ECLI:DE:BGH:2 018:120718BAK28.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 28/18 vom 12. Juli 201 8 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 12. Juli 201 8 gemäß §§ 121, 122 StPO b e- schlossen : Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa ig erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bu n- desgerichtshof findet in drei Monaten stat t. Bis zu diesem Ze itpunkt wird die Haftprüfung dem nach den al l- gemeinen Vorschriften zuständigen G ericht übertragen. G ründe: I. Der Beschuldigte wurde am 20. Dezember 2017 aufgrund des Haftb e- fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2017 (2 BG s 1057/17) festgenommen und befindet sich seit dem 21. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in sechs Fällen eine terroristische Vereinigung im Ausland , nämlich den Islamischen Staat (IS) , unterstützt, de ss en Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet s eien , Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu b e- gehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2, § 53 StGB), danach spätestens seit Juli 2016 sich als Mitglied an diese r terrorist i- schen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2 StGB) und da rüber hinaus in einem Fall tatein heitlich (§ 52 StGB) 1 - 3 - eine schwere staatsgef ährdende Gewalt tat vor bereitet , indem er sich im Mai 2017 im Irak im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen l assen (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB ). II. Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist jedenfalls bezüglich vier der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dri n- genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Or ganisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Paläs tina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syr i- schen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei i h- rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen en t- gegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. 2 3 4 5 - 4 - D ie Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbs t- beschränkung Abstand nahm, hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al - Baghdadi inne. Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass al - Baghdadi zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Ministe r" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentl i- chungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") au f schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Verein igung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zi e- len auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, aus ländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von b e- sonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung i m- mer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres 6 7 - 5 - Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa , etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen. bb) Der Beschuldigte beging im Zeitraum von April und Mai 2015 in Karlsruhe mindestens zwe i Unterstützungshandlungen zugunsten des IS . Im Juni und Juli 2015 bot sich der Beschul digte an , sich am IS zu beteiligen. S eit spätestens Juli 2016 beteiligte er sich dann tatsächlich als Mitglied am IS . (1) Spätestens ab Ende April 2015 erhielt der Beschuldigte vo n einem bislang nicht näher identifizierten IS - Mitglied unter dem Skype - Pro filnamen "a . " über einen Skype - Chat Audiodateien mit von diesem gespr o- chenen propagandistischen Reden ; der Beschuldigte sollte diese Reden zu V i- deodateien verarbeiten sowie mit entsprechendem Bildmaterial und islamist i- schen Propaganda - u nd Kriegsliedern ( sogenannten " N ash ee ds ") unterlegen . Der Beschuldigte kam diesen Aufträgen nach und erstellte mindestens vier di e- ser Videos bis zum 9. Mai 2015 ; er veröffentlichte d ie Videos auf mehreren I n- ternetplattformen. Der Beschuldigte wollte damit den Zusammenhalt innerhalb des IS stärke n, was er am 29. April 201 5 mit folgenden Worten zum Ausdruck brachte: "Wenn man diesem Chatroom dient, hat man dem islamischen Staat gedient, hat dem Islam gedient!" ( 2 ) Am 7. Mai 201 5 tauschten sich der Beschuld igte und "a . " in einem Skype - Chat darüber aus , dass es mehrere Personen gebe, die sich für die Nutzung des Online - den Online - Dienst ließen sich etwa in einem Videochat