BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 27 - 28/14 vom 1. Oktober 201 4 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A nhörung des Generalbu n- desanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 1. Oktober 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten fortzu - dauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Stuttgart übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigten wurden am 13. November 2013 vorläufig festg e- nommen. Seit dem 14. November 201 3 befinden sie sich aufgrund der Haftb e- fehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13) - ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I . : 2 BGs 129/14; Ange schuldigter A . : 2 BGs 131/14) und abgeändert durch den die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus anordnenden Beschluss des Senats vom 2. Juli 2014 (AK 13 - 14/14) - ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle in der Fassung des S e- nats haben fol gende Tatvorwürfe zum Gegenstand: 1 - 3 - Der Angeschuldigte I . , ein libanesischer Staatsangehöriger, habe sich in Syrien, in Stuttgart und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland von Ende August 2013 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an ein er im Au s- land bestehenden Vereinigung - " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar (JAMWA) " - b e- teiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen. Nach seiner Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 habe er sich in Syrien dieser Vereinigung angeschlossen, dort eine militärische Ausbildung absolviert und auch an einem Kampfeinsatz teilgenommen. Am 21. Oktober 2013 sei er vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt, um im Auftrag s eines " Emirs " Geld und Ausrüstungsgegenstände für die " JAMWA " zu beschaffen. In Ausfü h- rung dieses Auftrags habe er unter anderem zwei Nachtsichtgeräte und Tar n- kleidung erworben sowie eine Überweisung von 600 USD für Zwecke der Ve r- einigung veranlasst. Dem A ngeschuldigten I . sei deshalb vorzuwerfen, er habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland auße r- halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 S tGB). Der Angeschuldigte A . , ein deutscher Staatsangehöriger, habe in Mönchengladbach und in Stuttgart von Anfang Oktober 2013 bis seiner Fes t- nahme diese Vereinigung dadurch unterstützt, dass er dem Angeschuldigten I . in Kenntnis der beschrie benen Umstände bei der Erledigung des ihm e r- teilten Auftrags geholfen habe. Er habe bei der Beschaffung von Tarnkleidung mitgewirkt, das für den Transport der Ausrüstungsgegenstände bestimmte Kraftfahrzeug auf sich zugelassen, einen entsprechenden Versiche rungsvertrag abgeschlossen und sich bereiterklärt, den vorgesehenen Transport auf dem Landwege nach Syrien gemeinsam mit dem Angeschuldigten I . durchzufü h- 2 3 - 4 - ren. Er habe damit eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Eu ropäischen Union unterstützt (Vergehen nach § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). II. Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten auch über neun Monate hinaus fortzudauern. 1. Zum dringenden Tatverdacht nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seines Haftfortdauerbeschlusses vom 2. Juli 2014, an deren Geltung sich zw i- schenzeitlich nichts geändert hat. Eine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung u.a. durch Mitglieder oder Unterstützer der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " , die deutsche Staatsang e- hörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz nunmehr am 16. Juli 2014 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). Entgegen der A uffassung des Verteidigers des Angeschuldigten I . entfaltet diese Wirksamkeit auch für das den Angeschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen. Der Ansicht, die g e- nannte Vorschrift gestatte eine Ermächtigung in allgemeiner Form nur für die Verfolgung künfti ger Taten, während sie bei zurückliegenden Taten (ausdrüc k- lich) auf den konkreten Sachverhalt bezogen sein müsse, folgt der Senat nicht. 2. Beim Angeschuldigten A . besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit erneut B e- zug auf die zutreffenden Gründe des gegen den Angeschuldigten ergangenen 4 5 6 7 - 5 - Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (2 BGs 131/14), an deren Fortgeltung sich auch in der Zwischenzeit nichts g e- änder t hat. Beim Angeschuldigten I . besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwe r- kriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausg e- schlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbald i- ge Ahndung und Aufklärung der Ta t gefährdet wäre. Zwar hat er am 25. Juli 2014 von sich aus seine Bereitschaft erklärt, weiter zur Sache auszusagen. Bei den darauf veranlassten mehrtägigen Nachvernehmungen durch das Polize i- präsidium Stuttgart hat er sich im Wesentlichen geständig gezeigt und hat u m- fangreiche Angaben zu den Organisationsstrukturen der Vereinigung sowie zu seinen Kontaktleuten in Deutschland, in der Türkei und in Syrien gemacht. Gleichwohl hat der Angeschuldigte indes mit einer nicht unerheblichen Fre i- heitsstrafe zu rechnen . Es ist zu besorgen, dass seine Bindungen an die Bu n- desrepublik Deutschland nicht ausreichend tragfähig sind, um daraus entspri n- genden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Angeschu l- digte ist libanesischer Staatsangehöriger und hat verw andtschaftliche Bezi e- hungen in den Libanon. Einen Beruf hat er nicht erlernt; schon ab März 2013 stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr und ging Gelegenheitsarbe i- ten nach. Von seinem im August 2013 gefassten Entschluss, Deutschland auf Dauer zu v erlassen, hat ihn auch der mehrjährige gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und seinem Bruder in Stuttgart nicht abgehalten. Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch weniger ei n- schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Soweit der Angeschuldigte I . angeboten hat, bei einem Familiena n- gehörigen in Deutschland Wohnsitz zu nehmen und eine von der Familie zu 8 9 - 6 - erbringende Sicherheit zu leisten, hält der Senat dies vor dem geschilderten Hintergrund nicht für ge eignet, die weitere Durchführung des Strafverfahrens zu sichern. 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahren s haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Die unter dem 23. Mai 2014 gefertigte Anklageschrift des Generalbu n- desanwalts ging am 27. Mai 2014 beim zuständigen Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart ein. Dessen Vorsitzender verfügte a m Folgetag die Zustellung und bestimmte eine Erklärungsfrist bis 30. Juni 2014. Nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 2. Juli 2014, die von Tathandlu n- gen der Angeschuldigten zugunsten der " Jaish al - Muhajirin wal - Ansar " (und nicht, wie in der An klageschrift angenommen, zugunsten des " Islamischen Staates Irak und Großsyrien " ) ausging, bestimmte der Vorsitzende eine erneute Erklärungsfrist bis 15. August 2014 und veranlasste die oben erwähnten u m- fangreichen Nachvernehmung en des Angeschuldigten I . , die am 5. September 2014 abgeschlossen werden konnte n . Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll die Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 beginnen. Das Verfahren ist danach weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen B e- schleunigung geführt worden. 10 11 12 - 7 - 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen. Becker Pfister Mayer 13
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