ECLI:DE:BGH:2017:140617BAK27.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 27 /17 vom 14. Juni 2017 in dem Ermittlungs verfahren gegen wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An hörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschul digten und seiner Verteidiger am 14. Juni 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in d rei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 22. November 2016 aufgrund des Haftb e- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsho fs vom 31. Oktober 2016 (5 BGs 368/16) festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschu l- digte habe in der Zeit vom Juli 2013 bis Dezember 2014 die außereuropäische terroris tische Vereinigung "Ahrar al - Sham" durch mindestens sechs Lieferu n- gen von technischen Geräten, Ferngläsern, Bargeld und Fahrzeugen unte r- stützt. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1 2 - 3 - 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die Vereinigung Ahrar al - Sham (1) Die Ahrar al - Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib Ahrar al - Sham" ("Brigaden der Freien von Großsyrien") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "Al - Jabha al - Islamiya as - Suriya" ("Syrisch - Islamische Front") anschloss. Nach der damaligen Ve r- lautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Assad - Regimes; mit militär i- schen und zivilen Mitteln sollte eine islamische Gesellschaft entstehen, die g e- mäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte . Nicht - Muslime wurden indes nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung sollten Zivilisten geschont werden. Ende Januar 2013 schlossen sich die "Kata'ib Ahrar al - Sham" mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al - Sham zusammen. I n dem dazu veröffen t- lichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat Ahrar al - Sham al - Islamiya" wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die "Syrisch - Islamische Front" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bün d- nisses mit dem Namen "Islamische Front" bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad - Regimes und die Gründung eines "rechtgeleiteten islamischen Sta a- tes" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal - is lamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die Ahrar al - Sham wurde in der Erklärung als Gründungsmi t- 3 4 5 6 7 - 4 - glied bezeichnet; sie blieb als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bün d- nisses gleichwohl bestehen. (2) Ziel der Ahrar al - Sham ist nach wie vor in erste r Linie der Sturz des Assad - Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von T o- leranz gegenüber Andersdenkenden und - gläubigen die Rede war, wird nu n- mehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und di e Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korrespondierend mit den teilweise engen Bindungen der Ahrar al - Sham zu etwa der Jabhat al - Nusra und zum Teil auch dem Al - Qaida - Netzwerk sind die Ziele der Ahr ar al - Sham von denen dieser jihadistisch ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akze p- tiert die Ahrar al - Sham die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säk u- larismus und Demokratie sieht die Ahrar al - Sham als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al - Qaida, einen transnat i- onalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien. (3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die Ahrar al - Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Au fstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad - Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, arbeitete aber 8 9 - 5 - bei Operationen mit der Jabhat al - Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syr i- schen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der Jabhat al - Nusra, dem "Islamischen Staat im Irak und Syrien" und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Pr o- vinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al - Nusra und weitere jihadistisch e Vereinigungen teilnahmen. Seit März 2015 besteht ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der Jabhat al - Nusra. (4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als polit i- scher Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al - Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur Ahrar al - Sham und ihren Zielen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Fü h- rungspersönlichkeiten der Vereinigung am 9. September 2014 getötet worden war, setzte der Shura - R at der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) einen Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisher i- gen Militärverantwortlichen Abu Talha. Seit September 2015 führt Abu Yahia al - Hamawi (alias Mohannad al - Masri) die Ahrar al - Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al - Sham besteht aus einem Shura - Rat sowie Büros für Militär, Relig i- on, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen 10 - 6 - Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekenner - und Prop a- gandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Mitglieder der Vereinigung stammen überwiegend aus Syrien, in einigen Fällen auch aus anderen Ländern. