ECLI:DE:BGH:2017:290617BAK30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 30/17 vom 29. Juni 2017 in dem Straf verfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 29. Juni 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprü fung dem Oberlande s- g ericht Hamburg übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlung s- richters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2016 am selben Tag fes t- genommen und befindet sich seit dem 16. Dezember 2016 un unterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Ang e- schuldigte habe in Bremen und andernorts zwischen dem 19. Oktober 2015 und dem 29. Oktober 2016 für den türkischen Geheimdienst eine gehei m- diens t liche Tätigkeit gegen di e Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntni s- sen gerichtet gewesen sei, strafbar gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Unter dem 7. Juni 2017 hat der Generalbundesanwalt wegen dieses Vorwur fs, erweitert 1 - 3 - auf den Zeitraum von September 2015 bis zum 15. Dezember 2016, Anklage zum Oberlandesgericht Hamburg erhoben. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Gegenstand des Haftprüfu ngsverfahrens ist der Haftbefehl des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2016. Über den vom Generalbundesanwalt mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, diesen Haftbefehl gegen einen neuen Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschri ft zu ersetzen, ist noch nicht entschieden. Die Haftprüfung bezieht sich somit allein auf den in dem vollzogenen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf (vgl. Senatsb e- schluss vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22), zu dessen Anpa ssung oder Erweiterung nunmehr nur das gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständ i- ge Oberlandesgericht Hamburg befugt ist. Der Anklagesatz hat indes im Kern diesen Vorwurf übernommen, so dass der Haftbefehl weiterhin seiner Funktion gerecht wird, in tatsächlic her Hinsicht verlässlich Auskunft über den Grund der Untersuchungshaft zu geben. 2. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 15. Dezember 2016 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig. a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sa chve r- halt auszugehen: 2 3 4 5 6 - 4 - Der Angeschuldigte, ein türkischer Staatsangehöriger, der der kurd i- schen Volksgruppe angehört, ist seit dem Jahr 2013 für den türkischen nation a- len Nachrichtendienst (Mill î stihbarat Te kil - MIT) tätig. Nach dem 19. Oktober 2 015 reiste der Angeschuldigte (erneut) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zumindest bis zu seiner (zwischenzeitlichen) Ausreise am 29. Oktober 2016 verschaffte er sich im Auftrag des MIT unter der Legende, ein Sprachstudium zu betreiben, verdeckt Infor mationen über den in B . wohnhaften kurdischen Politiker Y . K . und weitere Personen aus dem Umfeld des in B . ansässigen Vereins "Bi . e.V.". Der Angeschuldi g- te gewann seine Erkenntnisse - unter Geheimhaltung seines Ziels und seiner F unktion - über das Internet und durch persönliche Gespräche. Die Informati o- nen waren zur Weitergabe an den MIT bestimmt. Zu diesem Zweck fertigte der Angeschuldigte Aufzeichnungen über Aufenthaltsorte, Aktivitäten und Kontakte der betreffenden Zielpersonen , namentlich Y . K . , an. Der Angeschuldigte erhielt für seine Ausforschungstätigkeit in Deutschland (zumindest) monatlich ca. 1.500 Y . K . war (von Mitte Juni 2016 an) einer der beiden Vorsitzenden des Kongresses der kurdi sch - demokratischen Gesellschaft in Europa (Kongre - ya C i vak ê n Demokrat î k â Kurd î stan îyê n Li Ewrupa - KCDK - E). Er war zwar Sympathisant der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), jedoch weder ihr Mitglied noch ihr Unterstützer. Der Ve rein "Bi . e.V." war im Vereinsregister eingetragen und legal tätig. