt und es insoweit bei einem g e- genüber dem Unterstützen niedrigeren Strafrahmen belassen. Dieser im G e- setzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierte Wille des Geset z- gebers würde missachtet, wenn man propagandistische Aktivitäten eines Nicht mitgliedes, denen die bloße abstrakte Eignung zukommt, das Gefäh r- dungspotential der beworbenen Vereinigung zu stärken, weiterhin als Unte r- stützen im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen wollte (vgl. B GH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 5 1, 345, 349 ). (3 ) Die Voraussetzungen der im Gesetz unmissverständlich zum Au s- druck gebrachten P rivilegierung des Werbens sind - wie auch im Haftbefehl für beide Beschuldigte ausgeführt - nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen erfüllt (siehe oben zu II.1.c)); eine über das bloße Werben hinausgehende U n- terstützungshandlung ist im Rahmen des im Haftprüfungsverfahren unterbreit e- ten Sachverhalts nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen . (4 ) Ob eine abweichende Beurteilung propagandistischer Akti vitäten als Unt erstützen im Sinne des § 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB dann gerechtfertigt wäre, wenn im Einzelfall festgestellt werden könnte, dass das Werben der Organis a- tion tatsächlich einen messbaren Vorteil gebracht, etwa nachweislich zum Be i- 35 36 37 - 15 - tritt eines neu en Mitglieds geführt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der mit dem Haftbefehl unterbreitete Lebenssachverhalt ergibt keinen Anhalt s- punkt dafür, dass die Beschuldigten einen derartigen konkreten Vorteil bewirkt haben. ( 5 ) Der Senat lässt auch di e Frage offen, ob die Beschuldigten der ta t- einheitlichen (§ 52 StGB) Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 StGB dringend verdächtig sind. Der öffentliche Friede ist ein objektiver Zustand allgeme iner Rechtss i- cherheit und das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung davon; gestört ist dieser, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber einer nicht unerheblichen Pe r- sonenzahl, eintritt (vg l. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; B eschluss vom 30. November 2010 - 3 StR 428/10, NStZ - RR 2011, 109; Fischer , StGB , 65. Aufl. , § 126 Rn. 3 mwN). Für den Tatbestand des § 126 StGB ist zwar der Eintritt einer konkreten Gefah r nicht erforderlich, die jeweilige Handlung muss aber bei genereller Betrachtung konkret zur Friedensstörung geeignet sein (abstrakt - konkretes Gefährdungsdelikt, vgl. Urteil vom 12. D e- zember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 218 mwN). Zwar haben die Beschuldigten nach dem Stand der Ermittlungen Straft a- ten des Mordes (§ 211 StGB), der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) angedroht; ob dies indes in einer Weise geschah, die geeignet ist, d en Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben, erheblich zu stören, ist angesichts der Verbreitung allein in IS - nahen Telegram - Kanälen zweifelhaft; dem Senat ist es angesichts des eingeschrän k- ten Prüfungsumfangs im Haftprüfun gsverfahren verwehrt, auf sich aus den A k- 38 39 - 16 - ten ergebende weitere Handlungen, die den Tatverdacht erhärten könnten, z u- rückzugreifen. d) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergi bt sich daraus, dass die Taten im Geltungsberei ch des Strafgesetzbuchs begangen wurden (§ 3 StGB). Die Beschuldigten sind im Inland wohnhaft; der Inlandsbezug gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB ist gegeben. e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Ve rfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der sich als " Islamischer Staat im Irak und Großsyrien " sowie als " Islamischer Staat " bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung hat das Bu n- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13. Oktober 2015 u n- ter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen erteilt. 2 . Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Beschuldigten haben im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Fre i- heitsstrafe zu rechnen. Dem daraus folgenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichend festen persönlichen und sozialen Bindungen der Beschuldigten entgegen, welche die Annahme rechtfertigen, sie würde n sich dem Ve rfahren in Deutschland stellen. Die Beschuldigten M . und A . S . sind nach eigenen Angaben am 15. September 2015 aus Syrien in die Bundesrepublik Deutsc h- land geflohen. Außer der Teilnahme an einem Sprachkurs sind keine Tätigke i- ten im Inland bekannt, die für eine den Fluchtanreiz mindernde soziale E inbi n- dung der Beschuldigten in Deutschland sprechen würden. Der Beschuldigte M. S. hat überdies Freunde im europäischen Ausland, die ei - ne Flucht aus Deutschland ermöglichen oder erleichtern könnten. Der U m- 40 41 42 43 - 17 - stand, dass sich die Elt ern und Geschwister der Beschuldigten als Flüchtlinge in Deutschland aufhalten, vermag dem aus der zu erwartenden Strafe herzule i- tenden Fluchtanreiz nicht hinreichend entgegenzuwirken. Eine mit Auflagen nach § 116 StPO verbundene Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. 3 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Zwar haben die Beschuldigten sich frühzeitig teilgeständig eingelassen. Die gleichwohl erforderliche Auswertung der B e- weismittel zur Aufklärung des Ausmaßes ih rer Aktivitäten gestaltete sich indes bereits aufgrund des Umfanges der sichergestellten Dateien als besonders aufwändig. So mussten nach der Sicherstellung von Computern und Smar t- phones des Beschuldigten A . S . ca. 53 Gigabyte Daten, daru nter etwa 66.000 Bilddateien und 110.000 Chatnachrichten, und auf den Speiche r- medi en des Beschuldigten M. S . ca. 158 Gigabyte Daten, d a- runter etwa 260.000 Bilddateien und 90.000 Chatnachrichten, gesichtet und ausgewertet werden. B is zum Abschlussbericht der Zentralen Kriminalinspekt i- on vom 18. April 2018 sind die Auswertungen ohne vermeidbare Verzögeru n- gen vorangetrieben und abgeschlossen worden; danach mussten die releva n- ten Dateien zum Teil noch in ein lesbares Format umgewandelt werden, um Staatsanwaltschaft und Verteidigern eine Sichtung zu ermöglichen. Nach A b- schluss dieser Arbeiten konnte den Verteidigern am 4. Mai 2018 die vollständ i- ge Einsicht in die Akten und die sichergestellten Datenbestände gewährt we r- 44 45 46 - 18 - den; die Frist zur Stellungnahme dazu lief bis zum 8. Juni 2018. Derzeit wird die Anklageschrift gefertigt. Nach alledem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Intens i- tät beschleunigt und gefördert worden. 4 . Schließlich steht der weitere Vollzug der Unter suchungshaft auch u n- ter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für die Beschu l- digten zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). RiinBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Gericke Gericke Hoch 47 48
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