ECLI:DE:BGH :2019:050619BAK28.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 28 / 1 9 vom 5. Juni 201 9 in dem Straf verfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschul- digten und seiner Verteidiger am 5. Juni 20 19 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Düsseld orf übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte ist am 1. August 2018 vorläufig festgenommen wor- den und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bun- desgerichtshofs vom 2. August 2018 (4 BGs 158/18) seit diesem Tag ununter- brochen in U ntersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls sind die Vorwürfe, der Angeschuldigte habe von 2006 bis Mai 2009 in Sri Lanka in 17 Fällen sich als Mitglied an einer Ver- einigung im außereuropäischen Ausland ("Liberation Tigers Tamil Eelam"; fort- an: LTTE) be teiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewe- sen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, davon in 16 Fällen zugleich, ge- 1 2 - 3 - meinschaftlich handelnd, eine nach dem hum anitären Völkerrecht zu schützen- de Person getötet und gegen diese die Todesstrafe vollstreckt, ohne dass die Person in einem unparteiischen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich er- forderlichen Rechtsgarantien geboten habe, abgeurteilt worden sei, stra fbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 (AK 4/19) die Fort- dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. In den Gründen der Entscheidung hat er ausgeführt, der Angeschuldigte sei auf der Grundlage des bislang ermittelten - dort im Kern wiedergegebenen - Sachver- halts dringend verdächtig, sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terro ristischen Vereinigung in 17 Fällen, davon in 16 Fällen je- weils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht zu h aben. Der Generalbundesanwalt hat am 5. April 2019 Anklage gegen den An- geschuldigten zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Laut Anklageschrift vom 4. April 2019 ist er hinreichend verdächtig, sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer auslä ndischen terroristischen Vereinigung in 29 Fällen, davon in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen, in zwei weiteren Fällen jeweils mit Totschlag und in elf weiteren Fällen jeweils mit versuchtem Totschlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Ab s. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht zu haben. Die Anklageschrift enthält nach wie vor die haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe von Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, allerdings mit den Änderungen, dass dem Angeschuldigten 3 4 - 4 - die mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung von 15 statt 16 gefangen - genommenen Soldaten der sri - lankischen Regierungsarmee angelastet wird und diese Taten zeitlich abwei chend (im Zeitraum zwischen Februar und Mitte August 2008 anstelle - wie im Haftbefehl - zwischen April und Dezember 2008) einzuordnen sind. Über die im Haftbefehl erhobenen Vorwürfe hinaus werden - bereits dort erwähnte - mutmaßliche Schüsse des Angeschu ldigten auf an einer Straße bei M . eintreffende sri - lankische Regierungssoldaten im März 2009 als zwei vollendete und elf versuchte eigenhändige Totschlagsdelik- te bewertet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesg e- richts Düsseldorf die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten. II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor. 1. Gegenstand der Haftprüfung ist der vollzogene und vorgelegte Haftbe- fehl des Ermi ttlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2018 mit der Maßgabe, dass die Anklageschrift vom 4. April 2019 dem Angeschuldigten hinsichtlich der mittäterschaftlichen Beteiligung an der Tötung von gefangen - genommenen Soldaten der sri - lankischen Reg ierungsarmee 15 statt 16 Taten vorwirft. Die in Wegfall geratene materiellrechtliche Tat unterliegt somit nicht mehr dem Verfolgungswillen des Generalbundesanwalts (s. BGH, B eschluss vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ - RR 2018, 53, 54). Die im Vergleich zum Haftbefehl unwesentlich abweichende zeitliche Einordnung der 15 Kriegs - verbrechen in der Anklageschrift berührt die Nämlichkeit dieser Taten nicht, weil 5 6 7 - 5 - andere gleichgebliebene Umstände das Geschehen hinreichend individualisie- ren, sodass Zweifel an der prozessualen Tatidentität und eine Verwechslungs- gefahr mit etwaigen anderen ähnlichen Taten ausgeschlossen sind (vgl. hierzu LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 96 m. Nachw.). Darauf, ob - wofür Vieles spricht - die dem Angeschuldigten mit der An- klageschrift angelasteten 13 eigenhändigen (versuchten) Totschlagsdelikte zum Nachteil der an der Straße bei M . eintreffenden sri - lankischen Regie - rungssoldaten im März 2009 Gegenstand der Haftprüfung sind, kommt es für die Haftfrage nicht an. Denn bereits der fortbestehende dringende Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 16 Fällen, davon in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsver- brechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) trägt die Fort- dauer der Untersuchungshaft. 2. Wegen der Einzelheiten der dem Angeschuldigten angelasteten letzt- genannten 16 Taten, der den dringenden Tatverdach t begründenden Umstän- de, der Haftgründe und der Versagung einer Haftverschonung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vom 20. Februar 2019. Hinsichtlich der Beweislage verweist er ergänzend auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2019 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen; dies gilt insbesondere auch für die Änderung des Tatzeit- raums (s. dort S. 45). 3 . Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis z ur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu er- wartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 8 9 10 - 6 - 4 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie rigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Un- tersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 20. Februar 2019 hi nreichend gefördert worden. Das auftragsgemäß erstattete Sachverständigengutachten zu dem be- waffneten Konflikt in Sri Lanka und der LTTE datiert auf den 15. März 2019. Der Generalbundesanwalt hat am 5. April 2019 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Der Vorsitzende des 7. Strafsenats hat mit Verfügung vom selben Tag die Zustellung der Anklageschrift sowie deren Übersetzung ange- ordnet. Weiter ist dem Angeschuldigten und dessen Verteidigern mitgeteilt wor- den, es bestehe Gelegenheit bis zum Abl auf eines Monats nach Zustellung der übersetzten Anklageschrift, sich im Sinne des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO zu er- klären. Am 6. Mai 2019 ist die Übersetzung an den Angeschuldigten versandt worden. Schäfer Spaniol Berg 11 12
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