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Angeschuldigten bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 12. Dezember 2016 u nd bei seiner ermittlungsrichterlichen Einvernahme am 16. Dezember 2016, aus den Aussagen der Zeugin 7 8 9 10 - 5 - E . vor dem Generalbundesanwalt am 9. Januar 2017 und vor dem Ermit t- lungsrichter des Bundesgerichtshofs am 4. und 10. April 2017, aus den han d- sc hriftlichen Aufzeichnungen des Angeschuldigten sowie aus seiner durch Auswertung des elektronischen Kommunikationsverkehrs erlangten selbstb e- zichtigenden Twitter - Nachricht unbekannten Datums. Die späteren Einlassu n- gen des Angeschuldigten ab dem 6. Februar 2017, er sei auf Geheiß der sog. "Gülen - Bewegung" tätig geworden, sind schon für sich gesehen wenig plaus i- bel. Nachfolgende Ermittlungen haben keine Hinweise auf eine Verbindung des Angeschuldigten zu dieser Organisation erbracht. Wegen der Einzelheiten ni mmt der Senat Bezug auf das in der Anklageschrift des Generalbundesa n- walts dargelegte wesentliche Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbeso n- dere die dort wiedergegebenen Einlassungen des Angeschuldigten und die im Einzelnen gewürdigten Beweismittel. Darüber hinaus ist nach Anklageerhebung das Protokoll über die am 31. Mai 2017 in Norwegen durchgeführte polizeiliche Vernehmung des Zeugen Ke . - nach Übersetzung in die deutsche Sprache - zu den Akten g e- langt; der Zeuge hat entgegen der Beha uptung des Angeschuldigten nicht b e- stätigt, dass dieser Angehöriger der "Gülen - Bewegung" sei. 3. Nach alledem besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der A n- geschuldigte wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen die Bundesr e- publik Deutschlan d strafbar gemacht hat, indem er für den türkischen Gehei m- dienst in einer die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen solcher Dienste kennzeichnenden, auf Mitteilung und Lieferung von Tatsachen oder Erkenntnissen gerichteten Vorgehensweise tätig war. Sein Handeln war insb e- sondere auch gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, weil von seinen Ausforschungen Personen, namentlich Y . K . , betroffen waren, die sich im Bundesgebiet unter dem Schutz des Art. 5 GG in legaler 11 12 - 6 - Weise p olitisch betätigten, ohne Mitglied oder Unterstützer einer - von der Euro - päischen Union gelisteten - ausländischen terroristischen Vereinigung zu sein (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154). 4. Bei dem Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die zu erwartende Strafe begründet einen erhebl i- chen Fluchtanreiz. Diesem stehen keine hinreichenden fluchthindernden U m- stände gegenüber. Der Angeschuldigte hat im Inland keine gefestigten sozialen Bindungen. In der Türkei hat er indes Ehefrau und drei Kinder. Seine hiesige Wohnung in B . räumte er am 14. Oktober 2016. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache war er zuletzt i n einer Flüchtlingsunterkunft in Hamburg unterg e- bracht. Einer geregelten legalen Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Unter den obwaltenden Umständen und mit Blick auf die Anbindung des Angeschuldigten an den türkischen Geheimdienst ist zu erwarten, dass e r, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen und ins Ausland absetzen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO kommen nicht in Betracht. 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unters u- chungshaft ü ber sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die b e- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Unters u- chungshaft. Die Sachakten haben einen Umfang von 20 Stehordnern. Die Änderung des Aussageverhaltens des Angeschuldigten war Anlass für weitere umfangre i- che Ermittlungen. Er ist am 6., 7., 15. und 16. Februar 2017 polizeilich einve r- nommen worden; zudem hat er sich am 6. und 15. Februar 2017 schriftlic h g e- 13 14 15 16 - 7 - äußert. Dies hat - neben den nochmaligen Vernehmungen der Zeugin E . (vom 4. und 10. April 2017 [ nach ihrer Einvernahme am 9. und 10. Januar 2017 ] ) und des Zeugen Y . K . (vom 16. Mai 2017 [ nach seiner Einve r- nahme am 27. September 2016 ] ) sowie den erstmaligen Vernehmungen der Zeugen S . und K . K . (am 17. und 18 . Mai 2017) - insbesondere die im Wege der Rechtshilfe mit Norwegen veranlasste Vernehmung des dort wohnhaften Zeugen Ke . vom 31. Mai 2017 erforde rlich gemacht. Ferner haben die vielen sichergestellten Asservate, vor allem die elek - tronischen Datenträger des Angeschuldigten, auf ihre Relevanz untersucht werden müssen; hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Z u- schrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 2017. Um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist zu gewährleisten, hat der Generalbundesanwalt bereits vor Abschluss der Auswertung - als damit zu rechnen war, dass die weite ren Ermittlungen den dringenden Tatverdacht nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen können - Anklage erhoben. 17 - 8 - 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs . 1 Satz 1 StPO). Becker Spaniol Berg 18
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