ECLI:DE:BGH:2017:140617BAK28.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 28 /17 vom 14. Juni 2017 in dem Ermittlungs verfahren gegen wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An hörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschul digten und seiner Verteidiger am 14. Juni 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in d rei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgeme i- nen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 22. November 2016 aufgrund des Haftb e- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtsho fs vom 31. Oktober 2016 (5 BGs 36 9 /16) festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die außereuropäische terroristische Vereinigung "Ahrar al - Sham" dadurch unte r- stützt, dass er im Juli 2013 vier Zielfernrohre b eschaffte, die zwischen dem 16. August und dem 21. September 2013 nach Syrien zur Ahrar al - Sham transportiert wurden. Auf die mündliche Haftprüfung am 20. April 2017 hat der Ermittlungsric h- ter des B undesgerichtshofs mit Beschluss vom 24. April 2017 (5 BGs 125/17) 1 2 3 - 3 - den Haftbefehl mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschuldigte nicht der Lieferung von vier Zielfernrohren, sondern von vier Ferngläsern der Marke Carl Zeiss dringend verdächtig ist, und den weiteren Vollzug angeordnet. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Tat d ringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die Vereinigung Ahrar al - Sham (1) Die Ahrar al - Sham ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib Ahrar a l - Sham" ("Brigaden der Freien von Großsyrien") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "Al - Jabha al - Islamiya as - Suriya" ("Syrisch - Islamische Front") anschloss. Nach der damaligen Ve r- lautbarung war Ziel der Organisation der Sturz des Ass ad - Regimes; mit militär i- schen und zivilen Mitteln sollte eine islamische Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht - Muslime wurden i n- des nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung sol l- ten Zivilisten geschont werden. 4 5 6 7 8 - 4 - Ende Januar 2013 schlossen sich die "Kata'ib Ahrar al - Sham" mit drei anderen Gruppierungen zur Ahrar al - Sham zusammen. In dem dazu veröffen t- lichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat Ahrar al - Sham al - Islami ya" wurde nunmehr eine streng islamische Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die "Syrisch - Islamische Front" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen Bün d- nisses mit dem Namen "Islamische Front" bekannt, als dessen Ziele der Sturz des Assad - Regimes und die Gründung eines "rechtgeleiteten islamischen Sta a- tes" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal - islamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die Ahrar al - Sham wurde in der Erklärung als Gründungsmi t- glied b ezeichnet; sie blieb als eigenständige Vereinigung innerhalb des Bün d- nisses gleichwohl bestehen. (2) Ziel der Ahrar al - Sham ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des Assad - Regimes. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von T o- leranz geg enüber Andersdenkenden und - gläubigen die Rede war, wird nu n- mehr eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem Gesetz der Sharia als weitere Ziele definiert. Korresp ondierend mit den teilweise engen Bindungen der Ahrar al - Sham zu etwa der Jabhat al - Nusra und zum Teil auch dem Al - Qaida - Netzwerk sind die Ziele der Ahrar al - Sham von denen dieser jihadistisch ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akze p- ti ert die Ahrar al - Sham die derzeitigen Grenzen des syrischen Staates nicht und beabsichtigt dementsprechend, den islamischen Staat, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen Syriens hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikt s lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säk u- 9 10 - 5 - larismus und Demokratie sieht die Ahrar al - Sham als Übel an , die in ihrem Staat keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der Al - Qaida, einen transnat i- onalen islamischen Staat zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld vo n Nöten seien. (3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die Ahrar al - Sham mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des syrischen Aufstands. Sie setzt im Kampf gegen das Assad - Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztakti ken ein. Selbstmordattentate lehnt sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der Jabhat al - Nusra zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem Jahr 2012 war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation - häufig in enger Zusammen arbeit mit Gruppierungen der späteren Islamischen Front - an fast allen wichtigen Operationen der syr i- schen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt Aleppo im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt Raqqa im März 2013, in Zusammenarbeit mit der Jabhat al - Nusra, dem "Islamischen Staat im Irak und Syrien" und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten e rmordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo, an dem wiederum auch die Jabhat al - Nusra und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Seit März 2015 besteht ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der Jabhat al - Nusra. (4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als polit i- scher Führer Hassan Abboud, der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender Al - Jazeera an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur 11 12 - 6 - Ahrar al - Sha m und ihren Zielen äußerte. Nachdem Abboud mit anderen Fü h- rungspersönlichkeiten der Vereinigung am 9. September 2014 getötet worden war, setzte der Shura - Rat der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit Hashim al Sheikh (Kampfname: Abu Dschabir) ein en Nachfolger für ihn ein und mit Abu Salih Tahhan den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisher i- gen Militärverantwortlichen Abu Talha. Seit September 2015 führt Abu Yahia al - Hamawi (alias Mohannad al - Masri) die Ahrar al - Sham. Die zentrale Führung der Ahrar al - Sham besteht aus einem Shura - Rat sowie Büros für Militär, Relig i- on, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen er stellt; Verlautbarungen sowie Bekenner - und Prop a- gandavideos werden sowohl über soziale Netzwerke, als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen syrischen Provinzen. Die Mitglieder de r Vereinigung stammen überwiegend aus Syrien, in einigen Fällen auch aus anderen Ländern. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der syrischen Armee bewaffnet. Die Organisation verfügt über koordinierende B e- fehlsstrukturen; die Anweisungen und Planungen der höheren Ebenen werden durch die nachgeordneten Teile umgesetzt. bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten Der Beschuldigte unterstützte die Ahrar al - Sham in Kenntnis der Ziele und Methoden der Organisation im Juli 201 3 dadurch, dass er in Kenntnis des Bestimmungsortes für den Mitb eschuldigten A . vier Ferngläser der Marke Carl Zeiss beschaffte, die dieser sodann zwischen dem 16. August und dem 21. September 2013 nach Syrien zur Ahrar al - Sham transp ortierte. 13 14 - 7 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2016 Bezug geno m- men. b) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigung Ahrar al - Sham betrifft, aus öffentlic h zugänglichen Quellen und den vorliegenden Strukturerkenntnissen zu dieser Organisation. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. St . vom 19. Februar 2015 und vom 21. März 2016 (vo rläufige SA Bd. 1, Fach "Struktur der Ahrar al - Sham") und den Auswertebericht des Bu n- deskriminalamts vom 1. November 2015 (vorläufige SA Bd. 1, Fach "Struktur der Ahrar al - Sham"). B etreffend die Tathandlung des Beschuldigten ergibt sich der dringende Ta tverdacht aus der Einlassung des Beschuldigten und den weiteren Ermit t- lungsergebnissen: Der Beschuldigte hat in der richterlichen Vernehmung vom 22. Nove m- ber 2016 (Haftsachakte Ha . , Bl. 27 ff . ) eing e- räumt, vier Ferngläser, die er aus dem Internet bezogen habe, an den Mitb e- schuldigten A . verkauft und damit Gewinn gemacht zu haben; 30 weitere Ferngläser habe er an eine ihm unbekannte Person verkauft. Dabei sei ihm klar gewesen, dass die Ferngl äser nach Syrien gehen. Ihm sei nicht b e- kannt, dass der Mitbeschuldigte A . bei der Ahrar al - Sham organisiert sei. An dieser Vereinigung könne er nichts Böses sehen; ihre Mitglieder seien ei n- fache Leute, die sich verteidigen, nicht besonders religiös und gemäßigte Kämpfer seien. Die Ahrar al - Sham kämpfe nur gegen das Regime von Assad. Er habe immer für Menschenrechte gekämpft und dabei zum Teil Frau und Kinder vernachlässigt. Bei der Lieferung der Ferngläser