Video s mit islami s tische m Inha lt anschauen. Der Beschuldigte erklärte sich bereit, ein Video zu erstellen, in we l- chem er erklärte, wie die Interessierten das entsprechende PalTalk - Programm installierten und nutzten . Tatsächlich legte der Beschuldigte einen Mitschnitt 8 9 10 - 6 - von Computerbildsc hirm fotografi en an, auf dem man erkannte, wie man sich bei PalTalk anmeldete und einer bestimmten Gruppe beitrat. Am 21. Mai 2015 e r- klärte der Beschuldigte dem "a. " das Installieren und Nutzen noch einmal gesondert, damit dieser eine Altern ative zum Skype - Chatroom hatte. Damit wollte der Beschuldigte erreichen, dass sich "a . " weiterhin an den IS band. ( 3 ) Am 16. Juni 201 5 schrieb der Beschuldigte über einen Skype - Chat an eine bislang nicht weiter identifizierte Person mit dem Skype - Profilnamen "s . " : "So Gott will, ich habe mich schon lange für den Jihad gegen die Ungläubigen entschieden, zuerst will ich etwas machen, was ich geplant hatte . " Damit wollte der Beschuldigte sich der Organisation anerbiete n, sich als Märt y- rer einsetzen zu lassen. Davon setzte "s . " bislang unbekannte IS - Mitglieder in Kenntnis. Der Beschuldigte bekräftig t e sein Bestreben am 30. J u- li 2015 über einen Skype - Chat gegenüber dem bislang nicht weiter identifizie r- ten IS - Mit glied mit dem Skype - Profilnamen "m. " , das sich in Erbil (Ku r- distan) aufhielt, mit den Worten : " So Gott es will werde ich für Gott als Märtyrer sterben" . ( 4 ) Am 26 . Ju l i 201 6 reiste der Beschuldig te erneut in den Irak . Dort u n- terstellte er si ch der Befehlsgewalt eines bislang unbekannt gebliebenen Gen e- rals des IS und ließ sich derart in den IS eingliedern . Im Auftrag dieses Gen e- rals fotografierte er mit seinem Mobilfunktelefon in Erbil Gebäude, die mutma ß- lich das Ziel von Anschlägen werden sol lten , darunter die Burg , das Haus des Regierungspräsidenten und das Premierministergebäude . Bei diesem Ausspi o- nieren entdeckten kurdische Si cherheitskräfte (sogenannte "Pe schmerga") de n Beschuldi gte n, der daraufhin f ür rund zwei Monate vom 13. August 2016 bis 10. Oktober 2016 in haftiert wurde. 11 12 - 7 - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Haftb e- fehl vom 19. Dezember 2017 verwiesen. b) Der dringende Tatverdacht beruht auf Folgendem: aa) Der Chatinhalt, der die beiden Unterstützungsha ndlungen aus April und Mai 2015 sowie das Sichanerbieten aus Juni und Juli 2015 betrifft, war auf dem Notebook der Marke Acer gespeichert, welches dem Beschuldigten gehört und am 10. Oktober 2016 in der Wohnung des Onkel s des Beschuldigten s i- chergestellt w urde. Seine Urheberschaft an den Nachrichten lässt der Beschu l- digte zudem nicht in Abrede nehmen. bb ) Der dringende Tatverdacht bezüglich der mitgliedschaftlichen Beteil i- gung am IS ergibt sich vornehmlich aus den Umständen der Inhaftierung des Beschuldi gten. (1) Der Beschuldigte unterschrieb unter dem 18. August 2016 ein dreise i- tiges und unter dem 10. Oktober 2016 ein zweiseitiges richterliches Verne h- mungsprotokoll in kurdischer Sprache (Sorani). Nach dem Inhalt des zweiten Vernehmungsprotokolls war d er Vater des Beschuldigten, der Anwalt I . , zugegen , der seinerseits am 14. September 2016 das Jo b- center der Stadt Karlsruhe davon in Kenntnis setzte, dass sein Sohn "auf unb e- stimmte Zeit inhaftiert" sei . Sofern der Beschul digte vortragen lässt, er habe die Protokolle mangels Kenntnis der kurdischen Sprache nicht verstanden und die Fotos zur Erinnerung gemacht, ver mag dies den belastenden Beweiswert der Protokolle derzeit nicht zu entkräften. Denn der Beschuldigte hat eingan gs des ersten Protokolls angegeben, sich über das soziale Netzwerk PalTalk radikal i- siert und dort unter anderem den " K . " kennengelernt zu haben. Dies 13 14 15 16 17 - 8 - passt, wie ausgeführt, zu den weiteren Ermittlungsergebnissen ; auch ein Chat mit "mu . " ist belegt . Diese zutreffende n Detail s kann nach derzeit i- gem Ermittlungsstand der kurdische Ermittlungsrichter nur vom Beschuldigten erfahren haben. Angesichts der eingeräumten Radikalisierung liegt es n ahe, dass die Fotos dem Ausspähen von A nschlagszielen dienten . Dieses Aussp ä- hen lässt den Rückschl uss zu, dass der Beschuldigte zu dieser mitgliedschaftl i- chen Betätigungshandlung vom IS beauftragt war und nicht etwa eigenmächtig vorging. (2) Dass es unverständlich erscheint, dass der Beschul digte trotz dieses Tatverdachts aus der kurdischen Haft entlassen wurde , vermag den vorstehe n- den Gesichtspunkt nicht zu entkräften. Die genauen Umstände der Haftentla s- sung, etwa ob hierfür die Notwendigkeit einer psychologischen Behandlung b e- stimmend war, werden gegebenenfalls noch zu klären sein . c) Ob der Beschuldigte darüber hinaus der weiteren vier Tatvorwürfe dringend verdächtig ist, lässt der Senat für das Haftprüfungsverfahren offen. Bereits die vorgenannten vier Tatvorwürfe tragen die Anordnung d er Unters u- chungshaft. 