ECLI:DE:BGH:2018:26 0718BAK30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 30 /18 vom 2 6 . Juli 2018 in dem Straf verfahren gegen alias: wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh örung des Angeschu l- digten und seines Verteidigers am 2 6 . Juli 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO b e- schlossen : Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesg e- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu die sem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesg e- richt Dresden übertragen. Gründe: I. Der Angeschu ldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden vom 1 4 . März 201 8 seit dem 6 . Juni 201 8 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am Tag seines Erlasses verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschu ldigte habe als Heranwachsender am 24 . Ju l i 201 7 i n Dresden für die außereu rop äische terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) um Mitglieder oder Unte r- stützer geworben, strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2 , § 129b Abs. 1 S ä tz e 1 und 2 StGB , § § 1 , 105 JGG , indem er mittels seines Mobiltelefons seinen Chat - Partner über den M essengerdienst WhatsApp aufgefordert habe, sich dem IS anzuschließen. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hatte am 9 . Februar 201 8 das Ermittlungsve r- fahren gegen den Angeschu ldigten wegen des Verdachts des Werbens um Mi t- glieder oder Unterstützer einer terroristische n Vereinigung im Ausland eingele i- tet und sogleich wegen minderer Bedeutung an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden abgegeben , nachdem in einem von der S taatsanwaltschaft Dresden geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. I n dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Dresden am 30 . August 2017 einen Haftbefehl gegen den Angeschu ldigten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und auf den Vorwurf gestützt war , der Angeschuldigte habe sich eine Schrift, die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Straftat zu dienen, verschafft, um eine solche Straftat zu begehen . Diesen Haftbefehl hat das Oberlandesgericht Dresden zwischenzeitlich mit Beschluss vom 6 . Juni 201 8 aufgehoben. I n dem von der Staatsanwaltschaft Dresden geführten Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft unter dem 29. Januar 2018 Anklage gegen den Ang e- schuldigten vor dem Amtsgericht Dresden - Jugendschöffengericht - erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hatte di eses mi t der Hauptverhandlung begonnen, die Sache aber mit Beschluss vom 8. Mai 2018 an das Oberlande s- gericht Dresden verwiesen, weil die Beweisaufnahme Hinweise darauf ergeben habe, dass sich der Angeschuldigte "zumindest wegen Werben bzw. Unterstü t- zung e iner terroristischen Vereinigung, nämlich den IS, gemäß § 129a Abs. 5 StGB strafbar gemacht" habe. Das von dem hier verfahrensgegenständlichen Haftbefehl erfasste Tatgeschehen wurde in dem Verweisungsbeschluss nicht erwähnt. Im vorliegenden Verfahren hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden unter dem 8. Juni 2018 Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben, deren Zustellung an die Verteidigerin des Angeschuldigten am 13. Juni 2018 vera n- 3 4 5 - 4 - lasst worden ist. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahre ns steht noch aus. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 19. Juni 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen. II. Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Unter suchungshaft über sechs Monate hinaus. 1. Wenngleich der verfahrensgegenständliche Haftbefehl erst seit gut anderthalb Monate n vollzogen wird, ist eine Sechs - Monats - Haftprüfung vorz u- neh men. Bei der Berechnung der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berüc k- sichtigt der Senat auch die Zeit vom 5 . J anuar bis zum 5 . Juni 201 8 , während de r noch der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 30 . August 2017 vol l- zogen wurde . A uf der Grundlage der ab dem 4. Januar 2018 vorliegenden E r- kenntnisse , die sich aus ei nem Auswertebericht von diesem Tage in dem E r- mit t lungsv erfahren der S taatsanwaltschaft Dresden ergeben hatten, war der Angeschu ldigte dringend verdächtig, Mitglied er oder Unterstützer für die au ße r- europäische terroristische Vereini gung "Is lamischer Staat" (IS) geworben zu haben . Daher hätte ein Haftbefehl vo m Folgetag an auf den betreffenden Ta t- vorwurf gestützt werden können. Im Einzelnen: a) Indem der Angeschu ldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit am 24 . Ju l i 201 7 als Heranwachsender mit seinem Mobiltelefon seinen Chat - Partner in e i- nem WhatsApp - Chat aufforderte, sich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamische r Staat" (IS) anzuschließen , ist er dringend verdächtig des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine auslän dische terrorist i- 6 7 8 9 - 5 - s che Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2 , § 129b Abs. 1 S ä tz e 1 und 2, §§ 1, 105 JGG . aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: (1 ) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfa ssenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syr i- schen