sei ihm nicht klar g e- 15 16 17 18 - 8 - wesen, dass diese für militärische Zwecke genutzt werden; er habe gedacht, sie seien für die Menschen, damit diese beobachten können, ob ein Angriff droht oder ein Rettungsfahrzeug kommt. Soweit der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet, ergibt sich der dringe n- de Tatverdacht aus der Auswertung der durch das Bundesamt für Verfa s- sungsschutz zur Verfügung gestellten Audio - Files aus vorangegangenen Ma ß- nahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief - , Post - und Fernmeld e- geheimnisses (vorläufige SA Bde. 3 bis 5, Inhalte aus G - 10 - Maßnahmen; Z u- sammenfassender Bericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom 18. Juni 2015, vorläufige SA Bd. 1 Fach Verfahrensgang) sowie den bei dem Beschu l- digten und bei Mitbeschuldigten sichergestellten Datenträgern und Notizen, d e- ren Auswertung andauer t. Weitere belastende Hinweise sind den Angaben de s Mitbeschuldigten H . (Vernehmung vom 22. November 2016, vorlä u- fige SA Bd. 2 Fach Vernehmungen) zu entnehmen , der lediglich Hilfslieferu n- gen nach Syrien organisiert haben will. Aus den Auswertungen der bei den (Mit )Beschuldigten sichergestellten Gegenstände n ergeben sich zusätzliche Hinweise: So wurden handschriftliche Notizen des Mitbeschuldigten A . mit Auflistungen der Ausgaben für Tages - und Nachtferngläser sowie Zahlungen der mutmaßlichen Empfänger sicherg e- stellt; neben dem Namen eines Empfängers bei der Ahrar al - Sham fand sich das Wort "Scharfschützenfernglas". Hinsichtlich des Mitb eschuldigten S . und des Mitbeschuldigten H . ergaben sich aus d er Asserv a- tenauswertung Anhaltspunkte für zahlreiche Transporte von Ausrüstungsg e- genständen nach Syrien, die teilweise unter falschem Namen beschafft w o rden waren . 19 20 21 - 9 - 2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen Un terstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. a) Die Gruppierung Ahrar al - Sham stellt sich nach den vorliegenden E r- kenntnissen dar als auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie si ch als einheitl i- cher Verband fühlen , mithin als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§ § 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften Assad - Regimes sind, sondern - wie etwa die Massaker in alawitischen Dörfern zeigen - auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören. Selbst eine angenommene Ausrichtung alle in auf die Bekämpfung der syrischen Regierungstruppen würd e nichts an dieser Einordnung ändern , da weder völkervertragsrechtliche noch völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze die Kampfhandlung en gegen deren Soldaten zu rechtfertigen vermögen. b) Der Besc huldigte hat diese Vereinigung durch die Lieferung von vier Ferngläsern unterstützt. 22 23 24 - 10 - c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, B e- schluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StG B erforderliche Ermächt i- gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der Ahrar al - Sham, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 25. Juli 2014 e r- teilt (Aktenzeichen II B 1 4030 E [1027] 21 1158/2013). 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Die Gesamtwürdigung der Umstände des Falles macht es wahrscheinl i- cher, dass sich der Beschuldigte - würde er aus der Haft entlassen - dem Stra f- verfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der B e- schuldigte i st aufgrund der bisherigen Ermittlungen bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Ahrar al - Sham tätig geworden; die Unterstü t- zung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren be droht (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Er hat daher m it einer nicht un erheblichen Fre i- heitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz bietet. Fluchthemmende Umstände, die geeignet sind, dem von der zu erwa r- tenden Freiheitsstrafe ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwi r- ken, liegen nic ht vor. Zwar lebt der Angeklagte, der als freiberuflicher Ingenieur tätig ist, seit geraume r Zeit mit seiner Ehefrau und vier Kindern in Deutschland; die Familie ist hier sozial integriert und bemühte sich um den Erwerb eines E i- gen heims . Der Beschuldigte s elbst hat aber eingeräumt, seine Familie vernac h- 25 26 27 28 29 - 11 - lässigt zu haben, während er "für die Menschenrechte gekämpft" habe; als Syrer