2. Danach hat sich de r Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wie folgt strafbar gemacht: a) In den ersten beiden Fällen unterstützte der Beschuldigte die terrori s- tische Vereinigung des IS im Ausland ( § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sä tz e 1 und 2 StGB) . 18 19 20 21 - 9 - aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grun d- sätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die inner e Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st . Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungs akte eines Angehör i- gen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 624/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum a n- dere n greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im stre n- geren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vere i- nigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut d es Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmi t- glieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisat i- onsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urte il vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 , aaO S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa 22 23 - 10 - eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder ob nur e i- ne organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mit ge prägt wird, ist dagegen ohne Belang. In diesem Sinne muss der Organisation durch die Ta t- handlung kein messbarer Nutzen entstehen. Die Wirksamkeit der Unterstü t- zungsleistungen und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (siehe nur BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17 , NStZ - RR 2018, 206, 208 mwN). Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds d er Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch we itergehenden positiven Effekts der Handlung des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe z ur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die dies em von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder er dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zw e- cken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGH aaO mwN). bb) An diesen Grundsätzen gemessen hat der Beschuldigte dem "a. " dabei geholfen, propaga ndistische Reden zu verbreiten und damit bei mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen unterstützt. Ähnlich ve r- hält es sich bei der Einweisung in die PalTalk - Nutzung, die generell von Nu tzen war. b) Die Erklärungen des Beschuldigten vom 16. Juni und 30. Juli 2015, sich als Selbstmordattentäter ein setzen zu lass en, erfüll en zumindest die V o- 24 25 - 11 - raussetzungen der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen in Form des Sichbereiterklärens z ur m itgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ( § 129a Abs. 1 Nr. 1 , § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) . Es kann deshalb offenbleiben, ob - wovon der Generalbundesanwalt und ihm folgend der Ermittlu ngsrichter ausgegangen sind - dieses Anerbieten bereits als Unterstützen des IS zu werten ist . aa) § 30 Abs. 2 Var iante 1 StGB ist auf die Vorschriften der §§ 129 ff. StGB anwendbar (siehe nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Sich - Bereiterklären 2). bb) Der Beschuldigte unterbreitete sein Angebot ernsthaft; er rechnete damit, dass der IS ihn eingliedern und seinem Selbstmordanschlag zustimmen werde . Er sah den "s . " zumindest als Boten an, der seine Erkl ä- rung wie geschehen an einen Repräsentanten des IS weiterleitete ( zum Ga n- zen nur BGH aaO). cc) Allerdings wird zu beachten sein, dass der Versuch der Beteiligung grundsätzlich hinter allen Formen der Beteiligung an der vollendeten oder aber a uch nur versuchten Haupttat zurücktritt (siehe