Präsidenten Bashar al - Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihr em fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Anspr ü- chen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. D ie Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islam i- scher Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstb e- schränkung Abstand nahm - , hat se it 2010 Abu Bakr al - Baghdadi inne. Hinwe i- se, dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert we r- den. Bei der Ausrufung des Kalifats war al - Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - Räte". Veröffentl i- chungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die 10 11 12 - 6 - Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Pr ophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah Rasul Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampf einheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Milli o- nenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 e t- wa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt. Die Vereinigung teilte die von ihr besetzten Gebiete in Gouverneme nts ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen A r- mee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten u nd Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von beso n- ders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zweck en der Ei n- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Ma s- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Te r- 13 14 - 7 - roranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, d ie Verantwortung übernommen. (2 ) Seit Sommer des Jahres 2017 hatte sich der Angeschuldigte, der als syrischer Staatsangehöriger im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutsc h- land eingereist war, im Sinne einer jihadistischen Grundeinstellung radikalisier t und sympathisierte mit dem IS. Am 24. Juli 2017 versandte er mittels seines Mobiltelefons über den Messengerdienst WhatsApp mehrere Videos mit IS - Propaganda an den Chat - Teilnehmer "A . " (im Folgenden: A . ), der zur Kom munikation eine Telefonnummer mit jemenitischer La n- deskennung verwendete. Die Inhalte übersandte der Angeschuldigte, damit A . erfahre, "wer wir sind und dass wir Recht haben" . Anschließend rechtfe r- ti g te der Angeschuldigte das Töten von " Ungläubig en " , pries de n IS als stan d- haft und als "Staat der Wahrheit" bzw. des "w ahren Glaubens" und forderte A. mit den Worten: "Bruder, ich empfehle dir diesen Boden zu verlassen und [dich] den Soldaten des Kalifenreichs anzuschließen . Du wirst wie ei n König leben, ich versprech's dir." auf, sich dem IS anzuschließen. b b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: (1 ) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbe kannt - auf islamwisse n- schaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Gehei m- dienste und polizeilichen Auswertungsberichten. (2 ) Hinsichtlich der Chatinhalte ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der Auswertung des bei dem Angeschu ldigten beschlagnahmten Mobiltelefons. c c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Angeschu ldigte als He r- anwachsender des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terrorist i- 15 16 17 18 19 - 8 - sche Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 5 Satz 2 , § 129b Abs . 1 S ä tz e 1 und 2 StGB , §§ 1, 105 JGG dringend verdächtig ist. Es handelt sich um eine Inlandstat. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor. b ) Auf der Grundlage diese r Beurteilung der Verdachtslage ist nunmehr gemäß §§ 121, 122 StPO eine Sechs - Monats - Haftprüfung gebo ten; denn der Angeschu ldigte war bereits a b de m 4 . J an u ar 201 8 - während des Vollzugs des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden - dringend verdächtig, um Mi tglieder oder Unterstützer für den IS geworben zu haben . Dieser Tag ist maßgebend für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 121 Abs. 1 StPO . a a) Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 und StB 29/17 sowie AK 5/18, juris) Folgendes: Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hi n- sichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt w ar, löst dies keine neue Haftpr ü- fungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist weiter . Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Tatverdacht während des Vol l- zugs des ersten Haftbefehls entsteht. Der Begriff "wegen derselbe n Tat" in dieser Vorschrift weicht vom pr o- zessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen , so dass er alle Taten des A n- geschu ldigten von dem Zeitpunkt an erfasst , in dem sie - im Sin ne eines dri n- genden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haf t- befehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch 20 21 22 23 - 9 - wird eine sogenannte Re servehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen b e- kannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterte n Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftb e- fehl unter Hinzurechnung eines Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des A mtsgerichts Dresden steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen wo r- den sind , von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Staatsanwaltschaft