BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 30/15 vom 24. September 201 5 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 24. September 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu d iesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Düsseldorf übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 22. Januar 2015 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 (2 BGs 33/15) in Untersuchungshaft, unterbrochen zur Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen vom 10. März bis 30. April 2015. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich in der Zeit von August 2013 bis Nove mber 2013 in Syrien an der "Jaish al - Muhajirin wal - Ansar" ("Armee der Auswanderer und Helfer", im Folgenden: JAMWA) als Mitglied beteiligt und damit an einer Vereinigung, deren Zwecke 1 2 - 3 - und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, Völkermord, Ve r - brechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Tat dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts vo n folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die JAMWA gründete sich im März 2013 durch die Vereinigung der von dem aus Georgien stammenden ethnischen Tschetschenen Tarkhan Bat i- rashvili (Kampfname Abu Umar al - Shishani) angeführten Gruppierung "Katibat al - Muha jirin" ("Brigade der Emigranten" oder auch "Muhajirin - Brigade") mit den militanten syrischen Gruppen "Jaish Mohammad" und "Kata'ib Khattab". Unei n- geschränkter Anführer der militärisch hierarchisch organisierten Vereinigung blieb Abu Umar al - Shishani, dem e in Schura - Rat und ein Komitee für Fragen der Scharia beigeordnet waren. Die Organisation verfügte auch über eine eig e- ne Medienstelle, die "FI SYRIA", die über einen eigenen Internetauftritt die Ö f- fentlichkeitsarbeit versah, sowie über ein eigenes Logo. An unterster Stelle der Hierarchie standen die mehreren hundert Kämpfer, zu denen auch die Kamp f- 3 4 5 6 - 4 - gruppe der "Muhajirun halab" zählte, der der Angeklagte angehörte. Das Ziel der Vereinigung, die Errichtung eines islamischen Kalifats voranzutreiben, suchte sie i m Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie auf Seiten der Gegner Assads in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Kampfg e- biet der JAMWA war der Großraum um die syrische Stadt Aleppo. Bei ihren Aktionen arbeitete die Vereinigung zunehmend m it der Organisation "Islam i- scher Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" zusammen. Ab Anfang August 2013 war die JAMWA zudem an einer Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge der Provinz Latakia beteiligt, die zu zahlreichen Opfern unter der alaw i- tisc hen Zivilbevölkerung führte. Ende November des Jahres 2013 legten Abu Umar al - Shishani und ein Teil seiner Kämpfer den Treueid auf Abubakr al - Baghdadi, den Anführer des ISIG, ab; in einer am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Verlautbarung erklä r- te Abu U mar al - Shishani, die JAMWA sei durch den Treueid auf al - Baghdadi aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt sind die Abu Umar al - Shishani folgenden Kämpfer, zu denen auch die Kampfgruppe der "Muhajirun halab" zählt, als Teil des ISIG anzusehen. Ein Teil der Mitgli eder der JAMWA sah sich durch den zuvor auf Doku Umarov, den damaligen Anführer der Vereinigung Kaukasisches Emirat, gelei s- teten Gefolgschaftseid gehindert, sich dem ISIG anzuschließen. Unter der Fü h- rung des früheren Kommandeurs Salahuddin al - Shishani spal teten sie sich von Abu Umar al - Shishani ab und führen den Namen JAMWA weiter, fügten ihm jedoch den Zusatz "Islamisches Emirat Kaukasus" hinzu. bb) Der Angeklagte radikalisierte sich seit dem Jahr 2010 und ordnete sich einer extremistisch - islamistischen Ideologie unter, die den bewaffneten Jihad als legitimes Ziel zur Durchsetzung ultra - konservativer islamistischer Int e- 7 8 9 - 5 - ressen ansieht und die Werte der freiheitlich - demokratischen Grundordnung ablehnt. Solcherart weltanschaulich geprägt reiste er im August 2013 über die Türkei, wo er Unterstützung von Schleusern erhielt, nach Syrien. Dort wollte er sich einer aktiven terroristischen Vereinigung anschließen und fand zur JAMWA, bei der er eine Kampf - und Waffenausbildung absolvierte. Im Se p- tember 2013 wurde er dem der JAMWA zugehörigen Kampfverband "Muhajirun halab" ("Auswanderer von Aleppo") zugewiesen und in einen Vorort von Aleppo verlegt. Der Verband untergliederte sich in 15 einzelne Kampfgruppen; der A n- geklagte wurde der "Kampfgruppe der Deutschen" unter Führung des deu t- schen Konvertiten Sch . zugeteilt. In diese Gruppe brachte sich der Angeklagte ein, indem er - bewaffnet mit einem Sturmgewehr AK - 47 - Wac h- dienste und logistische Aufgaben, etwa den Verpflegungstransport zur Frontl i- nie, überna hm. Bei einem solchen Einsatz wurde er im September oder Okt o- ber 2013 in ein Gefecht mit einer den syrischen Regierungstruppen zuzurec h- nenden Einheit verwickelt. Mitte November 2013 kehrte der Angeklagte aus ungeklärten Gründen nach Deutschland zurück. Hie r hielt er sich unter Beib e- haltung seiner radikal - islamistischen Einstellung in der salafistischen Szene in H . auf und nahm an einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Salafisten und Jesiden teil, zu der es anlässlich einer jesidischen Demon strat i- on gegen die terroristische Vereinigung "Islamischer Staat", der Nachfolgeo r- ganisation des ISIG, kam. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung JAMWA aus den Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insb esondere aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S . . Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen. 10 - 6 - Die Einbindung des Angeklagten in die Kampfgruppe "Muhajirun halab", seine Tätigkeiten für diese und die Eingliederung der Kamp f gruppe in die JAMWA ergibt sich aus der Aussage des polizeilich vernommenen gesondert Verfolgten I . . Dieser hat bekundet, Mitglied der "Kampfgruppe der Deutschen" u nter der Führung des "Emirs" Sch . gewesen zu sein. Als weitere Gruppenkameraden hat er neben einem M . aus dem Raum Mö . (bei dem es sich mutmaßlich um den Mitangeklagten C . handelt) einen "O . " benannt, der a us Ostdeutschland stamme, mit Betä u- bungsmitteln in Erscheinung getreten sei und eine besondere Tätowierung h a- be. Bei diesem "O . " handelt es sich nach dem bisherigen Stand der Ermit t- lungen mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Angeklagten: Dafür sprich t, dass nach den durchgeführten Ermittlungen die He r- kunftsangaben des I . zu "O . " sämtlich auf den Angeklagten zutreffen. Er ist in F . geboren, mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten vo r- bestraft und trägt am rechten Oberarm eine Tätowierung mit einem sog. Tribal - Motiv. Aus der Auswertung der bei seiner Festnahme sichergestellten Comp u- ter und Mobiltelefone, insbesondere auch dem der Zeugin Fa . , mit der der Angeklagte nach islamischem Recht verheiratet ist, haben sich Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte sich "U . " nennt: So hatte die Zeugin Fa . seine Mobilfunknummer unter diesem Namen in den Kontakten gespeichert, der dieser Nummer zugeordnete WhatsApp - Account trug diesen Namen und der Computername des sicherges tellten Laptops lautete so. Zudem hat auch die Zeugin St . angegeben, dass der Angeklagte diesen Alia s- namen verwende. 11 12 - 7 - Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisgrundlage, die den dringe n- den Tatverdacht belegt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Haftbefehl. Der Tatvorwurf hat sich zudem ausweislich des in der Anklageschrift dargestellten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht weiter bestätigen lassen. 2. Es besteht nach al ledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Ve r- einigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Die Ausbildung im Umgang mit Wa ffen, die zur E r- reichung der Ziele der Vereinigung mit terroristischen Mitteln dienen soll, die Eingliederung in eine Kampfgruppe und die Durchführung von Verpflegung s- transporten, bei denen es in jedenfalls einem Fall auch zu einem Gefecht kam, stellen sch werwiegende mitgliedschaftliche Betätigungshandlung en für die JAMWA dar. Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwen dbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte Deutscher ist und - wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das Gebiet, in dem er sich aufhielt, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag - die Zugehörigkeit zu Personenzusammenschl üssen, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht wird. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur str afrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der ausländ i- schen terroristischen Vereinigung JAMWA, die deutsche Staatsangehörige 13 14 15 16 - 8 - sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden, liegt seit dem 15. Juli 2014 vor. 3. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Aus den fortgeltenden Gründen des Haftbefehls und des auf den Haf t- prüfungsantrag des Angeklagten erga ngenen Haftfortdauerbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 19. März 2015 (2 BGs 171/15) besteht darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO: Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung wegen der im Haftb efehl bezeichneten Taten mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. De s- halb steht nicht zu erwarten, dass er dem von dieser Straferwartung ausgehe n- den Fluchtanreiz widerstehen und sich den deutschen Strafverfolgungsbehö r- den freiwillig zur Verfügun g stellen wird. Insbesondere reichen die von ihm auch in seinem Schreiben an den Senat aufgeführten familiären Bindungen nicht aus, haben sie ihn doch auch nicht von seiner Ausreise nach Syrien und der Beteiligung an den Kampfhandlungen der JAMWA abgehalte n. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Angeklagte auf Gleichg e- sinnte zurückgreifen kann, die ihn im Fluchtfall beim Untertauchen unterstützen werden, kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger ei n- schneidende Ma ßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden. 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unter - suchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil no ch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft: 1 7 18 - 9 - Nach der Festnahme des Angeklagten waren sein und das Mobiltelefon der Zeugin Fa . sowie sein Laptop auszuwerten, was einige Zeit in Anspruch genommen hat. Zudem wurden meh rere Zeugen vernommen. Über diese Maßnahmen legte das mit den Ermittlungen beauftragte Polizeipräsidium Mö . Anfang April 2015 den Schlussbericht vor. Parallel zu den übrigen Maßnahmen geführte Finanzermittlungen konnten erst Mitte Mai 20 15 abgeschlossen werden. Im Februar 2015 ist zudem ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S . zur JAMWA beim Generalbundesanwalt eingegangen, das für die Ermittlungen zur Struktur der Vereinigung von Bedeutung ist. Die auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse gefertigte Anklag e- schrift vom 11. Juni 2015 ist am 16. Juni 2015 beim Oberlandesgericht Düsse l- dorf eingegangen. Der Vorsitzende des 5. Strafsenats dieses Gerichts hat am 18. Juni 2015 die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagt en und seine Verteidiger angeordnet und eine Erklärungsfrist von einem Monat bestimmt. Nachdem zwischenzeitlich der 7. Strafsenat des Oberlandegerichts Dü s- seldorf für die Sache zuständig geworden ist, hat dieser mit Beschluss vom 21. September 2015 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung wird am 23. Oktober 2015 beginnen. 19 20 21 22 - 10 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwarte n- den Strafe. Becker Pfister Gericke 23
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