sei es seine Pflicht, die Gewalt des Regimes zu stoppen (Vernehmung vom 22. November 2016, Haftsachakte Ha . , Bl. 29). Die Eltern des Beschuldigten leben in der Türkei. Dort betreibt auch er ein Unternehmen mit zwei Beschäftigten; wenn er einen größeren Auftrag b e- k äme , ginge er gern mit seiner Familie in die Türkei (Vernehmung vom 22. N o- v ember 2016, Haftsachakte Ha . , Bl. 33). Die E l- tern seiner Frau wohnen in Saudi Arabien. Der Beschuldigte hat daher ve r- schiedene Möglichkeiten, sich ohne weiteres ins Ausland abzusetzen und sich dem Verfahren zu entziehen. Seine wirtschaftliche Situation ist prekär, nac h- dem er durch seine Inhaftierung geschäftliche Kontakte verlor; als Ingenieur kann er ohne weiteres auch im Ausland eine Beschäftigung finden. Nach A n- gaben des Zeugen D . (Vernehmung vom 15. März 2017, Haftsachakte Ha . , Bl. 358 - 363) soll der Beschuldigte diesem die Telefonnummer seiner Ehefrau gegeben haben, damit er ihr ausrichte, dass sie sich nach Saudi Arabien absetzen solle. Seine berufl ichen und familiären Bindungen in Deutschland reichen d a- mit insgesamt nicht aus , i h n von der Flucht abzuhalten, zumal der Beschuldigte nach den Ermittlungsergebnissen Kontakte zu Unterstützern der Ahrar al - Sham sowie Oppositionellen in Syrien pflegt, die i hm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldi g- ten vereitelt werden könnte. 30 - 12 - Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO, insbesondere die angebotene Sicherheitsleistung in Höhe von d es Reisepasses und Meldeauflagen, nicht die E r- wa r tung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sec hs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermit t- lungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugela s- sen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft: Zwar hat der Beschuldigte das objektive Ge schehen - die Beschaffung von vier Ferngläsern - eingeräumt, zur Aufklärung der subjektiven Tatseite des insoweit bestreitenden Beschuldigten sind jedoch umfangreiche Ermittlungen und Auswertungen erforderlich. Diese gestalten sich bereits deshalb dem Grun de nach als schwierig, weil sich das komplexe Ermittlungsverfahren gegen insgesamt fünf Beschuldigte richtet und zahlreiche Lieferungen nach Syrien umfasst, die auf ihren Bezug zur Ahrar al - Sham zu überprüfen sind. Insbeso n- dere dauert d ie Auswertung der be i der Durchsuchung von zehn Objekten am 22. November 2016 sichergestellten umfangreichen Beweismittel an , aus d e- nen sich Hinweise auf die subjektive Tatseite des Beschuldigten ergeben kön n- ten . Neben zahlreichen CDs sind neun Tablet - Computer, 26 Laptops, 35 USB - Speichergeräte, 33 Mobiltelefone und 108 Festplatten auszuwerten; allein die dem Mitb eschuldigten A . zugeordneten Speichermedien umfassen etwa zwei Terabyte Daten, die auch in gelöschten Speicherbereichen ausgewertet werden müssen. Die Speicherm edien sind zwischenzeitlich nahezu vollständig technisch gesichert . Die inhaltliche Auswertung wird dadurch erschwert, dass zahlreiche Inhalte in arabischer Sprache abgefasst sind. Trotz des Einsatzes 31 32 33 - 13 - von regelmäßig zwei Dolmetschern dauert deren A nalyse n och an. Die Auswe r- tung der mobilen Endgeräte ist weitgehend abgeschlossen; bislang wurden 35 Geräte entschlüsselt, technisch gesichert und inhaltlich gesichtet. Bei der Au s- wertung der Mobiltelefone, die mit Ausnahme eines Gerätes beendet ist, wu r- den bisher 690.000 Mediendateien (unter anderem Bilder, Videos und Audiod a- teien) gesichtet (Sachstandsbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 12. Mai 2017, Bl. 28). Bei 12 Geräten sind noch weitere Dolmetschertätigkeiten erforderlich; bei 16 Geräten noch abs chließende Ermittlungen und Bewertu n- gen. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH , Beschluss vom 6. April 2017 - StB 6/ 17, juris, Rn. 34 - 36). Im Hinblick auf den Umfang der dem Beschuldigten mit dem Haf t- befehl vorgeworfenen Handlungen, die dieser in objektiver Hinsicht nicht b e- streitet, und die bisherige Dauer des Verfahrens ist es jedoch erforderlich, nunmehr mit besond erer Eile auf den Abschluss der Ermittlungen hinzuwirken. 34 - 14 - Sollte vor einer weiteren gesetzlichen Haftprüfung durch den Senat Anklage noch nicht erhoben sein, wird sich die Aufrechterhaltung des Haftbefehls kaum rechtfertigen lassen. Becker Schäfer Hoch
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