Dresden und der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ) geführt wurden und auf Staatsanwaltsseite (zunächst) keine einheitliche sachliche Zuständigkeit b e- gründet w u rde . Hinsichtlich der im Verfahren der Staatsanwaltschaft angefall e- nen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB begründen den Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den G e- neralbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der insoweit originär z u- ständig war (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), bevor er das Verfahren wegen minderer Bedeutung an die Gen eralstaatsanwaltschaft Dre s- den verwies. Diese hätte das V erfahren wegen der übrigen, von der Anklage der Staatsanwaltschaft Dresden vom 29. Januar 2018 umfassten Delikte al s- dann allerdings nach § 145 Abs. 1 GVG an sich ziehen können . Dem Amtsgericht Dre sden wäre es auf Antrag des Generalbundesa n- walts oder der Generalstaatsanwaltschaft Dresden möglich gewesen, den seit dem 30. August 2017 bestehenden Haftbe fehl um den dringenden Tatverdacht des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ei ne ausländi sche terrorist i- sche Vereinigung zu erweitern. Es bestand keine Verpflichtung , einen diese n Vorwurf betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs 24 25 - 10 - oder des Oberlandesgerichts Dresden zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfah ren wäre hierfür auch das Amtsgericht Dresden zuständig g e- wesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH aaO mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Dresden einen einheitlichen Haftbef ehl für zwei Ermittlungsve r- fahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte. Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reserveha l- tung von Tatvorwürfe n vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Angeschu ldigten kann es für die Haftfrage auf so l- che rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen . bb) Nach Abschluss der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten durch Auswertebericht vom 4. Januar 2018 bestand der dringende Tatverdacht, dass der Angeschuldigte um Mitglieder oder Unterstützer für den IS geworben hatte. Daher ist zu unterstelle n, dass ein erweiterte r Haftbefehl am 5. J anuar 201 8 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. BGH, aaO ). 2. A uch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vol l- zug der Untersuchungshaft liegen vor. a) Bei de m Angeschu ldigten best eh t de r Haftgr und der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Er hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheits - oder Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umständ e gegenüber. Der Angeschu ldi g- te reiste erst im Oktober 2015 nach Deutschland ein und hat es nicht vermocht, 26 27 28 29 30 - 11 - sich hier zu integrieren ; er verfügt im Inland über keine soziale n Bindungen und möchte deshalb auch zu seinen Schwestern in die Türkei auswandern . b) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 4 . Januar 201 8 in eine r dem Beschleun i- gungsgebot genügende n Weise geführt worden: Die Generals taats anwalt schaft Dresden hat in ihrem Vorlagebericht vom 2 2 . J uni 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Da nach wurde das Verfa h- ren bisher insbesondere wie folgt gefördert: Nachdem der verfahrensgegenständlic he Tatverdacht erstmals nach der Auswertung des Mobiltelefons des Angeschuldigten am 4. Januar 2018 bekannt geworden war, legte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Dresden das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2018 - wie es nach obigen Darlegungen geboten war - dem Generalbundesanwalt zur Pr ü- fung vor. Dieser leitete mit Verfügung vom 9. Februar 2018 ein Ermittlungsve r- fahren gegen den Angeschuldigten wegen Werbens um Mitglieder oder Unte r- stützer einer terroristischen Vereinig ung im Ausland ein, das er mit weiterer Ve r fügung vom selben Tag wegen minderer Bedeutung an die Generalstaat s- anwaltschaft Dresden abgab. Die Akten übersandte der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 12. Februar 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft Dre s- d en, wo sie am 16. Februar 2018 eingingen. Nach kurzer Einarbeitungszeit b e- antragte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden unter dem 5. März 2018 den 31 32 33 34 - 12 - Erlass des verfahrensgegenständlichen (Über - )Haftbefehls, der am 14. März 2018 erging und dem Angeschuldigte n am selben Tag verkündet wurde. Im A n- schluss daran beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft das Landeskrimina l- amt Sachsen mit dem Abschluss der Ermittlungen bis zum 10. April 2018 und gab nach Rückgabe der Akten Nachermittlungen in Auftrag, deren Ergebni sse am 28. Mai und 7. Juni 2018 eingingen. Unmittelbar im Anschluss daran erhob die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 8. Juni 2018 Anklage gegen den A n- geschuldigten vor dem Oberlandesgericht Dresden . Die Zustellung der Ankl a- geschrift wurde am 13. Juni 20 18 verfügt; die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus. Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Gericke Hoch 35 36
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