BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 29/14 vom 16. Oktober 201 4 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts so wie der Angeschuldigten und ihres Verteidigers am 16. Oktober 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu di esem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigte wurde am 31. März 2014 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 (2 BGs 102/14) festgenomm en und befindet sich seither ununterbrochen in U n- tersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschu l- digte, eine deutsche Staatsangehörige, habe in Bonn im Februar 2014 durch vier rechtlich selbständige Handlungen, teilweise gemeinsch aftlich mit anderen und durch einen Dritten handelnd, eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt, deren Zw e- cke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 21 2 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 1 - 3 - Abs. 1 bis 4 StGB zu begehen (Vergehen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB); sie habe die ausländische terroristische Vereinigu ng "Islamischer Staat im Irak und Großs y- rien" (abgekürzt: ISIG) durch vier Geldzahlungen in Höhe von insgesamt S . , der sich der Vereinigung mit Wissen der Angeschuldigten als Kämpfer angeschlossen hatte, unterstützt. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gegen die Ang e- schuldigte unter dem 15. September 2014 Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben. Gegenstand der Anklage sind neben den Vorwürfen aus dem Haftbe fehl vier weitere Unterstützungshandlungen in Form von Übergaben von Ausrüstungsgegenständen und Geldbeträgen an S . . Eine Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten u.a. durch Mitglieder oder Unterstützer des "ISIG", die deutsche Staatsangehö rige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, hat das Bu n- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 6. Januar 2014 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Unt ersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Angeschuldigte ist der ihr im Haftbefehl vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. 2 3 4 5 - 4 - a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt au szugehen: aa) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawla al - Islamiya fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)" Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelt es sich um eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islamischer Au srichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die hist o- rische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordan i- en sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gotte s- staat" zu err ichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgege n- setzt, wird begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält sie für ein legitimes Mittel des Kampfes. Die Organisation geht zurück a uf die von Abu Musab az - Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US - Präsenz im Irak gegründete " J a- - Tauhid wal - Dschihad" ("Gemeinschaft des einen Gottes und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az - auf Osama bin Laden und dessen "al - e- nannte in " - Jihad fi Bilad ar - Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al - Im Dezember 2005 ernannt e bin Laden az - Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westl i- cher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf s o- dann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinric htungen wurden. Ab 6 7 8 9 - 5 - Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vo r- nehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura - Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusa m- men. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al - Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwes t- provinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusamme n- schluss um in "ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausg e- rüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige u mfassende "Erw e- ckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben - und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moschee n und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insg e- samt etwa 3.000 Toten. Im Frühjahr 2010 wurde al - Masri bei einer Operation der US - Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr al - Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen "al - - Anführers Aiman az - Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad - Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. D a- be i kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al - Jawlani angeführten Kämpfergruppe " Jabhat an - Nusra li Ahl ash - Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an - Nusra - Front"), deren Akti o- nen sich vornehmlich gegen Einrichtungen u nd Angehörige der Assad - Armee 10 11 - 6 - richteten. Im April 2013 verkündete al - Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und " an - Nusra" zum " Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad - Dawlat al - Islamiya fil - Iraq wash - Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al - Jawlani und - Zawahiri, worauf dieser den Zusamme n- schluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an - Nusra" in Syrien - au f- rief. Dies führte zum Bruch al - Baghdadis sowohl mit "al - "an - Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az - Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes - Picot - Abkommens vor und erklärte "an - Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al - Jawlani zum "Ab trünnigen". Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Or d- nungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad - Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den v on ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer O p- positionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsa n- spruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinric h- tung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operatio nen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regi e- rungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgru p- pen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwische n- zeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gru p- pierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "al - rücklich vom Vorgehen des "ISIG". Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad - Regime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in 12 13 - 7 - einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 ve r- letzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren T o- desopfern. Anfang Juni 2014 gelang e s ihm, die Stadt Mosul unter seine G e- walt zu bringen. Am 29. Juni 2014 rief der "ISIG" durch seinen offiziellen Spr e- cher Abu Muhammad al - Adnani das Kalifat aus und benannte sich in "Der isl a- mische Staat" um. Zum Kalifen "Ibrahim" wurde der Emir der Organis ation, Abu Bakr al - Baghdadi, ernannt. Die Organisation erhebt seither den Führungsa n- spruch in der globalen Jihad - Bewegung. Die Führung des "ISIG" besteht aus dem "Emir", derzeit Abu Bakr al - Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bere iche unterstellt sind, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind der Führungsebene beratende "Shura - Räte" sowie "Gerichte", die über die Ei n- haltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Med i- enabteilung " Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - r- breitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Gru nd, überschrieben mit dem islam i- schen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 bis 15.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnit i- schen Teilen der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Ka mpfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. 14 15 - 8 - bb) Die Tathandlungen der Angeschuldigten: Die Angeschuldigte ist nach islamischem Recht mit dem gesondert Ve r- folgten S . verheiratet, der Mitte 2013 nach Syrien ging, sich dort Ende September 2013 dem ISIG als kämpfendes Mitglied anschloss und unter and e- Juli 2014 beteiligt war. Der Bitte S . s um Überweisung von Geld, das für die militärische Ausrüstung u nd " die Brüder " benötigt würde, entsprach die Ang e- schuldigte. Sie sicherte S . am 2. Februar 20 14 in einem Telefonat zu, Geld an einen von diesem benannten Mittelsmann in der Türkei zu schicken. Am 4. Februar 2014 übergab sie ihrer Freundin Z . übe r- 19. Februar 2014 durch den Mitangeschuldigten M . wirkte die Angeschu l- digte mit. Das Geld erhielt S . jeweils von dem Mittelsmann in bar au s- gehändigt. Er verwendet e es teilweise dazu, Nahrung und Kampfmittel (Gran a- ten) für sich und seine Mitkämpfer vom " ISIG " zu kaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tathandlungen wird auf den Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen. b) Die Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl und in der Anklag e- schrift vom 15. September 2014 ausführlich dargelegten Beweismitteln, zu den Strukturen des " ISIG " insbesondere aus den verschiedenen Auswerte verme r- ken des Bundeskriminalamts sowie Behördenzeugnissen des Bundesnachric h- tendienstes, zu der Einbindung der Angeschuldigten im Wesentlichen aus Tel e- fongesprächen, elektronischen Speichermedien und Ermittlungen beim Finan z- dienstleister Western Union. 16 17 18 - 9 - 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Angeschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen, Fluchtanreiz bildenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Sie ist mit ihrem am 2. Oktober 2012 geborenen Sohn berei ts im Mai 2013 nach Syrien gereist und hat sich dort einige Zeit aufgehalten. Im Spätherbst 2013 unternahm sie eine weitere Reise dorthin. Vor ihrer Festnahme beabsichtigte sie, sich erneut mit ihrem Sohn zu S . nach Syrien zu begeben. Die Ange schuldigte kann mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen, das sie im Falle des Untertauchens unterstützt. Der Zweck der Untersuchung s- haft kann deshalb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug er reicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noc h nicht zugelassen. Nach der Festnahme der Angeschuldigten am 31. März 2014 mussten zunächst zahlreiche sichergestellte digitale Datenträger ausgewertet werden, was sich als technisch schwierig und zeitaufwändig erwies. Auf der so erlan g- ten Tatsachengr undlage hat der Generalbundesanwalt unter dem 15. September 2014 die Anklageschrift erstellt. Diese ist am 17. September 2014 beim zuständigen Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen. Dessen Vorsitzende hat am Tag darauf die Zustell ung an den Verteidiger verfügt und eine Erklärungsfrist bis zum 31. Oktober 2014 eing e- räumt. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens ist geplant, mit der Hauptverhandlung in der 50. Kalenderwoche 2014 zu beginnen. 1 9 20 21 - 10 - Das Verfahren ist danach mit d er in Haftsachen gebotenen Beschleun i- gung geführt worden. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Becker Pfister Gericke 22 23
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