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Bes tänden der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über koordinierende B e- fehlsstrukturen; die Anweisungen und Planungen der höheren Ebenen werden durch die nachgeordneten Teile umgesetzt. bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten Der Beschu ldigte unterstützte die Ahrar al - Sham in Kenntnis der Ziele und Methoden der Organisation in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2014 durch mindestens sechs Lieferungen von technischen Geräten, Ferngläsern , Bargeld und Fahrzeugen wie folgt: (1) Zwischen dem 28. Juli 2013 und dem 7. August 2013 transportierte der Beschuldigte zwei Ferngläser und ein nicht näher bezeichnetes optisches O . " als Vertreter der Ahrar al - Sham, nachdem der Mitbeschuldigte A . die erforderlichen Kontakte zu Mitgliedern dieser Vereinigung hergestellt hatte. (2) Mitte August 2013 transportierte der Beschuldigte zwei Pick - Ups im Auftrag der Ahrar al - Sham von Deutschland nach Syrien, die er zuvor in Deutschlan d erworben hatte; der Kaufpreis wurde ihm durch die Ahrar al - Sham erstattet. 11 12 13 14 - 7 - (3) Am 12. Dezember 2013 übergab der Mitbeschuldigte A . dem Beschuldigten in der Nähe von Erlangen zwei Ferngläser, eine quadratische Antenne mit Kabel, zwei Router, einen Laptop sowie Antennen, die dieser mit einem Krankenwagen zum Büro der Ahrar al - Sham a n einem türkisch - syrischen Grenzübergang transportierte, wo die Geräte am 20. Dezember 2013 eintrafen. (4) Im Januar und Februar 2014 finanzierte der Mitb eschuldigte H . im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten A . den Ankauf von fünf Funks T . , die im Frühjahr 2014 unter Beteiligung des Beschuldigten nach Syr i- en zur Ahrar al - Sham transportiert wurden. (5) Im Sommer 2014 beschaffte der Beschuldigte in Berlin einen Kra n- kenwagen, den " Ah . " im Auftrag des Beschuldigten in der Zeit vom 4. bis zum 12. August 2014 über Italien, Griechenland und die Türkei zur Ahrar al - Sham in Syrien verbrachte. (6) Im November 2014 wirkten die Mitbeschuldigten A . und Sa . bei der Beschaffung und Lieferung von zehn Ferngläsern und einem Leistungsmesser zusammen, indem Sa . die von A . beschafften Sachen aufbewahrte und an einen Dritten weitergab, der sie in die Türkei transporti erte. Der Beschuldigte wirkte dabei durch die Weite r- gabe von Informationen und die Bekanntgabe der Telefonnummer seines V a- ters in der Türkei mit, von wo die Gegenstände im Dezember 2014 nach Syrien zur Ahrar al - Sham gebracht wurden. 15 16 17 18 19 - 8 - Wegen der weiteren E inzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2016 Bezug geno m- men. b) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigung Ahrar al - Sham betrifft, aus öffentlich zugänglichen Quellen und den vo rliegenden Strukturerkenntnissen zu dieser Organisation. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gut achten des Sachverständigen Dr. St . vom 19. Februar 2015 und vom 21. März 2016 (vorläufige SA Bd. 1, Fach "Struktur d er Ahrar al - Sham") und den Auswertebericht des Bu n- deskriminalamts vom 1. November 2015 (vorläufige SA Bd. 1, Fach "Struktur der Ahrar al - Sham"). B etreffend die Tathandlungen des Beschuldigten S . ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der Auswer tung der durch das Bundesamt für Ve r- fassungsschutz zur Verfügung gestellten Audio - Files aus vorangegangenen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief - , Post - und Fer n- meldegeheimnisses (vorläufige SA Bde. 3 bis 5, Inhalte aus G - 10 - Maßnahmen; Zusa mmenfassender Bericht des Bayerischen Landeskriminal amts vom 18. Juni 2015, vorläufige SA Bd. 1 Fach Verfahrensgang) sowie den bei dem Beschuldigten und bei Mitbeschuldigten sichergestellten Datenträgern und N o- tizen, deren Auswertung andauert. Der Besc huldigte hat in der richterlichen Vernehmung vom 23. Nove m- ber 2016 ( v orläufige S A Bd. 2, Bl. 220 - 229) bestritten, zu Personen der Ahrar al - Sham Kontakte zu haben. Er hat angegeben, dass er seit 2012 Hilfslieferu n- gen bis zur syrischen Grenze organisiert hab e und eingeräumt, Mitte 2013 auf Bitte des Mitbeschuldigten A . ein bis zwei Mal Gegenstände in einem Koffer oder Karton in die Türkei gebracht zu haben, wo sie von Freunden des 20 21 22 - 9 - Mitbeschuldigten abgeholt worden seien. Er habe nur Tagesferngläser, jed och keine Nachtgläser oder militärische Ferngläser transportiert; auch seien in e i- nem Päckchen von A . zum Beispiel ein Konverter und Batterien gewesen. 