nur Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 30 Rn. 17 mwN; siehe aber auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91, 93 ff.; Mü K o StGB /Joecks, 3. Aufl. , § 30 Rn. 73: gegebenenfalls Tatmehrheit, wenn die spä ter tatsächlich begangene Tat auf einem neuen Tat - entschluss beruht). Grundsätzlich hat demnach das Sichbereiterklären zur mi t- gliedschaftlichen Beteiligung nur dann selbständige Bedeutung, wenn dem B e- schuldigten die Haupttat einer nachfolgende n Mitgliedsch aft im IS (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) nicht nachzuweisen sein sol l- te. 26 27 28 - 12 - c) Der Beschuldigte hat sich zudem mit hoher Wahrschein lichkeit seit J u- li 2016 am IS beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ). Die Übernahme der ihm zugewiesenen Aufgabe, geeignete Anschlagsobjekte auszuspähen, lässt einen einvernehmlichen Willen zur fortdauernden Teilna h- me am Verbandsleben, mithin seine ausreichende formale Eingliederung in die Organisation erkennen (dazu nur BGH, U rteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN ; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ - RR 2011, 372 f.). d ) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. aa) Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Va riante 2 StGB; zum Strafanwendu n gsrecht siehe BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). bb) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächt i- gung liegt vor. 3 . Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkrimi nalität (§ 11 2 Abs. 3 StPO). a) Es ist derzeit wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte sich - sollte er in Freiheit gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Er hat mit der Verurtei lung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichen d g e- wichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Seine Eltern leben zwar in Deutschland. Dies hat ihn jedoch bislang nicht davon abgeha lten, sich für me h- rere Monate in den Irak zu begeben. Er verfügt über geeignete Kontakte, um 29 30 31 32 33 34 - 13 - erneut dorthin zu gelangen. Soziale Bindungen hat er in Deutschland ebenso wenig wie eine Arbeitsstelle. b) Der Beschuldigte ist der Begehung von Straftaten nac h § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. D aher liegen zusätzlich die Vorau s- setzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Ausl e- gung dieser Vorschrift (dazu nur Meyer - Goßner/Schmi t t, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vo r . Wie ausgeführt besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden kann. c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vo llzug erreicht werden (§ 116 StPO). 4 . Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter - suchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1 StPO). Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urtei l noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Dauer der Unters u- chungshaft. Seit der Verhaftung des Beschuldigten sind die Ermittlungen mit der g e- botenen Eile fortgeführt worden. 122 Datenträger (darunter drei Notebooks, sie - ben Mobiltelefone und 112 son stige Datenträger wie CDs und DVDs) waren auszu les en. Dies bedeute t e die Auswertung von 10.000 Chatnachrichten, 4.550 Videodateien, 270.000 Bilddateien, 11.200 Audiodateien und 65.000 Do - ku mente n . Dabei mussten die Audiodateien aus der kurdischen oder der arab i- schen Sprache in die deutsche Sprache übersetzt werden. Daneben wurden mehr als 40 Zeugen vernommen, davon zwei in Frankreich. Es ist zu erwarten, 35 36 37 38 - 14 - dass vor dem nächsten Haftprüfungst ermin Anklage erhoben sein wird, sollte sich am dringenden Tatverdach t nichts ändern. 5 . Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht a u- ßer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). III. De m Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung über die Haftprüfung nach mündlicher Verhandlung (§ 118 Abs. 1 , 3, § 117 Abs. 1 StPO) war hier im durch die Vorschriften der §§ 121, 122 StPO angeordneten Haftprüfungsverfa h- ren nicht nachzukommen. Eine solche war vor dem Hintergrund der darge le g- ten Beweislage nach Ansicht des Senats entbehrlich (§ 1 22 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 1 , Abs. 7 , § 121 StPO ) . Becker Tiemann Leplow 39 40
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