2013 sei er auch einmal mit einem Gebrauchtfahrzeug in die Türkei gefahren, um es dort zu verkaufe n. Zum Vorwurf der Lieferung von Funkscannern hat er erklärt, dass der Beschuldigte A . damit die Kommunikation von Kranke n- wagen untereinander ermöglichen wollte . D ieser Verwendungszweck liegt indes schon deshalb fern , weil die Geräte nach Angaben de s Zeugen Th . (Vernehmung vom 10. März 2017; vorläufige S A Bd . 6, Bl. 73 - 74) allein zum Empfang, nicht aber zum Senden geeignet sind. Auf Bitte seines Cousins Sa . habe er an einer Hilfslieferung nach Syrien mitgewirkt, die in den Machtbereich der Ahrar al - Sham gelangt sei. Diese Organisation beher r- sche die Grenze zur Türkei und habe angeboten, den Hilfstransporter einstwe i- len zu lagern. Später seien die Hilfsgüter, von denen einige gestohlen w o rden seien , an einem ander en als dem Bestimmungsort verteilt worden. Er hat weiter eingeräumt, dass Abu Ahmad einen Krankenwagen nach Syrien gefahren habe; da die Ahrar al - Sham 100 Dollar für die Einfuhr eines Krankenwagens forderte, habe er Ah . am Telefon mitgetei lt, dass di e- ser angeben solle, es handele sich um eine Lieferung von " Ch . " (dem Emir der Ahrar al - Sham), der die Einfuhr organisiert habe. Damit hat er den ihm angelasteten Sachverhalt zumindest in objektiver Hinsicht in Teilen bestätigt. Weite re belastende Hinweise folgen aus den Angaben der Mitbeschu l- digten H . (Vernehmung vom 22. November 2016, vorläuf ige SA Bd. 2 Fach Vernehmungen) und Ha . , der in seiner richterlichen Verne h- mung am 22. November 2016 (vorläufige S A Bd . 2, Bl. 207 - 209) u.a. eing e- 23 24 - 10 - räumt hat , vier von ihm zunächst über das Internet bezogene Ferngläser an den Mitb eschuldigten A . verkauft zu haben. Aus den Auswertungen der bei den Beschuldigten sichergestellten G e- genstände n ergeben sich zusätzlich e H inweise: So wurden handschriftliche Notizen des Mitbeschuldigten A . mit Auflistungen der Ausgaben für Tages - und Nachtferngläser sowie Zahlungen der mutmaßlichen Empfänger sicherg e- stellt; neben dem Namen eines Empfängers bei der Ahrar al - Sham fand si ch das Wort "Scharfschützenfernglas". Hinsichtlich des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten H . zeig en sich aus der Asservatenauswer tung A n- haltspunkte für zahlreiche Transporte von Ausrüstungsgegenständen nach Syrien, die teilweise unter fal schem Namen beschafft w o rden waren . 2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte in sechs Fällen wegen Unterstützung einer terroristischen Vere i- nigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. a) Die Gruppierung Ahrar al - Sham stellt sich nach den vorliegenden E r- kenntnissen dar als auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordn ung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitl i- cher Verband fühlen , mithin als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad - Regimes sind, sonde rn - wie etwa die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören. 25 26 27 - 11 - Selbst eine angenommene Ausrichtung allein auf die Bekämpfung der syrischen Regierungstruppen würd e nichts an dieser Einordnung ändern , da weder völker vertragsrechtliche noch völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze Kampfhandlungen gegen deren Soldaten zu rechtfertigen vermögen. Abweichende ausländische Bewertungen der Vereinigung sprechen en t- gegen der Ansicht der Verteidigung nicht gegen den Verdacht, dass der B e- schuldigte vorsätzlich handelte. Anhaltspunkte dafür, dass er im Zeitpunkt der Handlungen keine hinreichende Kenntnis von den relevanten tatsächlichen Umständen hatte (§ 16 StGB) oder sich in einem unvermeidbaren Verbotsir r- tum gemäß § 17 StGB be fand, sind nicht ersichtlich. Dass die Vereinigung g e- gen die Regierungstruppen kämpft, war dem Beschuldigten nach den bisher i- gen Ermittlungen bekannt. b) Der Beschuldigte hat diese Vereinigung durch die Lieferung von Au s- rüstungsgegenständen unterstützt. c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, B e- schluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Un terstützern der Ahrar al - Sham, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 25. Juli 2014 e r- teilt (Aktenzeichen II B 1 4030 E [1027] 21 1158/2013). 3. Es besteht der Haftgrund de r Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der 28 29 30 31 32 33 - 12 - Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Die Gesamtwürdigung der Umstände des Falles macht es wahrs cheinl i- cher, dass sich der Beschuldigte - würde er aus der Haft entlassen - dem Stra f- verfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der B e- schuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen in mindestens sechs Fällen bei der Beschaff ung von Ausrüstungsgegenständen für die Ahrar al - Sham tätig geworden; jeder Einzelfall ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Er hat daher mit einer em p- findlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rec hnen, die einen hohen Fluchtanreiz bi e- tet. Fluchthemmende Umstände, die geeignet sind, dem von der zu erwa r- tenden Freiheitsstrafe ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwi r- ken, liegen nicht vor: Der Beschuldigte schloss sein 2011 begonnenes Stu dium an der technischen Hochschule in Hannover nicht ab und arbeitete bis Anfang 2016 im Sicherheits gewerbe . Im Juni 2016 übernahm er als Geschäftsführer eine renovierungsbedürftige Bäckerei in Berlin, für die kein Gewerberegisterei n- trag vorliegt ; der Betr ieb wurde in Bäckerei "I . " umbenannt ( v orläufige S A Bd. 1, Bl. 222, 229) - offenbar nach dem Namen d er Geburtsstadt des B e- schuldigten in Syrien, die von islamistischen Gruppen, unter andere m der Ahrar al - Scham kontrolliert wird . Die Eltern des Beschuldi gten leben in der Türkei; er hält sich "immer wieder mal", auch für längere Zeiträume, dort auf, um diese zu unterstützen ( v orläufige S A Bd. 2, Bl. 225). Ausweislich überwachter Gespr ä- che, zuletzt vom 21. September 2016, plant er, in die Türkei umzusiedeln ( v o r- läufige S A Bd. 1, Bl. 222). Seine beruflichen und familiären Bindungen in Deutschland reichen vor diesem Hintergrund nicht aus, i h n von der Flucht a b- 34 35 - 13 - zuhalten, zumal der Beschuldigte nicht nur enge Verwandte in der Türkei hat, sondern nach den Ermittlu ngsergebnissen Kontakte zu Mitgliedern und Unte r- stützern der Ahrar al - Sham pflegt, die bei einer Flucht behilflich sein könnten. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufkl ä- rung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung d es Beschuldigten vereitelt werden könnte . Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 4. Die Voraussetzungen für d ie Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermit t- lungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugela s- sen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Das komplexe Ermittlungsverfahren richtet sich gegen insgesamt fünf Beschuldigte; der Tatzeitraum erstreckt sich über mehrere Jahre und umfasst zahlreiche Lieferungen der Beschuldigten nach Syrien, die auf ihren Bezug zur Ahrar al - Sham zu überprüfen sind. Die Auswertung der bei der Durchsuchung von zehn Objekten am 22. November 2016 sichergestellten umfangreichen Beweismittel dauert an. Neben zahlreichen CDs sind neun Tablet - Computer, 26 Laptops, 35 USB - Speichergeräte, 33 Mobiltelefone und 108 Festplatten auszuwerten; allein die dem Beschuldigten A . zugeordneten Speicherm e- dien umfassen etwa zwei Terabyte Daten, die auch in gelöschten Speicherb e- reichen ausgewertet werden müssen. Die technische Sicherung der Speiche r- medien ist zwischenzeitlich nahezu vo llständig durchgeführt . Die inhaltliche Auswer tung ist indes noch nicht beendet ; sie wird dadurch erschwert, dass zahlreiche Inhalte in arabischer Sprache abgefasst sind. Trotz des Einsatzes 36 37 38 - 14 - von regelmäßig zwei Dolmetschern dauert deren Auswertung noch an. Die Auswertung der mobilen Endgeräte ist weitgehend abgeschlossen; bislang wurden 35 Geräte entschlüsselt, technisch gesichert und inhaltlich gesichtet. Bei der Auswertung der Mobiltelefone, die mit Ausnahme eines Gerätes bee n- det ist, wurden bisher 690.00 0 Mediendateien (unter anderem Bilder, Videos und Audiodateien) gesichtet (Sachstandsbericht des Bayerischen Landeskrim i- nalamtes vom 12. Mai 2017, Bl. 28). Bei 12 Geräten sind noch weitere Dolme t- schertätigkeiten erforderlich , bei 16 Geräten noch abschließe nde Ermittlungen und Bewertungen. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH , Beschluss vom 6. April 2017 - StB 6/17, juris R n. 34 - 36). Becker Schäfer Hoch 39
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